IV.2008.00285

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 29. Mai 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17,  8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1977, war nach der 1997 erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum kaufmännischen Angestellten an verschiedenen Arbeitsstellen tätig (vgl. Urk. 10/20). Ab dem Jahre 2003 wurde er von der Arbeitslosenversicherungskasse (vgl. Urk. 10/12) und anschliessend von der Sozialhilfe unterstützt (Urk. 3/4 in Verbindung mit Urk. 10/3/4). Am 19. April 2007 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit der Begründung, er leide seit etwa 10 bis 15 Jahren an Schizophrenie, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 10/3). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 10/12) erstellen, erkundigte sich bei der Arbeitslosenversicherungskasse der Z.___, (Urk. 10/7) sowie bei der letzten Arbeitgeberin, der A.___ AG, (Urk. 10/11) und zog den Bericht von med. pract. B.___ und Dr. med. C.___, beide Psychiatrische Klinik D.___, vom 29. Mai 2007 (Urk. 10/10) bei. Nachdem sich gezeigt hatte, dass berufliche Massnahmen nicht durchführbar waren (Urk. 10/21/4) und der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) Stellung genommen hatte (Urk. 10/22/3), wurde X.___ mit Vorbescheid vom 25. Oktober 2007 angezeigt, dass er ab dem 1. Oktober 2007 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe (Urk. 10/24). Dagegen brachte der Versicherte am 19. November 2007 vor, er sei vollständig arbeitsunfähig (Urk. 10/27). Mit Verfügung vom 11. Februar 2008 (Urk. 2) sprach die IV-Stelle X.___ mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2007 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2).
         Mit Schreiben vom 12. März 2008 (Urk. 10/40) setzten die Ärzte der Psychiatrischen Klinik D.___, med. pract. E.___ sowie Dr. C.___, die IV-Stelle davon in Kenntnis, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten sei dem Sommer 2007 verschlechtert habe, womit er bis mindestens Ende 2007 zu 100 % arbeitunfähig gewesen sei.

2.
2.1     Gegen die Verfügung vom 11. Februar 2008 liess X.___ am 13. März 2008 durch Y.___ Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden medizinischen Abklärungen neu verfüge. Ferner seien ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2008 (Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-43) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde.
2.3     Unter Auflage des Berichts der Psychiatrischen Klinik D.___ vom 7. April 2008 (Urk. 14) hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest (Replik vom 6. August 2008, Urk. 13).
         Nach Erstattung der Duplik durch die Beschwerdegegnerin am 19. August 2008 (Urk. 17) wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. August 2008 (Urk. 18) geschlossen.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.
1.2     Die Beschwerdegegnerin hatte dafürgehalten (vgl. Verfügungsteil 2, Urk. 10/30), dem Beschwerdeführer sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar, womit er unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % im Stande sei, ein Invalideneinkommen von Fr. 23'231.-- zu erzielen. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 66'743.-- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 65 %, womit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe. Ergänzend führte sie in der Beschwerdeantwort aus, es sei im entscheidrelevanten Zeitraum auf den Bericht der Psychiatrischen Klinik D.___ vom 29. Mai 2007 abzustellen. Weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung nicht bereits im Einwandverfahren vorgebracht worden sei, sei nicht einsichtig, habe das Sozialdepartement doch über Kenntnisse in Bezug auf den Vorbescheid vom 25. Oktober 2007 verfügt. Weil keine Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bestanden hätten, sei der Beschwerdegegnerin nicht vorzuwerfen, sie habe den medizinischen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Die geltend gemachte Verschlechterung werde daher im Rahmen eines Revisionsverfahrens geprüft (Urk. 9). Endlich machte die Beschwerdegegnerin geltend, die Tatsache, dass einen veränderten Gesundheitszustand dokumentierende Arztberichte erst im Beschwerdeverfahren aufgelegt würden und damit ein unnötiges Beschwerdeverfahren provoziert werde, verdiene keinen Rechtsschutz (Urk. 17).
1.3         Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, im Sommer 2007 habe sich sein Gesundheitszustand derart verschlechtert, dass er nunmehr zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 3). Die Verdachtsdiagnose der paranoiden Schizophrenie habe bestätigt werden müssen. Selbst in einer angepassten Tätigkeit bestehe keine Restarbeitsfähigkeit mehr, weshalb Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe (Urk. 13 S. 2). Der Einwand der Beschwerdegegnerin, das Sozialdepartement H.___ hätte die Sachverhaltsänderung bereits im Vorbescheidverfahren geltend machen müssen, ziele ins Leere, sei doch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vom Beschwerdeführer mittels Einwand sehr wohl vorgebracht worden (Urk. 13 S. 3).

2.      
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 11. Februar 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
2.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 131 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352).
2.5     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

3.
3.1
3.1.1   Mit Bericht vom 29. Mai 2007 (Urk. 10/10), welcher nach der Untersuchung vom 22. Mai 2007 erstellt worden war, nannten die Ärzte med. pract. B.___ und Dr. C.___, Psychiatrische Klinik D.___, einen Verdacht auf paranoide Schizophrenie in unvollständiger Remission (ICS-10: F20.04), bestehend seit etwa 2005 (Urk. 10/10/1). In der Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter, aber auch für Temporärjobs, habe vom 18. Oktober bis zum 30. November 2006 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit dem 1. Dezember 2006 sei der Beschwerdeführer bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig und werde seit dem 16. Januar 2007 ambulant behandelt, wobei die Therapie andaure. Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, bereits seit der Kindheit Stimmen zu hören. Seine Familie habe ihn nicht ernst genommen, was mit ein Grund sei, dass er zu seinen Angehörigen kaum Kontakt pflege. Seit dem Jahre 2005 lebe er relativ isoliert in Zürich. Der Anamnese ist zudem zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vom 18. Oktober bis zum 30. November 2006 stationär in der Psychiatrischen Klinik D.___ aufhielt, weil er unter Wahnstimmung, akustischen Halluzinationen, Gedankeneingebung sowie Fremdbeeinflussungserlebnissen gelitten habe. Auch aktuell vernehme er verschiedene Persönlichkeiten mit eigenem Namen in sich und sei über seine Einsamkeit depressiv verzweifelt (Urk. 10/10/2). Der erhobene Psychostatus ergab einen freundlich zugewandten Beschwerdeführer mit gepflegtem Erscheinungsbild, dessen Aufmerksamkeit und Gedächtnisleistungen sich im klinischen Gespräch unauffällig erwiesen. Hinweise auf Sinnestäuschungen oder Ichstörungen ergaben sich keine; indes erhoben die Ärzte einen Verdacht auf systematisierten Wahn. Der Affekt sei deprimiert und hoffnungslos bei jedoch erhaltener affektiver Schwingungsfähigkeit gewesen. Antrieb und Psychomotorik hätten sich als unauffällig erwiesen; Hinweise auf eine Selbst- oder Fremdgefährdung hätten gefehlt.
3.1.2   Med. pract. B.___ und Dr. C.___ erklärten ferner, die arbeitsdiagnostische Erhebung habe durchschnittliche kognitive und soziale Merkmale gezeigt. Ebenso habe die Art der Arbeitsausführung im durchschnittlichen Bereich gelegen, währenddem die psychomotorischen Fertigkeiten eher unterdurchschnittlich ausgefallen seien. Ein konkretes berufliches Ziel habe der Beschwerdeführer nicht benennen können. Aufgrund der kurzen Teilnahme des Beschwerdeführers und seiner fehlenden Eigeninitiative bzw. Motivation sei das beschriebene Fähigkeitsprofil nicht vollständig (Urk. 10/10/3). Es sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, das Fähigkeitsprofil dem Anforderungsprofil einer spezifischen Tätigkeit zuzuordnen (Urk. 10/10/8). Die durchgeführte Testpsychologie habe schliesslich eine überdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit in den basalen Anlagen ergeben, womit die kognitiven Leistungen der Verdachtsdiagnose nicht entsprächen (Urk. 10/10/3). Endlich notierten die Ärzte, der Beschwerdeführer habe zu Behandlungsbeginn den Wunsch geäussert, seine schizophrene Erkrankung sei von ihnen anzuerkennen und sie sollten ihn bei der IV-Berentung unterstützen. Seine geschilderten Beschwerden seien ihnen glaubhaft erschienen; Hinweise für Simulation oder Aggravation hätten sich nicht ergeben. Es könne jedoch nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob die schizophrene Erkrankung mit der vom Beschwerdeführer wiederholt dargelegten Arbeitsunfähigkeit einhergehe. Er habe ihnen auch nicht gestattet, bei seinen Angehörigen oder den früheren Arbeitgebern Auskünfte einzuholen, was ebenfalls krankheitsbedingt sein könnte. Positiv sei hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer seine ausgesprochen freundliche Art einbringe und allem Anschein nach auch eine medikamentöse Compliance vorliege. Mit Blick auf die häufig chronisch verlaufende Erkrankung bestünden einerseits prognostisch ungünstige Faktoren (Urk. 10/10/3). Andererseits habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Hospitalisation überraschend gute testpsychologische Ergebnisse bei der Prüfung der kognitiven Fähigkeiten gezeigt und nehme eine geeignete Behandlung, inklusive antipsychotischer Medikation, wahr, womit die Prognose verbessert werde. Endlich habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Besprechung des Arztberichtes immer mehr Einsicht gezeigt, dass er wieder eine Beschäftigung nötig habe.
3.1.3         Zusammenfassend bezeichneten die Ärzte den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als besserungsfähig (Urk. 10/10/4) und erachteten eine Tätigkeit im Umfang von 50 % (ab Mai 2007) als zumutbar, wobei eine berufliche Umstellung zu prüfen sei (Urk. 10/10/6).
3.2     Dr. med. F.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt am 2. Juli 2007 (Urk. 10/21/2) dafür, dass mit dem Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie ein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, welcher die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in der bisherigen als auch in angepasster Tätigkeit nachvollziehbar um 50 % einschränke. Aus medizinischer Sicht seien berufliche Massnahmen sinnvoll und aussichtsreich; eine Revision sollte in einem Jahr erfolgen.
3.3     G.___, IV-Stelle Berufsberatung, hielt nach dem Erstgespräch vom 9. Juli 2007 mit dem Beschwerdeführer fest, dieser sei seit dem Jahre 2003 arbeitslos und seit 2005 vom Sozialamt abhängig, was nicht spurlos an ihm vorübergegangen sei. Es fehle ihm an einer Tagesstruktur, Alltagsfertigkeiten sowie Motivation. Vermutlich infolge seiner Krankheit lebe er sehr zurückgekehrt (Urk. 10/21/3). Vorschläge in Bezug auf berufliche Massnahmen habe der Beschwerdeführer kategorisch abgelehnt, weshalb solche nicht durchführbar seien. Mit der Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei er nicht einverstanden und wünsche deren Überprüfung (Urk. 10/21/4).
3.4     Am 7. April 2008 (Urk. 14) berichteten med. pract. E.___ und Dr. C.___, Psychiatrische Klinik D.___, die Verdachtsdiagnose einer paranoiden Schizophrenie habe sich bestätigt. Der Beschwerdeführer zeige seit Mitte 2007 anhaltende psychotische Symptome in Form von Wahn und akustischen Halluzinationen. Vor allem aus wahnhafter Überzeugung und seinem damit verbundenen desorganisierten Verhalten habe der Beschwerdeführer die im Mai 2007 begonnene teilstationäre Behandlung Ende August 2007 abgebrochen und in sozialer Isolation in seiner Wohnung verharrt. Zu den ambulanten Gesprächskonsultationen sei er nur noch unregelmässig erschienen und habe im weiteren Verlauf die neuroleptische Medikation selbständig abgesetzt. In der Folge habe sich eine starke Ambivalenz gezeigt, welche den Beschwerdeführer in seinen Handlungen immer wieder blockiert habe. So habe er beispielsweise im Herbst 2007 mehrere Versuche gemacht, sich einer stationären Behandlung zu unterziehen, wobei es jedoch immer wieder nach kurzer Zeit zum Austritt aus der Klinik gekommen sei. Auch eine Platzierung in einer Gastfamilie sei gescheitert. Seit mindestens Mitte 2007 sei der Beschwerdeführer bis zum jetzigen Zeitpunkt als zu 100 % arbeitsunfähig zu betrachten. Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei nicht möglich. Unter adäquater neuroleptischer Medikation könnte eine Verbesserung erreicht werden, wobei der Beschwerdeführer aktuell krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, längerfristig neuroleptische Medikation einzunehmen.

4.
4.1     Alleine gestützt auf die Verdachtsdiagnose einer paranoiden Schizophrenie (Erw. 3.1.1) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente zu, welches Vorgehen bereits aus dieser Sicht an der rechtsgenügenden Sachverhaltsabklärung Zweifel aufkommen lässt. Handelte es sich beim Bericht der Psychiatrischen Klinik D.___ vom 29. Mai 2007 zudem um den einzigen verfügbaren ärztlichen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, so ist der Schluss von Dr. F.___, RAD, mit der Verdachtsdiagnose einer paranoiden Schizophrenie sei ein invalidenversicherungsrechtlicher Gesundheitsschaden ausgewiesen (Erw. 3.2), nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Dies umso weniger, als sowohl die arbeitsdiagnostische Erhebung (Erw. 3.1.2) als auch der Berufsberater G.___ (Erw. 3.3) auf eine fehlende Motivation des Beschwerdeführers hinwiesen und die Experten der Psychiatrischen Klinik D.___ daher das Fähigkeitsprofil des Beschwerdeführers als nicht vollständig bezeichneten (Erw. 3.1.2). Zudem führten die Sachverständigen der Psychiatrischen Klinik D.___ gar aus, die testpsychologisch erhobenen kognitiven Leistungen sprächen nicht für die Verdachtsdiagnose (Erw. 3.1.2).
         Mit Blick darauf, dass G.___ neben fehlender Motivation auf weitere, invaliditätsfremde Faktoren hinwies, indem er ausführte, die Arbeitslosigkeit und Abhängigkeit vom Sozialamt seien nicht spurlos am Beschwerdeführer vorübergegangen, und es fehle ihm an einer Tagesstruktur sowie an Alltagsfertigkeiten (Erw. 3.3), ist zudem fraglich, ob bei der Beurteilung der (Rest)Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die Ärzte der Psychiatrischen Klinik D.___ allfällige IV-fremde Kriterien - welche unberücksichtigt zu haben bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. April 2007 in Sachen P., I 164/06, Erw. 3.1) - korrekt ausgeschieden wurden.
         Waren sich med. pract. B.___ und Dr. C.___ schliesslich nicht sicher, ob die schizophrene Erkrankung mit der vom Beschwerdeführer wiederholt dargelegten Arbeitsunfähigkeit einhergehe (Erw. 3.1.2), so ist zusammenfassend festzustellen, dass der Bericht der Psychiatrischen Klinik D.___ vom 29. Mai 2007 nicht den Anforderungen an einen beweiskräftigen ärztlichen Bericht (Erw. 2.4) genügt.
4.2     Obwohl der Beschwerdeführer ärztliche Zeugnisse auflegen liess, welche ab dem 1. August 2007 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestieren (Urk. 3/6), und med. pract. E.___ und Dr. C.___ am 7. April 2008 ausführten, die Verdachtsdiagnose habe sich erhärtet (Erw. 3.4), ist mit Auflage dieser ärztlichen Einschätzung nicht von einer rechtsgenügenden Sachverhaltserstellung auszugehen. Einerseits vermag die Beantwortung der von der Beschwerdegegnerin ergänzend gestellten Fragen über eine halbe Seite ebenfalls nicht den Anforderungen an einen beweiskräftigen Arztbericht zu genügen. Andererseits ist schwerlich nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer seit mindestens Mitte 2007 zu 100 % arbeitsunfähig sein soll (Erw. 3.4), nachdem die Ärzte noch Ende Mai 2007 - bei besserungsfähigem Gesundheitszustand (Erw. 3.1.3) - von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen waren (Erw. 3.1).
4.3     Da weder auf die erste Beurteilung der Leistungsfähigkeit durch die Psychiatrische Klinik D.___ (Erw. 3.1) noch auf die zweite (Erw. 3.4) abgestellt werden kann, lassen sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilen, weshalb die vorliegende Streitsache nicht spruchreif ist. Sie bedarf weiterer Abklärungen und ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die IV-Stelle wird, nach Einholung der kompletten Krankengeschichte der Psychiatrischen Klinik D.___, ein neutrales, psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben und abzuklären haben, welche Befunde erhoben werden können, welche Diagnosen sich daraus ergeben und insbesondere in welchem Ausmass und ab welchem Zeitpunkt sich die Befunde auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit des Beschwerdeführers auswirken. Anschliessend wird sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der Verfügung vom 11. Februar 2008 gutzuheissen.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Februar 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).