IV.2008.00276
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs als Einzelrichterin
Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 25. Juni 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Unter Hinweis,
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 1963, mit Verfügung vom 30. März 2006 (Urk. 11/65) Gutsprache für die Kosten des ersten Schrittes der Umschulung zum Fachmann Finanz- und Rechnungswesen mit eidgenössischem Fachausweis (berufsbegleitender Kurs "Assistent Finanz- und Rechnungswesen" an der Schule Y.___ ab 24. April 2006 bis 31. Oktober 2006) geleistet hat,
dass die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 30. Mai 2006 (Urk. 11/69) resp. vom 13. Oktober 2006 (Urk. 11/80, ersetzt Verfügung vom 30. Mai 2006 mit Wirkung ab 1. September 2006) für die Dauer dieser beruflichen Massnahme ein Taggeld in der Höhe von Fr. 47.20 zugesprochen hat (Urk. 11/69),
dass die IV-Stelle dem Versicherten am 8. Februar 2007 (Urk. 11/94) resp. 3. April 2007 (Urk. 11/106) mitteilte, dass sie die Kosten für die Weiterführung der Umschulung des Versicherten zum Eidgenössischen Fachmann Finanz- und Rechnungswesen bei der Schule Y.___ (Schule) und Hochschule Z.___ (Praktikum) ab dem 1. Februar 2007 bis 30. März 2009 übernehme,
dass die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 23. Februar 2007 (Urk. 11/97) resp. 14. März 2007 (Urk. 11/99 = Urk. 3/1, ersetzt Verfügung vom 23. Februar 2007 mit Wirkung ab 13. April 2007) für die Dauer dieser beruflichen Massnahme ein Taggeld in der Höhe von Fr. 160.80 (Urk. 11/97) resp. Fr. 168.80 (Urk. 11/99) und mit Verfügung vom 6. Februar 2008 (Urk. 11/109 = Urk. 2) mit Wirkung ab 1. Februar 2008 ein Taggeld in der Höhe von Fr. 157.90 zugesprochen hat,
dass der Versicherte gegen die Taggeld-Verfügung vom 6. Februar 2008 mit Eingabe vom 11. März 2008 Beschwerde erhoben und beantragt hat, es sei die vorgenommene Kürzung des Taggeldes von Fr. 168.80 auf Fr. 157.90 zu überprüfen (Urk. 1),
dass der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. März 2008 Frist angesetzt wurde, um sich zu Beschwerde zu äussern (Urk. 4),
dass die Beschwerdegegnerin daraufhin die Eidgenössischen Ausgleichskasse (EAK) darum ersucht hat, zur Beschwerde vom 11. März 2008 gegen die Taggeldverfügung vom 6. Februar 2008 Stellung zu nehmen (Urk. 10),
dass die EAK die betreffende Stellungnahme am 27. Juni 2008 einreichte, wobei sie um Abweisung der Beschwerde ersuchte (Urk. 8),
dass in der Folge mit Verfügung vom 10. Juli 2008 in zweiter Schriftenwechsel angeordnet und dem Beschwerdeführer Frist angesetzt wurde, um zu der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 30. Juni 2008 (Urk. 10) und derjenigen der EAK vom 27. Juni 2008 Stellung zu nehmen (Replik) und insbesondere zu erklären, ob er an der Beschwerde festhalte und wenn ja, mit welchem Rechtsbegehren und mit welcher Begründung,
dass der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht hat, woraufhin mit Verfügung vom 23. September 2008 der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt wurde (Urk. 14),
in Erwägung,
dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
dass die Anordnung der beruflichen Massnahme als solche sowie der grundsätzliche Anspruch des Beschwerdeführers auf ein Taggeld gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - zu Recht - unbestritten sind,
dass das Taggeld aus einer Grundentschädigung, auf die alle invaliden Personen Anspruch haben, und dem Kindergeld für Personen mit Kindern besteht (Art. 22 Abs. 2 IVG),
dass die Grundentschädigung 80 % des Erwerbseinkommens beträgt, das durch die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Tätigkeit erzielt wurde, jedoch nicht weniger als 30 % und nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung),
dass das Kindergeld für jedes Kind 6 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG beträgt (Art. 23bis IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung; vgl. Schlussbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 [5. IV-Revision]), mithin Fr. 18.-- (= 6 % von Fr. 293.-- [Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung]),
dass das massgebende Erwerbseinkommen auf den Tag ausgerechnet wird (Art. 21bis Abs. 3 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]),
dass dann, wenn die versicherte Person während der Eingliederung eine Erwerbstätigkeit ausübt, das Taggeld einschliesslich des Kindergeldes gekürzt wird, soweit es zusammen mit dem aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommen das gemäss Art. 21-21quinquies IVV massgebende Erwerbseinkommen übersteigt (Art. 21septies Abs. 1 IVV in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung; vgl. Randziffer 3072 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Taggelder in der Invalidenversicherung [KSTI], in der vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung; entspricht Rz 3072 KSTI in der seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung),
dass das Taggeld in diesem Falle der Differenz zwischen dem massgebenden Erwerbseinkommen und dem während der Eingliederung erzielten Lohn entspricht (Rz 3072 KSTI in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung),
dass unter dem für die Kürzung des Taggeldes zu berücksichtigenden Einkommen grundsätzlich der massgebende Lohn im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zu verstehen ist, den die versicherte Person für eine während der Eingliederung ausgeübte Tätigkeit erhält (Leistungslohn [Rz 3074 KSTI in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung]),
dass die EAK in der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2008 (Urk. 2) - wie bereits in ihrer Verfügung vom 14. März 2007 (Urk. 3/1) - von einem für die Taggeldbemessung massgeblichen durchschnittlichen Tageseinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 194.-- (= Fr. 70'537.-- : 365) ausging, was vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird,
dass gemäss den vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebenen Tabellen zur Ermittlung der IV-Taggelder, gültig ab 1. Januar 2004, bei einem durchschnittlichen Erwerbseinkommen von Fr. 194.-- pro Tag im Gesundheitsfall ein maximaler Anspruch auf ein Taggeld in der gleichen Höhe besteht (Fr. 155.20 [Grundentschädigung] plus Fr. 38.80 [Kindergeld bei drei Kindern] = Fr. 194.--),
dass gemäss dem zwischen der Hochschule Z.___ und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen KV-Praktikumsvertrag vom 2. Februar 2007 dessen Monatslohn im ersten Praktikumsjahr (1. Februar 2007 bis 31. Januar 2008) Fr. 700.-- und im zweiten Praktikumsjahr (1. Februar 2008 bis 31. Januar 2009) Fr. 1'000.--, je zuzüglich 13. Monatlohn, beträgt (Urk. 11/92; vgl. Urk. 3/2, Urk. 3/3 und Urk. 3/5),
dass dies unbestrittenermassen einem Tageseinkommen von Fr. 25.20 (= Fr. 700.-- : 12 x 13 : 30) bis 31. Januar 2008 resp. Fr. 36.10 (= Fr. 1'000.-- : 12 x 13 : 30) ab 1. Februar 2008 entspricht (vgl. Rz 3073 KSTI],
dass somit das Taggeld von Fr. 194.-- ab dem 1. Februar 2008 um Fr. 36.10 auf Fr. 157.90 zu kürzen ist,
dass insoweit die angefochtene Verfügung vom 6. Februar 2008 (Urk. 2) nicht zu beanstanden ist,
dass dieser Verfügung indessen zu entnehmen ist, dass das für die drei Kinder des Beschwerdeführers bestimmte Kindergeld nicht an den Beschwerdeführer, sondern an eine Drittperson ausbezahlt wird (Urk. 2 Seite 2),
dass in einem solchen Fall das Kindergeld im gleichen Verhältnis wie das Taggeld zu kürzen ist (Rz 3087 KSTI in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung; entspricht Rz 3087 in der seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung; vgl. Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 23. Oktober 2008 in Sachen H., 9C_672/2008, Erw. 4.2),
dass folglich das Kindergeld von insgesamt Fr. 38.80 im Verhältnis zum Gesamtanspruch von Fr. 194.-- zu kürzen ist, mithin um 20 % (= Fr. 38.80 : Fr. 194.-- x 100 %), was eine Kürzung des Kindergeldes um Fr. 7.20 (= 0,2 x Fr. 36.10) ergibt,
dass somit für die drei Kinder ab dem 1. Februar 2008 ein reduziertes Kindergeld von Fr. 31.60 (= Fr. 38.80 ./. Fr. 7.20) auszuzahlen ist,
dass dementsprechend dem Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2008 vom von der EAK korrekt mit Fr. 157.90 bezifferten Taggeldanspruch nicht lediglich Fr. 119.10 (= Fr. 157.90 ./. Fr. 38.80), sondern Fr. 126.30 (= Fr. 157.90 ./. Fr. 31.60) auszubezahlen sind,
dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist,
dass sich der Beschwerdeführer im Weiteren auf den Standpunkt stellt, die Sozialabzüge seien lediglich auf dem Betrag, welches nach Abzug des Kindergeldes verbleibt, vorzunehmen, zumal auf Sozialzulagen keine Sozialabzüge gemacht werden dürften (Urk. 1),
dass - wie die EAK in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2008 zu Recht bemerkt (Urk. 8) - zwischen Kindergeld (Bestandteil des Taggeldes) und Kinderzulagen zu unterscheiden ist, wobei gemäss Art. 25 Abs. 1 IVG auf dem Taggeld (Grundentschädigung und Kindergeld) die gesetzlichen Abzüge vorzunehmen sind, wohingegen dies bei den Kinderzulagen nicht der Fall ist (Art. 6 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung),
dass die Beschwerde insoweit abzuweisen ist,
dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der laufenden Umschulung resp. bezüglich einer allfälligen Rente nicht ans Gericht, sondern an die Beschwerdegegnerin resp. den betreffenden Versicherer zu wenden hätte, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass somit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 6. Februar 2008 (Urk. 2) dahingehend zu ändern ist, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2008 Anspruch auf ein gekürztes Taggeld in der Höhe von Fr. 126.30 zuzüglich Kindergeld von Fr. 31.60 hat, im Übrigen die Beschwerde jedoch abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist,
dass es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung),
dass dem Prozessausgang entsprechend die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sind,
erkennt die Einzelrichterin:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Februar 2008 dahingehend geändert, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2008 Anspruch auf ein gekürztes Taggeld in der Höhe von Fr. 126.30 zuzüglich Kindergeld von Fr. 31.60 hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Eidgenössische Ausgleichskasse EAK, Holzikofenweg 36, 3003 Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).