IV.2008.00292

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 24. September 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Claudia Schaumann
Zürcher Schaumann Casetti Salzer, Advokatur am Central
Zähringerstrasse 51, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1958, Vater eines Kindes (geboren 2000, Urk. 12/1 Ziff. 3.1), arbeitete nach seiner Einreise in die Schweiz als Konstruktionsschlosser und Schweisser. Nach einer Umschulung machte er sich 1999 als Taxichauffeur selbständig (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 2.3-2.4).
         Am 12. Mai 2006 meldete sich der Versicherte wegen zunehmender Gehschwierigkeiten bei einer schwergradigen Deformation des linken Fusses (Urk. 12/1 Ziff. 7.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 12/1 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 12/6, Urk. 12/9-10), Berufsunterlagen (Urk. 12/7) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 12/5) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 12/12-29), während welchem ein orthopädisches Gutachten (Urk. 12/21) eingeholt worden war, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Februar 2008 einen Rentenanspruch (Urk. 12/30 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 11. Februar 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. März 2008 Beschwerde mit den Anträgen, diese sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab Mai 2006, eventuell ab Oktober 2006, eine halbe, eventualiter eine Viertelsrente, zuzusprechen. Subeventualiter sei die Sache zur Durchführung beruflicher Massnahmen oder weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Am 6. Oktober 2008 reichte der Versicherte die Replik ein (Urk. 17). Die IV-Stelle reichte innert angesetzter Frist keine Duplik ein, worauf mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 Verzicht darauf angenommen und der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 20).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil sich der massgebliche Sachverhalt vor 2008 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf wird, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen.
1.3     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der angefochtenen Verfügung einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 %. Dabei stellte sie fest, der Beschwerdeführer weise aus behinderungsfremden Gründen ein unterdurchschnittliches Einkommen und lange Zeiten der Arbeitslosigkeit auf. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen als Selbständigerwerbender begnügt habe (Urk. 2 S. 2).
         Für die Bestimmung des Valideneinkommens könne nicht auf die Tätigkeit als Schlosser abgestellt werden, da der Beschwerdeführer diesen Beruf knapp neun Jahre nicht mehr ausgeübt und diesen nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe (Urk. 11 S. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer brachte vor, er leide an einem angeborenen Klumpfuss (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2.1-2.2). Er habe in I.___ eine Ausbildung als Schlosser abgeschlossen und anschliessend in der Schweizer jahrelang als Konstruktionsschlosser und Schweisser gearbeitet (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2.3). Aufgrund einer Verschlimmerung seiner Beschwerden habe er nicht weiter auf diesem Beruf arbeiten können (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 2.4). Dass er sich aus gesundheitlichen Gründen zum Taxichauffeur habe umschulen lassen, ergebe sich aus dem Arztzeugnis von Dr. med. C.___ vom 14. Mai 2007 (Urk. 1 S. 5). Im Jahr 2005 sei es zu einer weiteren Verschlimmerung seiner gesundheitlichen Situation gekommen, weshalb er seitdem auch als Taxifahrer nur noch zu 50 % arbeiten könne (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2.5). Während er früher zehn bis zwölf Stunden pro Tag habe arbeiten können, benötige er heute nach maximal drei bis vier Stunden eine Pause und sei ihm höchstens ein Arbeitspensum von fünf Stunden pro Tag möglich (Urk. 1 S. 7 Ziff. 2.6).
         Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, für die Bestimmung des Valideneinkommens sei nicht von einem Hilfsarbeiterlohn, sondern von dem Lohn eines ausgebildeten Schlossers (Anforderungsniveau 3) auszugehen. Gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne resultiere daher ein Valideneinkommen von rund Fr. 70'000.-- (Urk. 1 S. 10 Ziff. 3.3). Da er an seiner bisherigen Stelle optimal eingegliedert sei, habe die Beschwerdegegnerin bei der Bestimmung des Invalideneinkommens zu Unrecht auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abgestellt. Zu beachten sei, dass er auch für das Heben und Tragen im mittelschweren Bereich nur selten einsetzbar sei (Urk. 1 S. 12 Ziff. 3.8-3.10).
2.3     Streitgegenstand bildet der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Dabei ist insbesondere der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich zu prüfen.
         Die Beschwerdegegnerin hat im Hinblick auf den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen bislang keine Abklärungen unternommen. Ein allfälliger Anspruch ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Soweit der Beschwerdeführer um berufliche Massnahmen ersucht, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat ein entsprechendes Gesuch direkt an die Beschwerdegegnerin zu richten.

3.
3.1     Der Beschwerdeführer ist seit dem 24. Oktober 2004 bei Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Leitender Arzt Orthopädische Klinik, Kantonsspital Z.___, in Behandlung (Urk. 12/10 S. 1 lit. D.1).
         Dr. Y.___ nannte in einem Bericht vom 3. November 2005 gestützt auf die Sprechstunde vom 24. Oktober 2005 als Diagnosen ein schmerzhafter pes cavo valgus links und ein Status nach multiplen Fusseingriffen im Kleinkindesalter bei einer kongenitalen Fussdeformation (Urk. 12/9/5).
         Der Beschwerdeführer habe jahrzehntelang mit einer bleibenden Fussdeformität mit gewissen Einschränkungen gelebt. Eine adäquate Schuh- und Einlagenversorgung sei nie erfolgt. Wegen belastungsabhängiger Fussbeschwerden könne der Beschwerdeführer keine längeren Gehstrecken zurücklegen. Als Taxichauffeur sei er einigermassen arbeitsfähig, sofern er keine schweren Koffer tragen müsse (Urk. 12/9/5).
3.2     Dr. med. A.___, Leiter Fusschirurgie, Universitätsklinik für Orthopädische Chirurgie, B.___, führte in einem Bericht vom 9. Januar 2006 aus, die Form des linken Fusses habe sich in den letzten Jahren nicht verändert. Der Beschwerdeführer trage normales Schuhwerk. Er könne damit seinen Beruf als Taxichauffeur ausführen (Urk. 12/9/9).
         Nach den erstellten Röntgenbildern bestehe eine normale Anatomie des rechten Fusses. Links bestehe eine Rückfussdestruktion, eine pantalare Arthrose und eine massive Valgusfehlstellung, die mehr durch das Subtalargelenk als durch das obere Sprunggelenk bedingt sei (Urk. 12/9/9, vgl. auch den Bericht der Radiologie, Kantonsspital Z.___ vom 3. November 2005, Urk. 3/4).
         Es bestehe eine relativ gut kompensierte massive Deformität des linken Rückfusses, höchstwahrscheinlich bedingt durch eine operative Überkorrektur des kongenitalen Klumpfusses. Durch die geringe Beweglichkeit der Gelenke könne es von Seiten der Gelenke nicht zu stärkeren Beschwerden kommen. Der Hauptteil der Schmerzen sei im Moment wohl durch die mediale Distraktion der Weichteile bedingt (Urk. 12/9/9 unten). Insgesamt resultiere auch bei einem operativen Vorgehen kein normal belastbarer Fuss (Urk. 12/9/9-10).
3.3     Dr. Y.___ attestierte dem Beschwerdeführer in einer Beurteilung vom 14. Juli 2006 für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/10 S. 4).
3.4     Dr. med. C.___, Spezialarzt für Innere Medizin, hielt in einem Arztzeugnis vom 14. Mai 2007 fest, der Beschwerdeführer leide seit Jahren an den Folgen eines Klumpfusses mit konsekutiven, ausgeprägten Schmerzen. Aufgrund der Deformitäten des linken Fusses und der Schmerzen hinke der Beschwerdeführer ständig, was eine konstante chronische Fehlbelastung des ganzen linken Beines bis in den Rücken mit sich bringe. Demzufolge komme es zu progredienten Knie- und Rückenschmerzen und einer ausgeprägten Schwellung (Oedeme) des Unterschenkels.
         Der Beschwerdeführer habe in den letzten Jahren wegen der Behinderung und der Schmerzen nicht mehr in seinem Beruf arbeiten können. Er habe seinen Beruf als Konstruktionsschlosser aufgegeben und sich zum Taxichauffeur umschulen lassen. Er könne diese Arbeit wegen seiner Behinderung jedoch nur mühsam und mit zunehmenden Schwierigkeiten erledigen. Der Beschwerdeführer sei derzeit nicht mehr in der Lage, die Tätigkeit als Taxifahrer mit einem vollen Arbeitspensum zu erledigen. Längere Gehstrecken, langes Sitzen oder das Tragen schwerer Lasten seien ihm nicht mehr möglich. Aufgrund des Leidensdruckes, der mit medizinischen Massnahmen nicht verbessert werden könne, sei ihm nur ein Arbeitspensum von maximal 50 % zumutbar (Urk. 12/19/5, vgl. auch Urk. 12/9/4).
3.5     Das Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 14. Oktober 2007 beruht auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 28. September 2007, den Dr. D.___ überlassenen Akten und Röntgenbildern und den Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 12/21 S. 1).
         Dr. D.___ führte zur Anamnese aus, bei dem Beschwerdeführer bestehe eine massive Fehlstellung des linken Fusses bei einem Status nach mehreren Operationen in der Kindheit. Nach den Angaben des Beschwerdeführers handle es sich nicht um eine Überkorrektur des Klumpfusses, sondern um Korrekturversuche bei angeborenem Knick-Plattfuss. Seit einer letzten Operation im Jahr 1970 trage er normale Schuhe mit Einlagen. Der Beschwerdeführer habe bis vor zirka zehn Jahren als Schlosser gearbeitet. Nachdem er die Taxiprüfung gemacht habe, habe er zuerst als Angestellter und dann selbständigerwerbend als Taxifahrer gearbeitet. Seit zirka fünf bis sechs Jahren könne er auch in diesem Beruf keine volle Leistung mehr erbringen (Urk. 12/21 S. 1 f.).
         Zur Zeit arbeite er etwa vier Stunden pro Tag, was 30 - 40 % eines üblichen Pensums entspreche. Wegen der Schmerzen müsse er zwischen zwei Kunden den Fuss hoch lagern. Am meisten Probleme habe er beim Tragen von Koffern oder sonstigen Gewichten. Der Beschwerdeführer trage zur Zeit normale Konfektionsschuhe mit Konfektionseinlagen. Das Barfussgehen sei für ihn sehr schwierig. Einerseits wegen einer ungenügenden Stabilität des Fusses, andererseits wegen rasch auftretender Schmerzen. Er habe Schmerzen in Projektion auf das obere Sprunggelenk, vor allem wenn gleichzeitig der Fuss geschwollen sei (Urk. 12/21 S. 2 oben).
         Mit Bezug auf den linken Fuss bestehe eine geringe Restbeweglichkeit im oberen Sprunggelenk von dorso-plantar insgesamt bei 10 - 15°. Der gesamte Bereich zwischen oberem Sprunggelenk und Lisfranc sei druckschmerzhaft, auch im Fersenbereich von medial und lateral. Am linken Knie bestehe ein minimales Streckdefizit von 5° (Urk. 12/21 S. 3 oben).
         Es bestehe eine massive Fussdeformität. Das Hauptproblem liege im Rückfuss bei einer starken Valgität links und einer beginnenden Arthrose im linken oberen Sprunggelenk. Der Fuss sei mit Sicherheit vermindert belastbar. Für einen Beruf mit einer starken Belastung des Fusses bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für die Tätigkeit als selbständiger Taxifahrer bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Für eine angepasste, mehrheitlich sitzende Tätigkeit liege die Arbeitsunfähigkeit bei 25 %. Dabei sei auch in einer angepassten Tätigkeit wegen rezidivierender Schwellungen und Schmerzen keine höhere Arbeitsfähigkeit als 75 % denkbar. Zum Erhalt dieser Möglichkeiten sei eine Stützbandage nach Mass für den Fuss und Unterschenkel, orthopädische Schuhe sowie eine Einlageversorgung zu versuchen (Urk. 12/21 S. 4 Ziff. 4 oben).
         Die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit sei seit einigen Jahren schleichend aufgetreten. Eine deutliche Behinderung bestehe seit zirka zwei Jahren (Urk. 12/21 S. 5 lit. b). Eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der Tätigkeit als Taxichauffeur sei gerechtfertigt (Urk. 12/21 S. 5 lit. d).

4.
4.1     Die Ärzte sind einhellig der Meinung, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Fussproblematik den ursprünglichen Beruf als Konstruktionsschlosser und Schweisser nicht mehr ausüben kann. Dies ist angesichts der erheblichen Pathologie und der sich daraus ergebenden Einschränkungen auch ohne weiteres nachvollziehbar.
4.2     In Bezug auf die Tätigkeit als Taxifahrer befand der behandelnde Dr. C.___ wie auch der Gutachter Dr. D.___ ein Pensum von 50 % als zumutbar (Urk. 12/19/5 und Urk. 12/21 S. 5). Dies aufgrund des Umstandes, dass langes Sitzen und das Tragen schwerer Lasten (Koffer der Kunden) nicht mehr zumutbar sei.
         Wenn Dr. med. E.___ vom Regionalärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin am 7. Dezember 2006 auf eine Einschränkung von bloss 10 bis 15 % als Taxifahrer schloss (Urk. 12/11 S. 2), kann dem angesichts der dokumentierten medizinischen Aktenlage nicht gefolgt werden. So legte Dr. D.___ in nachvollziehbarer Weise dar, dass das Ein- und Ausladen sowie Tragen von Koffern wohl nicht häufig vorkomme, dies aber den Gästen nicht zugemutet werden könne.
         Unter Berücksichtigung der rezidivierenden Schwellungen erscheint eine Arbeitsfähigkeit als Taxichauffeur im Umfang von lediglich 50 % als zumutbar.
4.3     Betreffend eine optimal leidensangepasste Tätigkeit schloss Dr. D.___ auf eine 75%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 12/21/4), was als schlüssig erscheint. Namentlich entspricht das Gutachten sämtlichen praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vgl. Er. 1.4). Soweit Dr. C.___ lediglich einen halbtägigen Einsatz in einer angepassten Tätigkeit postulierte (Urk. 12/9/4), kann dem nicht gefolgt werden. So findet sich keine Begründung für diese doch erhebliche Einschränkung, welche als Taxichauffeur noch begründbar war. Geht man davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer mehrheitlich sitzenden Tätigkeit mit wenig Fussbelastung zuweilen für Entlastung seines Fusses sorgen kann, ist nicht zu ersehen, weshalb eine Arbeitstätigkeit nicht entsprechend der fachärztlichen Einschätzung im Ausmass von 75 % möglich sein sollte.
4.4     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung seines angestammten Berufes nicht mehr möglich ist, die Tätigkeit als Taxichauffeur zu 50 % und eine optimal angepasste Arbeit im Ausmass von 75 % zumutbar ist. Der Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens der Einschränkung in diesem massgeblichen Ausmass ist auf September 2005 zu terminieren. Zu diesem Zeitpunkt suchte der Beschwerdeführer wegen der Fussbeschwerden erstmals Dr. C.___ auf (Urk. 12/9/2 lit. D) und führten die eingeleiteten Abklärungen zum erwähnten Ergebnis. Damit steht ein Rentenanspruch ab September 2006 im Raum und ist der Einkommensvergleich auf diesen Zeitpunkt hin vorzunehmen.

5.
5.1    
5.1.1   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.1.2   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6, seit 2006 von 41,7 Stunden und seit 2008 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2009 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.1.3   Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
5.1.4   Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen.
5.2    
5.2.1   Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweisen). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b am Ende; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c).
5.2.2   Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Schlosser gesundheitsbedingt aufgegeben hat (Urk. 11 S. 1 f.).
Der frühere Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. C.___, bestätigte in einem Arztzeugnis vom 14. Mai 2007, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Behinderung und der damit einhergehenden Schmerzen nicht mehr als Konstruktionsschlosser arbeiten konnte und sich deshalb zum Taxifahrer umschulen liess (Urk. 12/19/5). Dafür sprechen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er sich nicht freiwillig mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen als Selbständigerwerbender begnügt hätte, sofern er weiterhin als Konstruktionsschlosser hätte arbeiten können (Urk. 1 S. 11 Ziff. 3.6). Zu den Angaben des Dr. C.___ ist zu bemerken, dass dieser den Beschwerdeführer erst seit September 2005 behandelt (Urk. 12/9/2). Damit können jedwelche Ausführungen zum Grund des Berufswechsels im Jahr 1996 bloss als Wiedergabe der Äusserungen des Beschwerdeführers gelten, zumal keine echtzeitlichen medizinischen Fakten genannt werden.
Gleichwohl ist aus der gesamten medizinischen Aktenlage zu schliessen, dass der Beschwerdeführer seit Kindheit an den Folgen seiner Fusspathologie leidet und zu keinem Zeitpunkt ein beschwerdefreier Zustand vorlag. Wenn die Deformität des linken Rückfusses im Jahr 2005/2006 als "massiv" (Urk. 12/9/9) oder gar "grotesk" (Urk. 12/9/5) bezeichnet wird, ergibt sich ohne weiteres, dass die Problematik bereits seit längerer Zeit bestanden haben muss.
         Ein Blick in den Auszug aus dem individuellen Konto vom 30. Mai 2006 (Urk. 12/5) erhellt, dass der Beschwerdeführer durch seinem Berufswechsel einen massiven Einkommensverlust hinnehmen musste. Verdiente er im angestammten Beruf seit 1989 immer über Fr. 50'000.--, so erscheinen die als Taxifahrer abgerechneten Einkommen ab dem Jahr 1997 als nicht vergleichbar, sondern massiv geringer. Dass der Beschwerdeführer - aus welchen Gründen auch immer - ohne Not eine solche Einbusse hinnehmen wollte, ist nicht nachvollziehbar. Es erscheint, auch wenn wegen des Todes des damals behandelnden Arztes echtzeitliche medizinische Unterlagen fehlen, als überwiegend wahrscheinlich, dass der Berufswechsel durch die Fusspathologie und der sich daraus ergebenden Beschwerden bedingt war. Auch wenn damals noch nicht eine eigentliche Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf vorgelegen haben mag, so sind bestehende Beschwerden einleuchtend. Dass der Beschwerdeführer auch als Gesunder seinen ordentlich bezahlten Beruf verlassen und sich mit wesentlich weniger (bei zudem höherer Arbeitszeit) zufrieden gegeben hätte, ist nicht anzunehmen.
5.2.3   Dr. D.___ beantwortete die Frage der Beschwerdegegnerin nach der Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit im Gutachten dahingehend, dass seit zirka zwei Jahren eine deutliche Behinderung besteht (Urk. 12/21 S. 5 lit. b). Die Einschätzung bezieht sich auf die derzeitige Tätigkeit als Taxifahrer. Insofern ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit zirka zwei Jahren, mithin seit dem Jahr 2005, auch als Taxifahrer nur mehr eingeschränkt leistungsfähig ist. Daraus ist jedoch klarerweise nicht abzuleiten, dass der Beschwerdeführer erst seit zwei Jahren an Beschwerden leidet. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden weiterhin als Konstruktionsschlosser arbeiten würde.
         Nachfolgend ist daher auf das seinerzeit als Konstruktionsschlosser erzielte Erwerbseinkommen abzustellen, welches an die seither eingetretene Lohnentwicklung anzupassen ist.
5.2.4   Gemäss IK-Auszug verdiente der Beschwerdeführer in den Jahren 1993 bis 1995 als Konstruktionsschlosser bei der F.___ AG und der G.___ AG, H.___, durchschnittlich Fr. 55'639.-- (1993: Fr. 55'200.--, 1994: Fr. 54'429.--, 1995: Fr. 57'288.--, Urk. 12/5 S. 3).
         Da der Beschwerdeführer seit September 2005 auch in seiner Leistungsfähigkeit als Taxifahrer eingeschränkt ist, ist ein allfälliger Rentenanspruch nach Ablauf der einjährigen Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG frühestens im September 2006 entstanden. Entsprechend ist darauf abzustellen, welches Einkommen der Beschwerdeführer im Jahr 2006 als Konstruktionsschlosser erzielt hätte. Bei einer Nominallohnentwicklung von 12.58 % bis ins Jahr 2006 (Indexstand 1'789 im Jahr 1995 auf Indexstand 2'014 im Jahr 2006, vgl. Die Volkswirtschaft 9-2009 S. 95 Tabelle B 10.3, Nominal Total Männer) ergibt sich für das Jahr 2006 ein Valideneinkommen von Fr. 62'638.--.
5.3
5.3.1   Der Beschwerdeführer erachtet sich in seiner selbständigen Tätigkeit als Taxichauffeur als optimal eingegliedert, kann er doch die Arbeit frei einteilen und namentlich zwischen den Autofahrten für Kunden den belasteten Fuss hoch lagern (Urk. 12/21 S. 2 und Urk. 1 S. 12 Ziff. 3.8).
         In einkommensmässiger Hinsicht ist indes zu beachten, dass er in den Jahren 2000 bis 2003 lediglich Einkommen zwischen Fr. 31'100.-- und Fr. 41'600.-- abgerechnet hat (Urk. 12/5/1). Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer noch in erheblichem Ausmass arbeitsfähig als Taxichauffeur und hatten sich die Beschwerden noch nicht vollumfänglich konkretisiert. Zum Zeitpunkt der Verschlechterung des Zustandes mit ausgeprägtem Schmerzempfinden finden sich widersprüchliche Angaben in den Akten. Währenddem Dr. C.___ von einer Ausprägung der Schmerzen erst ab 2005 sprach (Urk. 12/9/1 lit. A) und auch der Beschwerdeführer in seiner Anmeldung zum Leistungsbezug im Jahr 2006 von einer Schmerzzunahme "in der letzten Zeit" sprach (Urk. 12/1 Ziff. 8), ging Dr. D.___ 2007 anamnestisch davon aus, dass der Beschwerdeführer bereits seit fünf bis sechs Jahren nicht mehr voll als Taxichauffeur arbeiten kann, eine deutliche Behinderung indes seit ca. zwei Jahren (und damit seit 2005) bestehe (Urk. 12/21 S. 2 und S. 5 lit. b).
         Fest steht jedenfalls, dass der Beschwerdeführer nurmehr im Umfang von 50 % seiner Tätigkeit als Taxichauffeur nachgehen kann. Wenn davon ausgegangen wird, dass die zuletzt abgerechneten Einnahmen (zuletzt Fr. 26'523.33 im Jahr 2004, Urk. 12/7/1) noch mit einem wesentlich höheren Pensum erzielt wurden, so kann diese Tätigkeit nicht als optimale Eingliederung bezeichnet werden, soweit in einem unselbständigen Beruf ein höheres Einkommen erzielt werden könnte. Angesichts der geringen Investitionen wäre es dem Beschwerdeführer ohne weiteres zuzumuten, seine selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben und eine besser bezahlte Stelle zu suchen.
5.3.2   Stellt man für die Bemessung des trotz Gesundheitsschaden zumutbaren Erwerbseinkommens auf statistische Werte ab, so sind die standardisierten Monatslöhne des Bundesamtes für Statistik (LSE) beizuziehen. Da dem Beschwerdeführer sein gelernter Beruf nicht mehr zumutbar ist, ist auf das Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) abzustellen. Der entsprechende Lohn betrug im Jahr 2006 für Männer bei einer 40-Stundenwoche Fr. 4'732.-- (LSE 2006 S. 25 Tabelle TA1), was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9-2009, S. 94, Tabelle B 9.2) ein Valideneinkommen von Fr. 4'933.-- pro Monat beziehungsweise von Fr. 59'196.-- pro Jahr ergibt. Da der Beschwerdeführer nurmehr im Ausmass von 75 % arbeitsfähig ist, ergibt sich ein mögliches Einkommen von Fr. 44'397.--.
5.3.3   Der Beschwerdeführer ist auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne Einschränkungen dadurch benachteiligt, dass er auf eine vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne Fussbelastung angewiesen ist. Dasselbe gilt - wenn auch in geringerem Masse - hinsichtlich des Umstandes, dass er (ohne entsprechende Erfahrung) in einem neuen Beruf (wieder) im ersten Dienstjahr starten muss. Vorliegend rechtfertigt sich ein Abzug vom Tabellenlohn von 20 %, ist doch der Beschwerdeführer erheblich eingeschränkt und nurmehr teilzeitlich arbeitsfähig. Damit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 35'518.-- (80 % von Fr. 44'397.--).
5.4     Der Einkommensvergleich führt zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 27'120.-- (Fr. 62'638.-- ./. Fr. 35'518.--) und damit zu einem Invaliditätsgrad von 43.3 %. Demnach steht dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 2006 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu, weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist.

6.      
6.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
 

Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Februar 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2006 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Claudia Schaumann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).