IV.2008.00283

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 29. Mai 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1950, war seit 1997 bei der Y.___ in einem Vollzeitpensum als Reiniger angestellt. Zusätzlich arbeitete er in einem Teilzeitpensum bei der Z.___ (Urk. 9/7, Urk. 9/8). Ab dem 5. Juli 2005 war er vollständig arbeitsunfähig (Urk. 9/9). Die Arbeitsverhältnisse wurden arbeitgeberseits per 30. April beziehungsweise 31. Mai 2006 gekündigt (Urk. 9/5/3, Urk. 9/7/9).
         Am 11. Mai 2006 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Rücken-, Herz- und psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daraufhin die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei und liess den Versicherten psychiatrisch begutachten (Urk. 9/7, Urk. 9/8, Urk. 9/9, Urk. 9/10, 9/12, Urk. 9/14, Urk. 9/20, Urk. 9/23, Urk. 9/24). Mit Verfügungen vom 6. Februar 2008 und 10. März 2008 sprach sie dem Versicherten für die Dauer vom 1. Juli 2006 bis 31. Januar 2008 beziehungsweise mit Wirkung ab 1. Februar 2008 eine halbe Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 58 % zu (Urk. 2, Urk. 14/2).

2.       Gegen diese beiden Verfügungen lässt X.___ am 13. März 2008 (Verfahren Nr. 2008.00283) beziehungsweise am 10. April 2008 (Verfahren Nr. IV.2008.00362) Beschwerde führen und die Zusprechung einer ganzen, eventualiter einer Dreiviertels-Rente beantragen. In prozessualer Hinsicht lässt er um Vereinigung der beiden Verfahren ersuchen (Urk. 1, Urk. 14/1). Die IV-Stelle beantragt in den beiden Beschwerdeantworten vom 16. Juni 2008, es sei dem Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Beschwerden eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 65 % zuzusprechen. Dazu reicht sie eine "Mitteilung des Beschlusses" an die kantonale Ausgleichskasse mit der Aufforderung zur Berechnung der Geldleistungen und zum Erlass einer entsprechenden Verfügung ein. In prozessualer Hinsicht stellt sie ebenfalls Antrag auf Vereinigung der beiden Verfahren (Urk. 7, Urk. 8, Urk. 14/7, Urk. 14/8). Der Versicherte lässt auf die Einreichung einer Replik verzichten (Urk. 12, Urk. 14/13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Da den beiden Beschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, ist der Prozess Nr. IV.2008.00362 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2008.00283 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuführen. Das Verfahren Nr. IV.2008.00362 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 14/0-13 geführt.

2.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtenen Verfügungen sind am 6. Februar und am 10. März 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf die damals gültig gewesenen Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).

3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
3.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
3.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).

4.
4.1     In medizinischer Hinsicht leidet der Beschwerdeführer an einer koronaren Ein-Ast-Erkrankung bei einem Status nach einem Stent-PTCA im Dezember 2000, einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom beidseits bei Segmentdegeneration L5/S1 mit medial linksbetonter Diskushernie, Diskopathie L3/4 mit breitbasiger Protrusion und einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (Code F33.11 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10; Urk. 9/23/7, Urk. 15). Hinsichtlich der verbleibenden Arbeitsfähigkeit bestehen divergierende Einschätzungen. Aus somatischer Sicht hielt der behandelnde Rheumatologe Dr. med. A.___ den Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Reiniger für nicht mehr und in einer angepassten Tätigkeit für mindestens 50 % arbeitsfähig (Bericht vom 2. Juni 2006, Urk. 9/9). Das Zentrum S.___ kam im vom Krankentaggeldversicherer veranlassten Gutachten - welches sich trotz Beizug der Akten des Krankentaggeldversicherers durch die Beschwerdegegnerin nicht in ihren Akten befindet und aus dem ebenfalls am Gericht hängigen Verfahren KK.2007.00034 beigezogen wurde - gestützt auf die von ihm durchgeführten Leistungstests zum Schluss, dass in der Tätigkeit als Reiniger noch eine 30%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Für leichte körperliche Arbeiten ohne vermehrte Kraftaufwendungen des linken Oberarms und ohne Überkopfarbeiten attestierte es eine ganztägige Arbeitsfähigkeit bei einer Leistungsminderung von maximal 20 % (Gutachten vom 12. März 2007, Urk. 15). Aus psychiatrischer Sicht erachtete der behandelnde Psychiater Dr. med. B.___ eine Arbeitsfähigkeit von 30 % als zumutbar (Bericht vom 27. August 2007, Urk. 9/14). Die Ärzte der Klinik C.___ des Spitals D.___, welche den Beschwerdeführer anlässlich eines Abklärungsgesprächs vom 17. Mai 2006 untersuchten, verneinten jegliche Restarbeitsfähigkeit (Urk. 9/12). Dr. med. E.___, der den Beschwerdeführer im Auftrag der Invalidenversicherung am 16. Januar 2007 psychiatrisch begutachtete, attestierte dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Gleichzeitig erklärte er, dem Beschwerdeführer sei die Ausübung eines täglichen Arbeitspensums von etwa drei Stunden respektive einer wöchentlichen Arbeitszeit von 12 bis 15 Stunden möglich (Gutachten vom 26. Februar 2007, Urk. 9/23).
4.2     Die Beschwerdegegnerin stützte sich einerseits auf den Bericht von Dr. A.___ und anderseits auf das Gutachten von Dr. E.___ und schloss gestützt darauf auf eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 50 % (Urk. 2, Urk. 9/27/4, Urk. 9/42/2, Urk. 14/2).
         Die Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit durch Dr. E.___ weist insofern eine Ungereimtheit auf, als die ausdrücklich festgestellte "50%ige Arbeitsfähigkeit" nicht deckungsgleich ist mit seiner spezifischeren Aussage, dem Beschwerdeführer sei ein tägliches Arbeitspensum von etwa drei Stunden respektive eine wöchentliche Arbeitszeit von 12 bis 15 Stunden zuzumuten, was einem 35%-Pensum entsprechen würde. Im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit von 50 % orientierte sich Dr. E.___ explizit an der Beurteilung des Rheumatologen Dr. A.___ und führte aus, diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit rechtfertige sich insbesondere deshalb, weil eine fachpsychiatrische Behandlung erst vor Kurzem begonnen habe und die möglichen Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft seien. Deshalb seien die Kriterien für eine therapieresistente Depression noch nicht erfüllt. Es bestehe bei einer noch zu verbessernden medizinischen Betreuung und psychoedukativen Massnahmen noch ein erheblicher Spielraum. Es habe sich ein fataler Kreislauf eingestellt, den es zu durchbrechen gelte. Der Ausübung einer angepassten Tätigkeit komme auch therapeutische Bedeutung zu (Urk. 9/23/8-9).
         Die Einschätzung, der Beschwerdeführer sei zu 50 % arbeitsfähig, basiert also auf der Hypothese eines positiven Therapieerfolgs, was aber nicht als Grundlage für die Einschätzung der aktuellen Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der Leistungspflicht dienen kann, zumal eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands seit der Begutachtung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen laut Auskunft des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ nicht eingetreten ist (vgl. dazu Urk. 1 S. 7 f.). Stattdessen ist von der konkreten Umschreibung des zumutbaren täglichen Arbeitspensums von etwa drei Stunden, in dessen Rahmen gemäss Dr. E.___ noch Pausen eingelegt werden sollten (Urk. 9/23/9), mithin von einem verwertbaren Leistungsvermögen von rund 35 % auszugehen. Zwar bemerkt die Beschwerdegegnerin zutreffend, dass Dr. E.___ auf den Umstand hinwies, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat Italien weit besser fühlt als in der Schweiz (Urk. 9/23/9). Hingegen kann entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin daraus nicht abgeleitet werden, Dr. E.___ habe bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch psychosoziale Faktoren berücksichtigt (vgl. Urk. 2).
         Bei diesem Ergebnis kann die Prüfung, ob aufgrund der übrigen Berichte allenfalls eine weitergehende Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit anzunehmen ist, unterbleiben, wie sich aus dem Einkommensvergleich ergibt.

5.       Für die Festlegung des Einkommens, das der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu erzielen vermöchte, sind gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts die Tabellenlöhne heranzuziehen, wie sie der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu entnehmen sind (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweisen). In der LSE 2006 (S. 25 Tabelle TA1) ist für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'732.-- angegeben (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [so genannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Unter Umrechnung auf die seit 2007 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 1/2 - 2009, Tabelle B 9.2, S. 98) und unter Berücksichtigung der seit 2006 eingetretenen Nominallohnentwicklung für Männer von mindestens 1,7 % (vgl. Die Volkswirtschaft, a.a.O., Tabelle B 10.3, S. 99) resultiert für das Jahr 2008 ein Jahreseinkommen von Fr. 60'203.--. Geht man von einer Arbeitsfähigkeit von 35 % aus, ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 21'071.--. Von diesem Tabellenlohn kann praxisgemäss ein Abzug vorgenommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen ist und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3. mit Hinweisen). Der von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vorgenommene Abzug von 15 % erscheint angemessen (Urk. 7), womit das Invalideneinkommen Fr. 17'910.-- beträgt.
         Beim Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht sowohl den Haupt- als auch den Nebenerwerb berücksichtigt (RKUV 2005 Nr. U 538 S. 112 Erw. 4.1.2, U 66/02, und RKUV 2003 Nr. U 476 S. 107, U 130/02). Wie den Angaben der Y.___ und der Z.___ zu Handen der IV-Stelle zu entnehmen ist, hätten die Jahreslöhne des Beschwerdeführers keine Erhöhung erfahren (Urk. 9/7, Urk. 9/8), womit das Valideneinkommen Fr. 69'960.-- beträgt (13 x Fr. 4'720.-- + 12 x Fr. 550.--; Urk. 9/7, Urk. 9/8, Urk. 9/27/1, Urk. 9/28). Aus der Gegenüberstellung dieses Betrages und des gesundheitlich zumutbaren Einkommens resultiert ein Invaliditätsgrad von 74,4 %. Damit ist ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ausgewiesen und dementsprechend sind die Beschwerden gutzuheissen.

6.       Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
         Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7. Ausgangsgemäss hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Mass des Obsiegens, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.


Das Gericht beschliesst:

Der Prozess Nr. IV.2008.00362 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2008.00283 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben.

und erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerden werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Februar 2008 und 10. März 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2006 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).