Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00273
IV.2008.00273

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 17. November 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Riedener
Langstrasse 4, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1947, Mutter einer 1969 geborenen Tochter, meldete sich am 1. März 2006 wegen der Folgen eines 1998 erlittenen Unfalls bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an (Urk. 8/1 Ziff. 3.1, 7.1-3 und 7.8).
          Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/9, Urk. 8/11, Urk. 8/13) ein, tätigte erwerbliche Abklärungen (Urk. 9/4-5, Urk. 9/24) und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten, das am 13. Februar 2007 erstattet wurde (Urk. 8/22).
          Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/27, Urk. 8/29, Urk. 8/39), in dessen Verlauf weitere Arztberichte (Urk. 8/32, Urk. 8/34) eingereicht wurden, sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 6. Februar 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente mit Wirkung ab März 2005 zu (Urk. 8/47 = Urk. 2; vgl. auch Verfügungsteil 2, Urk. 8/44).

2.       Gegen die Verfügung vom 6. Februar 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 7. März 2008 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1.2).
          Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2008 beantragte die IV-Stelle eine reformatio in peius (Urk. 7).
          Mit Replik vom 14. November 2008 beantragte die Beschwerdeführerin die Zusprache einer Dreiviertelsrente und eventuell die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin (Urk. 15 S. 2 Ziff. 2-3). Dazu und zu einer weiteren Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Januar 2009 (Urk. 20) nahm die Beschwerdegegnerin am 16. April 2009 Stellung (Urk. 25). Es schloss sich eine Korrespondenz betreffend Mandatswechsel in der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (Urk. 27-34) sowie eine Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. November 2009 (Urk. 35) - unter Beilage eines neuropsychologischen Abklärungsberichts vom 13. Juni 2007 (Urk. 36/1) und einer neurologischen Beurteilung vom 17. März 2009 (Urk. 36/2) - an.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil sich der massgebende Sachverhalt weitgehend vor Ende 2007 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und dessen Entstehung (Art. 29 IVG) sowie die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) sind im Verfügungsteil 2 (Urk. 7/44 S. 1) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann, mit nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
         
          Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat, ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Dazu ist erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Absichtserklärungen genügen dazu nicht; vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums usw. kundgetan worden sein (BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 22. Dezember 2004, I 307/04, Erw. 4.1).
1.4     Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging gemäss Verfügungsteil 2 (Urk. 8/44) davon aus, gestützt auf das eingeholte psychiatrische Gutachten betrage die Arbeitsunfähigkeit 50 %; eine neuropsychologische Abklärung sei nicht angezeigt (S. 2 oben). Zumutbar sei eine Erwerbstätigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit, womit ab März 2005 (ein Jahr vor der Anmeldung; vgl. Art. 48 Abs. 2 IVG) Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (S. 1 Mitte).
          In der Beschwerdeantwort (Urk. 7) führte sie aus, gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) habe die Beschwerdeführerin bis zum Jahr 1998 ein Einkommen von durchschnittlich Fr. 36'900.-- pro Jahr abgerechnet, was als Valideneinkommen einzusetzen sei. Sodann habe sie mit einem ab November 1998 auf 50 % und seit März 1999 auf 30 % reduzierten Pensum, abgesehen von einer Ausnahme (2000), ein Einkommen von durchschnittlich Fr. 26'970.-- erzielt, was als Invalideneinkommen einzusetzen sei. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad von lediglich 27 % und es bestehe kein Rentenanspruch (S. 2 unten).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, gemäss früheren ärztlichen Beurteilungen habe ihre Arbeitsfähigkeit als selbständige Psychologin lediglich 30 (-40) % betragen (S. 4 Ziff. 4.4, S. 5 f. Ziff. 4.9); dies habe die psychiatrische Gutacherin zu Unrecht weitgehend ausgeklammert (S. 6 Ziff. 5). Im Jahr 1998 habe sie vor dem Unfall vom 20. November ein Einkommen von Fr. 59'388.-- erzielt, mithin auf ein Jahr umgerechnet rund Fr. 67'110.--, was der Lohnentwicklung angepasst ein Valideneinkommen im Jahr 2007 von rund Fr. 77'177.-- ergebe (S. 10 f. Ziff. 12).
          In ihrer Replik (Urk. 15) machte sie geltend, sie habe sich von 1994 bis Ende 1997 in Phasischer Paar- und Familientherapie weitergebildet; ab Anfang 1998 habe ihre Praxis einen raschen Aufschwung - mit einer Auslastung von zuerst 50 %, dann 60 % und Anfang November 1998 schliesslich 70 % - genommen, als sie am 20. November 1998 verunfallt sei (S. 4 Ziff. 10-12). Vor 1998 sei sie nicht zu 100 % erwerbstätig gewesen, sondern unter anderem mit diversen Ausbildungen, der Pflege ihrer Mutter (die 1992 verstarb; vgl. Urk. 16/10 S. 2 unten) und dem ehrenamtlichen Aufbau einer Fachgesellschaft befasst gewesen (S. 4 Ziff. 14). Sodann listete sie, gestützt auf die entsprechenden Steuerunterlagen (vgl. Urk. 8/5), Geschäftseinnahmen und Kundenzahlungen verschiedener Jahre (1992 bis 2005) auf (S. 5 Ziff. 15), und machte geltend, der IK-Auszug (vgl. Urk. 8/4) enthalte ausgerechnet die aufschlussreichen Jahre 1985 bis 1994 nicht (S. 6 f. Ziff. 16). Schliesslich machte sie Ausführungen zu den gesundheitlichen Aspekten und deren Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin (S. 10 ff. Ziff. 22 ff.).
2.3     Das Invalideneinkommen betreffend gehen nunmehr beide Parteien davon aus, dass auf das von der Beschwerdeführerin effektiv erzielte Einkommen abzustellen sei. Diese bezog sich beschwerdeweise (Urk. 1 S. 11) auf die von der Beschwerdegegnerin anhand der Steuerunterlagen festgehaltenen Einkommen (vgl. Urk. 8/25), wenn auch mit einem das Jahr 2005 betreffenden Fehler. Die Beschwerdegegnerin bezog sich auf die Einkommen gemäss IK-Auszug (Urk. 7 S. 2 unten).
          Gegen das Abstellen auf das effektiv erzielte Einkommen zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist vor diesem Hintergrund und in Berücksichtigung der massgebenden Rechtsprechung (vorstehend Erw. 1.4) somit nichts einzuwenden.
         
          Damit braucht auf die Einzelheiten der gesundheitlichen Beeinträchtigung und die darauf bezogenen medizinischen Unterlagen nicht näher eingegangen zu werden.
2.4     Strittig und zu prüfen ist jedoch, wie es sich mit dem hypothetischen Valideneinkommen verhält. Dazu gehören auch Fragen der Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin vor dem Ende 1998 erlittenen Unfall.

3.
3.1     In einem am 28. Juni 2000 erstatteten polydisziplinären Gutachten (Urk. 8/9/37-68), das auf Untersuchungen vom 2. bis 4. Mai 2000 basierte (S. 1 Mitte), wurde zur beruflichen Anamnese unter anderem das Studium der Beschwerdeführerin an der Hochschule für Angewandte Psychologie von 1979 bis 1984 angeführt. Anschliessend habe sie diverse Tätigkeiten als Psychologin / Psychotherapeutin und als Dozentin ausgeübt. 1987 habe sie eine eigene Praxis gegründet. Im November 1998 habe sie aus gesundheitlichen Gründen ihr Arbeitspensum auf 50 % und ab März 1999 auf 30 % reduziert (S. 7 Ziff. 2.2).
3.2     In einem am 27. November 2002 erstatteten neuropsychiatrischen Gutachten (Urk. 8/9/80-95), das auf einer Untersuchung vom 5. September 2002 basierte (S. 1), wurde im Rahmen der persönlichen Anamnese unter anderem festgehalten, die Beschwerdeführerin führe seit 1977 eine eigene psychologische Praxis; zuvor sei sie in Alters- und Pflegeheimen als Psychologin tätig gewesen (S. 11 unten).
3.3     In einem am 7. Januar 2003 erstatteten neurologischen Gutachten (Urk. 8/9/13-36), das auf Untersuchungen am 22. August 2002 basierte (S. 1), wurde zur Sozialanamnese unter anderem ausgeführt „1987 Gründung einer eigenen Praxis (...), ohne Angestellte. Davor in Alters- und Pflegeheimen als Psychologin tätig. Reduktion der Praxistätigkeit ab November 1998 auf 50 %, in der Folge offenbar ab März 1999 auf 30 %“ (S. 2 Mitte).
3.4     Den Einträgen im IK-Auszug (Urk. 8/4) sind bis 1989 folgende Informationen zu entnehmen:
          1981 und 1983 war die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige erfasst. Im Jahr 1984 wurden geringe Beträge an Arbeitslosenentschädigung erfasst. 1985 und 1986 wurden Fr. 49'101.-- und Fr. 43'130.-- (Arbeitgeberin: S.___ AG) erfasst, im Jahr 1986 Arbeitslosenentschädigung und ein geringes Einkom-men (Arbeitgeberin: Stadt Zürich), 1987 wurden Fr. 35'706.-- Arbeitslosenentschädigung, zwei kleinere Lohneinkommen und Fr. 5'600.-- als Selbständigerwerbende erfasst, 1988 wurde lediglich ein Lohneinkommen von Fr. 4'480.-- erfasst.
3.5     Ab 1989 wurden laut IK-Auszug ausschliesslich Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erfasst. Sie sind in der nachstehende Übersicht (in Franken) zusammengestellt; soweit aktenkundig, sind nachstehend auch die Einkünfte gemäss Hilfsblatt A zur Steuererklärung (Urk. 8/5; vgl. deren Zusammenstellung durch die Beschwerdegegnerin, Urk. 8/25 S. 1 Mitte) angeführt:

Jahr
IK-Auszug
Steuern
1989
20’700
1990
7'900
1991
14’300
1992
14’300
1993
14’300
1994
37’000
1995
37’000
32’642
1996
39’300
30’455
1997
39’300
36’255
1998
34’400
59’388
1999
34’400
39’882
2000
50’800
22’891
2001
25’600
23’351
2002
31’400
26’674
2003
28’900
27’614
2004
30’207
2005
24’121


4.
4.1     Geht man davon aus, dass die Angabe im Gutachten von 2002, die Beschwerdeführerin habe 1977 ihre selbständige Praxistätigkeit aufgenommen (vorstehend Erw. 3.2), einen Verschrieb darstellt, so hat sie bei den drei aktenkundigen Begutachtungen übereinstimmend angegeben, sie habe 1987 ihre selbständige Praxistätigkeit aufgenommen.
          Damit stimmen die Daten des IK-Auszugs nicht überein (vorstehend Erw. 3.4): Im Jahre 1987 bestand die Haupteinnahmenquelle der Beschwerdeführerin aus Arbeitslosenentschädigung und im Jahr 1988 wurden lediglich auf einem geringfügigen Lohneinkommen Beiträge entrichtet und kein selbständiges Erwerbseinkommen abgerechnet.
4.2     Die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit erfolgte gemäss den Daten des IK-Auszugs (vorstehend Erw. 3.5) im Jahr 1989. Als Einkommen abgerechnet wurden Fr. 20'700.-- im Jahr 1989, Fr. 7'900.-- im Jahr 1990, je Fr. 14'300.-- in den Jahren 1991 bis 1993, je Fr. 37'000.-- im Jahr 1994 und 1995 sowie je Fr. 39'300.-- im Jahr 1996 und 1997. Im Jahr 1998 wurde ein Einkommen von Fr. 34'400.-- abgerechnet. Der von der Beschwerdeführerin für das Jahr 1998 geltend gemachte Aufschwung hat sich mithin nicht im Einkommen niedergeschlagen, auf welchem Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden, sondern lediglich in den Einkünften gemäss Hilfsblatt zur Steuererklärung.
4.3     Massgebend im vorliegenden Zusammenhang sind die Erwerbseinkommen, auf denen Sozialversicherungsbeiträge erhoben wurden (vgl. Art. 25 Abs. 1 IVV zur Umschreibung der Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG).
          Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe in den Jahren vor 1998 aus den von ihr genannten Gründen (vorstehend Erw. 2.2) ein reduziertes Erwerbspensum ausgeübt und deswegen ein tieferes Einkommen erzielt als bei voller Beschäftigung, ist zu berücksichtigen, dass die Reduktion des Erwerbspensums für die Invaliditätsbemessung nur dann von Bedeutung ist, wenn sie zwecks Betätigung im Aufgabenbereich erfolgt ist (und diesfalls zur Ermittlung der Invalidität anhand der gemischten Methode führt; vgl. BGE 131 V 51).
4.4     Es bleibt zu prüfen, ob aus dem - zwar nicht im IK-Auszug dokumentierten, aber in der Steuererklärung angegebenen - höheren Einkommen im Jahr 1998 die Schlüsse gezogen werden können, die sich die Beschwerdeführerin vorstellt.
          Dafür, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall dauerhaft das von ihr behauptete höhere Einkommen erzielt hätte, müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen; die behauptete Einkommensverbesserung muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vorstehend Erw. 1.3).
          Eine noch so detaillierte Analyse des Geschäftsgangs über die Monate Januar bis November 1998 hinweg ändert nichts daran, dass die entsprechende Datenbasis auf knapp elf Monate beschränkt bleibt. Ob der auf diese Zeit bezogen geltend gemachte geschäftliche Aufschwung im Gesundheitsfall von Dauer gewesen wäre, lässt sich infolge der ausgesprochen kurzen Beobachtungsperiode nicht zuverlässig beurteilen. Als möglich erscheint es durchaus, dass die Beschwerdeführerin nach zahlreichen vorgegangenen mageren Jahren nunmehr quasi einen Durchbruch erzielt gehabt hätte, wovon sie verständlicherweise ausgeht. Möglich ist aber auch, dass die 1998 erhöhte Nachfrage nach der Dienstleistung der Beschwerdeführerin zumindest teilweise auf einen Neuigkeits- und Neugierdeeffekt, ausgelöst durch die kürzlich abgeschlossene zusätzliche Ausbildung, zurückzuführen war und sich im Gesundheitsfall, allenfalls abhängig von der Reputation beim interessierten Publikum entwickelt und / oder auch wieder zurückgebildet hätte. Für diese - und andere - Möglichkeiten sprechen je ihre eigenen Gründe. Daraus folgt, dass die von der Beschwerdeführerin favorisierte Hypothese des ultimativen Geschäftserfolgs lediglich eine Möglichkeit darstellt und nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist.
4.5     Stellt man auf die Einkommen ab, auf denen die Beschwerdeführerin laut IK-Auszug Abgaben entrichtet hat, und rechnet man ihrer Argumentation folgend das Einkommen von 1998 auf ein ganzes Jahr um, womit rund Fr. 37'527.-- resultieren (Fr. 34'400.-- : 11 x 12), so ergibt sich für die Jahre 1996 bis 1998 ein Durchschnitt von rund Fr. 37'632.-- (Fr. 39'300.-- + Fr. 39'300.-- + Fr. 34'400.-- + Fr. 37'527.-- = Fr. 150'527.-- : 4). Dieser Betrag ist die Grundlage für das hypothetische Valideneinkommen.
          Die dem hypothetischen Invalideneinkommen entsprechenden Einkommen (vorstehend Erw. 2.3) der Jahre 1999 bis 2003 ergeben einen Durchschnitt von Fr. 34'220.-- (Fr. 34'400.-- + Fr. 50'800.-- + Fr 25'600.-- + Fr. 31'400.-- + Fr. 28'900.-- = Fr. 171'100.-- : 5).
          Die Differenz zwischen dem hypothetischen Valideneinkommen von rund Fr. 37'632.-- und dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 34'220.-- beträgt Fr. 3'412.--, was rund 9 % des Valideneinkommens entspricht. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, die beiden Vergleichseinkommen bezogen auf ein bestimmtes Folgejahr der nominalen Lohnentwicklung anzupassen.
          Analoges gilt für die von der Beschwerdeführerin bevorzugten Daten gemäss Steuererklärung. Die dort genannten Einkommen von 1999 bis 2005 betragen im Durchschnitt Fr. 27'820.--, womit die Einbusse zum Valideneinkommen Fr. 9'812.-- betrüge, was rund 26 % des Valideneinkommens entspräche.
4.6     Zusammengefasst führt mithin die Würdigung des erwerblichen Sachverhalts zur Feststellung, dass eine allfällige gesundheitsbedingte Einkommenseinbusse und damit der Invaliditätsgrad deutlich unter dem anspruchsbegründenden Mindestwert von 40 % liegen.
          Damit erweist sich der Antrag der Beschwerdegegnerin auf eine reformatio in peius als gerechtfertigt, und nachdem die Beschwerdeführerin von der ihr eingeräumten Möglichkeit zum Beschwerderückzug (Urk. 9) keinen Gebrauch gemacht hat, ist entsprechend zu entscheiden.
          Die erhobene Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen und die angefochtene Verfügung mit der Feststellung aufzuheben, dass der Beschwerdeführerin kein Rentenanspruch zusteht.

5.       Die Kosten der Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Februar 2008 wird mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführerin kein Rentenanspruch zusteht.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hanspeter Riedener
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).