Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Epprecht
Urteil vom 19. August 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Mätzler
Anwaltsbüro Mätzler
Freiestrasse 19, Postfach 1199,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.1 X.___, geboren 1973, Vater von vier Kindern (geboren 1992, 1994, 1998 und 2007), war seit dem 1. Januar 1998 als Automechaniker/-diagnostiker bei der Y.___ tätig (Urk. 9/6 S. 1 Ziff. 1, Ziff. 5). Nachdem er seit dem 23. September 1999 aus psychischen Gründen krank geschrieben war (Urk. 9/6 S. 2 Ziff. 14 f.), wurde ihm die Stelle per 30. April 2000 gekündigt (Urk. 9/6 S. 1 Ziff. 1 f.). Am 30. Oktober 2000 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 9/2 S. 6 Ziff. 7.8).
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Arztberichte (Urk. 9/4-5, Urk. 9/7, Urk. 9/9) sowie Arbeitgeberberichte (Urk. 9/6, Urk. 9/8) eingeholt hatte, sprach sie dem Versicherten aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % ab 23. September 2000 eine ganze Rente zu (Urk. 9/11/1). Auf das Gesuch um berufliche Massnahmen trat sie mit Verfügung vom 14. Mai 2001 nicht ein (Urk. 9/13).
1.2 Nachdem der Versicherte im Rahmen einer im Mai 2002 eingeleiteten Revision angab, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert (Urk. 9/14/1 Ziff. 1.1), und nachdem die IV-Stelle einen aktuellen medizinischen Bericht (Urk. 9/15) eingeholt hatte, bestätigte sie am 24. Juni 2002 den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 9/17).
Im Juli 2003 führte die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren durch. Wieder gab der Versicherte an, sein Gesundheitszustand sei gleich geblieben oder habe sich tendenziell eher verschlimmert (Urk. 9/18/1 Ziff. 1.1). Nachdem die IV-Stelle beim behandelnden Psychiater einen aktuellen medizinischen Bericht eingeholt hatte (Urk. 9/22), teilte sie dem Versicherten am 30. September 2003 mit, er habe bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 100 % weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 9/25).
1.3 Nachdem die IV-Stelle anfangs 2006 ein anonymes Schreiben erhielt, gemäss welchem der Versicherte seit 2003 als selbständigerwerbender Automobildiagnostiker in einer eigenen Werkstatt arbeite und Occasionswagen repariere und verkaufe (Urk. 9/31 S. 1 Ziff. 2), leitete sie im Dezember 2006 erneut ein Revisionsverfahren ein. Wieder gab der Versicherte an, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verändert (Urk. 9/26 S. 1 Ziff. 1.1). In der Folge stellte die IV-Stelle dem Versicherten einige zusätzliche, spezifische Fragen (Urk. 9/27), welche dieser umgehend beantwortete (Urk. 9/28).
Nach Einholung aktueller Arztberichte (Urk. 9/29-30) erstattete die IV-Stelle am 30. März 2007 bei der Kantonspolizei G.___ Strafanzeige gegen den Versicherten wegen Verdachts auf Versicherungsbetrug (Urk. 9/31). Zudem holte sie sowohl vom Versicherten als auch von dessen Ehefrau einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 9/40-41) ein. Am 9. Januar 2008 wurde der Versicherte von der Kantonspolizei G.___ zur Sache einvernommen (Urk. 9/48). Mit Schreiben vom 10. Januar 2008 stellte der Versicherte bei der IV-Stelle das Gesuch um Bewilligung einer geringfügigen selbständigen Erwerbstätigkeit (Urk. 9/39). Mit Verfügung vom 8. Februar 2008 sistierte die IV-Stelle unter Entzug der aufschiebenden Wirkung die Rentenzahlungen für die Dauer des laufenden Strafverfahrens (Urk. 9/42 S. 2 Ziff. 1 = Urk. 9/44 S. 3 Ziff. 1 = Urk. 2 S. 2 Ziff. 1). Zugleich wies sie das Gesuch um Aufnahme einer geringfügigen Erwerbstätigkeit ab (Urk. 9/42 S. 2 Ziff. 2 = Urk. 9/44 S. 3 Ziff. 2 = Urk. 2 S. 2 Ziff. 2).
1.4 Unter Berufung auf das rechtliche Gehör ersuchte der Versicherte die IV-Stelle mit Schreiben vom 21. Februar 2008, die Verfügung vom 8. Februar 2008 in Wiedererwägung zu ziehen beziehungsweise diese aufzuheben und ein korrektes Vorbescheidverfahren durchzuführen (Urk. 9/45 S. 1 Mitte). Mit Schreiben vom 4. März 2008 wies die IV-Stelle ihn darauf hin, dass die Verfügung vom 8. Februar 2008 noch nicht rechtskräftig geworden sei, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werden könne (Urk. 9/50).
1.5 Daraufhin reicht der Versicherte am 7. März 2008 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 8. Februar 2008 (Urk. 2) ein. Er beantragte deren Aufhebung sowie die Rückweisung an die IV-Stelle zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1.). Eventualiter sei die Rentensistierung aufzuheben (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.2.). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 1 Mitte), worauf mit Verfügung vom 11. Juni 2008 (Urk. 10) der Schriftenwechsel geschlossen wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 8. Februar 2008 erging, gelangen folglich die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie seit dem 1. Januar 2008 in Kraft sind.
1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
1.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rentensistierung ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs rechtmässig ist.
2.2 Aufgrund verschiedener Verdachtsmomente und Anhaltspunkte, welche auf einen möglichen Versicherungsbetrug sowie auf die Verletzung der Meldepflicht durch den Beschwerdeführer hindeuten, erstattete die Beschwerdegegnerin bei der Kantonspolizei G.___ Anzeige gegen diesen (Urk. 9/31) und sistierte in der Folge die Rentenzahlungen für die Dauer des Strafverfahrens (Urk. 2 S. 2 Ziff. 1). Dabei erliess sie - unter Berufung auf den neuen Art. 7b Abs. 2 IVG - die Sistierungsverfügung ohne dem Beschwerdeführer vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren.
2.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, die Beschwerdegegnerin habe mit ihrem Vorgehen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG verstossen. Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG sei die Beschwerdegegnerin verpflichtet, den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren mittels Vorbescheid mitzuteilen. Dies gelte auch für einen bedingten Endentscheid, worunter die provisorische Sistierung der Rentenzahlungen falle. Ferner wies er darauf hin, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führe (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2.2).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, beim Sistierungsentscheid der Beschwerdegegnerin handle es sich um einen bedingten Endentscheid, weshalb ihm dieser gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG mittels Vorbescheid hätte mitgeteilt werden müssen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2.2).
Aufgrund eines anonymen Schreibens anfangs 2006, welchem zufolge der Beschwerdeführer seit 2003 zumindest in einem bestimmten Umfang einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe, leitete die Beschwerdegegnerin im Dezember 2006 ein Rentenrevisionsverfahren ein. Dieses wurde bis heute nicht abgeschlossen. In der Sistierungsverfügung hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Rentenzahlungen für die Dauer des Strafverfahrens vorerst einmal eingestellt würden. Die eigentliche Frage nach dem Rentenanspruch - und somit ein Endentscheid bezüglich der Rentenzahlungen - werde sie nach Abschluss der Strafuntersuchung klären (Urk. 2 S. 3 oben).
Folglich handelt es sich bei der Sistierungsverfügung nicht um einen bedingten Endentscheid, wie dies der Beschwerdeführer geltend machte, sondern um eine vorsorgliche Massnahme im Rahmen des noch laufenden Revisionsverfahrens. Eine solche fällt jedoch nicht in den Anwendungsbereich von Art. 57a Abs. 1 IVG, da dieser sich lediglich auf vorgesehene Endentscheide bezieht. Folglich musste die Beschwerdegegnerin vor Erlass der Sistierungsverfügung kein Vorbescheidverfahren durchführen. Fraglich ist jedoch, ob sie dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör auf andere Art hätte gewähren müssen.
3.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, gemäss Art. 42 ATSG habe er Anspruch auf rechtliches Gehör. Indem die Beschwerdeführerin die Sistierungsverfügung erliess, ohne ihm vorgängig die Möglichkeit zu geben, sich dazu zu äussern, habe sie gegen diesen fundamentalen Grundsatz verstossen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2.2).
Die Bestimmungen des ATSG sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen (Art. 2 ATSG).
Die Beschwerdegegnerin hat die Rentenzahlungen gestützt auf den neuen Art. 7b Abs. 2 IVG sistiert, welcher anlässlich der 5. IV-Revision per 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist. Da die Sistierungsverfügung vom 8. Februar 2008 datiert, sind die neuen Bestimmungen, welche mit der 5. IV-Revision eingeführt wurden, anwendbar (vgl. vorstehend Erw. 1.1).
Bei Art. 7b Abs. 2 IVG handelt es sich um eine Sonderbestimmung, die in einem sozialversicherungsrechtlichen Spezialgesetz geregelt ist. Diese sieht vor, dass Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden können, wenn die versicherte Person der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist (lit. b) oder Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat (lit. c).
Im Jahr 2002 wie auch im Jahr 2003 führte die Beschwerdegegnerin jeweils ein Revisionsverfahren durch. Beide Male gab der Beschwerdeführer an, sein Gesundheitszustand sei unverändert, habe sich tendenziell sogar eher verschlimmert (Urk. 9/14/1 Ziff. 1.1, Urk. 9/18/1 Ziff. 1.1). Nachdem die Beschwerdegegnerin anfangs 2006 Kenntnis davon erhielt, dass der Beschwerdeführer angeblich seit 2003 einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe, bestand der Verdacht einer Meldepflichtverletzung respektive derjenige auf zu Unrecht erwirkte Rentenleistungen. Infolgedessen stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer anlässlich der im Dezember 2006 eingeleiteten Revision konkrete Fragen zu seiner Eingliederungsfähigkeit (Urk. 9/27). Der Beschwerdeführer beantwortete diese umgehend und wies darauf hin, dass die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Garagist oder Störungssuchspezialist nach wie vor ein Traum bleibe (Urk. 9/2871 Mitte).
Aufgrund dieser Angaben erstattete die Beschwerdegegnerin eine Strafanzeige wegen Verdachts auf Versicherungsbetrug (Urk. 9/31). Im Rahmen des bisherigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens hat sich der Verdacht erhärtet, dass der Beschwerdeführer zumindest in einem gewissen Ausmass einer Erwerbstätigkeit nachging, obwohl er gegenüber der Beschwerdegegnerin äusserte, hierzu nicht in der Lage zu sein. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. Januar 2008 (Urk. 9/48) räumte er ein, ein paar Autos gemacht zu haben (Urk. 9/48 S. 5 unten). Er kaufe ein Auto von einem Händler, mache verschiedene komplexe Messungen daran und verkaufe das Fahrzeug anschliessend wieder (Urk. 9/48 S. 6 Mitte). Ferner gab er an, auf seine Art sicher 20-30 % arbeiten zu können (Urk. 9/48 S. 9 unten). In seinem Autoabstellraum gehe er regelmässig einer Arbeit nach, das seit rund sechs oder sieben Monaten (Urk. 9/48 S. 12 unten). Er führe unter anderem auch Autos vor (Urk. 9/48 S. 14). Schon während der Lehrzeit habe er mit Occasionswagen gehandelt, diese Tätigkeit aber erst Ende 2006, Anfang 2007 richtig aufgenommen (Urk. 9/48 S. 14 unten). Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an, auch in den Jahren 2000 bis 2006 Autos vorgeführt zu haben (Urk. 9/48 S. 15) und räumte ein, es sei ein Fehler gewesen, sein Tun nicht der Beschwerdegegnerin zu melden (Urk. 9/48 S. 16). Für ihn sei seine Tätigkeit mehr als nur eine Beschäftigung gewesen, es sei die grösste und erfolgreichste Therapie gewesen für sein Selbstvertrauen, für die Zukunft und die Gewissheit, als Selbständigerwerbender etwas leisten und die Existenz sichern zu können (Urk. 9/48 S. 16 unten). Er erklärte zudem, von seiner Meldepflicht der Beschwerdegegnerin gegenüber gewusst zu haben (Urk. 9/48 S. 18 unten).
3.3 Bereits anlässlich der Rentenrevision im Jahr 2002 sowie anlässlich derjenigen im Jahr 2003 wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdeführerin noch einmal ausdrücklich auf die Meldepflicht hingewiesen (Urk. 9/17 S. 1, Urk. 9/25 S. 1). Folglich hatte er Kenntnis davon, dass er jede Änderung in Bezug auf seine Einkommensverhältnisse unverzüglich mitzuteilen hat. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme räumte er sodann ein, von dieser Pflicht gewusst und gegen dieselbe verstossen zu haben (Urk. 9/48 S. 16, S. 18 unten). Ferner sagte er aus, das Geschäft mit den Occasionswagen Ende 2006, Anfang 2007 richtig aufgenommen zu haben (Urk. 9/48 S. 14 unten). Gerade zu jener Zeit wurde das noch laufende Rentenrevisionsverfahren eingeleitet, anlässlich dessen der Beschwerdeführer jedoch erneut angab, nach wie vor nicht erwerbstätig zu sein (Urk. 9/26 Ziff. 2.1). Folglich hat der Beschwerdeführer gegen die Meldepflicht im Sinne von Art. 31 ATSG verstossen, indem er zwar den Handel mit Gebrauchtwagen betrieb, dies der Beschwerdegegnerin gegenüber jedoch verschwieg, ja sogar vielmehr noch vorbrachte, infolge seiner psychischen Beschwerden nach wie vor keiner Tätigkeit nachgehen zu können. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die Rentenleistungen zu Recht gestützt auf den neuen Art. 7b Abs. 2 IVG sistiert. Dieser sieht ausdrücklich vor, dass Leistungen ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden können, sofern jemand seiner Meldepflicht gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachkommt. Bei Art. 7b Abs. 2 IVG handelt es sich um eine spezialgesetzliche Bestimmung, welche beim Vorliegen eng umschriebener Tatbestände ein Abweichen vom Grundsatz des rechtlichen Gehörs vorsieht. Da die vom Beschwerdeführer begangene Meldepflichtverletzung einen Anwendungsfall von Art. 7b Abs. 2 lit. b IVG darstellt, musste diesem vor Erlass der Sistierungsverfügung folglich das rechtliche Gehör nicht gewährt werden. Der Erlass der Sistierungsverfügung erfolgte somit rechtmässig.
3.4 Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe seine Tätigkeit in diesem bescheidenen Umfang nicht melden müssen, da der Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab einer Erwerbsunfähigkeit von 70 % bestehe, womit eine Resterwerbsfähigkeit von 30 % verbleibe, welche ohne Renteneinbusse verwertet werden könne (Urk. 1 S. 4). Mit diesem Vorbringen verkennt er jedoch, dass ihm aufgrund seiner psychischen Beschwerden eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit attestiert wurde, weshalb bei ihm keinerlei Spielraum für eine verwertbare Resterwerbsfähigkeit verbleibt.
3.5 Fraglich ist, ob vorliegend eine Sistierung der Rente verhältnismässig ist. Die vorübergehende Einstellung der Versicherungsleistungen stellt einen erheblichen Einschnitt in die Einkommenssituation des Beschwerdeführers dar. Es sind deshalb beim Sistierungsentscheid die Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens und die wirtschaftliche Lage der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). Bei der Abwägung für oder gegen die vorläufige Rentensistierung steht das Interesse der Beschwerdegegnerin, eine allfällige Rückforderung wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, demjenigen des Beschwerdeführers gegenüber, während der Dauer des Strafverfahrens nicht von Leistungen der Fürsorge abhängig zu sein. Für den Fall, dass die Prozessaussichten des Beschwerdeführers im Hauptverfahren nicht eindeutig positiv sind, ist das Interesse der Beschwerdegegnerin an der Vermeidung administrativer Umtriebe und Verhinderung von Rückforderungsausfällen regelmässig höher zu gewichten als dasjenige des Beschwerdeführers, nicht in eine Notsituation zu geraten (Urteil Nr. I 426/05 Erw. 2.3 des EVG vom 8. August 2003 mit Hinweisen auf BGE 105 V 269 Erw. 3, AHI 2000, S. 185).
Vorliegend bestehen gewichtige Indizien, welche auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdeführers beziehungsweise zumindest auf eine bedeutsame Verletzung der Meldepflicht hinweisen.
Anlässlich des laufenden Rentenrevisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin unter anderem einen IK-Auszug des Beschwerdeführers ein. Diesem lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer insbesondere in den Jahren 2001 und 2002 ein Einkommen erzielte, obwohl er angab, wegen seiner Panikattacken keinerlei Tätigkeit ausüben zu können. Ferner besteht aufgrund des bisherigen Strafverfahrens der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer eine Hauswarttätigkeit, welche er ausübte, offiziell über seine Ehefrau als Arbeitnehmerin laufen liess, so dass ihr die abgerechneten Sozialversicherungsbeiträge, welche letztlich im IK-Auszug ersichtlich sind (Urk. 9/40), gutgeschrieben wurden. Dieser Verdacht wird durch verschiedene Indizien erhärtet, unter anderem durch ein Schreiben des Beschwerdeführers zu Handen von Garagisten im Raum G.___, welches sich bei den Akten befindet (Urk. 9/47/16). In diesem gab er an, momentan Hauswartungen für derzeit sechs Liegenschaften durchzuführen.
Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gegen die Meldepflicht verstossen hat. Zudem bestehen erhebliche Indizien dafür, dass er - trotz seiner angeblich 100%igen Erwerbsunfähigkeit - einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachging.
Aufgrund der Aktenlage ist deshalb die Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdegegnerin vorzunehmen. Dies insbesondere auch deshalb, da der Beschwerdeführer als Vater von vier Kindern über keinen finanziellen Spielraum verfügen dürfte, welcher ihm eine allfällige Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen erlauben würde.
3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Rentenleistungen zu Recht gestützt auf Art. 7b Abs. 2 IVG sistiert hat.
Infolgedessen ist die Beschwerde abzuweisen.
4. Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Mätzler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).