Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Eggenberger
Urteil vom 23. November 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1950 geborene A.___ besuchte die Primar- und Sekundarschule und absolvierte eine Lehre als Automechaniker. Danach arbeitete er als Automechaniker bei der B.___ AG, U.___, als Entwicklungsmechaniker bei der C.___ AG, D.___, und der V.___ AG, D.___, als Prüfstandtechniker bei der F.___ AG, W.___, kurze Zeit als Flugzeugmechaniker und zuletzt als Prüfstandtechniker bei der G.___ AG, H.___. Dieses Arbeitsverhältnis wurde durch den Arbeitgeber auf Ende Juli 2000 gekündigt (Urk. 8/39 S. 1-2). In der Folge machte sich der Versicherte mit dem Service und Verkauf von Behindertenhilfsmitteln (Elektrofahrzeuge, Rollstühle, Gehwagen usw., Urk. 8/66 S. 2) selbständig. Am 30. Oktober 2000 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Rückenschmerzen, einen Tennisarm und Handbeschwerden erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 19. November 2001 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren ab. Dieser Entscheid wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 23. Dezember 2002 des hiesigen Gerichts bestätigt (Prozess-Nr. IV.2002.00028, Urk. 8/39).
Am 7. März 2006 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 8/42). Die IV-Stelle klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 8/43-63) und liess einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende erstellen, welcher am 11. Juli 2007 erging (Urk. 8/66). Mit Verfügung vom 19. Februar 2008 teilte die IV-Stelle dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 19. Februar 2008 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. März 2008 Beschwerde mit dem Antrag, es sei sein Rentenanspruch nochmals zu prüfen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2008 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 3. Juni 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (seit 1. Januar 2004: gemäss Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27bis und 27 IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers, etc.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts in Sachen D. vom 9. Juli 2007, I 707/06, Erw. 3.3.1 mit Hinweis).
1.5 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.
2.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung eingetreten. Das Gericht hat deshalb einzig analog zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) zu prüfen, ob sich der Grad der Invalidität seit der rentenabweisenden Verfügung vom 19. November 2001 (bestätigt durch das erwähnte Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 23. Dezember 2002) bis zur rentenabweisenden Verfügung vom 19. Februar 2008 in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hat.
2.2 Die IV-Stelle hielt fest, dass die medizinischen Abklärungen ergeben hätten, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Die selbständige Tätigkeit im Service und Verkauf von Behindertenhilfsmitteln, sei eine angepasste Tätigkeit, in welcher er ein jährliches Einkommen von Fr. 58'670.- verdienen könne, was dem um den invaliditätsbedingt nötigen Mehraufwand reduzierten Betriebsgewinn entspreche (Urk. 2). Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, dass beim Betriebseinkommen von Fr. 58'670.- die Mitarbeit seiner Frau, welche etwa 30 Stunden pro Woche arbeite, mitberücksichtigt werden müsste. So ergebe sich ein anderes Abklärungsergebnis (Urk. 1).
3.
3.1 Die Verfügung vom 19. November 2001 erging im Wesentlichen gestützt auf die Berichte der Dres. med. I.___ und J.___, welche dem Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierten (vgl. Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 23. Dezember 2002, Urk. 8/39 S. 5-6). Dabei stellte der Rheumatologe Dr. I.___ die Diagnose einer chronifizierten Schmerzproblematik ausgehend von der Wirbelsäule und beiden Ellbogen bei nur geringfügigen strukturellen Veränderungen. Der Handchirurg Dr. J.___ diagnostizierte eine chronische radiale Seitenbandläsion Zeigfingergrundgelenk rechts, Status nach radialer Seitenbandrekonstruktion Kleinfingergrundgelenk rechts, Epicondylitis humeri radialis Tennisellbogen links und Status nach Denervation des Epicondylus.
3.2 Die K.___ Klinik diagnostiziert in ihrem Bericht vom 31. Januar 2005 (Urk. 8/56 S. 13-14) eine ventro-kaudale Schulterinstabilität links bei Status nach erstmaliger traumatischer Schulterluxation mit in Fehlstellung konsolidiertem ossärem Bankartfragment. Sodann wird ausgeführt, dass eine zuletzt konstante Beschwerdesymptomatik mit subjektiver Instabilität verbleibe, mit einschiessenden Schmerzen im oberen äusseren Quadranten. Die Schulterbeweglichkeit sei ansonsten aktiv und passiv frei. Die Bildgebung ergebe eine doch erhebliche ossäre Bankart-Läsion, welche in Fehlstellung konsolidiert sei. Konventionell-radiologisch fänden sich diskrete osteophytäre Reaktionen kaudal am Humeruskopf, wahrscheinlich als Folge der im Arthro MRI festgestellten Knorpelläsionen ventro-kaudal am Glenoid. In dieser Situation sei die Indikation zur Stabilisierung klar gegeben.
Gemäss dem Austrittsbericht der K.___ Klinik vom 21. März 2005 (Urk. 8/56 S. 17) wurde der Beschwerdeführer vom 17. bis am 21. März 2005 hospitalisiert und am 17. März 2005 an der Schulter operiert. Mit Bericht vom 1. Juli 2005 (Urk. 8/56 S. 21) attestiert die K.___ Klinik dem Beschwerdeführer eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Juli 2005 bis auf weiteres.
Gemäss dem Operationsbericht der K.___ Klinik wurde der Beschwerdeführer am 13. September 2005 erneut an der Schulter operiert (Urk. 8/56 S. 27). Anlässlich einer postoperativen Konsultation wird dem Beschwerdeführer im Bericht vom 13. Februar 2006 (Urk. 8/56 S. 33) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.
4.
4.1 Aufgrund der medizinischen Akten ist erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der rentenabweisenden Verfügung vom 19. November 2001 verschlechtert hat. So musste er sich seither nach einer Schulterluxation zweimal einer Operation unterziehen und die K.___ Klinik attestierte ihm in der Folge eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.
Es fragt sich bei diesen Gegebenheiten, ob und wie sich die Verschlechterung des Gesundheitszustandes auch auf eine leidensangepasste Tätigkeit auswirkt und gegebenenfalls welches die Konsequenzen hinsichtlich der Erwerbsmöglichkeiten des Versicherten sind. Bei der Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nahm die IV-Stelle einen Einkommensvergleich vor (Urk. 2). Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hält in seinem Entscheid vom 6. Juni 2005 (I 499/04) fest, dass bei selbständigerwerbenden Versicherten die Ermittlung des Invaliditätsgrades aufgrund der konkreten beruflich-erwerblichen Situation namentlich dann ausser Betracht fällt, wenn volks- und betriebswirtschaftliche Faktoren (unter anderem Konjunkturlage und -entwicklung, Konkurrenzsituation, Mitarbeit von Familienangehörigen) die Geschäftsergebnisse vor und nach Eintritt des Gesundheitsschadens beeinflussen und die hinreichend genaue Bestimmung der auf dem eigenen Leistungsvermögen beruhenden Einkommensschöpfung nicht zulassen (Erw. 3.2.1 mit Hinweisen). Aus dem Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 11. Juli 2007 (Urk. 8/66) ist ersichtlich, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zu 60 bis 65 % in der Einzelfirma mitarbeitet, dafür indes keinen Lohn bezieht. Der blosse Einkommensvergleich ist demnach im vorliegenden Fall nicht möglich. Dies gilt umso mehr, als der Betriebsgewinn, welchen die IV-Stelle als Basis für die Einkommensbestimmung gewählt hat (Urk. 2 S. 2 oben), starken Schwankungen unterworfen war, wie die "Abklärung für Selbständigerwerbende" ergeben hat (Urk. 8/66/6). Der Hinweis der Abklärungsperson zur teilweisen Begründung dieser Schwankungen, dass der in den Geschäftsabschlüssen 2005 und 2006 ersichtliche Einbruch beim Verkauf/Erlös Fahrzeuge "eher" auf IV-fremde Faktoren und "nicht oder nur unwesentlich" auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Versicherten zurückzuführen sei, ist vage, spricht aber ebenfalls gegen die Möglichkeit, einen Einkommensvergleich vorzunehmen.
Die invaliditätsbedingte Einschränkung des Beschwerdeführers in seiner selbständigen Erwerbstätigkeit muss demnach mit dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren ermittelt werden (vgl. Erw. 1.4).
4.2 Zunächst ist daher ein Betätigungsvergleich anzustellen. Im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende findet sich eine - grundsätzlich nicht zu beanstandende - Einteilung und Gewichtung der im Beruf des Beschwerdeführers ohne Gesundheitsschaden anfallenden Aufgabenbereiche (Urk. 8/66 S. 3). Was die Arbeitsfähigkeit des Versicherten unter Berücksichtigung seines eingeschränkten Gesundheitszustandes betrifft, ist die IV-Stelle von der Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. L.___ ausgegangen. Dieser vertrat die Ansicht, die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Prüfstandtechniker könne nicht festgelegt werden, da ein Belastungsprofil fehle. Leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne Armvorhalte und Überkopfarbeiten wären dem Versicherten aber auch unter Berücksichtigung der noch nicht abgeschlossenen Behandlung bereits jetzt medizinisch-theoretisch noch zu 100 % zumutbar (Urk. 8/68 S. 4). Abgesehen von dieser internen Beurteilung durch die IV-Stelle äusserte sich zwar in Bezug auf die neuere Entwicklung die K.___ Klinik in ihrem Bericht vom 31. Januar 2005, nicht jedoch zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/56 S. 13-14). Im Austrittsbericht vom 21. März 2005 (Urk. 8/56 S. 17) attestierte sie dem Beschwerdeführer generell eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Juli 2005 bis auf weiteres. Nach der Operation an der Schulter vom 13. September 2005 (Urk. 8/56 S. 27) bescheinigte sie dem Beschwerdeführer nunmehr im Bericht vom 13. Februar 2006 (Urk. 8/56 S. 33) erneut nur allgemein, ohne differenzierende Betrachtung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Schliesslich bestätigte die K.___-Klinik am 7. Juli 2006 diese 50%ige Arbeitsunfähigkeit, indessen wiederum ohne nähere Ausführungen dazu. Aus keinem Bericht ergeben sich somit ausreichende Informationen zur Arbeitsfähigkeit insbesondere in einer leidensangepassten Tätigkeit und wie eine solche umschrieben werden müsste. Die Berichte sind demnach für die streitigen Belange nicht umfassend genug. Sie geben auch keine Auskunft über die getätigten Untersuchungen und deren Ergebnis sowie die geklagten Beschwerden. Ebenso wenig nehmen sie Bezug auf die Vorakten (Anamnese) (BGE 125 V 351 Erw. 3a). Sie können deshalb nicht als Entscheidgrundlage für den Betätigungsvergleich und die anschliessende wirtschaftliche Gewichtung der Einschränkungen dienen, das heisst für die Beantwortung der Frage, wie sich die leidensbedingte Behinderung bei der Arbeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Ebenfalls nicht genügend ist der Bericht des RAD-Arztes, da es sich dabei um eine reine Aktenbeurteilung handelt. Die von den Arztpersonen zu beantwortenden Fragen hinsichtlich des Gesundheitszustandes sowie nach gar nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausführbaren Arbeiten sind nicht ausreichend beantwortet. Infolgedessen sind entsprechend differenzierte ergänzende medizinische Abklärungen erforderlich, bevor die Beurteilung der Abklärungsperson über die erwerblich-praktische Umsetzung der medizinischen Vorgaben erfolgen kann. Im Rahmen des anschliessenden Betätigungsvergleichs ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang sich die gesamthafte Einschränkung mit Gesundheitsschaden durch eine Verlagerung einzelner Tätigkeiten im Rahmen des bisherigen Aufgabenbereichs auf andere, der Behinderung besser angepasste Beschäftigungen verringern liesse (vgl. dazu das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH], gültig seit 1. Januar 2008, Randziffer 3104), respektive sogar, inwiefern dem Versicherten im Rahmen der Pflicht zur Selbsteingliederung die Aufgabe der aktuellen und die Ausübung einer anderen erwerblichen Beschäftigung zumutbar ist (Urteil des EVG vom 6. Juni 2005, I 499/04, Erw. 3.2.2).
4.3 Aufgrund des zusätzlichen Abklärungsbedarfs ist die Invaliditätsbemessung noch nicht möglich. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen damit sie unter Berücksichtigung der ergänzend erhobenen medizinischen Erkenntnisse vor Ort nochmals im Rahmen eines Betätigungsvergleichs eine sorgfältige Prüfung der behinderungsbedingten Einschränkungen in den einzelnen Tätigkeitsbereichen vornehme. Alsdann wird sie unter Beachtung der höchstrichterlich in BGE 128 V 32 Erw. 4 aufgezeigten Grundsätze sowie insbesondere auch der dem Versicherten obliegenden Schadenminderungspflicht (vgl. vorstehend Erw. 4.2) neu über dessen Leistungsanspruch zu entscheiden haben.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Februar 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).