IV.2008.00290

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Grieder-Martens
Urteil vom 8. Dezember 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1978, gelernter Elektromonteur, arbeitete bis Juli 2002 sowie von November bis Dezember 2003 bei der Y.___ in K.___ (Urk. 14/3 Ziff. 1.1-1.3, 6.1-6.2, Urk. 14/4, Urk. 14/25/1-3). Am 6. März 2006 meldete er sich wegen seit März 2000 bestehender krankheitsbedingter Behinderung bei  der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 14/3 Ziff. 7.3 und 7.8, Urk. 14/5-6, Urk. 14/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 14/10-12, Urk. 14/17, Urk. 14/19, Urk. 14/41-42, Urk. 14/50) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 14/4, Urk. 14/60) ein und liess ein Gutachten erstellen (Urk. 14/22). Mit Mitteilung vom 1. Februar 2007 ordnete sie eine berufliche Abklärung in der Abklärungs- und Eingliederungsstätte Z.___ für die Dauer von vier Wochen an (Urk. 14/28, Urk. 14/38), welche der Versicherte nach einem Tag abbrach (Urk. 14/47 S. 4 f.). Am 26. Juli 2007 empfahl die IV-Stelle dem Versicherten die Durchführung einer Psychotherapie zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit und auferlegte ihm diesbezüglich eine Schadenminderungspflicht (Urk. 14/53). Gleichentags stellte sie ihm die Ausrichtung einer halben Rente ab 1. Februar 2006 in Aussicht (Urk. 14/55), welchen Entscheid sie mit Verfügung vom 14. Februar 2008 bestätigte (Urk. 14/67 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 14. Februar 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 12. März 2008 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Ausrichtung einer Rente ab einem früheren Zeitpunkt (Urk. 1). Am 15. April 2008 liess der nunmehr vertretene Versicherte die Beschwerde ergänzen mit den Anträgen, in Abänderung der angefochtenen Verfügung sei eine Rente bereits ab einem früheren Zeitpunkt und mit einem höheren Frankenbetrag zuzusprechen und es sei infolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes eine höhere als eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 5 S. 2). Am 9. Juni 2008 zog der Versicherte das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 5 S. 2) zurück (Urk. 12).
Mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13), worauf mit Verfügung vom 15. Juli 2008 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde (Urk. 15).
Mit Replik vom 13. Oktober 2008 beantragte der Versicherte die Ausrichtung einer halben Rente ab März 2005 mit einem höheren Frankenbetrag sowie die Ausrichtung einer ganzen Rente ab Juni 2007 (Urk. 18). Am 28. Oktober 2008 verzichtete die IV-Stelle auf eine Duplik (Urk. 22), worauf am 29. Oktober 2008 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 23). Am 26. Februar 2008 reichte der Versicherte eine Noveneingabe bezüglich des Rentenbeginns ein (Urk. 24), wozu die IV-Stelle am 10. März 2004 Stellung nahm (Urk. 28).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung zwar am 14. Februar 2008 erging, sich der massgebliche Sachverhalt jedoch noch vor Ende 2007 ereignete, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 29 Abs. 1 IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 14. Juni 2005, I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).
1.3     Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 Erw. 2a). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 9 Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 Erw. 3a).
1.4     Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin erwog, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Februar 2005 als Beginn der einjährigen Wartezeit in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei und ermittelte ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angestammter und behinderungsangepasster Tätigkeit einen Invaliditätsgrad von 50 %, sodass er ab 1. Februar 2006 Anspruch auf eine halbe Rente habe (Urk. 2, Urk. 13, Urk. 22, Urk. 28).
2.2     Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass der Gesundheitsschaden bereits im Jahre 2000 eingetreten und der Rentenbeginn daher auf 12 Monate vor der Anmeldung zu legen sei (Urk. 5 S. 3 Ziff. 1, Urk. 18 S. 4 Ziff. 2). Dabei sei nicht auf den Zeitpunkt der IV-Anmeldung im März 2006, sondern auf das fälschlicherweise an die Ausgleichskasse und das Amt für Zusatzleistungen weitergeleitete Gesuch um Bezug von Zusatzleistungen vom 2. Juli 2005 abzustellen (Urk. 24). Sodann sei ab März 2007 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen und ihm ab Juni 2007 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 5 S. 3 Ziff. 3, Urk. 18 S. 5 Ziff. 3). Schliesslich sei bei der Rentenberechnung gestützt auf Art. 37 Abs. 2 IVG ein Zuschlag zu gewähren (Urk. 5 S. 3 Ziff. 2, Urk. 18 S. 5 Ziff. 4).
2.3     Strittig und zu prüfen sind somit der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität, der Zeitpunkt des Rentenbeginns sowie die Rentenberechnung.

3.      
3.1     Dr. med. A.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. B.___, Assistenzarzt, diagnostizierten am 22. April 2003 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0), einen schädlichen Gebrauch von multiplen psychotropen Substanzen (F19.1) sowie eine Anpassungsstörung und längere depressive Reaktion (F43.21). In der Beurteilung hielten sie fest, dass der Beschwerdeführer nicht militärdiensttauglich sei (Urk. 14/17/6).
3.2         Anlässlich der Hospitalisation des Beschwerdeführers in der Psychiatrischen Universitätsklinik vom 9. bis 24. September 2004 wurden mit Bericht vom 1. Oktober 2004 folgende Diagnosen gestellt (Urk. 14/10/10):
- suizidale Krise bei bekannter Persönlichkeitsstörung vom emotional-instabilen Typus (ICD-10 F61.3)
- Abhängigkeitssyndrom von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.25)
- chronische Spannungskopfschmerzen
3.3     Am 31. Januar 2005 berichteten die Ärzte der Klinik C.___ über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 17. bis zum 24. Januar 2005 (Urk. 14/10/5-9). Darin nannten sie folgende Diagnosen (Urk. 14/10/7):
- rezidivierende depressive Störung (IVD-10 F33.1) bei Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30)
- Spannungskopfschmerzen
- Benzodiazepinabusus (ICD-10 F13.1)
- Schmerzmittelabusus
         Zur Psychopathologie hielten sie fest, dass beim Beschwerdeführer die grosse narzisstische Verletzbarkeit spürbar sei, Konzentration und Aufmerksamkeit anamnestisch zum Teil stark eingeschränkt seien, und er in seinem emotionalen Befinden zum Teil spürbar, dazwischen eher fassadär freundlich sei. Suizidalität verneine er, anamnestisch gebe es aber mehrere Suizidversuche (Urk. 14/10/8).
         In der somatischen Anamnese hielten sie fest, dass seit fünf Jahren Spannungskopfschmerzen bestünden, zum Teil hämmernd, welche durch psychosomatischen Stress ausgelöst würden und in der Schmerzsprechstunde des Universitätsspitals K.___ abgeklärt worden seien. Trotz Versuchen mit etwa 15 Antidepressiva durch etliche Psychiater sei es zu keiner relevanten Abnahme gekommen. Aktuell bestünden vor allem frontale Schmerzen, generell abhängig vom Wetter sowie von psychischem und körperlichem Stress (Urk. 14/10/7).
3.4     Die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik K.___, bei welchen der Beschwerdeführer seit Februar 2005 in ambulanter Behandlung stand (Urk. 14/12/5) stellten am 3. April 2006 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/12 lit. A):
- kombinierte Persönlichkeitsstörung (paranoid/narzisstisch/emotional instabil) vom impulsiven Typ (F61.0)
- Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
- Benzodiazepinabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (F13.20)
- Cannabisabhängigkeitssyndrom (F12.2)
         Von Februar 2005 bis Januar 2006 bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 14/12 lit. B).
         Im Befund hielten sie fest, dass die Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt sei, es zeige sich immer wieder ein wahnhaft gefärbtes Beeinträchtigungserleben mit misstrauischem Verhalten sowie einer verminderten Frustrationstoleranz mit impulsiven dysphorischen Reaktionen. Im Affekt sei er deprimiert, resigniert und hoffnungslos; der Antrieb sei vermindert, und er schildere chronifizierte körperliche Beschwerden bei einer verminderten Stresstoleranz. Der Appetit sei vermindert. Es bestehe eine chronifizierte latente Suizidalität, welche situationsgebunden in akute Suizidalität umschlagen könne (Urk. 14/12 lit. D.5).
3.5     Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, welcher den Beschwerdeführer seit 1981 behandelte (Urk. 14/10/2 lit. D.1), diagnostizierte in seinem Bericht vom 26. April 2006 eine gemischte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und impulsiven Zügen sowie einen Hang zu leichter Toxikomanie und chronische Spannungskopfschmerzen (Urk. 14/10/1 lit. A). Die Arbeitsfähigkeit sei dadurch zu etwa 25-50 % eingeschränkt (Urk. 14/10/1 lit. B).
         Als angegebene Beschwerden nannte er eine dysphorische Verstimmung mit Hang zu impulsivem Handeln, depressive Verstimmungseinbrüche, jedoch nicht anhaltend, sowie Inappetenz, jedoch ohne abdominale Schmerzen sowie seltene Spannungskopfschmerzen (Urk. 14/10/2 lit. D.4). Somatisch bestünden keine pathologischen Befunde (Urk. 14/10/2 lit. D.). Die Prognose bezüglich voller Arbeitsfähigkeit scheine eingeschränkt, und er empfehle die weitere psychiatrische Behandlung (Urk. 14/10/2 lit. D.7).
         Im Beiblatt zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vermerkte er einige Einschränkungen bezüglich schwerem Heben und Tragen und Hantieren mit Werkzeugen sowie Arbeiten in Nässe, Kälte und Hitze (Urk. 14/10/3). Psychisch sei der Beschwerdeführer in der Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit eingeschränkt. In der bisherigen und in behinderungsangepasster Tätigkeit sei eine Erwerbstätigkeit ganztags zumutbar, mit Reduktion gemäss eingeschränkter Anpassungsfähigkeit (Urk. 14/10/4).
3.6     Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte am 12. Mai 2006 einen Status nach Abusus diverser Drogen sowie einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung, bestehend seit 1999 (Urk. 14/11 lit. A) und ging von einer vollen Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres aus (Urk. 14/11 lit. B). Eine Therapie habe der Beschwerdeführer nach der dritten Sitzung abgebrochen (Urk. 14/11 lit. D.7).
3.7     Dr. med. J.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, welcher den Beschwerdeführer seit Februar 2005 behandelte (Urk. 14/19 lit. D.1), nannte am 8. November 2006 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit krisenhaften Episoden (ICD-10 F33.1), eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung des impulsiven Typs (F60.30) sowie differentialdiagnostisch ein Ganser-Syndrom. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien histrionische und abhängige Persönlichkeitszüge, chronische Spannungskopfschmerzen, Benzodiazepinabusus (F13.1), polyvalenter Drogenkonsum, episodischer Konsum (F19.26) sowie Arzneimittelabusus in Form von Antidepressiva (Urk. 14/19 lit. A). Vom 1. Januar bis zum 30. April 2005 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 und 100 % (Urk. 14/19 lit. B). Im Beiblatt zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vermerkte er eine eingeschränkte Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit und hielt eine Erwerbstätigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit für halbtags beziehungsweise während 20-30 Stunden pro Woche für zumutbar seit März 2006 und in behinderungsangepasster Tätigkeit für halbtags, „aufbauend“ für zumutbar (Urk. 14/19/4).
         Der Beschwerdeführer sei in seine Behandlung gekommen, als sein Verhalten in der Behandlung bei Dr. med. F.___ wegen mangelnder Kooperativität bei ausgeprägter Begehrlichkeitshaltung und bei stark agierendem Verhalten nicht möglich gewesen sei. Von Februar bis Mai 2005 sei der Beschwerdeführer erneut anfangs kooperativ gewesen, betreffend Beschwerden habe die bestehende Medikation keine positive Wirkung gezeigt. Im Zentrum der Psychotherapie seien die Kooperativität, Absprachen einzuhalten, gestanden, sowie das histrionisch-obstruktive Verhalten und der emotionale Beziehungsgrund. Erneut zeige sich ein pseudo-kooperatives und agierend-provokatives, aggravierendes Verhalten, wobei sich der Beschwerdeführer verweigernd zurückziehe in die „Familienfestung“ mit der Mutter als beschützende Person (Urk. 14/19/6).
3.8     Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchte den Beschwerdeführer am 31. August 2006 und erstattete am 12. Dezember 2006 sein Gutachten (Urk. 14/22). Darin stellte er folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/22 S. 7 Ziff. 5):
- Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) als Grunddiagnose, darauf im Verlauf sich entwickelnde:
- kombinierte Persönlichkeitsstörung (paranoid/narzisstisch/emotional instabil) vom impulsiven Typ (F61.0)
- rezidivierende mittel- bis zeitweise schwergradige depressive Episode mit krisenhaften Episoden und akuter Suizidalität (ICD10F)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
- chronische Spannungskopfschmerzen
         An Diagnosen ohne Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein Cannabisabhängigkeitssyndrom (F12.2) und ein Benzodiazepinabhängigkeitssyndrom, bei gegenwärtig kontrolliertem Konsum (F13.20).
         Als Beschwerden nenne der Beschwerdeführer vor allem die chronischen Kopfschmerzen, wobei Schmerzmittel wie Irfen praktisch wirkungslos seien. Auch leide er weiterhin stark unter seinen Stimmungsschwankungen, Konzentrationsstörungen und seiner Impulsivität und sei sehr enttäuscht vom Leben aufgrund seiner negativen Erfahrungen. Seit Beginn der Behandlung mit Ritalin könne er sich zeitweise besser konzentrieren und seien die Stimmungsschwankungen weniger stark (Urk. 14/22 S. 6 Ziff. 3).
         Im Befund hielt Dr. G.___ fest, dass in der Exploration deutliche Konzentrationsstörungen und teilweise Auffassungsstörungen bestanden hätten, sowie anamnestisch Gedächtnisstörungen im Sinne von Vergesslichkeit. Im Denken sei der Beschwerdeführer oft sprunghaft und sehr auf sein Leiden und Schicksal eingeengt. Die Traurigkeit bei der Aussage, keine Freunde zu haben und kaum Beziehungen zu pflegen, werde ein Stück emotional nachvollziehbar. Im affektiven Rapport sei er zeitweise gut spürbar, dann wieder distanziert-zurückhaltend. Im Verlauf des Gesprächs werde die schnelle Ermüdbarkeit deutlich sicht- und spürbar, gegen Ende der Exploration wirke er deutlich erschöpft. Zudem bestünden Hinweise auf zwanghaftes Denken. Affektiv sei er impulsiv-erregt bis dysphorisch zurückgezogen. Der Leidensdruck werde deutlich spürbar (Urk. 14/22 S. 6 Ziff. 4). Er verneine aktuell eine akute Suizidalität, anamnestisch seien mehrere Suizidversuche und die Neigung zu depressiv-suizidalen Krisen bekannt (Urk. 14/22 S. 7 Ziff. 4).
         Aus fachärztlicher Sicht seien sodann die Voraussetzungen für eine berufliche Umschulung oder Umstellung dringend indiziert, und zwar zu einem Pensum von 50 %; am ehesten denkbar wäre eine auf der bisherigen Ausbildung als Elektromonteur aufbauende Umschulung beispielsweise im Bereich Telematik (Urk. 14/22 S. 8 f. Ziff. 7 und 9).
         Der Beschwerdeführer sei von der körperlichen Leistungsfähigkeit her zu 50 % arbeitsunfähig. Die Einschränkung beruhe auf den chronischen Spannungskopfschmerzen und bestehe seit etwa Juli 2000. Im gleichen Ausmass bestehe eine Arbeitsunfähigkeit infolge der psychischen Erkrankung, also des ADHS, der kombinierten Persönlichkeitsstörung und der rezidivierenden mittel- bis zeitweise schwergradigen depressiven Episode. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu insgesamt 50 % liege in den mit der Grundkrankheit assoziierten Konzentrationsstörungen, der sozialen Anpassungsstörung und Impulsivität und auch der schnellen Erschöpfbarkeit begründet (Urk. 14/22 S. 7 Ziff. 6). Streng genommen handle es sich beim ADHS um eine neurobiologische Krankheit, die seit Geburt bestehe; der Anspruch auf eine Teilrente zu 50 % bestehe sicherlich spätestens seit Auftreten der massiven Schwierigkeiten im Leben des Beschwerdeführers, also seit Mitte 2000 (Urk. 14/22 S. 8 Ziff. 8.2, S. 9 Ziff. 9). In Zeiten depressiver Krisen und akuter Suizidalität sei anamnestisch und zukünftig von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen Urk. 14/22 S. 8 Ziff. 8.3).
3.9     Die Abklärungspersonen der beruflichen Abklärungsstelle Z.___ führten in ihrem Kurzbericht vom 26. März 2007 aus, dass der Eintritt des Beschwerdeführers wegen angeblichen grippalen Infekts um eine Woche auf den 26. Februar 2007 verschoben worden sei. Dies sei dann der einzige Präsenztag gewesen. Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung sei er ohne Klagen über noch relevante grippale Symptome und ohne abdominale Beschwerden oder übermässige Kopfschmerzen gewesen. Danach habe der Beschwerdeführer sich wiederum abgemeldet wegen beklagten abdominalen Symptomen unter einer zur Zeit durchgeführten antibiotischen Behandlung eines Harnweginfektes. Aufgrund der fehlenden Präsenz sei eine aussagekräftige berufsorientierte Abklärung nicht möglich gewesen und ein effektiver Wille zu einer möglichst raschen behinderungsadaptierten beruflichen Wiedereingliederung sei nicht spürbar (Urk. 14/47 S. 4 f. und S. 7). Im übrigen verwiesen sie im Wesentlichen auf die von Dr. G.___ gestellten Diagnosen (Urk. 14/22 S. 7 Ziff. 5; vorstehend Erw. 3.8; Urk. 14/47 S. 2 f. Ziff. 1.2). Dr. med. H.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, hielt am 23. März 2007 zum Befund bei Eintritt fest, dass eine höchstens leicht gedämpfte Grundstimmung vorliege, bei der Wirbelsäule eine leichte Skoliose, am Oberarm rechts ein seit Jahren bekannter und sich nicht verändernder Weichteiltumor bestehe, und nannte die aktuelle Medikation des Beschwerdeführers (Urk. 14/47 S. 9).
3.10   Am 9. Mai 2007 stellten die Ärzte der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals K.___, welche der Beschwerdeführer am 28. März 2007 konsultiert hatte (Urk. 14/50 S. 2 Ziff. 4.1-4.2), folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/50 S. 1 Ziff. 2.1):
- Migräne ohne Aura (ICHD 2:1.1), anamnestisch bestehend sei ca. 2000
- Kopfweh bei Analgetikaüberkonsum (ICHD 2:8.2.5), genauer Zeitpunkt nicht eruierbar, sekundäre Entwicklung bei Migräne ohne Aura
- Aufmerksamkeitsdefizit und Hyperaktivitätsstörung
- kombinierte Persönlichkeitsstörung
         Seit 2000 leide der Beschwerdeführer an Kopfschmerzen, welche sich im Rahmen einer komplexen psychisch belastenden Lebenssituation entwickelt hätten. Diese seien bifrontal lokalisiert, drückend-stechend-pulsierend, nähmen bei körperlicher Aktivität zu und seien in der Intensität variabel leicht bis stark. Begleitend trete eine Photo-, Phono- und Osmophobie auf, bei starkem Kopfweh auch Übelkeit. Die Dauer sei jeweils ein Tag, das Auftreten fast täglich, Exacerbationen unterschiedlich, mitunter nur einmal pro Monat oder auch zehn Mal pro Monat.
         Weiter vermerkten die Ärzte, dass die physischen Ressourcen insbesondere bezüglich schwerem Heben und Tragen sowie Arbeiten über Kopfhöhe und bei den psychischen Ressourcen die Belastbarkeit und möglicherweise das Aufmerksamkeits- und Konzentrationsvermögen eingeschränkt seien (Urk. 14/50 S. 3 f. Ziff. 6.1).
         Anamnestisch sei rein aus neurologischer Sicht von einer mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen; diese bestehe vermutlich seit etwa 2000. Dabei sei die gleichzeitig bestehende psychiatrische Erkrankung jedoch nicht erfasst (Urk. 14/50 S. 1 f. Ziff. 1.2 und 3). In der bisherigen Berufstätigkeit sei eine Erwerbstätigkeit noch im Umfang von 20 h pro Woche zumutbar; diese Angaben gälten sicher ab dem 28. März 2004, soweit anamnestisch nachvollziehbar, sei dies jedoch vorbestehend ab etwa 2000 (Urk. 14/50 S. 4 Ziff. 6.2).
3.11   Dr. med. I.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher den Beschwerdeführer seit 20. Juni 2006 behandelte, führte mit Arztzeugnis vom 5. Mai 2008 aus, dass der Beschwerdeführer an mehreren psychiatrischen Störungen leide und die Krankheitsanamnese bis in die Jugend zurück gehe. Im Jahr 2007 sei es zu wiederholten Arbeitsversuchen mit Hilfe von Temporärfirmen und zu einer abgebrochenen IV-Abklärung in Z.___ gekommen. Aus seinem intensiven therapeutischen Kontakt mit dem Beschwerdeführer sei ersichtlich, dass dieser an einer Arbeitstätigkeit durchaus sehr interessiert sei, jedoch wiederholt an der Komplexität seiner bekannten psychiatrischen und somatischen Behinderung gescheitert sei. Aufgrund des Verlaufes seit 2007 müsse die Arbeitsunfähigkeit - bei fluktuierendem Zustandsbild - zwischen 70 % und 90 % eingeschätzt werden. Die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers träten generell und nicht nur in der Tätigkeit als Elektriker auf, daher brächte ein anderes Tätigkeitsgebiet keine Vorteile und wäre nicht sinnvoll (Urk. 19/3).
3.12   Dr. D.___ führte am 16. September 2008 auf Anfrage hin aus, dass er den Beschwerdeführer seit dem 12. Lebensjahr behandelt habe und nannte als Diagnosen ein ADHS gemäss der psychiatrischen Diagnose, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit intermittierend depressiven Episoden und chronischen Spannungskopfschmerzen. Ferner teilte er die vom Gutachter Dr. G.___ gestellten Diagnosen und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 19/1 S. 1). Hinsichtlich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit verwies er auf die psychiatrische Beurteilung, bestätigte aber, dass bereits im Jahre 2000 Arbeitsunfähigkeitsepisoden bestanden hätten, welche meistens psychiatrisch begründet gewesen seien (Urk. 19/1 S. 2).
3.13   Dr. med. B.___, welcher den Beschwerdeführer von November 2002 bis September 2004 behandelte, bestätigte am 29. September 2008 die damals gestellten Diagnosen (vgl. vorstehend Erw. 3.1), hielt die Beurteilung des Gutachters Dr. G.___ im allgemeinen für adäquat und bestätigte am 2. April 2008 folgende Arbeitsunfähigkeiten: 100 % vom 22. Mai bis 9. Juli 2003, danach 50 % bis zum 16. November 2003, 50 % vom 21. Januar bis 15. Mai 2004 sowie 50 % vom 4. Juni bis 28. Juli 2004. Danach sei die Behandlung infolge seiner Praxiseröffnung im Welschland beendet worden (Urk. 19/2/1-2).

4.
4.1     Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das von Dr. G.___ erstellte Gutachten vom 12. Dezember 2006 (Urk. 14/22; vgl. vorstehend Erw. 3.8) für die Beantwortung der in psychiatrischer Hinsicht gestellten Fragen umfassend ist. Es beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (Urk. 14/22 S. 6 Ziff. 3), und ist in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (Urk. 14/22 S. 1 und S. 4 f.). Weiter leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und stimmt hinsichtlich der gestellten Diagnosen im Wesentlichen mit den übrigen Arztberichten überein. Insbesondere wird es hinsichtlich der Kopfschmerzproblematik gestützt durch den Bericht der Ärzte der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals K.___ vom 9. Mai 2007 (Urk. 9/50; vgl. vorstehend Erw. 3.10). Die vom Gutachter vorgenommenen Schlussfolgerungen sind ausführlich und nachvollziehbar begründet. Das Gutachten genügt damit den an ein solches gestellten Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.5) vollumfänglich, weshalb darauf abzustellen ist.
         Gestützt auf das Gutachten von Dr. G.___ ist somit von einer Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung, einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, einer rezidivierenden mittel- bis schwergradigen depressiven Episode mit krisenhaften Episoden und akuter Suizidalität, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie chronischen Spannungskopfschmerzen und einer insgesamt daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen. Dass auf das Gutachten von Dr. G.___ abzustellen ist, blieb von den Parteien dem Grundsatz nach im übrigen unbestritten (Urk. 13, Urk. 18 S. 3 f.).
         Was den umstrittenen Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens betrifft, so ist ebenfalls auf das Gutachten von Dr. G.___ abzustellen, wonach die Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 50 % und insbesondere die eine Arbeitsunfähigkeit mitbegründenden Spannungskopfschmerzen seit Mitte 2000 bestünden (Urk. 14/22 S. 7 f.). Auch wenn es sich dabei um eine rückblickende Beurteilung handelt, so wurde sie doch anamnestisch sorgfältig begründet und stimmt auch mit den übrigen ärztlichen Beurteilungen überein. So gingen auch die Ärzte der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals K.___ davon aus, dass die anamnestisch aus rein neurologischer Sicht bestehende Arbeitsunfähigkeit von 50 % vermutlich seit etwa 2000 bestehe, sicher aber seit dem 28. März 2004 (Urk. 14/50 S. 4 Ziff. 6.2; vgl. vorstehend Erw. 3.10). Weiter bestätigte auch Dr. D.___, dass bereits im Jahre 2000 meist psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeitsepisoden bestanden hätten (Urk. 19/1 S. 2; vgl. vorstehend Erw. 3.12). Schliesslich nannte auch Dr. B.___ für die Zeit nach dem 22. Mai 2003 Arbeitsunfähigkeiten von praktisch durchgehend 50 % oder mehr (Urk. 19/2/1-2; vgl. vorstehend Erw. 3.13). Mit der Argumentation, der seit 1981 behandelnde Dr. D.___ bestätige lediglich kurze psychiatrische Behandlungen, und eine psychiatrische Konsultation sei bei Dr. J.___ erstmalig im Februar 2005 ausgewiesen (Urk. 13), übersieht die Beschwerdegegnerin im übrigen, dass die Arbeitsunfähigkeit zu 50 % nicht nur mit psychiatrischen Befunden, sondern auch mit den Spannungskopfschmerzen zu begründen ist. Zudem liegt angesichts der Diagnose eines ADHS auf der Hand, dass die daraus resultierenden Beschwerden nicht erst seit kurzem bestehen (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. neu bearbeitete Auflage, 2002, S. 154). Damit steht aufgrund der medizinischen Akten fest, dass der Gesundheitsschaden auf jeden Fall vor dem von der Beschwerdegegnerin angenommen Zeitpunkt eintrat und es ist überwiegend wahrscheinlich, dass dies bereits Mitte 2000 der Fall war.
4.2         Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 5 S. 3 f. Ziff. 3, Urk. 18 S. 5 Ziff. 3) ist jedoch eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab März 2007 nicht ausgewiesen. Der Beschwerdeführer beruft sich diesbezüglich auf den Bericht von Dr. I.___ vom 5. Mai 2008, wonach aufgrund des Verlaufes seit 2007 die Arbeitsunfähigkeit auf 70 % bis 90 % eingeschätzt werden müsse (Urk. 19/3; vgl. vorstehend Erw. 3.11), sowie auf die Aktennotiz vom 13. März 2007 über das Telefonat von Dr. I.___ mit der IV-Stelle, wonach der Beschwerdeführer an einer schweren narzisstischen Störung mit schweren Beeinträchtigungen leide und mit der Befas-Abklärung abgestürzt sei (Urk. 14/51 S. 2).
         Indessen führte Dr. I.___ weder aus, dass im Vergleich zu früher eine dauerhafte Verschlechterung des Zustands eingetreten sei, noch setzte er sich - trotz Kenntnis der Begutachtung (Urk. 14/22 S. 1 und 5) - mit der abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. G.___ auseinander. Auch begründete er seine Einschätzung weder mit Diagnosen noch Befunden und machte keine Angaben darüber, ab welchem genauen Zeitpunkt im Jahre 2007 seine Einschätzung gelte. Angesichts dessen überzeugt das Arztzeugnis von Dr. I.___ nicht und ist eine Verschlechterung für das Jahr 2007 nicht ausgewiesen.

5.      
5.1         Umstritten ist sodann der Zeitpunkt des Rentenbeginns. Eine Würdigung der medizinischen Berichte ergab entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass ein invalidisierender Gesundheitsschaden nicht erst ab Februar 2005 (Urk. 2, Urk. 13 S. 2, Urk. 28 S. 2), sondern bereits ab Mitte 2000 ausgewiesen ist (vgl. vorstehend Erw. 4.1). Damit entstand der Rentenanspruch nach Ablauf des Wartejahres grundsätzlich Mitte 2001, sodass der Rentenbeginn auf 1. Juli 2001 festzusetzen ist. Somit war - entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin - im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung am 6. März 2006 (Urk. 14/3, Urk. 14/6) das Wartejahr bereits abgelaufen, weshalb von einer verspäteten Anmeldung auszugehen ist. Infolgedessen besteht ein Anspruch auf Auszahlung der Rente 12 Monate vor der Anmeldung, mithin ab 1. März 2005; im übrigen Umfang wurde der Rentenanspruch verwirkt.
5.2     Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er bereits früher eine IV-Anmeldung vorgenommen habe (Urk. 24 S. 1). Er habe sich jedoch fälschlicherweise bei der Ausgleichskasse der SVA Zürich mit einem falschen Formular, nämlich dem Formular für den Zusatzleistungsbezug, am 2. Juli 2005 angemeldet (Urk. 25/1). Dieses sei mit dem Betreff Irrläufer am 13. Juli 2005 an das Amt für Zusatzleistungen zur AHV und IV weitergeleitet worden (Urk. 25/2). Dieses Amt hätte mit dem Beschwerdeführer Rücksprache nehmen müssen, woraus sich ergeben hätte, dass er eine Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung habe machen wollen (Urk. 24 S. 2).
         Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Bei der Auslegung des vom Beschwerdeführer am 2. Juli 2005 gestellten Gesuches ergibt zunächst schon die Überschrift, dass es sich um ein Gesuch für den Bezug von Zusatzleistungen handelte (Urk. 25/1 S. 1). Ausserdem liess sich das Amt für Zusatzleistungen - obschon sich dies auch schon aus dem Gesuch selber ergab (Urk. 25/1 Ziff. 8) - nochmals bestätigen, dass keine Rente der Invalidenversicherung bezogen werde. Dass diese Auskunft aufgrund der Krankheit des Beschwerdeführers durch dessen Mutter erfolgte, ist nicht zu beanstanden (Urk. 25/3). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer dieses Gesuch nicht weiter verfolgte, sondern sich offenbar erst am 22. September 2008 - also nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung betreffend Invalidenrente - wieder beim Amt für Zusatzleistungen meldete und einen Monat später dort vorsprach (Urk. 25/3), deutet darauf hin, dass es sich bei der Anmeldung vom 2. Juli 2005 nicht um eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung, sondern - dem Wortlaut entsprechend - um eine Anmeldung für Zusatzleistungen gehandelt hatte. Damit durfte das Amt für Zusatzleistungen davon ausgehen, dass es sich nicht um ein Gesuch für einen Bezug einer Invalidenrente handelte und war nicht zur Weiterleitung an die Beschwerdegegnerin verpflichtet.
5.3         Zusammenfassend ist daher von einem Rentenanspruch ab 1. März 2005 auszugehen.

6.       Nicht zu beanstanden und unbestritten ist der mittels Prozentvergleich durchgeführte Einkommensvergleich (vgl. vorstehend Erw. 1.4). Ausgehend von einem bei einem Pensum von 100 % erzielbaren Valideneinkommen von Fr. 67'460.30 als Elektromonteur und einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angestammter und behinderungsangepasster Tätigkeit wurde ein Invaliditätsgrad von 50 % ermittelt (Urk. 2), woraus ein Anspruch auf eine halbe Rente resultiert.

7.      
7.1         Bestritten ist schliesslich die Rentenberechnung. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Invalidität vor Vollendung des 25. Altersjahres eingetreten sei, sodass der Zuschlag gemäss Art. 37 Abs. 2 IVG zu gewähren sei (Urk. 18 S. 5 Ziff. 4). Die Beschwerdegegnerin machte unter der Annahme, dass die Wartezeit im Februar 2005 zu eröffnen und der Rentenanspruch frühestens im Februar 2006 gegeben sei (Urk. 13, Urk. 28), dazu keine Ausführungen.
7.2     Nach Art. 36 Abs. 2 IVG sind für die Berechnung der ordentlichen Renten vorbehältlich Abs. 3 die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen. Das IVG sieht als besondere Berechnungsregel in Art. 36 Abs. 3 IVG vor, dass bei Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität das 45. Altersjahr noch nicht vollendet haben, das durchschnittliche Erwerbseinkommen um einen prozentualen Zuschlag erhöht wird (sogenannter "Karrierezuschlag"), der vom Bundesrat festgesetzt und nach dem Alter des Versicherten bei Eintritt der Invalidität abgestuft wird. Der degressiv gestaltete Zuschlag beträgt gemäss Art. 33 IVV zwischen 100 Prozent (Invaliditätseintritt vor dem 23. Altersjahr) und fünf Prozent (Invaliditätseintritt zwischen dem 39. und 45. Altersjahr). Sodann hält Art. 37 Abs. 1 IVG fest, dass die Invalidenrenten den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung entsprechen, wobei nach Abs. 2 dieser Bestimmung die Invalidenrente und allfällige Zusatzrenten mindestens 133 1/3 Prozent der Mindestansätze der zutreffenden Vollrenten betragen, wenn die anspruchsberechtigte Person bei Eintritt der Invalidität das 25. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat und eine vollständige Beitragsdauer aufweist.
         Wie im Urteil des Bundesgerichtes in Sachen B. vom 11. Januar 2001, I 21/00, Erw. 1, ausgeführt, wurde mit der Sondernorm von Art. 36 Abs. 3 IVG - ähnlich wie mit Art. 37 Abs. 2 IVG - ein Ausgleich für eine früh beeinträchtigte Erwerbskarriere geschaffen und dazu beigetragen, dass Junginvalide sich nicht zeitlebens mit einer Minimalrente begnügen müssen. In Abweichung vom AHV-Recht ist somit eine Verbesserung für jüngere Versicherte im Rahmen der Invalidenversicherung bezweckt worden.
         Gemäss Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL), Rz 5676 f., gültig seit 1. Januar 2003, gilt als massgebender Beginn der Invalidität der von der IV-Stelle in der Beschlussesmitteilung gemeldete Beginn des Rentenanspruchs, und zwar auch in Fällen, in denen es wegen verspäteter Anmeldung zu einer teilweisen Verwirkung des Rentenanspruchs kommt und die Rentenzahlung deshalb später beginnt. Verwaltungsweisungen, so auch Wegleitungen, sind für das Gericht nicht verbindlich. Praxisgemäss sind sie jedoch beachtlich, sofern kein triftiger Grund für eine Abweichung ersichtlich ist (BGE 131 V 45 Erw. 2.3, 130 V 172 Erw. 4.3.1, 232 Erw. 2.1, 129 V 204 Erw. 3.2, 127 V 61 Erw. 3a, 126 V 68 Erw. 4b, 427 Erw. 5a). Ein solcher ist vorliegend nicht ersichtlich.
7.3        Wie bereits ausgeführt, ist von einem Eintritt des Gesundheitsschadens mit einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % im Juli 2000 auszugehen und ist der Beginn des Rentenanspruchs - nach Ablauf des Wartejahres - auf den 1. Juli 2001 festzulegen (vgl. vorstehend Erw. 4.1 und 5.1). Davon zu unterscheiden ist der Umstand, dass der Rentenanspruch infolge verspäteter Anmeldung verwirkt wurde und eine Rentenauszahlung erst per 1. März 2005 erfolgen kann.
         Da von einem Invaliditätseintritt am 1. Juli 2000 auszugehen ist und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hatte, ist vorliegend Art. 37 Abs. 2 IVG anwendbar. Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Neuberechnung der Rente, auch im Verhältnis zu Art. 36 Abs. 3 IVG, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

8.         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als dass bereits ab 1. März 2005 Anspruch auf die mit Verfügung vom 14. Februar 2008 zugesprochene halbe Rente der Invalidenversicherung besteht. Ferner ist bei der Berechnung der Rente Art. 37 Abs. 2 IVG anwendbar, weshalb die Sache zur Neuberechnung der Rente, auch im Verhältnis zu Art. 36 Abs. 3 IVG, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Im übrigen Umfang ist die Beschwerde abzuweisen.

9.       Der Beschwerdeführer obsiegt damit weitgehend. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
         Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend rechtfertigt sich die Zusprache einer ungekürzten Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).

Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2008 aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2005 Anspruch auf eine halbe Rente hat, zur Berechnung des Rentenanspruchs im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap, unter Beilage des Doppels von Urk. 28
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).