Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00284
IV.2008.00284

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Philipp


Urteil vom 10. Juni 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1978, war als Allrounder, Lagerist und zuletzt von 2004 bis 2007 als Maurer tätig (Urk. 14/2/4-5). Mit der Begründung, er sei aufgrund eines Beinleidens nicht mehr arbeitsfähig, meldete sich der Versicherte am 3. November 2007 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Umschulung) an (Urk. 14/2). Nachdem die IV-Stelle sich am 26. November 2007 beim Hausarzt des Versicherten, Dr. med. Y.___, Innere Medizin FMH, erkundigt (Urk. 14/5), berufliche Abklärungen getätigt (Urk. 14/6) und einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 14/7) beigezogen hatte, zeigte sie X.___ mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2007 (Urk. 14/10) an, dass sie sein Leistungsbegehren abweisen werde. In der Folge zog sie zudem die Berichte der Dermatologie des Spitals Spital Z.___, vom 28. November 2007 (Urk. 14/11) sowie von Dr. Y.___ vom 6. Dezember 2007 (Urk. 14/12/1-6 mit weiteren Berichten, Urk. 14/12/7-20) bei und wies das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 8. Februar 2008 (Urk. 2) ab.

2.
2.1         Dagegen erhob X.___ am 11. März 2008 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzugeben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1).
2.2         Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2008 (Urk. 13 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 14/1-19) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 31. Juli 2008 (Urk. 15) geschlossen.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen durch die Invalidenversicherung.
1.2     Die Beschwerdegegnerin hatte verfügungsweise dafürgehalten, dass dem Beschwerdeführer jegliche Tätigkeit, welche keine Verletzungsgefahr beinhalte, zumutbar sei. Eine Einschränkung in der Stellensuche bestehe nicht (Urk. 2).
1.3         Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, er sei aufgrund eines Ulcus am Bein seit dem 15. September 2006 vollständig arbeitsunfähig. Er leide an unerträglichen Schmerzen, seine Füsse seien immer geschwollen und es sei ihm nicht möglich, richtiges Schuhwerk anzuziehen (Urk. 1).

2.      
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 8. Februar 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
2.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3     Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 15. Februar 2000, I 431/99). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. Erw. 1a mit Hinweisen).
2.4     Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen ist, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 Erw. 4.2 S. 489 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 8. August 2008, 8C_163/2008, Erw. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 Erw. 4.2, 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 Erw. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 Erw. 3).
2.5     Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat, das heisst, es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen. Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht. Zur Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 IVG ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie etwa Sprachschwierigkeiten (im Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache). Vorausgesetzt für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung ist sodann, dass die versicherte Person objektiv und subjektiv eingliederungsfähig ist (SVR 2006 IV Nr. 45 S. 164 Erw. 4.1.1 mit Hinweisen). Die Änderung von Art. 18 Abs. 1 IVG Satz 1 IVG im Rahmen der 4. IVG-Revision hat zwar die Rechte der Versicherten auf aktive Beratung und Unterstützung verstärken wollen, aber die Umschreibung der anspruchsberechtigten Personen beibehalten (SVR 2006 IV Nr. 45 S. 164 Erw. 4.2).

3.
3.1     Aus der ärztlichen Dokumentation ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an einer Livedovaskulopathie an beiden Unterschenkel leidet (Urk. 14/12/2), als dessen Folge im Herbst 2006 Ulcera cruris auftraten (Bericht des dermatologischen Ambulatoriums des Spitals D.___ vom 17. Oktober 2006, Urk. 14/12/19-20). Der stationäre Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 16. Oktober bis zum 1. November 2006 im Spital Z.___ (Bericht vom 31. Oktober 2006, Urk. 14/12/7-18), wo neben der bereits genannten Diagnose ein Status nach HCV-Infektion (2003; Behandlung mit Interferon und Ribavirin), eine Adipositas sowie ein Status nach i.v.-Heroinabusus, mit aktueller Methadon-Substitution sowie mit persistierendem Heroin-, Cannabis und Nikotin-Konsum diagnostiziert wurden, führte zu einer deutlichen Besserung der Ulceri, jedoch nicht zu deren vollständigen Abheilung (Urk. 14/12/9). Zur Arbeitsfähigkeit machten die Ärzte des Spitals Z.___ keine Angaben.
3.2     Am 28. November 2007 (Urk. 14/11) berichteten die Dres. med. A.___ und B.___, Dermatologie Spital Z.___, seit Juli 2007 seien die Ulceri vollständig abgeheilt. Indes leide der Beschwerdeführer weiterhin an Juckreiz und Schmerzen. Die Ärzte bezeichneten den Gesundheitszustand als besserungsfähig und empfahlen den Schutz der empfindlichen Hautstellen sowie eine Anpassung der Schuhe. Sie hielten abschliessend fest, keine Aussagen zu den physischen bzw. psychischen Ressourcen des Beschwerdeführers machen zu können. Die Behandlung am Spital Z.___ sei abgeschlossen (Urk. 14/11/4-6).
3.3     Auf telefonische Nachfrage der Beschwerdegegnerin hatte der den Beschwerdeführer seit dem Jahre 1995 behandelnde Arzt Dr. Y.___ am 26. November 2007 erklärt (Urk. 14/5), bei der früheren Arbeit habe der Beschwerdeführer schwere Arbeitsschuhe tragen müssen, welche gedrückt hätten. Die Hepatitis-C- Erkrankung sei erfolgreich behandelt und der Beschwerdeführer befinde sich in einem Methadonprogramm. Die Ulcera an den Beinen seien verheilt; indes bestünden noch ausgeprägte Oedeme. Einfache Arbeiten wie etwa Botengänge oder Chauffeur sollten jedoch vollumfänglich möglich sein.
         Mit Bericht vom 6. Dezember 2007 (Urk. 14/12/1-6) erhob Dr. Y.___ Oedeme an den Unterschenkeln sowie vernarbte Ulcerationen. Im Weiteren bezeichnete er den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stationär, allenfalls als fraglich besserungsfähig. An Hilfsmitteln benötige er Stützstrümpfe. Dr. Y.___ führte aus, die bisherige Tätigkeit als Maurer sei dem Beschwerdeführer nicht mehr, eine angepasste Beschäftigung jedoch im Umfang von 50 bis 100 % (sofort) zumutbar, wobei länger dauerndes Stehen nur selten bis manchmal erforderlich sein dürfe. In Bezug auf Nässe und Kälte sei der Beschwerdeführer ebenfalls eingeschränkt. In psychischer Hinsicht bestehe demgegenüber keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit (Urk. 14/12/4-5). Ergänzend erklärte der Arzt, die Politoxikomanie sei persistierend (Urk. 14/12/6).

4.
4.1     Mit Blick auf diese Aktenlage ist ohne Weiteres darauf abzustellen, dass dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar ist. Einem allfälligen Einwand, es sei nur ein Pensum von 50 % möglich - so, wie dies Dr. Y.___ attestiert habe (Erw. 3.3) - wäre zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schadenminderungspflicht gehalten ist, alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um einen Verlust der Erwerbsmöglichkeit gering zu halten (vgl. Er. 2.2). Dies umso mehr, als der Hausarzt gegenüber der Beschwerdegegnerin telefonisch ausgeführt hatte, er erachte eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit als möglich (Erw. 3.3).
         Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer unter Berücksichtigung seines Leidens angepassten Tätigkeit (vgl. Erw. 3.3) zu 100 % arbeitsfähig ist.
4.2    
4.2.1   Zu prüfen bleibt, wie sich die auf die genannte, leidensangepasste Tätigkeit im obgenannten Sinn eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
4.2.2   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Gemäss IK-Auszug erzielte der Beschwerdeführer im Jahre 2005 bei der C.___ ein Jahressalär von Fr. 50'421.-- (Urk. 14/7/1), was einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'201.-- entspricht. Dieses ist praxisgemäss der Nominallohnentwicklung bis zum Jahre 2007 (mutmasslicher Rentenbeginn) anzupassen, was zu einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'320.-- bzw. zu einem solchen von Fr. 51'840.-- für das Jahr 2007 führt (Die Volkswirtschaft, 5-2009 Tab. B10.3 S. 95; 2005: 2115 Punkte; 2007: 2175 Punkte).
4.2.3   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2009 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Weil der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE abzustellen. Gemäss TA1 der LSE 2006 (S. 25) erzielten mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigte Männer im Jahre 2006 einen monatlichen Zentralwert von Fr. 4'732.--, welcher praxisgemäss auf eine betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahre 2007 anzupassen ist und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2007 (Die Volkswirtschaft, 5-2009 Tab. B10.3; 2006: 2140 Punkte, 2007: 2175 Punkte) Fr. 5’014.-- pro Monat bzw. Fr. 60’168.-- für das Jahr 2007 ergibt (Die Volkswirtschaft 5-2009 Tab. B9.2 S. 94).
4.2.4   Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
         Da das Anforderungsprofil des Beschwerdeführers einzig in Bezug auf Nässe, Kälte und das Stehen Einschränkungen enthält, die Beschwerdegegnerin jedoch zu Recht dafürhielt, Tätigkeiten mit Verletzungsgefahr seien zu vermeiden (Urk. 14/8), rechtfertigt sich ein Abzug von 10 %, wobei darauf hinzuweisen ist, dass selbst der grösstmögliche Abzug von 25 % nicht zu einem einen Leistungsanspruch begründenden Invaliditätsgrad führte.
4.2.5   In einer der Behinderung angepassten Tätigkeit wäre es dem Beschwerdeführer demzufolge möglich, ein Invalideneinkommen von Fr. 54’151.-- (90 % von Fr. 60’168.--) zu erzielen, was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 51’840.-- zu keiner Erwerbseinbusse führt.
         Würde beim Invalideneinkommen ein maximaler Abzug von 25 % berücksichtigt, führte dies zu einem Invalideneinkommen von Fr. 45’126.-- (75 % von Fr. 60’168.--), damit zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 6’714.-- und letztlich verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 51'840.-- zu einem Invaliditätsgrad von 13 %.
4.3     Es ergibt sich, dass der von der Rechtsprechung festgesetzte Richtwert einer dauernden Erwerbseinbusse von 20 %, welcher Voraussetzung für einen Anspruch auf Umschulung bildet (vgl. Erw. 2.4), so oder anders nicht erreicht wird, weshalb kein Anspruch auf Umschulung besteht.
4.4     Auch wenn Dr. Y.___ die Intelligenz des Beschwerdeführers als „mässig“ bezeichnete (Urk. 14/5), lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende Kenntnisse in Bezug auf seine Neigungen, beruflichen Fähigkeiten und Möglichkeiten verfügte, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (vgl. Erw. 2.3), womit auch ein Anspruch auf Berufsberatung entfällt.
4.5     Fehlt schliesslich eine gesundheitsbedingte Einschränkung bei der Stellensuche, so besteht ebenso wenig Anspruch auf Arbeitsvermittlung (vgl. Erw. 2.5).

5.         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen - und im Resultat auch einen Rentenanspruch - verneint hat, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).