IV.2008.00287
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Wyler
Urteil vom 16. September 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1966 geborene X.___ meldete sich am 11. Juni 2007 wegen psychischer Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1). In der Folge holte die IV-Stelle zwei Arbeitgeberberichte (Bericht des B.___ vom 10. Juli 2007, Urk. 10/11, und Bericht des C.___ vom 13. Juli 2007, Urk. 10/12), den Arztbericht des Y.___ vom 13. Juni 2007 (Urk. 10/13) und einen Bericht der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich betreffend Arbeitslosigkeit der Versicherten (Auskunft vom 22. Juni 2007, Urk. 10/9) ein und liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 10/16). Schliesslich gab die IV-Stelle bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag, welches dieser am 27. Dezember 2007 erstattete (Urk. 10/19). Mit Vorbescheid vom 9. Januar 2008 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/21), wogegen die Versicherte am 1. Februar 2008 Einwand erhob (Urk. 10/26) und die Stellungnahme des Y.___ vom 28. Januar 2008 (Urk. 10/27) zum Gutachten von Dr. Z.___ einreichte. Mit Verfügung vom 11. Februar 2008 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 12. März 2008 Beschwerde und beantragte, es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1). Nachdem die Beschwerdegegnerin am 30. Mai 2008 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 9), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 2. Juni 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 11. Februar 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG beziehungsweise ab der 5. IV-Revision Art. 7 Abs. 1 ATSG, in deren Rahmen Art. 7 ATSG durch einen zweiten Absatz ergänzt wurde, gemäss welchem für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind und eine Erwerbsunfähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (bis 31. Dezember 2007 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG und seit 1. Januar 2008 in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Während die Beschwerdeführerin geltend macht geltend, sie sei zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1), geht die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus und verneint demgemäss einen Rentenanspruch (Urk. 2).
2.2 Das Y.___ hielt in seinem Bericht vom 13. Juni 2007 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eine seit dem Jugendalter bestehende kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, negativistischen und schizotypen Zügen (ICD-10 F61) fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte das Y.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe seit dem 11. Juni 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin zeige gemäss einer standardisierten Erhebung mittels strukturiertem klinischem Interview für dissoziative Störungen II, das heisst eines speziell auf Erfassung von Persönlichkeitsstörungen entworfenen, strukturierten, klinischen Interviews, die Merkmale einer selbstunsicheren, negativistischen und schizotypen Persönlichkeit. Im Interaktionsverhalten in der laufenden Therapie habe die Beschwerdeführerin bis dato ein rigides und unflexibles Interaktionsmuster gezeigt, wobei einerseits die Selbstunsicherheit, andererseits aber auch deutliche negativistische Tendenzen im Zeitlängsverlauf als überdauernde Persönlichkeitsmerkmale hätten definiert werden können. Das Ausmass der durch die Persönlichkeit bedingten Störung werde zwar erwartungsgemäss in Zukunft einigen Variationen unterworfen sein, im Wesentlichen sei jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Störung im Interaktionsverhalten erhalten bleiben werde und damit eine Reintegration ins Berufsleben ein unrealistisches Ziel darstelle (Urk. 10/13).
2.3 Dr. Z.___ stellte in seinem Gutachten vom 27. Dezember 2007 die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung mit leichten Phasen (ICD-10 F33.0), einer schizoiden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.1) und einer Adipositas. Diese Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine relevante Arbeitsunfähigkeit aus Krankheitsgründen. Wieweit psychopathologische Gründe die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit beeinträchtigt hätten, sei rückblickend schwierig zu beurteilen. Aus seiner Sicht seien es in den Beispielen, welche die Beschwerdeführerin ihm erzählt habe, des öftern nicht primär persönliche oder psychopathologische Gründe, die den Anstoss zu Auseinandersetzungen gegeben hätten, sondern Missverständnisse und Unzulänglichkeiten bei der Auftragserteilung und -ausübung im beruflichen Alltag. Der Ausgangspunkt sei also primär eher in den Qualifikationen gelegen. Es sei möglich, dass die Beschwerdeführerin an den Arbeitsplätzen als einzelgängerisch mit einem gewissen verschrobenen Verhalten imponiert habe. Das psychologische Feingefühl möge ihr bis zu einem gewissen Grad gefehlt haben. Umgekehrt sei die Beschwerdeführerin bei Spannungen am Arbeitsplatz wahrscheinlich psychisch vermindert belastbar. Es sei des öftern zu Streitigkeiten gekommen. Dass die Beschwerdeführerin bei diesen aber eine relevante psychopathologische Symptomatik aufgewiesen hätte, die regelmässig zu Benachteiligungen und etwa dem Verlust der Arbeitsstelle geführt hätten, könne retrospektiv nicht mit Wahrscheinlichkeit ausgesagt werden. Schwierigkeiten psychischer Art könnten nicht von solchen in den beruflichen Qualifikationen auseinandergehalten werden. Retrospektiv gehe weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin noch aus dem Bericht des Y.___ eine psychische Verschlechterung hervor. Seines Erachtens könne man auch heute nicht mit Wahrscheinlichkeit festhalten, die Beschwerdeführerin sei aus Krankheitsgründen relevant arbeitsunfähig gewesen. Klinisch imponiere sie zwar als schizoide Persönlichkeit, aber nicht in einem solchen Grad, dass rein von dieser Störung her eine Arbeitsunfähigkeit angenommen werden müsste (Urk. 10/19).
2.4 Das Y.___ nahm mit Bericht vom 28. Januar 2008 zum Gutachten von Dr. Z.___ Stellung. Hierbei hielt es fest, bezüglich der psychiatrischen Diagnostik bestehe keine wesentliche Diskrepanz zwischen ihrer Einschätzung und dem Gutachten von Dr. Z.___. Auch sie seien der Überzeugung, aufgrund der Vorgeschichte der Beschwerdeführerin, des psychopathologischen Befundes sowie des globalen Funktionsniveaus liege eine Persönlichkeitsstörung vor, wobei sie eher eine kombinierte Störung mit im Vordergrund stehenden selbstunsicheren und negativistischen Zügen (ICD-10 F61) sähen. Die rezidivierende depressive Störung scheine ihrer Ansicht nach gegenwärtig unter Behandlung mit Sertralin (ZoloftÒ) weitgehend remittiert zu sein (ICD-10 F33.4). Demnach unterscheide sich ihre Einschätzung vom Gutachten von Dr. Z.___ lediglich darin, dass sie die bei der Beschwerdeführerin vorhandene Persönlichkeitsstörung als in ihrer Schwere so ausgeprägt wahrnehmen würden, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin dadurch nicht nur teilweise, sondern erheblich beeinträchtigt zu sein scheine. Obwohl sie die gutachterliche Beurteilung durch Dr. Z.___ vom 27. Dezember 2007 als Querschnittsbeurteilung gut nachvollziehen könnten, blieben sie bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (100%ige Arbeitsunfähigkeit), und zwar im Wesentlichen aufgrund der von ihnen gemachten Längsbeobachtung beziehungsweise der ihnen zur Verfügung stehenden Akten (Urk. 10/27).
3.
3.1 Die IV-Stelle hat für ihren abweisenden Entscheid hauptsächlich auf das Gutachten von Dr. Z.___ (Urk. 10/19) abgestellt. Das Gutachten von Dr. Z.___ ist umfassend, und sowohl die geklagten Beschwerden als auch die medizinische Aktenlage sind berücksichtigt. Der Gutachter untersuchte die Beschwerdeführerin selber, lieferte eine eigene Einschätzung der Situation und beantwortete in nachvollziehbarer Weise die Fragen der IV-Stelle. Das Gutachten zeigt nachvollziehbar und umfassend begründet auf, weshalb die Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % arbeitsfähig ist und weshalb auch für die Vergangenheit keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden konnte. Damit erfüllt das Gutachten sämtliche Kriterien, denen ein beweistaugliches Gutachten zu genügen hat. Es ist daher eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage.
3.2 Die Berichte des Y.___ wurden ebenfalls von Fachärzten der Psychiatrie verfasst. Sie setzen sich zudem ausführlich mit der divergierenden Einschätzung von Dr. Z.___ auseinander. Bei der Beurteilung ihrer Einschätzung ist jedoch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Daher vermögen die Berichte des Y.___ die Schlussfolgerungen im Gutachten von Dr. Z.___ nicht in Frage zu stellen.
4. Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit dem Gutachten von Dr. Z.___ von einer uneingeschränkten 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Demnach besteht kein Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend ist die Kostenpauschale auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
5.2 Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die Beschwerdeführerin bedürftig ist (Aufstellung über die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin durch die Gemeinde A.___, Urk. 7/2), ist dieser antragsgemäss (Urk. 1) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (vgl. BGE 100 V 62). Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Da im Übrigen die kurze Stellungnahme in der Beschwerdeantwort keinen Anlass zu einem zweiten Schriftenwechsel gab und sowohl die rechtliche wie auch die Aktenlage klar sind, bedarf die Beschwerdeführerin keines Rechtsbeistandes.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 12. März 2008 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).