IV.2008.00282
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 31. August 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Februar 2008 einen Anspruch von X.___ auf eine Rente der Invalidenversicherung verneinte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 12. März 2008, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer angemessenen Rente, eventualiter die Zusprechung einer befristeten Rente sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur ergänzenden medizinischen Abklärung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 6. Juni 2008 (Urk. 10),
unter Hinweis darauf, dass das mit der Beschwerde ebenfalls gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege am 10. April 2008 wieder zurückgezogen worden ist (Urk. 7),
in Erwägung,
dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen), und der Rentenanspruch damit für die Zeit bis am 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und nicht nach den neuen, mit der 5. IV-Revision geänderten Normen zu prüfen ist,
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes; ATSG), und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), und dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung),
dass sich die 1976 geborene Versicherte, Mutter zweier in den Jahren 1999 und 2002 geborener Kinder, welche seit dem 5. April 2004 mit einem vollen Pensum als Betriebsmitarbeiterin für die Y.___ AG tätig war (Urk. 11/7), unter Hinweis auf eine seit 2005 bestehende krankheitsbedingte Invalidität bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter anderem zum Bezug einer Rente anmeldete (Urk. 11/1),
dass der behandelnde Arzt, Dr. med. Z.___, Rheumatologie FMH, eine seit Januar 2005 bestehende aktive rheumatoide Arthritis mit ausgedehnten Synovitiden diagnostizierte und ab 3. Februar 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte (Urk. 11/13),
dass Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, welcher die Beschwerdeführerin am 1. und 2. März 2007 gutachterlich untersuchte, eine seronegative rheumatoide Arthritis diagnostizierte und eine Arbeitsunfähigkeit für die für die Hand- und Fingergelenke als schwer zu bezeichnende Arbeit in der Gebindelogistik bestätigte (Urk. 11/16 S. 4 f.),
dass Dr. A.___ weiter dafür hielt, körperlich leichte und die Hand- und Fingergelenke nicht besonders belastende Tätigkeiten, wie das Bedienen eines Telefons, kleine Handreichungen und feinmotorische manuelle Tätigkeiten, solange sie keinen Kraftaufwand mit Belastung der Fingergelenke erfordern, wie Bedienen einer Kasse, seien der Versicherten aus rheumatologischer Sicht mit einem Pensum von 100 % zumutbar (Urk. 11/18),
dass das Gutachten von Dr. A.___ den rechtsprechungsgemässen Anforderungen zu genügen vermag (BGE 125 V 352 Erw. 3a),
dass demnach der nachvollziehbaren und überzeugenden Einschätzung des Gutachters gefolgt werden kann, zumal das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Fachärzte (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 21. Februar 2005, I 570/04, Erw. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc),
dass sich das Gutachten von Dr. A.___ im Übrigen bezüglich der massgeblichen Fragen auch nicht entscheidend von den Einschätzungen von Dr. Z.___ abhebt, der in Bezug auf eine leichte Tätigkeit offensichtlich von jeglicher körperlichen Tätigkeit, also auch einer leicht belastenden Arbeit, abrät (Urk. 11/38/1 und 11/32/1) bzw. solche Tätigkeiten nicht als ganztags zumutbar erachtet, damit aber - wie sich aus dem Zusammenhang und den Formulierungen von Dr. Z.___ ergibt - Aktivitäten meint, die mit dem - wenn auch nur leichten - Gebrauch von Fingern und Händen verbunden sind,
dass jedoch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zahlreiche Arbeitsplätze bestehen, an welchen Tätigkeiten zu verrichten sind, die dem vom begutachtenden Rheumatologen beschriebenen Anforderungsprofil entsprechen, wie beispielsweise Kontroll-, Prüf- und Überwachungstätigkeiten in verschiedenen Industrie- und Dienstleistungsbranchen, bei denen praktisch kein Gebrauch von Händen und Fingern erforderlich ist, der beeinträchtigend wirken könnte,
dass damit dem Einwand, es bestehe eine generelle Einschränkung für manuelle Tätigkeiten am Morgen, die durch die lang dauernde Morgensteifigkeit bedingt sei, keine entscheidende Bedeutung zukommt, zumal für die Versicherte durchaus nicht nur manuelle Arbeiten als zumutbare Tätigkeiten in Frage kommen, und die genannten leichten Tätigkeiten der Versicherten auch zuzumuten wären, wenn sie die sprachlichen und intellektuellen Voraussetzungen für Tätigkeiten als Telefonistin oder als Schreibkraft nicht besitzt,
dass mit einer solchen Tätigkeit im Jahr 2006 unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ein Einkommen von Fr. 45'250.-- erzielt werden könnte (standardisierter monatlicher Bruttolohn Frauen Anforderungsniveau 4 der LSE 2006 von Fr. 4'019.-- x 12, aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden),
dass selbst unter der Annahme eines Valideneinkommens von Fr. 50'700.--, wie es die Versicherte geltend machen lässt (Urk. 1 S. 8), und eines leidensbedingten Abzugs von 20 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 21 % resultieren würde (zur Rundung: BGE 130 V 121 Erw. 3.2),
dass die Abweisung des Leistungsbegehrens in Bezug auf den Gutachtenszeitpunkt vom März 2007 somit nicht zu beanstanden ist,
dass indessen der Sachverhalt in Bezug auf den Verlauf der Krankheit der Versicherten und die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit ab Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zu wenig abgeklärt ist,
dass der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) denn auch - nach Eingang der ergänzenden Erläuterungen von Dr. A.___ zu seinem Gutachten (Urk. 11/18/3) - einerseits zu Recht festgehalten hat, "dieses Profil kann ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (März 2007) übernommen werden" (Urk. 11/21/5), sich andererseits daraus aber gleichzeitig schliessen lässt, dass für die Zeit vorher, das heisst für die Periode ab Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % in der angestammten Tätigkeit vom März 2005 bis zum Gutachtenszeitpunkt zwei Jahre später, nicht zuverlässig feststeht, wie sich die Arbeitsfähigkeit der Versicherten entwickelt hat,
dass sich aus den Berichten von Dr. Z.___ deutlich ergibt, dass die Behandlung der Krankheit der Versicherten nicht sofort Erfolg zeitigte und sich infolgedessen die Arbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von Anfang an und auch nicht nach kurzer Zeit so entwickelt hat, wie sie sich dann im März 2007 präsentiert hat,
dass demnach die Arbeitsfähigkeit und deren Entwicklung ab März 2005 bis zum Gutachtenszeitpunkt noch abzuklären ist, weil nicht auszuschliessen ist, dass in diesem Zeitraum eine rentenbegründende Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit bestanden hat,
dass die Beschwerde in diesem Sinne teilweise gutzuheissen ist,
dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss von den Parteien je zur Hälfte zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
dass der Beschwerdeführerin infolge teilweisen Obsiegens eine auf die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen ist,
erkennt das Gericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2008 insoweit aufgehoben, als die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die Arbeitsfähigkeit für die Zeit ab März 2005 bis Februar 2007 und die sich daraus allenfalls ergebende Rentenberechtigung ergänzend abkläre und darüber neu befinde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).