Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00281
IV.2008.00281

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Wyler


Urteil vom 18. Juni 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Patronato INCA
Luisenstrasse 29, Postfach 1614, 8031 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       Der aus Italien stammende, am ___ 1975 geborene X.___ war zuletzt als Bau-Hilfsarbeiter bei der Y.___ tätig (Arbeitgeberbericht vom 9. März 2007, Urk. 9/14). Am 21. September 2005 mussten dem Versicherten aufgrund eines Arbeitsunfalls das Endglied des Mittelfingers links vollständig und das Endglied des Zeigefingers links teilweise amputiert werden (Operationsbericht des Spitals Z.___, Urk. 9/18/61). In der Folge bezog der Versicherte von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Taggelder (Taggeld-Abrechnungen der SUVA, Urk. 9/18/2 ff.). Am 15. Juni 2006 erlitt der Versicherte erneut einen Unfall, bei welchem ihm ein Auto über den linken Fuss gefahren ist (Arztzeugnis Dr. med. G.___ vom 14. Juli 2006, Urk. 8/14). Am 19. Februar 2007 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/15) erstellen, holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/14) und zwei Arztberichte (Arztbericht Dr. med. A.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, vom 19. März 2007, Urk. 9/16, Arztbericht Dr. med. B.___, Fachärztin für Handchirurgie und Orthopädische Chirurgie, vom 26. März 2007, Urk. 9/19) ein und zog die Akten der SUVA (Urk. 9/18) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/28) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Februar 2008 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 2).

2.         Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch den Patronato INCA, mit Eingabe vom 12. März 2008 (Urk. 1) und unter Beilage eines Arztberichts von Dr. A.___ vom 17. Januar 2007 (Urk. 3) Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer halben Invalidenrente ab dem 1. März 2007. Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2008 (Urk. 8) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 2. Juni 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 10).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 15. Februar 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG beziehungsweise ab der 5. IV-Revision Art. 7 Abs. 1 ATSG, in deren Rahmen Art. 7 ATSG durch einen zweiten Absatz ergänzt wurde, gemäss welchem für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind und eine Erwerbsunfähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (bis 31. Dezember 2007 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG und seit 1. Januar 2008 in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
         Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise Art. 28 Abs. 2 IVG in der Fassung gültig ab 1. Januar 2008 haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent invalid, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1 Strittig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente hat. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit erheblich eingeschränkt sei, weshalb mindestens eine halbe Rente ab 1. März 2007 zuzusprechen sei (Urk. 1). Demgegenüber geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit von 100 % zumutbar sei und lediglich ein nicht rentenberechtigender Invaliditätsgrad von 10 % vorliege (Urk. 2).
2.2     Am 21. September 2005 erlitt der Beschwerdeführer mit der Bohrmaschine einen Unfall, worauf ihm im Spital Z.___ Zeige- und Mittelfinger teilamputiert wurden und er zur weiteren Kontrolle an den Hausarzt verwiesen wurde (Arztzeugnis Dr. med. C.___, Chefarzt Chirurgie, vom 22. September 2005, Urk. 9/18/61).
         Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, teilte der SUVA am 28. Oktober 2005 mit, dass nach der Teilamputation des Endglieds des Zeigfingers und der vollständigen Endgliedamputation des Mittelfingers links der Beschwerdeführer starke Schmerzen verspüre und angespannte Wundverhältnisse über den Amputationsenden bestünden. An eine Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit durch den Beschwerdeführer sei vorläufig nicht zu denken und eine Vorstellung vor dem Kreisarzt zwecks fachgerechter Erörterung der beruflichen Aussichten dringend zu empfehlen (Urk. 9/18/59).
         Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie und Kreisarzt, hielt in seinem Bericht vom 10. Februar 2006 (Urk. 9/18/49 ff.) die Behandlung für noch nicht abgeschlossen, empfahl eine Neubeurteilung bei einem Spezialisten für Handchirurgie und bestätigte die 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
         Dr. D.___ wies den Beschwerdeführer am 21. Februar 2006 Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, speziell Handchirurgie, zu (Urk. 9/18/47). Dieser teilte Dr. D.___ am 23. Februar 2006 mit (Urk. 9/18/48), aufgrund der eingeschränkten Amplituden sowie der hochgradigen Hyperpathie am Mittelfingerstumpf habe er den Beschwerdeführer der Ergotherapeutin zugeführt. Therapeutisch werde nun vor allem am Mittelfingerstumpf eine Desensibilisierung durchgeführt sowie die Beweglichkeit im proximalen Interphalangealgelenk II und III sowie im distalen Interphalangealgelenk II gefördert.
         Mit Schreiben vom 23. Mai 2006 teilte Dr. F.___ der SUVA mit (Urk. 9/18/27), dass er am 2. Mai 2006 beim Beschwerdeführer den letzten Befund erhoben habe. Dabei sei die Hyperpathie nicht mehr vorhanden gewesen. Es habe eine gute Funktion der Hand mit einer Sperrdistanz von 0,5 Zentimeter bestanden, die Ergotherapie sei aufgrund dieses Resultats sistiert und der Patient zur Autotherapie angeleitet worden, seines Erachtens sei die Arbeitsfähigkeit damit voll gegeben. Die Behandlung sei am 2. Mai 2006 abgeschlossen worden.
2.3         Nachdem dem Beschwerdeführer am 15. Juni 2006 ein Auto über den linken Fuss gefahren war (Arztzeugnis Dr. G.___ vom 14. Juli 2006, Urk. 9/18/114), schrieb ihn Dr. D.___ vom 15. Juni 2006 bis am 10. Juli 2006 und vom 28. Juli 2006 bis am 20. August 2006 zu 100 % arbeitsunfähig. In der Zeit vom 11. Juli 2006 bis am 27. Juli 2006 und ab dem 21. August 2006 attestierte er ihm eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Arztzeugnis Dr. D.___ vom 21. August 2006, Urk. 9/18/100).
2.4     Dr. A.___ schrieb den Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2006 aufgrund der Situation an der Hand wieder arbeitsunfähig (Bericht vom 26. Februar 2007 an die SUVA, Urk. 9/16/13). Am 17. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführer von Dr. A.___ zur Nachamputation am Mittelfinger und Sanierung des Nagelbettes am Zeigefinger links an Dr. B.___ überwiesen (Urk. 3). Dr. A.___ hielt in seinem Überweisungsschreiben fest, dass der Mittelfinger der linken Hand etwa knapp proximal vor dem distalen Interphalangealgelenk amputiert worden sei. Die Haut bedecke zu knapp den Knochen, dass heisst, der Knochen sei durch die Haut sichtbar. Volar sehe man ganz klar, dass es nicht gehe, der Beschwerdeführer habe eine Narbe beziehungsweise eine schwarze Verkrustung. Die Beugung im distalen Interphalangealgelenk und in den proximalen Interphalangealgelenken sei normal. Der Strahl II habe ebenfalls eine unglückliche Situation, das Nagelbett schaue zu fest nach volar, dabei entstehe eine Kralle und der Nagel wachse in die Haut ein. Man solle diese Situation sanieren, damit die linke Hand wieder voll einsatzfähig werde.
         Im Bericht von 26. Februar 2007 an die SUVA (Urk. 9/16/13) hielt Dr. A.___ fest, dass dem Beschwerdeführer Schwerarbeit, wie die angestammte Tätigkeit als Maurer oder Maurerhilfsarbeiter, aufgrund der Situation an der linken Hand nicht mehr zuzumuten sei. Sämtliche leichten, anderen bimanuellen Hilfsarbeiten, mit Ausschluss von Einsatz in Kühlhäusern, seien dem Beschwerdeführer bis auf Weiteres zumutbar. Nach seinem Dafürhalten sei die Situation äusserst eindeutig.
         In seinem Bericht an die IV-Stelle vom 19. März 2007 (Urk. 9/16/7) beurteilte er die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als äusserst positiv. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente sei mit Sicherheit nicht angezeigt.
2.5     Dr. B.___ berichtete am 6. Februar 2007 an Dr. A.___ (Urk. 9/16/8 ff.), dass der Beschwerdeführer eher kleine, schmächtige Hände habe, welche links etwas ausgeprägter als rechts keine Beschwielung zeigten. Zudem liege links, vor allem am Mittelfinger, eine leichte Lividverfärbung mit leichtem Temperaturniveau am Mittelfingerstumpf vor. Beim Sprechen werde die linke Hand versteckt oder im Faustschluss gehalten mit FSSD III 1,5 Zentimeter, wobei durch die gleichzeitige Daumenadduktion wie für die übrigen Langfinger fast eine FSSD von null Zentimeter erreicht werden könne. Ab der Proximal-Interphalangealgelenk-Beugefalte des Mittelfingers werde palmarseitig eine Dysästhesie angegeben, der Mittelfinger sei proximal des Nagelfalzes amputiert, mit sehr prominentem Knochenstumpf mit ungenügender Polsterung und leicht indurierter Narbe. Am Zeigefinger links bestehe ein Restnagel von einigen Millimetern mit Krallennagelbildung, welcher vor allem radialseitig in den Nagelfalz respektive die Nagelpulpa drücke, was beim kraftvollen Greifen störe. Die Proximal-Interphalangealgelenk-II-Flexion/Extension sei 95/0/0, die Distal-Interphalangealgelenk 45/0/0 mit FSSD II in Intrinsicplusstellung null Zentimeter, in Intrinsicminusstellung minus zwei Zentimeter. Bei der Aufforderung eine Flasche zu öffnen, werde der Zeigefinger im Nagelbereich und der Mittelfinger ab der Proximal-Interphalangealgelenk-Beugefalte ausgegrenzt, respektive Berührungen vermieden. Objektiv sei die chirurgische Versorgung von Zeige- und Mittelfinger nicht optimal. In beiden Fällen könnte mit relativ kleinen Eingriffen die Situation korrigiert werden, nämlich mit Zurückkürzen des Nagels am Zeigefinger und Inzision an der Grenze zwischen Nagelbett und Zeigefingerpulpa mit sekundärer Wundheilung, so dass die erneute Krallennagelbildung infolge Palmarisierung des Nagelbetts verhindert werde. Es könnte bereits aktuell ein Teil der Beschwerden durch Zurückkürzen des Nagels reduziert werden, was aber nicht geschehe. Am Mittelfinger müsste der Knochen etwas nachgekürzt werden, um eine bessere Pulpaabdeckung zu erreichen. Bei den vorgeschlagenen Korrektureingriffen handle es sich um kleine Eingriffe mit guten Prognosen (bei entsprechend motiviertem Patienten); diese seien sicher im Rahmen des Zumutbaren. Gehe man davon aus, dass diese Eingriffe den gewünschten Erfolg bringen würden, sei der Beschwerdeführer kurz- bis mittelfristig nach diesen Eingriffen auf dem Bau zu 100 % arbeitsfähig.
         Am 26. März 2007 teilte Dr. B.___ der IV-Stelle unter Beilage ihres Berichts vom 6. Februar 2007 an Dr. A.___ (Urk. 9/16/8 ff.) mit, dass der Beschwerdeführer in behinderungsangepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 19/19).

3.
3.1     Die Spezialärzte Dr. A.___ (Urk. 9/16/7, Urk. 9/16/13) und Dr. B.___ (Urk. 9/19/8 f.) erklären den Beschwerdeführer spätestens ab Februar 2007 in behinderungsangepasster Tätigkeit (leichte bimanuelle Hilfsarbeiten unter Berücksichtigung der Kälteintoleranz) zu 100 % arbeitsfähig. Angesichts dieser Sachlage ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in behinderungsangepasster Tätigkeit ab Februar 2007 auszugehen. Weitere Abklärungen medizinischer Art erübrigen sich.
3.2     Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind. Der hypothetische Rentenbeginn ist in dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise Art. 28 Abs. 1 IVG in der Fassung gültig ab 1. Januar 2008). Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV). Der Beschwerdeführer war nach dem Unfall vom 21. September 2005 zu 100 % arbeitsunfähig. Dr. F.___ erklärte den Beschwerdeführer ab dem 2. Mai 2006 wieder für 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/18/27). Dr. D.___ seinerseits erklärte den Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 15. Juni 2006 ab dem 11. Juli 2006 beziehungsweise ab dem 21. August 2006 wieder zu 100 % arbeitsfähig, ohne sich über eine allfällig frühere volle Arbeitsfähigkeit zu äussern (Urk. 9/18/100). Es kann aufgrund dieser Sachlage davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 2. Mai 2006, das heisst ab dem Zeitpunkt, in welchem ihn Dr. F.___ für voll arbeitsfähig erklärte, bis zum Unfall vom 15. Juni 2006 in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt war. Er war ja gemäss Dr. D.___ zwischen dem 11. Juli 2006 und dem 27. Juli 2006 und ab dem 21. August 2006, also dem Zeitpunkt, in welchem die Beschwerden des Unfalls vom 15. Juni 2006 abgeklungen waren (vgl. Telefonnotiz der SUVA vom 22. August 2006, Urk. 9/18/126), ebenfalls zu 100 % arbeitsfähig. Erst ab 1. Oktober 2006 wurde dem Beschwerdeführer wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit attestiert (Urk. 9/16/13). Dies bedeutet, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zwischen dem 2. Mai und dem 15. Juni 2006 sowie zwischen dem 21. August und 1. Oktober 2006 einen wesentlichen Unterbruch erlitten hatte, so dass das Wartejahr am 1. Oktober 2006 neu zu laufen begann. Da das Wartejahr somit am 1. Oktober 2006 begann, ist der hypothetische Rentenbeginn auf Oktober 2007 festzusetzen.
3.3     Die Beschwerdegegnerin war bei der Berechnung des Valideneinkommens von einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 54’432.-- ausgegangen (Urk. 2). Dieser Wert beruht auf einem Stundenlohn von Fr. 28.-- und einer wöchentlichen Arbeitszeit von Fr. 40,5 Stunden (Feststellungsblatt, Urk. 9/24). Fr. 28.-- pro Stunde war der Lohn des Beschwerdeführers im Jahr 2005. Da der (hypothetische) Beginn des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers jedoch im Jahr 2007 war, ist sein Einkommen der Nominallohnentwicklung anzupassen. Im Jahr 2006 betrug diese im Baugewerbe 1,1 % und im Jahr 2007 1,7 % (Die Volkswirtschaft 5/2009, S. 95, Tab. B 10.2 lit. F). Das hypothetische Valideneinkommen des Beschwerdeführers für das Jahr 2007 belief sich somit auf Fr. 55'966.-- (Fr. 28.-- x 40.5 x 48 x 1.011 x 1.017).
3.4     Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung, wie von der Beschwerdegegnerin gemacht, Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b). Aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2006 (LSE 2006) ergibt sich für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'732.-- (Tabelle TA1 S. 25). In Anpassung an die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2007 von 1,6 % (Die Volkswirtschaft 5/2009, S. 95, Tab. B 10.2) und in Anbetracht der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2007 für alle Sektoren von 41,7 Stunden (vgl. die Volkswirtschaft 5 - 2009 S. 94, Tabelle B 9.2) ergibt dies ein Jahreseinkommen für das Jahr 2007 von Fr. 60’144.-- (Fr. 4'732.-- x 12 x 1.016 / 40 x 41.7) für ein 100%-Pensum.
3.5     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
3.6     Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei der Berechnung des Invalideneinkommens des Beschwerdeführers aufgrund der Einschränkungen an der linken Hand einen Abzug von 15 % vom Tabellenlohn (Urk. 2). Dies ist nicht zu beanstanden. Somit ist für das Jahr 2007 von einer Erwerbseinbusse von Fr. 4’844.-- auszugehen (Fr. 55’966.-- - [Fr. 60'144.-- x 0.85]). Der Invaliditätsgrad beträgt somit 9 % (Fr. 4’844.--/Fr. 55’966.--). Anzumerken ist, dass selbst bei einem behinderungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 25 % ein nicht rentenberechtigender Invaliditätsgrad von 19 % vorliegen würde (Fr. 55’966.-- - [Fr. 60'144.-- x 0.75]).

4.         Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in behinderungsangepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzugs von 15 % vom Tabellenlohn ergibt sich beim Beschwerdeführer ein nicht rentenberechtigender Invaliditätsgrad von 9 %. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

5.         Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).