IV.2008.00269

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekretärin Erni
Urteil vom 20. Oktober 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Weissberg
Suter Weissberg, Rechtsanwälte Notare
Zentralstrasse 45/47, 2502 Biel

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1962 geborene X.___ ist seit einem am 13. September 1982 als Beifahrer erlittenen Autounfall Paraplegiker (Urk. 9/1-2). Er bildete sich zum Projekt- und Produktmanager weiter und ist seit dem Jahre 1987 als technischer / kaufmännischer Angestellter bei der Y.___ am Flughafen A.___ tätig (vgl. Urk. 9/66; Urk. 9/43/2; Urk. 9/105). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erbrachte seit 1983 verschiedenste Leistungen (vgl. Urk. 9/7; Urk. 9/88-89; Urk. 9/94; Urk. 9/102; Urk. 9/120; Urk. 9/129-130; Urk. 9/139). Der Versicherte bezieht insbesondere eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 9/81).
1.2     Am 24. Mai 2006 stellte der Versicherte ein Gesuch um Übernahme der Kosten für Änderungen an seinem neu erworbenen Fahrzeug Opel Vivaro (Urk. 9/144) im Betrag von Fr. 32'312.30 (vgl. Offerten in Urk. 9/141-143). Die IV-Stelle holte eine Stellungnahme der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung (SAHB; Urk. 9/148/1-2) sowie eine ärztliche Beurteilung (Urk. 9/153) ein. Am 3. Oktober 2006 erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid, in welchem sie mitteilte, dass an die Kosten für invaliditätsbedingte Änderungen am Motorfahrzeug Opel Vivaro ein Betrag von Fr. 21'449.10 übernommen werde (Urk. 9/156). Nach Einwand des Versicherten holte die IV-Stelle einen medizinischen Bericht (Urk. 9/165) sowie erneut eine Stellungnahme der SAHB (Urk. 9/162) ein. Mit neuem Vorbescheid vom 2. November 2007 gewährte die IV-Stelle für die Änderungen am Motorfahrzeug nur noch einen Kostenbeitrag von Fr. 5'218.60 (Urk. 9/172). Dagegen erhob Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH und Rheumatologie FMH, im Namen des Versicherten Einwand (Urk. 9/180). Mit Verfügung (fälschlicherweise mit “Vorbescheid“ betitelt) vom 6. Februar 2008 (Urk. 9/181 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid vom 2. November 2007 fest.

2.       Gegen die Verfügung vom 6. Februar 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 10. März 2008 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und die IV-Stelle sei anzuweisen, ihm Fr. 31'778.70 als Kostenbeitrag an seinen Fahrzeugumbau auszurichten (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2008, es sei auf reformatio in peius im Sinne der Verneinung jeglicher Ansprüche zu erkennen (Urk. 8). Mit Replik vom 7. August 2008 hielt der Versicherte an seinen Beschwerdeanträgen fest (Urk. 12) und mit Duplik vom 6. Oktober 2008 hielt die IV-Stelle an ihrem Antrag auf reformatio in peius fest (Urk. 16). Daraufhin wurde mit Gerichtsverfügung vom 4. Dezember 2008 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 17).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.
         Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw. 2a).
1.2     Nach Ziffer 10 Anhang HVI werden Motorfahrzeuge und Invalidenfahrzeuge, unter anderem Automobile (Ziffer 10.04*), an Versicherte abgegeben, die voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausüben und zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen sind. Gemäss Randziffer 10.04.1 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) werden Motorfahrzeuge in der Form von Amortisationsbeiträgen vergütet. Diese werden periodisch festgelegt und gelten sämtliche Kosten wie ärztliche Untersuchung, Fahrzeugabnahme, Fahrzeugausweis, Nummernschilder, Rostschutzbehandlung und Reparaturkosten ab (Rz 10.04.2 KHMI).
         Als Hilfsmittel gelten laut Ziffer 10.05 Anhang HVI auch die invaliditätsbedingten Abänderungen von Motorfahrzeugen. Durch Verordnungsänderung vom 9. Oktober 1992, in Kraft seit 1. Januar 1993, ist die erwerbliche Eingliederungsausrichtung dieses Hilfsmittelanspruchs beseitigt worden. Das bedeutet, dass invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen unter anderem auch von Versicherten verlangt werden können, die keine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausüben (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 170 mit Hinweisen). Gemäss Randziffer 10.05.2 KHMI können Abänderungskosten höchstens alle sechs Jahre einmal übernommen werden.
1.3     Das Hilfsmittel muss im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, der gesundheitlich beeinträchtigten versicherten Person in wesentlichem Umfange zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Praxisgemäss ist unter einem Hilfsmittel des IVG ein Gegenstand zu verstehen, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag (BGE 131 V 13 Erw. 3.3, 115 V 194 Erw. 2c und 112 V 15 Erw. 1b).
1.4     In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 102). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 110 Erw. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 Erw. 2.3, 2002 S. 106 Erw. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 ff. Erw. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 491 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts in Sachen W. vom 6. Oktober 2008, 8C_812/2007, Erw. 2.3; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33).
         Der Versicherte hat denn auch gemäss Art. 2 Abs. 4 HVI nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat er selbst zu tragen.
1.5     Im Hilfsmittelbereich der Invalidenversicherung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht folgenden Grundsatz aufgestellt: Umfasst das von der versicherten Person selber angeschaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihr an sich zustehenden Hilfsmittels, so steht einer Gewährung von Amortisations- oder Kostenbeiträgen nichts entgegen; diese sind alsdann auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das die versicherte Person an sich Anspruch hat (Austauschbefugnis; BGE 120 V 292 Erw. 3c, 111 V 213 Erw. 2b und 215, vgl. auch BGE 131 V 111 Erw. 3.2.1; ZAK 1988 S. 182 Erw. 2b, 1986 S. 527 Erw. 3a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 87 ff.). In der jüngeren Rechtsprechung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Austauschbefugnis auch im Bereich weiterer Arten von Eingliederungsmassnahmen (Art. 8, Art. 12 ff. IVG) zur Anwendung gebracht. Die Austauschbefugnis kommt jedoch insbesondere nur zum Tragen, wenn zwei unterschiedliche, aber von der Funktion her austauschbare Leistungen in Frage stehen. Vorausgesetzt wird mithin neben einem substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch auch die funktionelle Gleichartigkeit der Hilfsmittel (BGE 127 V 123 f. Erw. 2b, 120 V 286 f. Erw. 4; AHI 2000 S. 73 Erw. 2a und 1999 S. 176 f. Erw. 5). Schliesslich ist noch zu beachten, dass für die Bejahung der Austauschbefugnis massgeblich ist, dass das von der versicherten Person angeschaffte Hilfsmittel nicht nur unter den Voraussetzungen der unmittelbaren Gegenwart, sondern auch unter den Voraussetzungen, mit denen auf weitere Sicht gerechnet werden muss, die Funktion des ihr rechtens zustehenden Hilfsmittels erfüllt (BGE 111 V 214 Erw. 2c).
1.6     Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 210 Erw. 4c, vgl. auch 123 II 30 Erw. 7, 119 V 259 Erw. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 72 Erw. 4a mit Hinweisen).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist die Übernahme der Umbaukosten des Fahrzeuges Opel Vivaro im Betrag von Fr. 31'778.70 durch die Invalidenversicherung.
2.2     Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2006 (Urk. 9/156) in Aussicht, einen Betrag von Fr. 21'449.10 zu übernehmen. Sie führte aus, dass der Einbau einer Liege für die Überwindung des Arbeitsweges und für den normalen täglichen Gebrauch des Fahrzeuges behinderungsbedingt nicht notwendig sei und deshalb nicht dem Grundsatz der Einfachheit und Zweckmässigkeit entspreche. Ohne den Einbau einer Liege könne der in der Offerte vorgesehene „Kassettenlift“ durch einen kostengünstigeren „Linearlift“ ersetzt werden.
         Mit dem zweiten Vorbescheid vom 2. November 2007 (Urk. 9/172) respektive mit Verfügung vom 6. Februar 2008 (Urk. 2) wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag von nunmehr Fr. 5'218.60 zugesprochen. Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung aus, gemäss den ärztlichen Unterlagen handle es sich aus versicherungsmedizinischer Sicht um einen stabilen Gesundheitsschaden wie nach dem Unfall vom 13. September 1982. Grundsätzlich bestehe Anspruch auf einen Fahrzeugumbau im Umfang des Umbaus, welcher dem Beschwerdeführer im Jahr 1992 zugesprochen worden sei. Gestützt auf die Angaben der SAHB würde sich ein solcher Umbau heute mit Kosten in der Höhe von Fr. 5'218.60 realisieren lassen. Im Sinne der Austauschbefugnis seien diese Kosten zu ersetzen.
         In der Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2008 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin eine reformatio in peius mit der Begründung, dem Beschwerdeführer sei bereits mit Verfügung vom 31. Januar 2006 (Urk. 9/130) - bestätigt mit Einspracheentscheid vom 11. August 2008 (Urk. 9/151) - rechtskräftig ein jährlicher Amortisationsbeitrag an sein Fahrzeug der Marke Pontiac gewährt worden, mit dem Hinweis, dass damit sämtliche Kosten abgegolten seien. In der Duplik vom 6. Oktober 2008 (Urk. 16) hielt sie fest, der Beschwerdeführer gehe offenbar von der irrtümlichen Annahme aus, dass ihm nebst den unbestrittenen Amortisationskosten für das Fahrzeug Pontiac zusätzlich eine Kostengutsprache für den Umbau eines zweiten Fahrzeugs zustehe.
2.3     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, ihm sei für den Fahrzeugumbau ein Kostenbeitrag in der Höhe von Fr. 31'778.70 auszurichten.
         Wie im Bericht von Dr. Z.___ ausgeführt werde, leide er an einer schweren Osteoporose mit einer ausgeprägten Hyperkyphose und starker Haltungsinsuffizienz im Sitzen, weshalb es auch bereits zu Frakturen im Bereich der unteren Extremitäten gekommen sei. Diese schweren Folgeerscheinungen einer Paraplegie würden sich auch auf die Anforderungen an einen Fahrzeugumbau auswirken. Diesen Erfordernissen trage der von ihm vorgenommene Umbau Rechnung (Urk. 1 S. 4).
         In der Replik machte der Beschwerdeführer geltend, er habe im Januar 2006 festgestellt, dass er seit langer Zeit Anspruch auf Amortisationsbeiträge gehabt hätte, welche er für die Periode ab 1993 nie geltend gemacht habe. In der Folge habe er rückwirkend per 1. Januar 2005 einen Amortisationsbeitrag an sein Fahrzeug Pontiac erhalten. Hingegen seien ihm für die früheren Jahre die Amortisationsbeiträge für das mittlerweile schon über 16 Jahre alte Fahrzeug Pontiac entgangen. Da der Pontiac immer kostenintensiver geworden sei, habe er sich zum Erwerb des Fahrzeuges Opel Vivaro entschlossen (Urk. 12 S. 1).
         Den Pontiac benütze er nur noch sehr ungern, weil er stets die Befürchtung habe, während einem Transfer oder beim Verladen des Rollstuhls wegen seiner Osteoporose wieder ein Bein zu brechen. Er habe sich aufgrund seines verschlechterten Gesundheitszustandes für den Opel Vivaro entschieden, weil ihm der Einbau einer Sitzbank mit einer Liegemöglichkeit die Gelegenheit gebe, sich aufgrund seiner immer wieder stark geschwollenen und schmerzenden Beine und auch aufgrund seiner Schwindelanfälle kurzfristig hinzulegen. Manchmal benütze er diese Liegemöglichkeit auch, wenn er am Arbeitsplatz die Arbeit aufgrund der Schmerzen oder Schwindelanfälle unterbrechen müsse (Urk. 12 S. 2).

3.
3.1     Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit im Sinne von Ziffer 10 Anhang HVI ausübt und zur Bewältigung seines Arbeitsweges auf ein Motorfahrzeug angewiesen ist. Demnach hat er grundsätzlich Anspruch auf Kostenvergütung in Form jährlicher Amortisationsbeiträge.
         Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Januar 2006 einen Amortisationsbeitrag von Fr. 3'750.-- pro Kalenderjahr an das Fahrzeug Pontiac ab 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2007 (Revision) gewährt (Urk. 9/130). Bereits im Jahre 1992 übernahm die Beschwerdegegnerin einen Amortisations- und Reparaturkostenbeitrag an den Pontiac in der Höhe von Fr. 3'100.-- pro Kalenderjahr, ab dem 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1999. Ausserdem wurden dem Beschwerdeführer die Kosten für die invaliditätsbedingten Änderungen am Fahrzeug Pontiac im Betrag von Fr. 2'660.-- ersetzt (Urk. 9/74).
3.2     Wie bereits erwähnt, können Abänderungskosten höchstens alle sechs Jahre einmal übernommen werden. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug Pontiac im Jahre 1992 umbauen liess, was - wie gesehen - von der Beschwerdegegnerin finanziert wurde. Der Beschwerdeführer hat das Fahrzeug Opel Vivaro offenbar im Jahre 2006 erworben (vgl. Urk. 9/144) und im selben Jahr behinderungsbedingte Anpassungen daran vornehmen lassen (vgl. Urk. 9/161/3-4). Da seit der letzten Kostenübernahme für invaliditätsbedingte Änderungen an einem Fahrzeug somit mehr als sechs Jahre vergangen sind, hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Vergütung von neuerlichen Umbaukosten.
         Fraglich ist demgegenüber, welchen Betrag die Beschwerdegegnerin an den Umbau des neuen Fahrzeuges zu leisten hat.
3.3     Klar ist, dass die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer für ein Fahrzeug vom Typ Opel Vivaro - einen Kleinbus - entschied, Mehrkosten nach sich zog. Dies deshalb, weil aufgrund der Sitzhöhe der Einbau eines Lifts unerlässlich war, damit der Beschwerdeführer überhaupt in das Fahrzeug einsteigen kann (vgl. Urk. 9/144). Der Beschwerdeführer liess ausserdem im hinteren Teil des Fahrzeuges eine Liege einbauen, was zur Folge hatte, dass aufgrund der Platzverhältnisse ein teureres Liftmodell („Kassettenlift“ anstelle „Linearlift“) erforderlich war (vgl. Urk. 9/144; Urk. 9/146; Urk. 9/148/1-2).
         Die Abänderungen an einem Motorfahrzeug müssen einfach und zweckmässig sein; bei Unklarheiten ist eine neutrale Fachstelle (SAHB) beizuziehen (Rz 10.05.3 KHMI). Bei Abänderungskosten von mehr als Fr. 25'000.-- kann in der Regel nicht mehr von einer einfachen und zweckmässigen Versorgung ausgegangen werden, weshalb eine spezielle Begründung erforderlich ist (Rz 10.05.4 KHMI).
         Zu prüfen ist demnach, ob es sich bei den vorgenommenen invaliditätsbedingten Abänderungen noch um ein einfaches und zweckmässiges Hilfsmittel handelt.
3.4     Wie der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 4. Januar 2006 geltend machte, habe er sich für den Kleinbus Opel Vivaro entschieden, da er dieses Fahrzeug nebst dem Bewältigen des Arbeitsweges auch sehr gut für die Freizeit gebrauchen könne. Er habe sich für dieses Modell entscheiden müssen, da er im hinteren Teil des Fahrzeuges nebst der Sitze auch eine Liege einbauen müsse. Diese sei nötig, weil er, gerade bei längeren Fahrten, immer sehr stark geschwollene Beine bekomme und daher die Möglichkeit haben müsse, sich hinzulegen (Urk. 9/144).
         Im Bericht der SAHB vom 21. Juli 2006 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich den kleinen Lieferwagen für Freizeit und Ferien gekauft. Als Hobby-Astronom verbringe er manchmal die Nächte draussen im Auto. Aus diesem Grund lasse er sich eine Sitzbank einbauen, welche zur Liege umfunktioniert werden könne. Der Beschwerdeführer habe behinderungsbedingt Wassereinlagerungen in den Beinen und müsse nach langem Sitzen liegen können. Ausgehend vom Fahrzeug Opel Vivaro wurden im Bericht der SAHB drei verschiedene Varianten (Linearlift, Kassettenlift mit und ohne Berücksichtigung des Maximalbetrages) aufgezeigt (Urk. 9/148/1-2).
         Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH und Rheumatologie FMH, führte in seinem Bericht vom 27. September 2006 (Urk. 9/153) zur Frage der Notwendigkeit einer Liege aus, der Beschwerdeführer sollte sein Auto behindertengerecht bei schwerer Haltungsinsuffizienz mit ausgeprägter Hyperkyphose der BWS anpassen. Zugrunde liegend sei eine Paraplegie sowie eine fortgeschrittene Inaktivitätsosteoporose. Die Liege diene zum Ausdehnen seines möglichen Bewegungsradius’ im Auto mittels häufiger Erholungspausen (Urk. 9/153).
         Der Beschwerdeführer machte mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 geltend, dass der Einbau der Liege aus Gründen der Gesundheit und der Vorsorge von Folgeschäden erforderlich sei. Als Folgeschäden kämen Nieren- und Blasenschäden in Betracht, weil sich das Wasser in den Beinen ablagere statt die Nieren zu durchspülen oder plötzlich auftretende Kreislaufstörungen, welche unterwegs zu gefährlichen Situationen führen könnten. Schon nach seiner regulären Arbeitszeit habe er auf dem Nachhauseweg immer wieder Probleme mit Schwindelanfällen und Sehstörungen (Urk. 9/157).
         Am 19. Juni 2007 wurde seitens der SAHB erneut Stellung genommen, dieses Mal nach Hinweis der Beschwerdegegnerin, dass die Praxis der freien Autowahl hinterfragt werde. Im Bericht wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein altes Auto eigenen Angaben zufolge noch gelegentlich benutze. Als Basis der Kostenauflistung sei vom Umbau des alten Fahrzeuges im Jahr 1992 ausgegangen worden, für welchen eine Kostengutsprache in der Höhe von Fr. 2'660.-- verfügt worden sei. Ein vergleichbarer invaliditätsbedingter Umbau auf Handbetrieb mit einem drehbaren Fahrersitz könne erfahrungsgemäss für Fr. 5'218.60 realisiert werden, weshalb die Kostenübernahme in diesem Betrag empfohlen werde (Urk. 9/162).
         Am 30. September 2007 gab Dr. Z.___ in seinem Verlaufsbericht an, die Liege im neuen Auto sei für den Arbeitsweg notwendig und beurteilte den Gesundheitszustand als stationär (Urk. 9/165).
         Mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 nahm Dr. Z.___ Stellung zum Vorbescheid und präzisierte, dass sich „stationär“ auf den Zeitraum, seit er den Beschwerdeführer als behandelnder Hausarzt betreue, also Mai 2003, beziehe. Im Vergleich zur Situation im September 1982 müsse von einer erheblichen Verschlechterung ausgegangen werden. Wiederholt sei es im Rahmen der Osteoporose durch mehrheitlich geringe Traumen zu Frakturen im Bereich der unteren Extremitäten gekommen. Er habe somit dem Beschwerdeführer empfohlen, die baulichen Massnahmen an seinem Fahrzeug zu optimieren. Insbesondere sei aufgrund der fortschreitenden Inaktivitätsosteoporose wie auch der schweren Fehlhaltung im Bereich der Wirbelsäule ein idealer Transfer vom Rollstuhl auf den Fahrersitz herzustellen (Urk. 9/178).
3.5         Demnach ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer verschiedene Folgeerscheinungen der Paraplegie aufgetreten sind. Er selbst machte insbesondere geltend, dass er sich, aufgrund von Wassereinlagerungen in den Beinen und um Folgeschäden zu vermeiden, jeweils nach langem Sitzen hinlegen müsse. Angesichts des Arbeitsweges von 20 km (vgl. Urk. 12 S. 2) muss der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug beim normalen täglichen Gebrauch jedoch keine langen Strecken zurücklegen und benötigt demnach auch keine Erholungspausen, um sich hinzulegen. Wie der Beschwerdeführer selbst angab, hat er das Fahrzeug Opel Vivaro insbesondere auch im Hinblick auf Freizeit und Ferien erworben. Die Wahl dieses Fahrzeugmodells machte kostspielige Umbauten erforderlich. Der Einbau einer Liege und damit auch der Erwerb eines Kleinbusses waren indessen nicht behinderungsbedingt erforderlich.
         Ein einfaches und zweckmässiges Hilfsmittel im Fall des Beschwerdeführers wären invaliditätsbedingte Änderungen an einem Personenwagen. Soweit Dr. Z.___, der Hausarzt des Beschwerdeführers, geltend machte, es sei ein idealer Transfer vom Rollstuhl auf den Fahrersitz herzustellen, ist festzuhalten, dass aufgrund der Akten nicht ausgewiesen ist, dass ein solcher einzig via Lift in einen Kleinbus gewährleistet werden kann.
         In Anbetracht des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers handelt es sich beim umgebauten Kleinbus Opel Vivaro offenbar um ein optimales Fahrzeug, welches dem Beschwerdeführer insbesondere auch längere Fahrten in seiner Freizeit und den Ferien ermöglicht. Da jedoch kein Anspruch auf die im Einzelfall bestmögliche Versorgung besteht, ist bei dieser Sachlage nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin entschieden hat, im Sinne der Austauschbefugnis lediglich die Kosten für einen invaliditätsbedingten Umbau eines Personenwagens - im Umfang des Umbaus, wie er im Jahre 1992 erfolgte - zu übernehmen.
3.6     Die Beschwerdegegnerin machte in der Beschwerdeantwort (Urk. 8) geltend, in der Verfügung vom 31. Januar 2006 (Urk. 9/130), mit welcher ein jährlicher Amortisationsbeitrag für den Pontiac gewährt worden sei, sei darauf hingewiesen worden, dass damit sämtliche Kosten abgegolten seien. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin bezieht sich dies jedoch nicht auf die Kosten für einen Fahrzeugumbau. Es bedeutet vielmehr, dass der Amortisationsbeitrag Kosten für ärztliche Untersuchung, Fahrzeugabnahme, Fahrzeugausweis, Nummernschilder, Rostschutzbehandlung und Reparaturkosten beinhaltet (vgl. Rz 10.04.2 KHMI). Die in den Ziffern 10.04* und 10.05 des Anhangs HVI enthaltenen Hilfsmittelansprüche der Amortisationsbeiträge und der invaliditätsbedingten Abänderungen von Motorfahrzeugen bestehen unabhängig voneinander.
3.7     Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Beschwerdeantwort weiter fest, dass die Abgabe von gleichzeitig zwei Hilfsmitteln nur in Ausnahmefällen möglich sei. Die Übernahme von Amortisationskosten für ein Fahrzeug und gleichzeitig der Kosten für den Umbau eines zweiten Fahrzeuges sei ausgeschlossen (Urk. 8 S. 3). Die Situation, dass einerseits Amortisationsbeiträge für das Fahrzeug Pontiac ausgerichtet und gleichzeitig Umbaukosten betreffend das Fahrzeug Opel Vivaro übernommen werden, ist in der Tat unbefriedigend.
         Wie unter Ziffer 3.1 erwähnt, hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Amortisationsbeiträge. Da er seit dem Umbau des neuen Fahrzeuges Ende August 2006 dieses gebrauchte und nur noch ausnahmsweise das Fahrzeug Pontiac benützte, ist ab diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Amortisationsbeiträge für den Pontiac erloschen. Hingegen ist durch den Autowechsel neu ein Anspruch auf Amortisationsbeiträge für das Fahrzeug Opel Vivaro entstanden. Es ist an der Beschwerdegegnerin, die rechtliche Situation betreffend Amortisationsbeiträge entsprechend anzupassen.
3.8         Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für den Umbau seines Fahrzeuges Opel Vivaro Anspruch auf eine Kostenübernahme im Betrag von Fr. 5'218.60 hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

4.       Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Michael Weissberg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).