Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00271
[8C_25/2010]
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IV.2008.00271
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 29. Oktober 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 10, Postfach 1491, 8700 Küsnacht ZH
diese substituiert durch René Mettler
Schmid Eugster Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 10, Postfach 1491, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967, war von September 2000 bis März 2002 bei der Y.___ AG als Project Manager sowie ab 1. April 2002 bei der Z.___ AG als Application Engineer je in einem Pensum von 80 % tätig (Urk. 8/9-10). Am 27. August 2001 erlitt sie einen Auffahrunfall (vgl. Urk. 8/11/66) und am 14. April 2004 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung) an (Urk. 8/2 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arbeitgeberberichte (Urk. 8/9-10) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/6) ein und zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/10) und ein von diesem veranlasstes, am 6. Januar 2005 erstattetes Gutachten (Urk. 8/13/2-15) bei.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2005 (Urk. 8/15) und Einspracheentscheid vom 20. Juni 2005 (Urk. 8/23) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, was unangefochten blieb.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/43, Urk. 8/50) sprach die IV-Stelle mit Verfügungen vom 6. Februar 2008 der Versicherten vom Dezember 2003 bis März 2004 eine Viertelsrente und ab April 2004 eine ganze Rente zu (Urk. 2/1-3).
2. Gegen die Verfügungen vom 6. Februar 2008 (Urk. 2/1-3) erhob die Versicherte am 10. März 2008 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Ziff. 1); ferner sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin lediglich im Umfang der ihr direkt von der Ausgleichskasse ausgerichteten Zahlung rückerstattungspflichtig werde (Ziff. 2); eventuell sei die Sache zu weiterer Abklärung zurückzuweisen (Ziff. 3).
Mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2008 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (S. 1). Ferner sei die Auszahlung der laufenden ganzen Rente mit sofortiger Wirkung zu sistieren (S. 1 f.). Betreffend den Rentenanspruch im Monat März 2004 wurde eine teilweise Gutheissung (ganze Rente statt Viertelsrente) beantragt (S. 5 Ziff. 7 und 9).
Die Versicherte veranlasste am 14. Mai 2008 die Sistierung der Rentenzahlungen (vgl. Urk. 12), was von der Ausgleichskasse am 19. Mai 2008 bestätigt wurde (Urk. 14).
Am 13. September 2008 erstattete die Versicherte ihre Replik (Urk. 16); die IV-Stelle verzichtete am 22. Oktober 2008 auf eine Duplik (Urk. 21).
Am 12. November 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 22).
3. Am 13. Januar 2009 fand eine Referentenaudienz statt. Dabei wurde die Beschwerdeführerin auf eine mögliche reformatio in peius aufmerksam gemacht und ihr Frist angesetzt, um sich zu einem allfälligen Beschwerderückzug zu äussern. Ferner zog die Beschwerdegegnerin den mit der Beschwerdeantwort gestellten Antrag auf teilweise Gutheissung zurück (Prot. S. 5).
Am 2. Februar 2009 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie an der Beschwerde festhalte (Urk. 26).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil sich der massgebende Sachverhalt vor Ende 2007 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere betreffend den Rentenanspruch und die Anwendung der gemischten Methode (Art. 28 IVG) sowie die Modalitäten der Rentenherabsetzung (Art. 88a IVV), sind in einer der angefochtenen Verfügungen zutreffend wiedergegeben (Urk. 2/1 Verfügungsteil 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Bundesgerichtes in Sachen H. vom 4. Juli 2008, 8C_189/2008, Erw. 2.2). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil des Bundesgerichtes in Sachen H. vom 4. Juli 2008, 8C_189/2008, Erw. 2.2).
1.4 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging bei der Rentenzusprache (Urk. 2/1 Verfügungsteil 2 S. 2) davon aus, per 8. Dezember 2003 sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten und der Invaliditätsgrad habe 40 % betragen.
Am 5. Januar 2004 sei es zu einer weiteren Verschlechterung gekommen, weshalb keine Arbeitsfähigkeit mehr verwertbar gewesen sei und ab 5. April 2004 Anspruch auf eine ganze Rente bestanden habe.
Ab 9. April 2004 ging die Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % in der angestammten sowie einer leidensangepassten Tätigkeit aus; jeglicher Rentenanspruch erlösche ab 9. Juli 2004.
In der Beschwerdeantwort legte sie sodann dar, dass für den Monat März statt der zugesprochenen Viertelsrente Anspruch auf eine ganze Rente bestünde (Urk. 7 S. 5 Ziff. 7).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, sie sei zu Unrecht als zu 20 % Haushalttätige qualifiziert worden (S. 4 f. Ziff. 8). Sie habe ihr Pensum erst 1999 mit Aufnahme der Ausbildung zur Wirtschaftsinformatikerin von 100 % auf 80 % reduziert (S. 5 Ziff. 9). Die entsprechende Abschlussprüfung habe sie im Frühjahr 2001 und, nunmehr jedoch aus gesundheitlichen Gründen, auch im Frühjahr 2002 nicht bestanden (S. 5 Ziff. 8.1-2).
Für die Zeit ab April 2004 ermittelte die Beschwerdeführerin aus einzeln dargelegten Gründen (S. 6 ff. Ziff. 12 ff.) einen Invaliditätsgrad von 57 % (S. 8 Ziff. 15.1) beziehungsweise 60 % (S. 8 Ziff. 15.2).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit die Höhe des Invaliditätsgrades und des Rentenanspruchs im Zeitverlauf, dies ausgehend von der Beantwortung der Statusfrage und abhängig vom Umfang der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in leidensangepasster Tätigkeit.
3.
3.1 Bei einem Auffahrunfall am 27. August 2001 zog sich die Beschwerdeführerin eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu und litt in der Folge an einem cerviko-thorakovertebralen, teilweise cervikocephalen Syndrom (Urk. 8/11/115 Ziff. 5; Urk. 8/13/11 Ziff. 4).
3.2 Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, speziell Wirbelsäulenleiden, der die Beschwerdeführerin seit 15. Mai 2002 behandelte (Urk. 8/7/1 Mitte lit. a), berichtete am 4. Februar 2003 (Urk. 8/11/95-96), nach dem Auffahrunfall vom 27. August 2001 sei der Verlauf an und für sich günstig gewesen, mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit. Im Februar 2002 sei es dann zu einem Rückfall gekommen (S. 1). Damals habe die Arbeitsfähigkeit wieder auf 50 % reduziert werden müssen; nach erfolgreicher Behandlung habe sie ab 23. September 2002 wieder auf 75 % gesteigert werden können (S. 2 oben).
Konsultationen fänden alle 1-2 Monate statt und seien bis März 2003 vorgesehen (S. 2 Mitte lit. c-d).
Am 23. September 2002 habe die Beschwerdeführerin die Arbeit zu 25 % wieder aufgenommen; vorgesehen sei die Arbeitsaufnahme zu 100 % auf Anfang März 2003 (S. 2 unten lit. a-b).
3.3 Am 4. November 2003 berichtete Dr. A.___ erneut (Urk. 8/11/80-81). Nunmehr führte er aus, Behandlungen fänden alle 2-3 Monate statt und seien bis Ende 2003 vorgesehen; die Wiederaufnahme zu 100 % sei auf Anfang 2004 vorgesehen (S. 2 oben).
Am 30. Januar 2004 berichtete Dr. A.___ (Urk. 8/11/77-78), die geplante Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf Anfang 2004 habe sich nicht realisieren lassen, es habe im Gegenteil im Oktober/November 2003 während 2 Wochen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab 8. Dezember 2003 wieder eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % bestanden (S. 1 unten). Anfang Januar 2004 habe infolge Verschlechterung des Zustands eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für 4 Wochen attestiert werden müssen (S. 2 oben).
3.4 Am 23. Februar 2004 berichtete Dr. A.___ (Urk. 8/11/67-68), wobei er das Gleiche ausführte wie am 30. Januar 2004, mit folgender Ergänzung: In der angestammten Tätigkeit müsse aufgrund des Verlaufs mit einer dauernden Einschränkung der Leistungsfähigkeit gerechnet werden. Es müsse deshalb langfristig gesehen eine Umschulung auf eine der Behinderung angepasste Tätigkeit in Erwägung gezogen werden; in einer solchen Tätigkeit wäre die Beschwerdeführerin 100 % arbeitsfähig (S. 2 oben).
In seinem Bericht vom 10. Juni 2004 zu Handen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/7) bezifferte Dr. A.___ die Arbeitsunfähigkeit mit 50 % vom 8. Dezember 2003 bis 12. April 2004 und mit 75 % vom 13. April 2004 bis auf weiteres (S. 1 Mitte). Wie bereits im Februar 2004 führte er aus, in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit wäre die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (S. 4 unten; Urk. 8/8/2 unten).
3.5 Vom 5. März bis 1. April 2004 weilte die Beschwerdeführerin in der Höhenklinik B.___ (Urk. 3/8; vgl. Urk. 8/13/27). Im provisorischen Austrittsbericht vom 31. März 2004 wurde ein Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert; eine Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 % sollte demnächst versucht werden (Urk. 3/8 S. 2 oben).
3.6 Am 6. Januar 2005 erstattete Dr. med. C.___, Leitender Arzt Neurologie, Klinik D.___, ein Gutachten im Auftrag des Unfallversicherers (Urk. 8/13/1-15). Dieses basierte auf den zur Verfügung stehenden Akten (vgl. Urk. 8/13/22-27), einem - nach am 21. Juli 2004 erfolgter Untersuchung (Urk. 8/13/17) - rheumatologischen-orthopädischen Teilgutachten von Dr. med. E.___, Chefarzt Rheumatologie (Urk. 8/13/16-39), einem - nach am 22. Juli 2004 erfolgter Untersuchung und Besprechung - psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. F.___, Leitender Arzt Psychosomatik (Urk. 8/13/40-60), dem Bericht über eine am 28. Juni 2004 erfolgte neuropsychologische Untersuchung (Urk. 8/13/61-63) und den Ergebnissen einer am 21./22. Juli 2004 durchgeführten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 8/13/65-74).
Zur Arbeitsfähigkeit wurden folgende Angaben gemacht:
Gemäss Evaluation des funktionellen Leistungsfähigkeit sollte eine leichte wechselbelastende Tätigkeit mit zusätzlichen Pausen (2 h) möglich sein, wobei in dieser Zeit durch die schmerzassoziierten leichten Einbussen in den kognitiven Funktionen von einer verminderten Leistungsfähigkeit auszugehen sei. Die Gutachter schätzten die Arbeitsunfähigkeit als IT-Managerin als Folge des Unfalls auf 25 % (S. 11 Ziff. 6.1).
Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten und zumutbaren Tätigkeit dürfte sich in ähnlichem Umfang (75 %) bewegen. Die Gewichtsbelastungen sollten 10 kg nicht überschreiten und es sei auf einen regelmässigen Wechsel der Körperpositionen zu achten. Die zumutbare Arbeitszeit pro Woche betrage 40 Stunden mit zusätzlichen täglichen Pausen von zirka 2 h (S. 11 f. Ziff. 6.2).
4.
4.1 Im am 28. Juli 2004 ausgefüllten Arbeitgeberfragebogen wurde der ausbezahlte Lohn mit Fr. 76'800.-- pro Jahr angegeben (Urk. 8/9 Ziff. 12) und es wurde unter anderem ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe als Application Engineer / Projektleiterin gearbeitet (Urk. 8/9/4 Mitte). Die Kumulation aller (einzeln genannten) Tätigkeiten sowie die stetige Zunahme des Leistungsdrucks habe die Beschwerdeführerin nicht mehr bewältigen können (Urk. 8/9/5 unten).
4.2 Am 27. Januar 2005 teilte die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin mit, mit Wirkung ab 1. März 2005 betrage das Jahressalär Fr. 76'800.--, der Beschäftigungsgrad betrage 80 %; ihre „Rolle“ sei Application Engineer und ihr „Rang“ Handlungsbevollmächtigter (Urk. 3/10).
4.3 Die Arbeitgeberin führte in ihrem Bericht vom 14. Februar 2006 (Urk. 8/30) aus, die Beschwerdeführerin habe sich für eine 80-%-Tätigkeit entschieden, diese seit 1. April 2002 ausgeübt und arbeite seit dem 1. Januar 2006 4.1 Stunden pro Tag (Ziff. 10-11). Am 23. Februar 2006 präzisierte sie telefonisch, die erbrachte Leistung entspreche lediglich 50 % des Lohnes, mithin 40 % eines vollen Pensums (Urk. 8/31).
4.4 Mit Verfügung vom 4. April 2006 bestätigte der Unfallversicherer den im Rahmen eines Vergleichs festgesetzten Invaliditätsgrad von 20 % (Urk. 8/39 S. 3 Ziff. 1).
5.
5.1 Da ein allfälliger Rentenanspruch erst entsteht, wenn das sogenannte Wartejahr bestanden ist (vorstehend Erw. 1.3), rechtfertigt es sich, diesen Aspekt vorab zu behandeln.
Gemäss den Angaben von Dr. A.___ betrug ab dem 23. September 2002 die Arbeitsunfähigkeit 25 % (vorstehend Erw. 3.2).
Im Oktober/November 2003 betrug die Arbeitsunfähigkeit gemäss Dr. A.___ während 2 Wochen 100 % sowie 50 % ab 8. Dezember 2003 (vorstehend Erw. 3.3), womit sich für Oktober und November 2003 ein Durchschnitt von rund 44 % (je 3 x 25 % + 100 % = 175 % : 4 = 43.75 %) und für Dezember 2003 ein solcher von ebenfalls rund 44 % (25 % + 3 x 50 % = 175 % : 4 = 43.75 %) ergibt.
Im Januar 2004 betrug die Arbeitsunfähigkeit laut Dr. A.___ 100 % (vorstehend Erw. 3.3).
Laut Dr. A.___ betrug die Arbeitsunfähigkeit sodann 50 % bis am 12. April 2004 und 75 % ab 13. April 2004 (vorstehend Erw. 3.4). Somit betrug die Arbeitsfähigkeit 50 % im Februar und März 2004 und rund 63 % im April 2004 (2 x 50 % + 2 x 75 % = 250 % : 4 = 62.5 %). In den Folgemonaten betrug sie 75 %.
5.2 Gestützt auf die vorstehend aufbereiteten Angaben von Dr. A.___ ergeben sich für den jeweiligen über 12 Monate gebildeten und massgebenden Durchschnitt die folgenden Werte:
Jahr
Monat
Arbeitsunfähigkeit
Durchschnitt
2002
Oktober
25
November
25
Dezember
25
2003
Januar
25
Februar
25
März
25
April
25
Mai
25
Juni
25
Juli
25
August
25
September
25
25
Oktober
44
27
November
44
28
Dezember
44
30
2004
Januar
100
36
Februar
50
38
März
50
40
April
63
43
Mai
75
48
Juni
75
52
Juli
75
56
Aus diesen Daten ergibt sich, dass ein Rentenanspruch frühestens am 1. März 2004 entstanden ist, und zwar angesichts der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit in den vorangegangenen 12 Monaten ein solcher auf eine Viertelsrente.
5.3 Zur Ermittlung des Invaliditätsgrads (ab März 2004) ist vorerst die Statusfrage zu klären.
Die Beschwerdeführerin war seit September 2000 in einem Pensum von 80 % tätig, dies gemäss ihren Angaben, weil sie daneben die Ausbildung zur Wirtschaftsinformatikerin absolvierte. Sie bestand sodann die Prüfung im Frühling 2001 und (gemäss ihren Angaben aus gesundheitlichen Gründen) im Frühling 2002 nicht.
Die Angaben der Beschwerdeführerin sind plausibel, dies insbesondere auch deshalb, weil sie vor Beginn der Ausbildung tatsächlich zu 100 % erwerbstätig gewesen ist, wie sich aus den entsprechenden Arbeitsverträgen (Urk. 17/3-4) ergibt. Vor diesem Hintergrund erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass sie im Gesundheitsfall entweder die zweite Prüfung bestanden oder aber auch ohne bestandene Prüfung das Erwerbspensum wieder auf 100 % erhöht hätte.
Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im März 2004 im Umfang von 100 % erwerbstätig gewesen wäre.
5.4 Zur Arbeitsfähigkeit in Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigung, insbesondere in leidensangepasster Tätigkeit, sind bis zum Bericht von Dr. A.___ im Februar 2004 keine ärztlichen Beurteilungen aktenkundig. Dr. A.___ bezifferte sie im genannten Zeitpunkt mit 100 % (nach erfolgter, von ihm nicht näher spezifizierter, Umschulung). Gemäss der Beurteilung im Gutachten der Klinik D.___, das auf Untersuchungen im Juli 2004 basierte, betrug die Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten wie in leidensangepasster Tätigkeit 75 %.
Zugunsten der Beschwerdeführerin rechtfertigt es sich, auf die zurückhaltendere Beurteilung im genannten Gutachten abzustellen und ab August 2004 eine Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten wie in leidensangepasster Tätigkeit von 75 % anzunehmen.
Bis zu diesem Zeitpunkt ist in Ermangelung anderer Daten die effektive ungefähre Belastbarkeit der Beschwerdeführerin zum Massstab zu nehmen. Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin war die Beschwerdeführerin zwar zu 80 % beschäftigt und entlöhnt, jedoch entsprach ihre Leistung nur 50 % dieses Pensums, mithin 40 % eines vollen Pensums. Davon ist nachfolgend auszugehen.
5.5 Ein Rentenanspruch konnte frühestens im März 2004 entstehen (vorstehend Erw. 5.2). Die auf diesen Zeitpunkt bezogene Invaliditätsbemessung gestaltet sich, da auf beiden Seiten des Einkommensvergleichs das effektiv erzielte Einkommen einzusetzen ist, als Prozentvergleich. Auf der Seite des Valideneinkommens steht ein volles Pensum, auf der Seite des Invalideneinkommens ein solches von 40 %.
Somit betrug die Einbusse und damit der Invaliditätsgrad in diesem Zeitpunkt 60 %. Dies ergäbe einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, wenn auch im Wartejahr eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit in dieser Höhe bestanden hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall, so dass ab 1. März 2004 lediglich Anspruch auf eine Viertelsrente bestand. Nach Ablauf von drei Monaten (vgl. vorstehend Erw. 1.4), mithin ab 1. Juni 2004, erhöht sich dieser Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
5.6 Ab August 2004 ist von einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 75 % auszugehen, womit wiederum ein Prozentvergleich zu erfolgen hat, der nunmehr einen Invaliditätsgrad von 25 % ergibt. Nachdem Dr. A.___ bereits Monate zuvor eine volle Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit attestiert hatte, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die im Juli 2004 beurteilte Erwerbsfähigkeit von Dauer war, so dass der Rentenanspruch bis 31. Juli 2004 zu befristen ist.
5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Viertelsrente von März bis Mai 2004 und auf eine Dreiviertelsrente von Juni bis Juli 2004 hat. Ein Rentenanspruch nach diesem Zeitpunkt besteht nicht.
In diesem Sinn sind die angefochtenen Verfügungen - wie angedroht zum Nachteil der Beschwerdeführerin - abzuändern und ihre Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
6. Über eine allfällige Rückforderung hat die Beschwerdegegnerin noch nicht verfügt. Auf den diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin ist deshalb nicht einzutreten.
7. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1
bis
IVG sind unter Berücksichtigung der durchgeführten Referentenaudienz auf Fr. 1'000.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, abgewiesen und die angefochtenen Verfügungen werden dahin abgeändert, dass die Beschwerdeführerin einen je befristeten Anspruch auf eine Viertelsrente von März bis Mai 2004 und auf eine Dreiviertelsrente von Juni bis Juli 2004 hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- René Mettler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).