IV.2008.00289
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 26. Juni 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani
Ruederstrasse 8, 5040 Schöftland
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1972, absolvierte in seiner Heimat, dem damaligen Y.___, eine Ausbildung zum Verkäufer, arbeitete anschliessend aber nie auf dem erlernten Beruf (vgl. Urk. 12/1 S. 3 f., Urk. 12/26). Von Juni 1999 bis Mai 2000 war er als Hilfskoch im Restaurant Z.___ in A.___ angestellt (vgl. Urk. 12/9 S. 185, Urk. 12/26 S. 2). Am 22. Mai 2000 erlitt er einen Auffahrunfall mit HWS-Distorsion und war in der Folge arbeitsunfähig (vgl. Urk. 12/9 S. 186 und 199). Am 18. September 2001 zog er sich nach einen Treppensturz zusätzlich Verletzungen im Bereich der rechten Hand und des linken Knies zu (Urk. 12/9 S. 127).
Ab 18. Februar 2002 arbeitete der Versicherte bei der B.___ AG im Vollzeitpensum als Schweisser. Infolge Leistenhernienbeschwerden war er ab 31. Mai 2002 vollständig arbeitsunfähig, im Juli 2002 erfolgte deshalb ein operativer Eingriff (vgl. Urk. 12/15 S. 5). Die Arbeitsstelle als Schweisser wurde dem Versicherten auf den 30. September 2002 vom Arbeitgeber gekündigt, da er nach dem 31. Mai 2002 der Arbeit ohne Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses fern geblieben war (vgl. Urk. 12/5). Am 1. Juli 2003 konnte er bei der C.___ GmbH eine neue Stelle als Lüftungsmonteur im 100%-Pensum antreten (vgl. Urk. 12/45).
1.2 Bereits am 14. Mai 2002 hatte sich der Versicherte erstmals unter Hinweis auf die Folgen des Unfalls vom 22. Mai 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (vgl. Urk. 12/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), sprach dem Versicherten gestützt auf berufliche und medizinische Abklärungen mit Verfügung vom 12. März 2004 basierend auf dem errechneten Invaliditätsgrad von 57 % vom 1. Mai bis 30. November 2003 eine befristete halbe Invalidenrente zu (vgl. Urk. 12/29, Urk. 12/32). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft (vgl. Urk. 12/33, Urk. 12/36, Urk. 12/39).
Der für den Unfall vom 22. Mai 2000 zuständige Unfallversicherer, die AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA), stellte mit Verfügung vom 3. Oktober 2003 die Taggeldleistungen per 17. Februar 2002 und die Heilkostenübernahme per 28. Februar 2002 ein (Urk. 12/21). Daran hielt die AXA auf Einsprache des Versicherten hin mit Entscheid vom 29. September 2006 fest (Urk. 12/89/68). Das vom Versicherten dagegen eingeleitete Beschwerdeverfahren wird mit heutigem Urteil des hiesigen Gerichts im Verfahren Nr. UV.2007.00010 abgeschlossen.
1.3 Am 10. Februar 2004 hatte der Versicherte bei der Arbeit einen weiteren Unfall erlitten, indem er von einer Leiter gestürzt war und sich dabei vor allem eine Schulter- und Beckenkontusion zugezogen hatte (vgl. Urk. 12/54 S. 93, Urk. 12/55 S. 3). Vom 16. Juni bis 21. Juli 2004 hielt er sich deshalb zur stationären Rehabilitation in der D.___ auf (vgl. Urk. 12/50 S. 18). Unter Hinweis auf den neuen Unfall sowie auf die Auffahrkollision vom 22. Mai 2000 meldete er sich am 26. August 2004 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 12/40).
Der für diesen letzten Unfall zuständige Unfallversicherer, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), richtete Taggelder auf Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 13. Februar bis zum 31. August 2004 sowie aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 1. September bis 31. Oktober 2004 aus (vgl. Urk. 12/50 S. 69-76, Urk. 12/66 S. 5). Da der Versicherte wegen der von den Ärzten der D.___ festgestellten arbeitsbezogenen Einschränkungen nicht mehr bei der C.___ GmbH eingesetzt werden konnte, wurde das Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitgebers per 31. August 2004 aufgelöst (vgl. Urk. 12/45, Urk. 12/50 S. 32 f.). Mit in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 30. Mai 2005 bestätigte die SUVA die Einstellung der Versicherungsleistungen für den Unfall vom 10. Februar 2004 per 31. Oktober 2004 (Urk. 12/55; vgl. auch Urk. 12/66 S. 4).
1.4 Ab 1. Juli 2005 arbeitete der Versicherte bei E.___ mit einem Beschäftigungspensum von 25 Stunden pro Woche (vgl. Urk. 12/82). Am 26. Juli 2005 meldete er einen weiteren Unfall mit einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit (beim Einsteigen ins Auto ausgerutscht, grosse Zehe vertreten; vgl. Urk. 12/86 S. 5). Am 6. November 2006 erlitt er wieder einen Autounfall, wobei die Folgen dieses Unfalls nach eigenen Angaben rasch ausheilten (Urk. 12/72 S. 5).
1.5 Die IV-Stelle zog im Rahmen ihrer Abklärungen die Akten der beteiligten Unfallversicherer bei und sprach dem Versicherten - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 12/68-73) - mit Verfügung vom 11. Februar 2008 ab 1. Februar bis 31. August 2004 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze und ab 1. September bis 31. Oktober 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 58 % eine halbe Rente zu (Urk. 2/1-2).
2. Dagegen liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Stefan Galligani am 14. März 2008 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm weiterhin eine Invalidenrente zuzusprechen; ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Stefan Galligani zu bestellen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2008 schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung (Urk. 11). Mit Replik vom 5. August 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 16). Die IV-Stelle reichte innert angesetzter Frist keine Duplik ein (vgl. Urk. 17, Urk. 18). Mit Verfügung vom 17. November 2008 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung abgewiesen (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 11. Februar 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG in den bis 31. Dezember 2003 sowie ab 1. Januar 2004 gültigen Fassungen; mit dem seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 2 sowie 28a IVG wurde die bisher geltende Regelung übernommen), zur Invaliditätsgradbemessung mittels Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), zum Wiederaufleben der Invalidität und des Rentenanspruchs in einem Zeitraum von drei Jahren nach Aufhebung einer früheren Rente (Art. 29bis IVV in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen und ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung) sowie zur Herabsetzung und Aufhebung der Leistungen bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (Art. 88a Abs. 1 IVV) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 2/2 S. 4).
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 Erw. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 418 Erw. 2d am Ende, 369 Erw. 2, 113 V 275 Erw. 1a, 109 V 265 Erw. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 349 Erw. 3.5).
1.4
1.4.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsscha-den führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als an-genommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.4.2 Hinsichtlich einer diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gilt es zu beachten, dass nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich eine Vermutung besteht, wonach die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess aber unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.4.3 Weder für die Verwaltung noch für das Gericht besteht ein Anlass, die Diagnose "Fibromyalgie" in Frage zu stellen, auch wenn diese in der Ärzteschaft umstritten ist. Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 Erw. 4).
1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 131 V 231 Erw. 5.1 S. 232;125 V 351 Erw. 3a S. 352).
2. Während die IV-Stelle bei Erlass der angefochtenen Verfügung weitgehend auf die Einschätzung des Gesundheitszustandes und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit durch die SUVA abstellte (vgl. Urk. 12/66 S. 5), da sie sich auf den Standpunkt stellte, dass keine gravierenden unfallfremden Leiden bestünden, und von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 13. Februar bis zum 31. August 2004, einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit vom 1. September bis zum 31. Oktober 2004 sowie einer vollständigen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab 1. November 2004 ausging (vgl. Urk. 2/2 S. 4 f.), macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Einschätzung seines Gesundheitszustandes durch den Hausarzt Dr. F.___ im Wesentlichen geltend, aufgrund rezidivierender schwerer Schmerzen im Bereich der ganzen Wirbelsäule, eines Fibromyalgiesyndroms sowie psychischer Beschwerden vom 1. Februar 2004 bis 31. Mai 2005 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen zu sein. Ab 1. Juni 2005 sei er bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 1, Urk. 4, Urk. 16).
3.
3.1 Beim Beschwerdeführer lagen zu Beginn der ersten Rentengewährung ab 1. Mai 2003 diverse gesundheitliche Probleme vor. Seit den beiden Unfällen vom 22. März 2000 und vom 18. September 2001 sowie den Problemen mit der Leiste ab 31. Mai 2002 und der in der Folge eingetretenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit als damaliger Schweisser bei der B.___ AG klagte der Versicherte vor allem über Rückenschmerzen, daneben auch über Nacken-, Kopf- und Knieschmerzen. Anlässlich eines Aufenthaltes in der G.___ Anfang 2003 diagnostizierten die Ärzte ein thorakolumbovertebrales und ein zervikales Schmerzsyndrom und Knieschmerzen rechts. Sie äusserten den Verdacht auf eine depressive Entwicklung und stellten gleichzeitig eine passive Haltung des Versicherten fest, was bereits kurze Zeit davor den Abklärern des H.___ (H.___) aufgefallen war (Urk. 12/13, 12/15). Nachdem die Ärzte der G.___ aufgrund des Gesamtbildes zwar nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit attestiert hatten, der Beschwerdeführer jedoch wenige Monate später bei der C.___ GmbH als Lüftungsmonteur ein 100%iges Pensum versehen konnte und dabei gleich wie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Mai 2002 Fr. 4'700.- verdiente (Urk. 12/5 S. 2, 12/45 S. 2), hob die IV-Stelle die laufende Rente mit rechtskräftiger Verfügung vom 12. März 2004 ab November 2003 auf.
3.2 Am 10. Februar 2004 erlitt der Beschwerdeführer bei der Arbeit einen weiteren Unfall, indem er aus einer Höhe von rund drei Metern von einer Leiter stürzte und sich dabei verschiedene Kontusionen des Rückens, zusätzlich eine Beckenkontusion und eine Kontusion der linken Schulter zuzog (vgl. Urk. 12/50 S. 18, Urk. 12/54 S. 95 ff.). Im I.___ gleichentags angefertigte Röntgenbilder des Schädels, der Halswirbelsäule, der linken Schulter, des linken Ellbogens, des thorakolumbalen Überganges, des Hüftgelenks, des Beckens und des Thorax ergaben keine Anhaltspunkte für frische traumatische ossäre Läsionen (Urk. 12/50 S. 51). In der Folge exazerbierte das bereits früher bestehende zervikozephale Schmerzsyndrom, und es trat wieder eine Arbeitsunfähigkeit ein (vgl. Urk. 121/54 S. 9 f.).
3.3 Von der SUVA wurde eine stationäre Rehabilitation in der D.___ vom 16. Juni bis zum 21. Juli 2004 veranlasst. Der Beschwerdeführer klagte über linksseitige Kopf- und Nackenschmerzen sowie Schmerzen im oberen Rückenbereich, in der unteren Lendenwirbelsäule sowie im Becken und der Leistengegend rechts. Die Eintrittsuntersuchung der Halswirbelsäule ergab eine nach links eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule, eine Druckschmerzhaftigkeit über den Dornfortsätzen C6/C7, in den paravertebralen Strukturen linksseitig sowie an den linksseitigen nuchalen Muskelansatzpunkten. Vereinzelt waren Triggerpunkte, nicht aber Myogelosen tastbar, die Muskulatur linksseitig paravertebral sowie im Pars descendens des Musculus Trapezius war verspannt. Die Beweglichkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule war gut, wobei über dem Segment L4/5 sowie dem oberen Sakrumbereich eine Druckschmerzhaftigkeit bestand. Die neurologische Untersuchung ergab bis auf leichte Unsicherheiten im Gleichgewichtssystem, welche bei offenen Augen sehr gut kompensiert werden konnten, keine Auffälligkeiten. Die Ärzte konnten das Ausmass des subjektiven Beschwerdebildes durch die objektivierbaren somatischen Befunde nicht erklären. Die psychiatrische Abklärung in der D.___ führte zur Diagnose einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion sowie grosser Tendenz zur Somatisierung bei erheblichen psychosozialen Belastungsfaktoren. Nach Auffassung der Ärzte der D.___ hinterliess der erste Unfall vom 22. März 2000 mit HWS-Distorsionstrauma eine dauernde Schmerzsymptomatik. Beim Unfall vom 10. Februar 2004 sei es zu einer Verstärkung der Kopf- und Nackenschmerzen und zusätzlichen Rückenschmerzen gekommen. Als arbeitsrelevante Problembereiche wurden die Schmerzen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie die psychischen Probleme eruiert. Wegen der psychischen Überlagerung sei die Einschätzung der körperlichen Belastbarkeit erschwert. Limitiert beziehungsweise nicht zumutbar seien die Hals- und Lendenwirbelsäule belastende Tätigkeiten wie das Heben und Tragen von Gewichten über 7,5-10 kg repetitiv und 15-20 kg vereinzelt sowie gewichtsbelastete Arbeiten in vorgebeugten Haltungen, längere Arbeiten über Kopf, langes Knien und Kauern. Aufgrund der subjektiven Schwindelsymptomatik seien Tätigkeiten auf Gerüsten oder Leitern unter Umständen riskant. In der Tätigkeit als angelernter Lüftungsmonteur bestehe bei Austritt aus der D.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ganztags mit reduzierter Leistung. Nach einem Monat sei eine Steigerung zu überprüfen, da in erster Linie schmerzbedingte, aufgrund der objektivierbaren Befunde nicht hinreichend erklärbare Einschränkungen bestünden (vgl. Urk. 12/50 S. 18 ff.; vgl. auch Urk. 12/54 S. 25 f.).
3.4 SUVA-Kreisarzt Dr. med. J.___ erhob am 19. August 2004 im Wesentlichen dieselben Befunde wie zuvor die Ärzte der D.___. Er bestätigte deshalb die Einschätzung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit durch die Ärzte der D.___ (vgl. Urk. 12/50 S. 16).
In einem Attest vom 7. September 2004 widersprach Dr. F.___ demgegenüber der Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte der D.___ und hielt fest, dass der Beschwerdeführer für sämtliche Tätigkeiten arbeitsunfähig sei. Die Arbeitsunfähigkeit sei entweder Folge des Schmerzsyndroms oder der psychischen Verarbeitung der Schmerzen (vgl. Urk. 12/43 S. 5).
Am 30. August 2004 wurden MRI-Bilder der Lendenwirbelsäule und des rechten Knies angefertigt. Diese ergaben eine Diskusprotrusion mit Anulusriss im Segment L1/2 ohne Neurokompression sowie ein kleines Ganglion an der Fibulaspitze. Eine Kniebinnenläsion wurde nicht ersichtlich (vgl. Urk. 12/50 S. 8).
Eine neurologische Untersuchung durch Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie, vom 30. September 2004 ergab klinisch bis auf deutliche Druckdolenzen im Schultergürtel und Nacken ohne Myogelosen und eine eingeschränkte Halswirbelsäulenbeweglichkeit, welche infolge schmerzbedingten Gegenhaltens nicht konklusiv prüfbar gewesen sei, keine Auffälligkeiten. Die Neurographie mittels Oberflächenelektroden ergab ebenfalls keine Auffälligkeiten, weshalb Dr. K.___ die vom Beschwerdeführer geklagten intermittierenden Parästhesien im Bereich der Hände nicht erklären konnte. Für das Bestehen eines Irritationssyndroms im Sulcus ulnaris, eines radikulären Reizsyndroms C8 oder eines klassischen neurogenen Thoracic-Outlet-Syndroms ergaben weder die klinischen noch die neurographischen Untersuchungen Hinweise. Dr. K.___ wies darauf hin, dass die Prognose wesentlich von der Wiederintegration in den Arbeitsprozess abhänge (vgl. Urk. 12/54 S. 14 ff.).
Kreisarzt Dr. J.___ führte am 12. Oktober 2004 die kreisärztliche Abschlussuntersuchung durch. Er hielt fest, dass der Beschwerdeführer nach wie vor - wie bereits vor dem Unfall vom 10. Februar 2004 - unter panvertebralen Rückenschmerzen im Sinne eines Zervikalsyndroms und eines thorakolumbovertebralen Syndroms leide. Im Lendenwirbelsäulen-Bereich hätten degenerative Veränderungen ohne Hinweise für eine Kompression neuraler Strukturen festgestellt werden können. Ein Irritationssyndrom im Sulcus ulnaris, ein radikuläres Reizsyndrom C8 sowie ein Thoracic-Outlet-Syndrom hätten weder klinisch noch neurographisch verifiziert werden können. Der klinische Schulterbefund sei unauffällig gewesen, wobei die endgradigen Schmerzangaben nicht das Schultergelenk, sondern die Trapeziusmuskulatur betreffen würden, und diese Symptomatik im Zusammenhang mit dem Zervikalsyndrom stehe. Nachdem eine strukturelle Verletzung der Wirbelsäule und des Bewegungsapparats durch den Leitersturz vom Februar 2004 habe ausgeschlossen werden können, sei davon auszugehen, dass durch diesen Unfall ein traumatischer Beschwerdeschub verursacht worden sei, welcher heute wieder abgeklungen sei. Ein mindestens wahrscheinlicher Kausalzusammenhang der fortbestehenden Beschwerden mit dem Leitersturz sei nicht mehr anzunehmen, und der Fall sei seitens der SUVA mit der heutigen Untersuchung abzuschliessen (vgl. Urk. 12/54 S. 5 ff.).
3.5 Auf Zuweisung durch Dr. F.___ wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. L.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, konsiliarisch untersucht. Im diesbezüglichen Bericht vom 22. Oktober 2004 führte Dr. L.___ als Diagnose ein generalisiertes Fibromyalgiesyndrom bei Verdacht auf ein zu Grunde liegendes depressives Zustandsbild auf. Ihr Gegenüber gab der Beschwerdeführer an, dauernd unter Schmerzen praktisch im Bereich der ganzen linken Körperhälfte zu leiden. Als Befunde erhob Dr. L.___ - bei fehlender Neuropathie - eine nach links endphasig schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule sowie eine verspannte und druckdolente Muskulatur im Bereich des kraniozervikalen Übergangs entlang der Wirbelsäule und im Schultergürtel beidseits. Dr. L.___ führte die Beschwerden einerseits auf eine Dekonditionierung, hauptsächlich aber auf eine zirkulatorische Regulationsstörung/Fehladaptation vegetativer Natur zurück und empfahl die berufliche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 12/89 S. 54 ff.).
3.6 Im Auftrag des Krankenversicherers wurde der Beschwerdeführer am 24. Januar 2005 in der M.___ (nachfolgend: M.___) psychiatrisch und orthopädisch-chirurgisch begutachtet. Den Gutachtern gegenüber klagte er über Kopf-, Rückenschmerzen lumbosakral, Müdigkeit, Schwäche in den Beinen, rechtsseitige Knieschmerzen sowie allgemeine Schmerzen am ganzen Körper. In der klinischen Untersuchung konnte eine gute Beweglichkeit aller Wirbelsäulenabschnitte erhoben werden. Die paravertebrale zervikale und thorakolumbale Muskulatur war nicht verspannt und nicht dolent, ebenso wenig die Trapeziusmuskulatur, wobei sich auch keine Myogelosen fanden. Hingegen bestanden Druckdolenzen im Okzipitalraum links, im Bereich der Supra- und Interspinallegimente von C1 bis C7 sowie über den Segmenten Th2 bis Th4, Th9 sowie L1 bis S1. Der orthopädische Gutachter wies im Gutachten auf seine Beobachtung hin, dass die im Rahmen der klinischen Untersuchung durchgeführten Bewegungen unterschiedlich ausgefallen seien, je nach dem, ob der Beschwerdeführer dazu aufgefordert worden sei oder ob er die genau gleiche Bewegung unaufgefordert ausgeführt habe. Bei Palpation der Weichteile habe der Beschwerdeführer keine Schmerzen angegeben. Die Gutachter diagnostizierten ein chronisches zervikospondylogenes und thorakolumbales Schmerzsyndrom sowie eine Anpassungsstörung mit reaktivem, depressivem Verstimmungsbild bei Verdacht auf somatoforme Schmerzstörungen bei schwierigem familiärem, professionellem und kulturellem Hintergrund. Die Diagnose Fibromyalgie wurde aufgrund der Beurteilung der Weichteile nicht bestätigt. Der Beschwerdeführer sei in somatischer Hinsicht durch eine leichte Einschränkung der Beweglichkeit der thorakolumbalen Wirbelsäule bei der Arbeit behindert. Aufgrund der Untersuchungsbefunde gingen die Gutachter vom Bestehen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer sowie orthopädisch-chirurgischer Sicht im Zeitpunkt der Begutachtung aus und attestierten dem Beschwerdeführer ab 1. April 2005 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten, welche das Heben von Gewichten von 5-10 kg mitumfassen (Urk. 12/89 S. 57 ff.).
3.7 In einem Attest vom 9. Dezember 2005 widersprach Dr. F.___ der Arbeitsfähigkeitseinschätzung der Gutachter der M.___ und bescheinigte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 31. Mai 2005 und anschliessend eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Der Beschwerdeführer arbeite ab dem 1. Juni 2005 mit einem Beschäftigungsgrad von 50 %, es sei aber nicht sicher, ob er dieses Pensum längerfristig aufrechterhalten könne, da er dauernd erhebliche Rückfälle erleide (Urk. 12/89 S. 80). In einem weiteren Bericht vom 28. August 2007 hielt Dr. F.___ unter Hinweis auf die bereits von den Gutachtern der M.___ gestellten Diagnosen fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert habe und er noch immer unter rezidivierenden sehr schweren Schmerzsymptomen im Bereich der ganzen Wirbelsäule leide. Die Arbeitsfähigkeit könne deshalb nicht gesteigert werden (vgl. Urk. 12/83 S. 7).
4.
4.1 Unumstritten und belegt ist, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 10. Februar und dem Aufenthalt in der D.___ vom 16. Juni bis zum 21. Juli 2004 aufgrund der Folgen des Treppensturzes und dem Wiederauftreten früherer Beschwerden zu 100 % arbeitsunfähig war. Zu prüfen ist die Entwicklung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nach dem Austritt aus der D.___.
4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass mittels umfangreicher medizinisch-apparativer Untersuchungen (MRI des Gehirns und der Halswirbelsäule vom 6. Juni 2000 [Urk. 12/9 S. 54], EEG und dopplersonographische Untersuchung vom 13. April 2000 [Urk. 12/9 S. 69], Röntgenbilder des Schädels, der Halswirbelsäule, der linken Schulter, des linken Ellbogens, des thorakolumbalen Überganges, des Hüftgelenks, des Beckens und des Thorax vom 10. Februar 2004 [Urk. 12/50 S. 51], Inguinalsonographie vom 8. April 2004 [Urk. 12/50 S. 53], CT-Schädel vom 16. April 2004 [Urk. 12/50 S. 52], extra- und transkranielle Farbduplexsonographie vom 3. Mai 2004 [Urk. 12/54 S. 8], MRI-Bilder der Lendenwirbelsäule und des rechten Knies vom 30. August 2004 [Urk. 12/50 S. 7 f.] sowie Neurographie vom 30. September 2004 [Urk. 12/54 S. 14 ff.]) bis auf beginnende Ostechondrosen in den Segmenten C5/6 und C6/7, eine Diskusprotrusion mit Anulusriss im Segment L1/2, ein kleines Ganglion an der Fibulaspitze sowie leicht vergrösserte Lymphknötchen inguinal keine strukturellen Anomalien festgestellt werden konnten. Auch eine augenärztliche Untersuchung vom 19. April 2004 ergab keine Erklärung für die geklagten Symptome (vgl. Urk. 12/50 S. 54).
4.3
4.3.1 In somatisch-diagnostischer Hinsicht gingen die Ärzte für die Zeit nach dem Unfall vom 10. Februar 2004 im Wesentlichen übereinstimmend vom Bestehen eines zervikospondylogenen und thorakolumbalen Schmerzsyndroms aus (vgl. insbesondere Urk. 12/89 S. 57 ff. sowie Urk. 12/83 S. 7). Dabei waren - bei Fehlen wesentlicher, das Beschwerdeausmass erklärender struktureller Läsionen - die klinischen Befunde ebenfalls eher geringfügig. So ergab die klinische Untersuchung der Halswirbelsäule im I.___ vom 3. Mai 2004 keinen Muskelhartspann der Nackenmuskulatur (vgl. Urk. 12/54 S. 8). Während des stationären Aufenthaltes in der D.___ vom 16. Juni bis zum 21. Juli 2004 wurden zwar eine verspannte Muskulatur linksseitig paravertebral und im Pars descendens des Musculus Trapezius sowie eine eingeschränkte Halswirbelsäulenbeweglichkeit erhoben, es fanden sich aber keine Myogelosen (vgl. Urk. 12/50 S. 19 und 22 ff.). Im Bericht vom 10. August 2004 des Spitals N.___, wo der Beschwerdeführer kurzzeitig vom 18. bis zum 20. Juli 2004 hospitalisiert war, wurde das Fehlen pathologischer Befunde vermerkt (vgl. Urk. 12/54 S. 25 f.). Der Neurologe Dr. K.___ konnte am 30. September 2004 ebenfalls keine Myogelosen erheben (vgl. Urk. 12/54 S. 14 ff.). Dr. L.___ erwähnte in ihrem Bericht vom 22. Oktober 2004 ebenfalls keine Myogelosen, wies aber auf eine verspannte Muskulatur im Bereich des kraniozervikalen Überganges entlang der Wirbelsäule und im Schultergürtel hin (vgl. Urk. 12/89 S. 54 ff.). Der orthopädische Gutachter der M.___ fand am 24. Januar 2005 schliesslich eine gute Beweglichkeit aller Wirbelsäulenabschnitte vor, ebenso eine nicht verspannte paravertikale zervikale und thorakolumbale Muskulatur sowie Trapeziusmuskulatur (vgl. Urk. 12/89 S. 63 f.).
4.3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die von Dr. L.___ diagnostizierte Fibromyalgie sei nicht genügend berücksichtigt worden, kann ihm nicht gefolgt werden. Zu beachten ist zunächst, dass Dr. L.___ die einzige von einer Vielzahl Fachärzte, welche den Beschwerdeführer untersucht haben, ist, welche ein generalisiertes Fibromyalgiesyndrom diagnostiziert hat (vgl. Urk. 12/89 S. 54 ff.). Sodann hat der den Beschwerdeführer rund drei Monate nach Dr. L.___ untersuchende orthopädische Gutachter des M.___ in Kenntnis des zuvor diagnostizierten Fibromyalgiesyndroms nebst einer ausführlichen Untersuchung des muskuloskelettalen Systems auch die Weichteile untersucht. Dabei gab der Beschwerdeführer bei Palpation der verschiedenen Triggerpunkte an Armen, Beinen und Rumpf keinerlei Schmerzempfindlichkeit an. Unter diesen Umständen ist nachvollziehbar, dass die Gutachter des M.___ die Diagnose einer generalisierten Fibromyalgie nicht aufrechterhielten (vgl. Urk. 12/89 S. 64 f.). Ebenfalls ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich ein generalisiertes Fibromyalgiesyndrom, welches sich nach Auffassung von Dr. L.___ im Anschluss an den ersten Unfall im Jahr 2000 entwickelt hat und seit dann persistiert (vgl. Urk. 12/89 S. 54 ff.), bereits drei Monate nach ihrer Untersuchung vollständig zurückgebildet haben sollte. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschwerdeführer auch deshalb nichts aus der Diagnose Fibromyalgie zu seinen Gunsten ableiten kann, weil Dr. L.___ trotz der gestellten Diagnose in ihrem Bericht mit keinem Wort auf eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers schloss, sondern im Gegenteil darauf hinwies, dass eine berufliche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers unbedingt anzustreben sei (vgl. Urk. 12/89 S. 56). Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Diagnose Fibromyalgie in der medizinischen Praxis umstritten ist und nach höchstrichterlicher Praxis aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht - geht man vom Bestehen eines Fibromyalgiesyndroms aus - wie eine somatoforme, also rein psychisch bedingte, Schmerzstörung zu behandeln ist (vgl. vorstehend Erw. 1.4.3).
4.4
4.4.1 Sowohl die Ärzte des H.___ (vgl. Urk. 12/15 S. 4 ff.), die Ärzte der D.___ (vgl. Urk. 12/50 S. 19 f.) sowie die Ärzte des M.___ (Urk. 12/89 S. 65) wiesen auf eine Diskrepanz zwischen den subjektiven Beschwerden und den objektivierbaren Befunden hin. Die Ärzte der D.___ und des M.___ gingen deshalb von einer psychischen Überlagerung der Beschwerden aus und diagnostizierten eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiven Symptomen, bei Verdacht auf somatoforme Schmerzstörungen beziehungsweise einer grossen Tendenz des Beschwerdeführers zur Somatisierung (vgl. Urk. 12/50 S. 18, Urk. 12/89 S. 64). Die von den Ärzten der D.___ und des M.___ aufgeführten psychosozialen Belastungsfaktoren, welche als für die Prognose negative Einflussfaktoren eingeschätzt werden, sind aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht im Übrigen nicht zu berücksichtigen (vgl. vorstehend Erw. 1.4.1), ebenso wie die insbesondere von den Ärzten des H.___ sowie des M.___ beobachteten Selbstlimitierungen (vgl. Urk. 12/15 S. 4 ff., Urk. 12/89 S. 6 und 8).
4.4.2 Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die in den Berichten des Hausarztes Dr. F.___ vom 7. September 2004, vom 9. Dezember 2005 sowie vom 28. August 2007 attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist, da die Begründung der Arbeitsunfähigkeit in diesen Berichten jeweils sehr kurz gehalten ist und daraus hervorgeht, dass Dr. F.___ hauptsächlich auf die subjektiven Schmerzangaben des Beschwerdeführers abstellte (vgl. Urk. 12/43 S. 5, Urk. 12/89 S. 80, Urk. 12/83 S. 7). Subjektive Schmerzangaben allein reichen rechtsprechungsgemäss aber nicht zur Begründung einer Arbeitsunfähigkeit (BGE 130 V 399 Erw. 5.3.2 mit Hinweisen). Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), bilden die Berichte von Dr. F.___ keine zuverlässige Grundlage zur Ermittlung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.
4.5 Die Ärzte der D.___ attestierten dem Beschwerdeführer bei Klinikaustritt am 21. Juli 2004 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ganztags mit reduzierter Leistung in der bisherigen Tätigkeit als Lüftungsmonteur (Urk. 12/50 S. 20). SUVA-Kreisarzt Dr. J.___ bestätigte diese Einschätzung am 19. August 2004 (Urk. 12/50 S. 16). Anlässlich seiner Abschlussuntersuchung vom 12. Oktober 2004 klagte der Beschwerdeführer über eine unveränderte Beschwerdesituation (vgl. Urk. 12/54 S. 5). Auch den Gutachtern der M.___ gegenüber äusserte er sich über im Wesentlichen unveränderte (subjektive) Beschwerden (vgl. Urk. 12/89 S. 57 ff.).
Mit Blick auf das weitgehende Fehlen objektivierbarer struktureller Anomalien sowie die von den Ärzten der D.___ erhobenen klinischen Befunde und psychischen Symptome erscheint die von ihnen festgesetzte zumutbare Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Der Austrittsbericht der D.___ erging sodann gestützt auf sorgfältige Untersuchungen und unter umfassender Berücksichtigung von Anamnese und Vorakten, insbesondere der ausführlichen medizinischen Voruntersuchungen. Dem Bericht kommt daher voller Beweiswert zu (vgl. vorstehend Erw. 1.5).
Die vom orthopädischen Gutachter der M.___ am 24. Januar 2005 erhobenen, im Vergleich zur Voruntersuchung in der D.___ vom 16. Juni bis zum 21. Juli 2004 geringfügigeren klinisch erhebbaren somatischen Befunde (kein muskulärer Hartspann mehr, gute Beweglichkeit aller Wirbelsäulenabschnitte; vgl. Urk. 12/89 S. 65) lassen sodann den Schluss zu, dass sich die rein somatische Beschwerdesituation im Zeitraum zwischen den Begutachtungen in der D.___ und im M.___ zumindest leichtgradig verbessert hat. Umgekehrt ergibt sich aber aus den Berichten der M.___ sowie des SUVA-Kreisarztes Dr. J.___, dass die subjektive Beschwerdesituation praktisch unverändert anhielt (vgl. insbesondere Urk. 12/89 S. 62 und 65), entsprechend führten die Ärzte einzig noch psychiatrische Diagnosen (Anpassungsstörung mit reaktivem, depressivem Verstimmungsbild sowie Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung) bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf, wobei von den Gutachtern noch eine leichte Einschränkung der Beweglichkeit der thorakolumbalen Wirbelsäule als limitierender Faktor anerkannt wurde (vgl. Urk. 12/89 S. 64 f.).
Auch die Gutachter der M.___ gingen nach ihren Untersuchungen vom 24. Januar 2005 (vgl. Urk. 12/89 S. 57) zunächst im Einklang mit den Ärzten der D.___ von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit aus orthopädischer sowie psychiatrischer Sicht aus. Allerdings attestierten sie dem Beschwerdeführer - ohne jede Begründung - ab 1. April 2005 eine vollständige Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 12/89 S. 65 f.). Diese Steigerung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ist zunächst wegen ihrer mangelnden Begründung nicht nachvollziehbar. Sogar wenn man, wie vorstehend erwähnt, in der zwischenzeitlichen Besserung der klinisch erhebbaren somatischen Befunde eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes sehen würde, so bleibt doch zu berücksichtigen, dass sich die subjektive Beschwerdesituation nicht wesentlich verändert hat und die psychiatrische Gutachterin der M.___ praktisch die gleichen Diagnosen gestellt hat wie die Ärzte der D.___ (vgl. Urk. 12/50 S. 18, Urk. 12/89 S. 64). Weshalb diese Diagnosen ab 1. April 2005 plötzlich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr zur Folge haben sollen, bleibt unklar. Von der psychiatrischen Gutachterin der M.___ wurde ein eigentliches psychiatrisches Teilgutachten offenbar nicht erstellt, wobei im Gutachten vom 12. Mai 2005 Ausführungen über die psychiatrischen Untersuchungsbefunde völlig fehlen, die Anamnese äusserst kurz gehalten ist und eine nachvollziehbare Begründung, ob und weshalb die aufgeführten psychiatrischen Diagnosen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen, nicht vorhanden ist (vgl. Urk. 12/89 S. 62 ff.). Unter diesen Umständen kann mangels Erfüllung der Anforderungen an beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen (vorstehend Erw. 1.5) auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung der Ärzte der M.___ nicht abschliessend abgestellt werden.
Allerdings ist aufgrund der Einschätzung der Ärzte der D.___, dass keine dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei, weshalb sie einen Monat nach Klinikaustritt (also per September 2004) die erneute Prüfung der Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf eine Steigerung empfahlen (vgl. Urk. 12/50 S. 20), nicht auszuschliessen, dass seit der Abklärung in der D.___ tatsächlich eine Besserung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit eingetreten ist.
4.6 Es ist daher, ausgehend von der schlüssigen Einschätzung der Ärzte der D.___, festzustellen, dass dem Beschwerdeführer bei Austritt am 21. Juli 2004 eine ganztägige, leistungsmässig um 50 % eingeschränkte Arbeitsleistung zumutbar war (vgl. Urk. 12/50 S. 20).
Der von der IV-Stelle zur Ermittlung der Auswirkung der Arbeitsunfähigkeit in erwerblicher Hinsicht vorgenommene Einkommensvergleich (vgl. Urk. 12/66 S. 6) wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet. Dies führt zum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Februar 2004 und unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV von einer halben Invalidenrente ab 1. November 2004, dies auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 58 %.
Da auf die von den Gutachtern der M.___ vorgenommenen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 12/89 S. 63 ff.) mangels Nachvollziehbarkeit nicht abgestellt werden kann, besteht diesbezüglich weiterer medizinischer Abklärungsbedarf. Die IV-Stelle - an welche die Sache zurückzuweisen ist - wird ein interdisziplinäres Gutachten über die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach dem Austritt aus der D.___ einzuholen und hernach über den Rentenanspruch ab 1. Dezember 2004 neu zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- der IV-Stelle aufzuerlegen (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.2 Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. In Berücksichtigung dieser Kriterien ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Februar 2008 aufgehoben wird, und die Sache mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer vom 1. Februar bis 31. Oktober 2004 Anspruch auf eine ganze und ab 1. November 2004 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat, an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch ab 1. Dezember 2004 neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stefan Galligani
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).