Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 17. November 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Riedener
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1947, Mutter einer 1969 geborenen Tochter, meldete sich am 1. März 2006 wegen der Folgen eines 1998 erlittenen Unfalls bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an (Urk. 8/1 Ziff. 3.1, 7.1-3 und 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/9, Urk. 8/11, Urk. 8/13) ein, tätigte erwerbliche Abklärungen (Urk. 9/4-5, Urk. 9/24) und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten, das am 13. Februar 2007 erstattet wurde (Urk. 8/22).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/27, Urk. 8/29, Urk. 8/39), in dessen Verlauf weitere Arztberichte (Urk. 8/32, Urk. 8/34) eingereicht wurden, sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 6. Februar 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente mit Wirkung ab März 2005 zu (Urk. 8/47 = Urk. 2; vgl. auch Verfügungsteil 2, Urk. 8/44).
2. Gegen die Verfügung vom 6. Februar 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 7. März 2008 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1.2).
Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2008 beantragte die IV-Stelle eine reformatio in peius (Urk. 7).
Mit Replik vom 14. November 2008 beantragte die Beschwerdeführerin die Zusprache einer Dreiviertelsrente und eventuell die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin (Urk. 15 S. 2 Ziff. 2-3). Dazu und zu einer weiteren Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Januar 2009 (Urk. 20) nahm die Beschwerdegegnerin am 16. April 2009 Stellung (Urk. 25). Es schloss sich eine Korrespondenz betreffend Mandatswechsel in der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (Urk. 27-34) sowie eine Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. November 2009 (Urk. 35) - unter Beilage eines neuropsychologischen Abklärungsberichts vom 13. Juni 2007 (Urk. 36/1) und einer neurologischen Beurteilung vom 17. März 2009 (Urk. 36/2) - an.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil sich der massgebende Sachverhalt weitgehend vor Ende 2007 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und dessen Entstehung (Art. 29 IVG) sowie die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) sind im Verfügungsteil 2 (Urk. 7/44 S. 1) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann, mit nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat, ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Dazu ist erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Absichtserklärungen genügen dazu nicht; vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums usw. kundgetan worden sein (BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 22. Dezember 2004, I 307/04, Erw. 4.1).
1.4 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging gemäss Verfügungsteil 2 (Urk. 8/44) davon aus, gestützt auf das eingeholte psychiatrische Gutachten betrage die Arbeitsunfähigkeit 50 %; eine neuropsychologische Abklärung sei nicht angezeigt (S. 2 oben). Zumutbar sei eine Erwerbstätigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit, womit ab März 2005 (ein Jahr vor der Anmeldung; vgl. Art. 48 Abs. 2 IVG) Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (S. 1 Mitte).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 7) führte sie aus, gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) habe die Beschwerdeführerin bis zum Jahr 1998 ein Einkommen von durchschnittlich Fr. 36'900.-- pro Jahr abgerechnet, was als Valideneinkommen einzusetzen sei. Sodann habe sie mit einem ab November 1998 auf 50 % und seit März 1999 auf 30 % reduzierten Pensum, abgesehen von einer Ausnahme (2000), ein Einkommen von durchschnittlich Fr. 26'970.-- erzielt, was als Invalideneinkommen einzusetzen sei. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad von lediglich 27 % und es bestehe kein Rentenanspruch (S. 2 unten).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, gemäss früheren ärztlichen Beurteilungen habe ihre Arbeitsfähigkeit als selbständige Psychologin lediglich 30 (-40) % betragen (S. 4 Ziff. 4.4, S. 5 f. Ziff. 4.9); dies habe die psychiatrische Gutacherin zu Unrecht weitgehend ausgeklammert (S. 6 Ziff. 5). Im Jahr 1998 habe sie vor dem Unfall vom 20. November ein Einkommen von Fr. 59'388.-- erzielt, mithin auf ein Jahr umgerechnet rund Fr. 67'110.--, was der Lohnentwicklung angepasst ein Valideneinkommen im Jahr 2007 von rund Fr. 77'177.-- ergebe (S. 10 f. Ziff. 12).
In ihrer Replik (Urk. 15) machte sie geltend, sie habe sich von 1994 bis Ende 1997 in Phasischer Paar- und Familientherapie weitergebildet; ab Anfang 1998 habe ihre Praxis einen raschen Aufschwung - mit einer Auslastung von zuerst 50 %, dann 60 % und Anfang November 1998 schliesslich 70 % - genommen, als sie am 20. November 1998 verunfallt sei (S. 4 Ziff. 10-12). Vor 1998 sei sie nicht zu 100 % erwerbstätig gewesen, sondern unter anderem mit diversen Ausbildungen, der Pflege ihrer Mutter (die 1992 verstarb; vgl. Urk. 16/10 S. 2 unten) und dem ehrenamtlichen Aufbau einer Fachgesellschaft befasst gewesen (S. 4 Ziff. 14). Sodann listete sie, gestützt auf die entsprechenden Steuerunterlagen (vgl. Urk. 8/5), Geschäftseinnahmen und Kundenzahlungen verschiedener Jahre (1992 bis 2005) auf (S. 5 Ziff. 15), und machte geltend, der IK-Auszug (vgl. Urk. 8/4) enthalte ausgerechnet die aufschlussreichen Jahre 1985 bis 1994 nicht (S. 6 f. Ziff. 16). Schliesslich machte sie Ausführungen zu den gesundheitlichen Aspekten und deren Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin (S. 10 ff. Ziff. 22 ff.).
2.3 Das Invalideneinkommen betreffend gehen nunmehr beide Parteien davon aus, dass auf das von der Beschwerdeführerin effektiv erzielte Einkommen abzustellen sei. Diese bezog sich beschwerdeweise (Urk. 1 S. 11) auf die von der Beschwerdegegnerin anhand der Steuerunterlagen festgehaltenen Einkommen (vgl. Urk. 8/25), wenn auch mit einem das Jahr 2005 betreffenden Fehler. Die Beschwerdegegnerin bezog sich auf die Einkommen gemäss IK-Auszug (Urk. 7 S. 2 unten).
Gegen das Abstellen auf das effektiv erzielte Einkommen zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist vor diesem Hintergrund und in Berücksichtigung der massgebenden Rechtsprechung (vorstehend Erw. 1.4) somit nichts einzuwenden.
Damit braucht auf die Einzelheiten der gesundheitlichen Beeinträchtigung und die darauf bezogenen medizinischen Unterlagen nicht näher eingegangen zu werden.
2.4 Strittig und zu prüfen ist jedoch, wie es sich mit dem hypothetischen Valideneinkommen verhält. Dazu gehören auch Fragen der Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin vor dem Ende 1998 erlittenen Unfall.
3.
3.1 In einem am 28. Juni 2000 erstatteten polydisziplinären Gutachten (Urk. 8/9/37-68), das auf Untersuchungen vom 2. bis 4. Mai 2000 basierte (S. 1 Mitte), wurde zur beruflichen Anamnese unter anderem das Studium der Beschwerdeführerin an der Hochschule für Angewandte Psychologie von 1979 bis 1984 angeführt. Anschliessend habe sie diverse Tätigkeiten als Psychologin / Psychotherapeutin und als Dozentin ausgeübt. 1987 habe sie eine eigene Praxis gegründet. Im November 1998 habe sie aus gesundheitlichen Gründen ihr Arbeitspensum auf 50 % und ab März 1999 auf 30 % reduziert (S. 7 Ziff. 2.2).
3.2 In einem am 27. November 2002 erstatteten neuropsychiatrischen Gutachten (Urk. 8/9/80-95), das auf einer Untersuchung vom 5. September 2002 basierte (S. 1), wurde im Rahmen der persönlichen Anamnese unter anderem festgehalten, die Beschwerdeführerin führe seit 1977 eine eigene psychologische Praxis; zuvor sei sie in Alters- und Pflegeheimen als Psychologin tätig gewesen (S. 11 unten).
3.3 In einem am 7. Januar 2003 erstatteten neurologischen Gutachten (Urk. 8/9/13-36), das auf Untersuchungen am 22. August 2002 basierte (S. 1), wurde zur Sozialanamnese unter anderem ausgeführt 1987 Gründung einer eigenen Praxis (...), ohne Angestellte. Davor in Alters- und Pflegeheimen als Psychologin tätig. Reduktion der Praxistätigkeit ab November 1998 auf 50 %, in der Folge offenbar ab März 1999 auf 30 % (S. 2 Mitte).
3.4 Den Einträgen im IK-Auszug (Urk. 8/4) sind bis 1989 folgende Informationen zu entnehmen:
1981 und 1983 war die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige erfasst. Im Jahr 1984 wurden geringe Beträge an Arbeitslosenentschädigung erfasst. 1985 und 1986 wurden Fr. 49'101.-- und Fr. 43'130.-- (Arbeitgeberin: S.___ AG) erfasst, im Jahr 1986 Arbeitslosenentschädigung und ein geringes Einkom-men (Arbeitgeberin: Stadt Zürich), 1987 wurden Fr. 35'706.-- Arbeitslosenentschädigung, zwei kleinere Lohneinkommen und Fr. 5'600.-- als Selbständigerwerbende erfasst, 1988 wurde lediglich ein Lohneinkommen von Fr. 4'480.-- erfasst.
3.5 Ab 1989 wurden laut IK-Auszug ausschliesslich Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erfasst. Sie sind in der nachstehende Übersicht (in Franken) zusammengestellt; soweit aktenkundig, sind nachstehend auch die Einkünfte gemäss Hilfsblatt A zur Steuererklärung (Urk. 8/5; vgl. deren Zusammenstellung durch die Beschwerdegegnerin, Urk. 8/25 S. 1 Mitte) angeführt:
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