IV.2008.00275

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 29. Oktober 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1945, arbeitete von 1968 bis 2003 als Schneider bei der (heutigen) B.___, von März 2004 bis April 2005 für die C.___ und zuletzt vom 2. bis 18. Mai 2005 ebenfalls als Schneider für die D.___, wo ihm auf den 15. Juli 2005 gekündigt wurde (Urk. 13/10 S. 1 und S. 4, Urk. 13/37 S. 5, Urk. 13/31-32). Am 19. Mai 2005 hatte der Versicherte bei einem Sturz auf den Rücken in einem abrupt bremsenden Tram eine Fraktur des ersten Lendenwirbelkörpers erlitten (Urk. 13/16 S. 1 f.). Nach und nach traten Rücken-, Kopf- und Nackenbeschwerden sowie Schwindelepisoden auf (Urk. 13/37 S. 8 f., Urk. 13/42 S. 4 f.).
1.2     Die Unfallversicherung des Versicherten, die Zürich Versicherungs-Gesellschaft, richtete für den Unfall vom 19. Mai 2005 die gesetzlichen Leistungen aus und liess das Gutachten des E.___ (F.___) vom 15. Juni 2007 erstellen (Urk. 13/37).
1.3     Am 10. Mai 2006 hatte sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug angemeldet (Urk. 13/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte in der Folge die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse des Versicherten ab (Urk. 13/11, Urk. 13/13-15, Urk. 13/19, Urk. 13/21-23, Urk. 13/28, Urk. 13/31-32) und zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 13/16, Urk. 13/27, Urk. 13/37). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, in welchem der Versicherte mit Schreiben vom 6. November 2007 gegen den Vorbescheid vom 22. Oktober 2007 (Urk. 13/40) hatte Einwand erheben lassen (Urk. 13/43), sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 14. Februar 2008 gestützt auf das F.___-Gutachten vom 15. Juni 2007 (Urk. 13/37) eine befristete halbe Invalidenrente vom 1. Mai 2006 bis 30. September 2007 zu (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung liess der Versicherte mit Eingabe vom 11. März 2008 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 14. Februar 2008 teilweise aufzuheben und es sei ihm ab 1. Oktober 2007 weiterhin eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen; eventualiter sei er zuvor medizinisch und beruflich abzuklären. In prozessualer Hinsicht liess er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 20. Juni 2008 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und anderer Erlasse wie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6.  Oktober 2006 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 ff.) in Kraft getreten. Bei der Prüfung eines schon vorher entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der vorliegend zu beurteilende Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt - bis zum Erlass der strittigen Verfügung, welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 220 Erw. 3.1.1) - nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 446 f. Erw. 1 mit Hinweisen). Dies fällt materiellrechtlich indessen nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision weder hinsichtlich der Invaliditätsbemessung noch der Modalitäten der Rentenrevision substanzielle Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts vom 10. Juni 2009 in Sachen P., 8C_292/2009, Erw. 2.1, und vom 19. Mai 2009 in Sachen A., 8C_76/2009, Erw. 2).

2.
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 346 Erw. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 29. März 2005, I 273/04, in Sachen V. vom 5. Mai 2004, I 591/02, in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99, und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98).
2.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG; seit 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.      
3.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei nach Ablauf der einjährigen Wartezeit am 19. Mai 2006 in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Seit Juni 2007 sei er in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 90 % sowie seit September 2007 in der angestammten Tätigkeit wieder zu 70 % arbeitsfähig. Daher bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ein befristeter Anspruch auf eine halbe Rente von Mai 2006 bis Ende September 2007 (Urk. 2 S. 5 f.).
3.2     Seitens des Beschwerdeführers wird dagegen vorgebracht, gemäss dem Bericht von Dr. med. G.___, Spezialarzt für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, vom 27. Oktober 2007 sei er in der angestammten Tätigkeit als Schneider zu höchstens 50 % arbeitsfähig und die behauptete höhere Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sei eine hypothetische Aussage. Daher müsse abgeklärt werden, ob er in einer leidensangepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne, was zu verneinen sei. Auch müsse er sich psychologisch untersuchen lassen, da die Rückenleiden eine depressive Entwicklung bewirkt hätten (Urk. 1 S. 3 f.).

4.
4.1     In Bezug auf die angestammte Tätigkeit als Schneider attestierten sämtliche Ärzte nach dem Unfall vom 19. Mai 2005 übereinstimmend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Bericht der Chirurgischen Klinik des H.___ vom 14. September 2005, Urk. 13/16 S. 45; Bericht von Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, vom 31. Mai 2006, Urk. 13/15 S. 1; Berichte von Dr. G.___ vom 11. Februar und 14. Juni 2006, Urk. 13/16 S. 15 f., Urk. 13/21 S. 1).
         Rund ein Jahr nach dem Unfall wurde die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Schneider von den Ärzten durchwegs auf 50 % eingeschätzt. Dr. I.___ gab im Bericht vom 31. Mai 2006 an, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sollte laut dem Beschwerdeführer im Verlauf des Sommers möglich sein (Urk. 13/15 S. 2 und S. 4). Dr. G.___ hielt im Bericht vom 14. Juni 2006 bereits ab dem 15. Mai 2006 eine 50%ige Arbeits(un)fähigkeit fest. Als Diagnosen führte Dr. G.___ ein posttraumatisches lumbo-vertebrales und cervico-cephales Schmerzsymptom bei Status nach Sturz auf den Rücken am 19. Mai 2005, eine Lendenwirbelkörper-1-Fraktur mit Hinterkantenbeteiligung und verzögerter Knochenheilung ohne Spinalkanaleinengung, einen Status nach Diskushernienoperation auf Höhe der Lendenwirbelsäule vor zirka 18 Jahren, eine latente Hypertonie und eine depressive Entwicklung auf (Urk. 13/21 S. 1). Die seit dem Sturz vom 19. Mai 2005 auftretenden Schwankschwindel könnten keinem bestimmten Krankheitsbild zugeordnet werden. Es komme dafür aber eine Aetiologie aufgrund der seither bestehenden Cervicocephalgien in Frage (Urk. 13/21 S. 3). Im Bericht vom 27. Oktober 2007 bestätigte Dr. G.___, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in der angestammten Tätigkeit als Schneider höchstens zu 50 % arbeitsfähig ist. Die Beurteilung aus psychischer Sicht müsse durch einen Psychiater erfolgen (Urk. 13/42 S. 5).
         Die F.___-Gutachter, namentlich Dr. med. J.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, die Ergotherapeutin K.___ und Dr. med. L.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und Rheumatologie, sind nach einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit gemäss dem Gutachten vom 15. Juni 2007 zum Schluss gekommen, dass die Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch und nicht nach dem Ergebnis der Tests erfolgen müsse, da der Beschwerdeführer darin eine Tendenz zur Selbstlimitierung aufgrund der Schmerzen und eine mässige Konsistenz gezeigt habe und die Ärzte seine Leistungsbereitschaft als fraglich beurteilt hätten (Urk. 13/37 S. 9). Die (zurzeit des Gutachtens im Juni 2007) aktuelle Arbeitsfähigkeit als Schneider erachteten die Gutachter als zu 50 % eingeschränkt bei einem zeitlichen Umfang von zirka fünf Stunden täglich mit zusätzlich vermehrten Pausen und zusätzlicher Leistungsminderung, wobei 70 % dieser Einschränkungen unfallbedingt seien. In drei Monaten sei durch therapeutische Massnahmen (Kraft- und Ausdauertraining, stufenweise Entwöhnung vom Tragen des Korsetts) eine Steigerung der Belastbarkeit mit vorgeneigten Rumpfhaltungen von 2,5 auf 3-3,5 Stunden und täglichem Sitzen von 5 Stunden zu erwarten. Sie würden davon ausgehen, dass in der angestammten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % dauernd verbleibe (Urk. 13/37 S. 14 f.). Inwieweit das maladaptive Schmerz- und Krankheitsverhalten auf persönlichkeitsbedingte Faktoren auf der Coping-Ebene oder auf eine entsprechende neuropsychiatrische Erkrankung mit Krankheitswert (zum Beispiel Anspassungsstörung, Belastungsstörung) zurückzuführen sei, müsse fachärztlich-psychiatrisch geklärt werden (Urk. 13/37 S. 12).
4.2         Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann gestützt auf das F.___-Gutachten nicht ohne Weiteres von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit September 2007 ausgegangen werden. Diese Beurteilung der F.___-Gutachter wurde zukunftsgerichtet unter dem Vorbehalt einer erfolgreichen dreimonatigen Therapiephase abgegeben und war damit prognostischer Natur. Es ist daher auch gemäss dem F.___-Gutachten vom 15. Juni 2007 nach der 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall vom 19. Mai 2005 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen, und zwar entsprechend dem Bericht von Dr. G.___ vom 14. Juni 2006 frühestens ab Mitte Mai 2006 (Urk. 13/21 S. 1).
         Die aktenkundigen medizinischen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit beziehen sich indessen allein auf die somatischen Beschwerden. Sowohl die F.___-Gutachter (Urk. 13/37 S. 12) als auch Dr. G.___ (Urk. 13/42 S. 5) verwiesen für die Beurteilung der psychischen Problematik auf die Notwendigkeit einer psychiatrischen Abklärung. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch psychiatrische Befunde, die bisher nicht abgeklärt wurden, zusätzlich eingeschränkt wird. Diese Frage kann indessen - wie sich im Folgenden erweisen wird - offen bleiben.
4.3    
4.3.1.  Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit führte Dr. G.___ im Bericht vom 14. Juni 2006 aus, der Beschwerdeführer sei in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit der Möglichkeit zu wahlweisem Sitzen oder Stehen und insbesondere ohne Heben von schweren Lasten von mehr als kurzfristig 10 Kilogramm und längerandauernd von 2 Kilogramm, ohne Überkopfarbeiten und Arbeiten in vornübergeneigter Haltung zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 13/21 S. 3). In seinem Bericht vom 15. Juli 2006, welcher bei der Beschwerdegegnerin zusammen mit dem Bericht von Dr. G.___ vom 14. Juni 2006 am 18. Juli 2006 einging (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 13), attestierte Dr. G.___ dagegen für dasselbe Anforderungsprofil ohne Begründung einer mittlerweile eingetretenen Gesundheitsverschlechterung eine lediglich 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/21 S. 4). Im Bericht vom 11. September 2006 wiederholte er die Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Es sei mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit bei Fortsetzung der konservativen Therapie mit Physiotherapie zu rechnen (Urk. 13/27 S. 4). Es ist nicht eindeutig, ob es sich bei den zeitlich kurz aufeinanderfolgenden und insofern widersprüchlichen Angaben zur Arbeitsfähigkeit in den Berichten vom 14. Juni, 15. Juli und 11. September 2006 von um einen Irrtum oder um bewusst andere - dann indessen nicht nachvollziehbare - Beurteilungen von Dr. G.___ handelt, weshalb darauf nicht ohne Weiteres abgestellt werden kann.
4.3.2   Die F.___-Gutachter attestierten gemäss ihrem Gutachten vom 15. Juni 2007 im Sinne einer Prognose nach durchzuführender Kräftigungstherapie für eine körperlich leichte Tätigkeit (Heben vom Boden zur Taillenhöhe und horizontal maximal bis 10 Kilogramm, Heben von der Taillen- zur Kopfhöhe maximal bis 5 Kilogramm, Tragen von maximal 10 Kilogramm in der rechten und linken Hand) mit der Möglichkeit von Wechselbelastungen (Sitzen maximal während 5,5 Stunden bei einem 8-Stundenarbeitstag) und mit spezifischen Einschränkungen bei vorgeneigten Rumpfhaltungen im Sitzen und Stehen sowie bei Arbeiten über Kopf (maximal 3,5 Stunden bei einem 8-Stundentag) eine volle Arbeitsfähigkeit mit einer schmerzbedingten Leistungsminderung von höchstens 10 % (Urk. 13/37 S. 14). Diese Einschätzung gaben die Gutachter als Antwort auf die Frage nach der dauernden Einschränkung aufgrund der unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen an. Die Befunde, welche nicht durch den Unfall vom 19. Mai 2005 verursacht wurden, nämlich gemäss Gutachten die degenerativen Veränderungen von L3 bis S1 mit einer schweren Osteochondrose L5/S1 mit begleitender Retrolisthesis bei unter anderem wahrscheinlich Status nach Diskushernienoperation L5/S1 zirka im Jahr 1987 mit Auswirkung auf die Stabilisationsfähigkeit, sowie allfällige fachärztlich-psychiatrisch zu bestimmende psychische Beschwerden (Urk. 13/37 S. 12) wurden in dieser Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt. Deshalb kann auch die Einschätzung der F.___-Gutachten zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht abschliessend als Beweisgrundlage dienen.
4.3.3   Trotz dieser uneinheitlichen und unvollständigen medizinischen Aktenlage zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit kann auf eine zusätzliche Abklärung insbesondere auch in psychiatrischer Hinsicht verzichtet werden, wie sich aus dem Folgenden ergibt. Denn es ist zu prüfen, ob die Restarbeitsfähigkeit insbesondere mit Blick auf das Alter des Beschwerdeführers überhaupt wirtschaftlich verwertbar ist. Dabei ist gestützt auf die erwähnten Berichte von Dr. G.___ und das F.___-Gutachten zumindest davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit höchstens zu 50 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit maximal zu 90 % arbeitsfähig ist.

5.      
5.1     Die Rechtsprechung hat das fortgeschrittene Alter, obgleich an sich invaliditätsfremder Faktor (AHI 1999 S. 240, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 29. August 2002 in Sachen S., I 97/00, Erw. 1.4 mit Hinweisen), als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit den weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die der versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Denn bei der Bemessung des von der versicherten Person trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch erzielbaren Invalideneinkommens darf nicht von realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG kann dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ausgeübt werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. April 2002 in Sachen W., I 401/01, Erw. 3e mit Hinweis auf ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b, 1989 S. 321 f. Erw. 4a).
         Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen. Die Bedeutung des fortgeschrittenen Alters für die Besetzung entsprechender Stellen ergibt sich vielmehr aus den Einzelfallumständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind. Zu denken ist zunächst an die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, angesichts der beschränkten Dauer verbleibender Aktivität sodann namentlich auch an den absehbaren Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand, dessen Ausmass wiederum anhand von Kriterien wie der Persönlichkeitsstruktur, vorhandenen Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung und beruflichem Werdegang sowie der Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich abzuschätzen ist (zum Ganzen: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. August 2006 in Sachen S., I 831/05, Erw. 4.1.1 mit Hinweisen).
5.2    
5.2.1   Der Beschwerdeführer war im massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 121 V 366 Erw. 1b) vom 14. Februar 2008 ohne Anstellung. Es war ihm nach dem Unfall per Mitte Juli 2005 gekündigt worden (Urk. 13/10 S. 4) und er war seither nicht mehr erwerbstätig gewesen. Er war bei Erlass der angefochtenen Verfügung fast 62,5 Jahre alt und daher nicht leicht vermittelbar (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. August 2005 in Sachen B., I 376/05, Erw. 4.2 mit Hinweis). Die verbleibende Aktivitätsdauer bis zum Eintritt ins AHV-Alter betrug somit lediglich noch rund zweieinhalb Jahre. Der Beschwerdeführer hatte in Italien den Beruf eines Modeschneiders erlernt und arbeitete seit 1966 bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens im Mai 2005, mithin während fast vierzig Jahren, auf seinem Beruf als Schneider (Urk. 13/31-31, Urk. 13/37 S. 5). Seine erworbenen Fertigkeiten beschränken sich somit auf diesen Beruf und insofern auf spezifische feinmotorische, handwerkliche Arbeiten.
         Die ärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit in seinem angestammten Beruf von 50 % ist schon allein durch die somatischen Beschwerden gemäss dem F.___-Gutachten vom 15. Juni 2007 durch zusätzliche Leistungsminderung und die Notwendigkeit zu vermehrten Pausen in einer Arbeitszeit von zirka fünf Stunden täglich (Urk. 13/37 S. 14) weiter eingeschränkt und erschwert eine erfolgreiche Stellensuche zusätzlich. Auch sind vorgeneigte Körperhaltungen nach der Beurteilung der F.___-Gutachter (vor Durchführung der empfohlenen Therapie und allein bezüglich der Unfallfolgen, somit höchstens) während rund 2,5 Stunden täglich zumutbar, wogegen in der bisherigen Tätigkeit als Schneider solche täglich bis zu 5,5 Stunden vorkamen (Urk. 13/37 S. 13), so dass vom Arbeitgeber zur Umsetzung dieser Einschränkung besondere Arbeitseinteilung und -planung vorausgesetzt werden müsste, was vor dem Hintergrund der übrigen subjektiven und objektiven Umstände (vgl. dazu auch Erwägung 5.2.2 hernach) einem unrealistischen Entgegenkommen gleichkommt, zumal die F.___-Gutachter feststellten, dass der Beschwerdeführer im Umgang mit seinen Schmerzen Mühe habe und seine einzige Strategie zur Linderung und Bewältigung das Tragen des Korsetts sei, ihm indes vorgehalten wurde, dieses stufenweise abzulegen, um ein Fortschreiten der muskulären Schwächen zu vermeiden (Urk. 13/37 S. 9). Auch ohne psychiatrische Beurteilung ist offenkundig, dass auch dieser Umstand die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit überdies hindert. Ingesamt führt dies zum Schluss, dass die bestehenden, alters- und gesundheitsbedingten Risiken und Nachteile insbesondere bei einem maximal lediglich 50%igen Arbeitspensum und angesichts der absehbar kurzen Einsatzzeit von nur zweieinhalb Jahren einen durchschnittlichen Arbeitgeber überwiegend wahrscheinlich von einer Einstellung des Beschwerdeführers als Schneider abhalten würden.
5.2.2   Die dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht verbleibenden zumutbaren körperlich leichten Verweistätigkeiten wären mit einem Berufswechsel verbunden und setzen ein hohes Mass an Anpassungsfähigkeit voraus. Aufgrund der einseitigen Berufsausbildung und -erfahrung und der kurzen verbleibenden Erwerbsdauer bis zur Pensionierung, was die Möglichkeit einer Umschulung ausschliesst, kämen nur mehr eine feinmotorische, handwerkliche, nichtkaufmännische Tätigkeit und/oder eine Kontroll- sowie Überwachungstätigkeit ohne besondere Fachkenntnisse in Frage. Eine solche Tätigkeit müsste aufgrund des (von den Ärzten im Wesentlichen übereinstimmend geschilderten) medizinischen Anforderungsprofils (Urk. 13/21 S. 3 f., Urk. 13/37 S. 14) körperlich leicht ohne Heben und Tragen von (je nach Traghöhe) Lasten ab 2 bis 10 Kilogramm, mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung in sitzender und stehender Position, ohne längerandauernde vorgeneigte Rumpfhaltung und Überkopfarbeiten ausgestaltet sein und überdies einer generellen schmerzbedingten Leistungsminderung von 10 % Rechnung tragen. Gerade feinmotorische, handwerkliche Hilfstätigkeiten etwa in der Industrie sind aber meist mit vorgeneigter Körperhaltung und eher selten mit der Möglichkeiten zur Wechselbelastung verbunden und auch Kontroll- sowie Überwachungstätigkeiten können solche Körperhaltungen bedingen. Die Anstellungsmöglichkeiten sind damit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) bereits dadurch erheblich eingeschränkt. Allein schon die körperlich bedingten Einschränkungen (im Besten Fall im Umfang eines 90%igen Arbeitspensums) zusammen mit der altersbedingt geringen Anpassungsfähigkeit und der beruflichen Unerfahrenheit, was beides einen erheblichen Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand verursacht, würden einen durchschnittlichen Arbeitgeber mit grosser Wahrscheinlichkeit davon abhalten, den Versicherten einzustellen, zumal solche behindertengerechte Arbeitsplätze von Behinderten jungen und mittleren Alters ebenfalls stark nachgefragt werden (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. April 2002 in Sachen W., I 401/01, Erw. 4, und vom 10. März 2003 in Sachen S., I 617/02, Erw. 3.3).
         Die Gegenüberstellung der persönlichen und beruflichen Gegebenheiten einerseits und der objektiven Anforderungen eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes andererseits ergeben somit, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitgeber mehr findet, der ihn für eine geeignete Tätigkeit einstellen würde.
5.3         Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die dem Beschwerdeführer verbleibende Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird und ihm deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zugemutet werden kann. Ist aber seine Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor und er hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Den Rentenbeginn setzte die Beschwerdegegnerin zutreffend auf den 1. Mai 2006 fest (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis Ende Dezember 2007 gültigen Fassung).
        
         Die angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2008 (Urk. 2) ist folglich in Gutheissung der Beschwerde insoweit abzuändern, als festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2006 Anspruch auf eine unbefristete ganze Invalidenrente hat.

6.       Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 700.- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
         Dem Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu. Sie ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und nach Massgabe des gerichtlichen Stundenansatzes von Fr. 135.- ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2008 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2006 Anspruch auf eine unbefristete ganze Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).