Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Heimgartner
Urteil vom 18. September 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Rechtsanwältin Daniela Gemperle
Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1951, arbeitet seit 1986 selbständig als Pedikürefachfrau (Urk. 9/2 Ziff. 5.3.1). 1996, 1998 und 2002 meldete sich die Versicherte wegen diverser Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Hilfsmittel, medizinische Massnahmen) an (Urk. 9/2 Ziff. 6.2, Urk. 9/13 Ziff. 6.2, Urk. 9/21 Ziff. 7.8). Am 3. Juli 2007 meldete sie sich erneut -aufgrund anderer Beschwerden - bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/31 Ziff. 7.2 und 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/37, Urk. 9/39/4-5, Urk. 9/39/6-7, Urk. 9/39/8, Urk. 9/39/9), medizinische Berichte der Krankenversicherung der Versicherten (Urk. 9/36/3-9), ein medizinisches Gutachten (Urk. 9/43) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 9/35) ein. Mit Vorbescheid vom 11. Dezember 2007 teilte sie der Versicherten mit, es bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 9/48), wozu diese keine Stellung nahm. Mit Verfügung vom 12. Februar 2008 hielt die IV-Stelle fest, dass kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 9/50 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 12. Februar 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 14. März 2008 Beschwerde mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und ihr sei eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Mitte). Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen anzuordnen (Urk. 1 S. 2 Mitte).
Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Am 10. Juni 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen betreffend den Rentenanspruch und die Invaliditätsbemessung (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des IVG vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des ATSG sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
Zwar erging die angefochtene Verfügung am 12. Februar 2008, also nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen. Der relevante Sachverhalt hat sich jedoch vor dem 1. Januar 2008 verwirklicht, weshalb die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und ein allfälliger Rentenanspruch.
2.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf eine Rente unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. B.___ im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführerin sei deren bisherige als auch eine leidensangepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar (Urk. 2 S. 2 oben). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % könne sie ein höheres Einkommen erzielen als in ihrer angestammten Tätigkeit als selbstständige Pédicure im Vollzeitpensum, weshalb keine rentenrelevante Erwerbseinbusse resultiere (Urk. 2 S. 2 oben). In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin sodann an, dass auf die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 4. März 2008 nicht einzugehen sei, soweit damit eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht werde, da die richterliche Prüfungspflicht zeitlich auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 12. Februar 2008 limitiert sei (Urk. 8 S. 2).
2.3 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die IV-Stelle habe zu Unrecht auf das Gutachten von Dr. B.___ abgestellt. Dieses bilde keine genügende Grundlage für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit, da es die chronische Diarrhoe sowie die Harninkontinenz, welche wesentliche Einschränkungen mit sich bringen würden, nicht berücksichtige (Urk. 1 S. 6 Ziff. 4).
3.
3.1 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, Allgemeinmedizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 9. August 2007 (Urk. 9/37) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/37 Ziff. 2.1):
- invalidisierende Gonarthrose rechts mehr als links bestehend seit 1998
- Osteochondrose mit Diskushernie L4/L5 und radikulären Ausfällen bestehend seit 2000
- Status nach Operation Sigmadivertikulose mit Komplikationen bestehend seit 1995
- arterielle Hypertonie bestehend seit 1990
- Reizblase mit Urge-Inkontinenz bestehend seit 2005
- Omarthrose und chronische Periarthropathia humeroskapularis (PHS) rechts mit Impingement bestehend seit 2003
- Status nach Cataractoperation bestehend seit 2007
- chronische sinusitis frontalis beidseits bestehend seit 2000
Die Beschwerdeführerin sei seit 1. März 2006 bis auf weiteres zu 80 % in ihrer angestammten Tätigkeit als Pediküre arbeitsunfähig (Urk. 9/37 Ziff. 3). Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten die Adipositas sowie die arterielle Hypertonie (Urk. 9/37 Ziff. 2.2).
Der Gesundheitszustand sei sich verschlechternd (Urk. 9/37 Ziff. 5.1). Auch könne die Arbeitsfähigkeit nicht durch medizinische Massnahmen verbessert werden (Urk. 9/37 Ziff. 5.2).
Anlässlich der Sigmaoperation sei es zu einer Narbenhernie mit chronischem Infekt und anschliessender chronischer Diarrhoe als Lebensknick im Jahr 1995 gekommen (Urk. 9/37 Ziff. 4.3).
3.2 Im Gutachten vom 22. Oktober 2007 (Urk. 9/43) nannte Dr. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/43 S. 11 oben in Verbindung mit Urk. 9/43 S. 14 Ziff. 1.2):
- mediale Gonarthrose beidseits
- chronisches Zervikalsyndrom bei:
- diskogener foraminaler Einengung bei Halswirbelkörper 4/5 linksseitig
- chronisches Lumbovertebralsyndrom bei:
- chronischer Diskopathie L4/5
- Status nach Sigmavertikulose-Operation mit rezividierenden Diarrhoen
- Adipositas per magna
Aufgrund der Gesamtsituation sei die Beschwerdeführerin auf eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit, dazwischen aufzustehen und herumzugehen bzw. Pausen einzuschalten, angewiesen. Eine solche der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit wäre eine Bürotätigkeit oder eben die sitzende Tätigkeit einer Pediküre. Eine solche Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschwerden zu einem halben Pensum ab 1. Juli 2007 durchaus zuzumuten (Urk. 9/43 S. 11 unten in Verbindung mit Urk. 9/43 S. 14 Ziff. 6). Die heutige Leistung im Beruf als Pediküre im Umfang von 20 % erachtete Dr. B.___ weit unter dem Zumutbaren. Er habe diese Situation mit der Beschwerdeführerin besprochen und sie sei willens, eine Leistung im Umfang von 50 % zu erbringen (Urk. 9/43 S. 12 oben).
Aufgrund des Alters und der Gesamtsituation sei sodann keine erneute Umschulung angezeigt (Urk. 9/43 S. 12 oben). Momentan seien auch keine medizinischen Massnahmen zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich. Therapeutisch sei einzig die schwere Adipositas anzugehen, was sich, wie allgemein bekannt sei, im Einzelfall als äussert schwierig darstelle. Deshalb sei von dieser Massnahme kurzfristig auch keine Besserung der beruflichen Situation zu erwarten (Urk. 9/43 S. 12 unten).
3.3 Mit Formularbericht vom 3. März 2008 (Urk. 3) zuhanden der Beschwerdeführerin nannte Dr. C.___ folgende Diagnosen (Urk. 3 Ziff. 1):
- chronische Diarrhoe nach Sigmaresektion
- beidseits Gonarthrosen
- Diskushernien L4/L5 mit Wurzelreizung
- Adipositas per magna
- rezidivierende Ureterkoliken bei Lithiasis
- ventrikuläre Extrasystolen-Salven mit Blutdruckabfällen
- fascitis planatris
- chronische Sinusitis
- Omararthrosen
- Zervikalsyndrom
- arterielle Hypertonie
Die Arbeitsfähigkeit betrage höchstens 20 %, da die Beschwerdeführerin dauernd auf die Toilette müsse und in ihrer Bewegungsfreiheit sowie durch Schmerzen eingeschränkt sei (Urk. 3 Ziff. 3). Sodann existiere für die Beschwerdeführerin keine leichtere Tätigkeit als die angestammte (Urk. 3 Ziff. 4).
4.
4.1 Das Gutachten von Dr. B.___ ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt sowohl die geklagten Beschwerden als auch die Vorakten und ist in der Begründung seiner Schlussfolgerungen einleuchtend.
Zwar wurden die Schulterbeschwerden, welche - im Gegensatz zu Dr. C.___, der eine PHS und Omarthrose bzw. eine in der rechten Schulter bestehende Funktionseinschränkung feststellte - in der Diagnosestellung von Dr. B.___ nicht erwähnt. Sie wurden jedoch von Letzterem untersucht (Urk. 9/43 S. 5 oben und S. 6 oben) und brachten offenbar keine Funktionseinschrän-kungen bzw. keine Befunde mit sich.
Unzutreffend ist sodann die Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6 Ziff. 4), die Diarrhoe sei von Dr. B.___ nicht berücksichtigt worden. Diese ist einerseits in der Diagnosestellung aufgeführt und wird andererseits durch das erstellte Belastungsprofil - vorwiegend sitzende Arbeitstätigkeit im Umfang von 50 % mit der Möglichkeit, dazwischen aufzustehen und herumzugehen bzw. Pausen einzuschalten - gebührend berücksichtigt (siehe vorstehend Erw. 3.2). Sodann ist in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit von Hilfsmitteln wie Binden/Windeln einzubeziehen sowie auf den Umstand hinzuweisen, dass die meisten Arbeitsorte über Sanitärräume in unmittelbarer Arbeitsnähe verfügen, welche es der Beschwerdeführerin ermöglichten, auch während der Arbeit die Toilette aufzusuchen. Zudem erschien für die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung durch Dr. B.___ weder die Diarrhoe noch die Urin-Inkontinenz als funktionsbeeinträchtigend im Vordergrund zu stehen (vgl. Urk. 9/43 S. 4 f. Ziff. II). Die gleichen Überlegungen führen zum Schluss, dass vorliegend aus der Diagnose einer Urin-Inkontinenz, welche Dr. B.___ in seinem Gutachten nicht berücksichtigte, keine höhere Arbeitsunfähigkeit resultiert, wie dies von der Beschwerdeführerin angeführt wurde (Urk. 1 S. 6 Ziff. 4).
Die von Dr. C.___ mit Bericht vom 9. August 2007 abgegebene Einschätzung vermag diese Beurteilung nicht zu entkräften. Bezüglich der Frage, welche körperlichen Belastungen aufgrund der bestehenden Schädigungen als zumutbar zu erachten sind, hat die fachmedizinische Beurteilung aus orthopädischer Sicht mehr Gewicht. Bezüglich der Berichte von Dr. C.___ ist sodann auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
4.2 Auf Dr. C.___s Einschätzung im Formularbericht vom 3. März 2008 (Urk. 3), eine Tätigkeit sei lediglich im Umfang von 20 % und im angestammten Beruf zumutbar, kann nicht abgestellt werden. So unterscheidet Dr. C.___ betreffend die Diagnosen nicht mehr zwischen solchen mit und solchen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, weshalb der Bericht keine Grundlage für die Beurteilung der Frage bietet, welche Arbeitsleistungen der Beschwerdeführerin noch zugemutet werden können. Ihm kommt daher auch keine entscheidende Beweistauglichkeit zu. Was die in diesem Bericht neu hinzugekommenen Diagnosen wie die Ureterkolik, fascitis planatris und Extrasystolen betrifft, so stützen sich diese auf keine Befunde. Sodann bestehen auch keine Hinweise in den Akten, dass im hier zu beurteilenden massgeblichen Zeitraum diesbezügliche Beschwerden bestanden haben sollen. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366).
4.3 Die dargelegte Würdigung der medizinischen Akten ergibt ein genügend klares Bild bezüglich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, weshalb sich die von der Beschwerdeführerin beantragten Weiterungen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 4) bezüglich der Einholung eines weiteren medizinischen Berichtes erübrigen (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. vorstehend Erw. 1.4)
4.4 Zusammenfassend führt die Würdigung der ärztlichen Beurteilungen zur Sachverhaltsfeststellung, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit der Möglichkeit dazwischen aufzustehen und herumzugehen bzw. Pausen einzuschalten seit 1. Juli 2007 zu 50 % arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Im Weiteren bleibt zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Für den Einkommensvergleich ist dabei auf die Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Rentenbeginns im März 2007 abzustellen (Urk. 9/37 Ziff. 3; BGE 128 V 174 F. Erw. 4a).
5.2 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
5.3 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen.
5.4 Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, 1961 S. 367). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 29, ZAK 1985 S. 635 Erw. 3a sowie RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b; vgl. auch EVGE 1968 S. 93 Erw. 2a). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst. Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c). Nicht auf den zuletzt erzielten Lohn kann abgestellt werden, wenn dieser offensichtlich nicht dem Einkommen entspricht, das die versicherte Person im Gesundheitsfall nach überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage gewesen wäre zu realisieren. Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte abzustellen (vgl. AHI 1999 S. 240 Erw. 3b). Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 205 f.; Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 180; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 27. Dezember 2006; I 173/06. Erw. 5.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin legte ihren Berechnungen die Angaben des Steueramtes des Kantons Zürich aus den Jahren 2004 und 2005 zugrunde, wonach die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit in ihrer Tätigkeit als selbständige Pediküre ein Jahreseinkommen von Fr. 18'749.-- bzw. von Fr. 16'868.-- erzielt habe (Urk. 2 S. 2 oben, vgl. Urk. 9/49 S. 4 unten). Vom Durchschnitt dieser beider Jahreseinkommen ausgehend, setzte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 1,0 % für das Jahr 2005 bzw. von 1,2 % für das Jahr 2006 (Die Volkswirtschaft, 6-2008, Tabelle B10.2) auf Fr. 18'117.10 ([Fr. 16'868.-- x 1,012 = Fr. 17'070.40] + [Fr. 18'749.-- x 1,01 x 1,012 = Fr. 19'163.70] = Fr. 36'234.10 : 2 = Fr. 18'117.10). Diese beiden Jahreseinkommen sind im Vergleich zu den früheren Jahren (vgl. Urk. 9/35) eher überdurchschnittlich und daher als Berechnungsgrundlage zugunsten der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Jedoch ist für die Berechnung der Zeitpunkt des Rentenbeginns, mithin die Verhältnisse im Jahr 2007, massgebend (vgl. vorstehend Erw. 5.1), weshalb ausserdem die Nominallohnerhöhung von 1,6 % in diesem Jahr zu berücksichtigen ist. Daraus resultiert ein Valideneinkommen für das Jahr 2007 von Fr. 18'407.-- ( [Fr. 16'868.-- x 1,012 x 1,016 = Fr. 17'343.50] + [Fr. 18'749.-- x 1,01 x 1,012 x 1.016 = Fr. 19'470.30] = Fr. 36'813.80 : 2).
Die IK-Eintragungen als selbständig Erwerbende wiesen für die Jahre 1986 bis 2003 ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen aus (Urk. 9/35, BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157 mit Hinweisen). Diesem Umstand ist bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG im Sinne einer Parallelisierung des Validen- und Invalideneinkommens somit nicht Rechnung zu tragen (BGE 129 V 222 E. 4.4 S. 225).
5.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2008 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a). Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin noch in ihrem angestammten Beruf als selbständige Pediküre tätig ist, bleibt aufgrund der Akten unklar (vgl. Urk. 9/43 S. 12 oben). Seit 2006 bezieht die Beschwerdeführerin Taggelder bzw. lebt diese von der Sozialhilfe (vgl. Urk. 9/41, Urk. 9/31 Ziff. 4.10). Aus einem Vergleich zwischen dem beitragspflichtigen Einkommen gemäss IK-Auszug bzw. Angaben des Steueramtes und gemäss Tabellenlohn ergibt sich, dass durch die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als selbständige Pediküre nie ein angemessenes Einkommen generiert werden konnte. Angesichts der bestehenden Restarbeitsfähigkeit von 50 % ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen selbständigen Tätigkeit nicht optimal eingegliedert ist bzw. die Restarbeitsfähigkeit mit der selbständigen Tätigkeit nicht voll ausnützt. Sodann ist es der Beschwerdeführerin aber auch im Lichte der Schadenminderungspflicht zumutbar, ihre bisherige selbständige Erwerbstätigkeit zu Gunsten einer leidensangepassten unselbständigen Erwerbstätigkeit aufzunehmen (vgl. AHI 2001 S. 283). Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Überprüfung des Rentenanspruchs 56 Jahre alt und hatte damit eine Aktivitätsdauer von noch rund acht Jahren vor sich. Auch sind den Akten keine anderen subjektiven oder objektiven Umstände zu entnehmen die gegen eine Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit sprechen.
Das Invalideneinkommen ist somit anhand der LSE zu bestimmen. Der im Rahmen der Lohnstrukturerhebung ermittelte Durchschnittslohn der Frauen, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausführten, belief sich im Jahr 2006 auf monatlich Fr. 4019.-- (LSE 2006, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2008, Tabelle A1, Niveau 4, Total). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden sowie der Teuerung von 1,6 % im Jahr 2007 angepasst, ergibt dies für ein Pensum von 50 % ein Jahreseinkommen von Fr. 25541.-- (Fr. 4'019.-- : 40,0 x 41,7 x 12 x 1,016 : 2), welches somit immer noch höher liegt als das Valideneinkommen. Aber selbst wenn man das Validen- und das Invalideneinkommen parallelisiert (vgl. BGE 129 V 222 E. 4.4 S. 225 und ZAK 1989 S. 456), wofür hingegen kein Anlass besteht (vgl. vorstehend Erw. 5.4), ergibt sich ein Invaliditätsgrad von maximal 25 % entsprechend dem maximal zulässigen Abzug vom Tabellenlohn, was für den Anspruch auf eine Rente nicht genügt.
5.6 Zusammengefasst erweist sich die Verneinung eines Rentenanspruchs und damit der angefochtene Entscheid als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführerin, sollte sich ihr Gesundheitszustand nach Erlass der Verfügung vom 12. Februar 2008 tatsächlich weiter verschlechtert haben und die erwerbliche Leistungsfähigkeit dadurch weiter beeinträchtigt worden sein, der Weg der Neuanmeldung offen steht. Ebenfalls bleibt es der Beschwerdeführerin unbenommen, sich bei der Beschwerdegegnerin zur Arbeitsvermittlung anzumelden.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).