Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 18. August 2008
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst,
Rechtsanwältin Maria Londis
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
B.___
Beigeladene
gesetzlich vertreten durch die Eltern U.___
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 2002 geborene B.___ leidet seit ihrer Geburt an einem Turner-Syndrom (gemäss Ziffer 488 des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV) und an einer Aortenisthmusstenose (gemäss Ziffer 313 GgV-Anhang). Am 11. Mai 2002 wurde sie von ihren Eltern zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 7/1).
Am 25. Juli 2007 stellte der behandelnde Arzt, Dr. med. A.___, Kinder- und Jugendmedizin FMH, ein Gesuch um Kostengutsprache für Ergotherapie (Urk. 7/37). Mit Vorbescheid vom 3. Januar 2008 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Abweisung des Leistungsbegehrens bezüglich Ergotherapie in Aussicht (Urk. 7/40). Gegen den Vorbescheid vom 3. Januar 2008 erhob der Krankenversicherer der Versicherten, die SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: SWICA), am 18. Februar 2008 Einwände (Urk. 7/43). Am 21. Februar 2008 erging die Verfügung, mit welcher das Leistungsbegehren bezüglich Ergotherapie abgewiesen wurde (Urk. 7/44 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 21. Februar 2008 (Urk. 2) erhob die SWICA am 13. März 2008 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und die Ergotherapie als medizinische Massnahme zu übernehmen (Urk. 1 S. 2 Ziff. I).
Mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2008 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Mit Verfügung vom 9. Juni 2008 (Urk. 8) wurde B.___, gesetzlich vertreten durch die Eltern, zum Prozess beigeladen, worauf sie die Stellungnahme vom 28. Juni 2008 einreichte (Urk. 10).
Am 7. Juli 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
1.2 Nach der Rechtsprechung erstreckt sich der Anspruch auf medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 ATSG) ausnahmsweise - und vorbehältlich der Haftung für das Eingliederungsrisiko nach Art. 11 IVG - auch auf die Behandlung sekundärer Gesundheitsschäden, die zwar nicht mehr zum Symptomenkreis des Geburtsgebrechens gehören, aber nach medizinischer Erfahrung häufig die Folge dieses Gebrechens sind. Zwischen dem Geburtsgebrechen und dem sekundären Leiden muss demnach ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nur wenn im Einzelfall dieser qualifizierte ursächliche Zusammenhang zwischen sekundärem Gesundheitsschaden und Geburtsgebrechen gegeben ist und sich die Behandlung überdies als notwendig erweist, hat die Invalidenversicherung im Rahmen des Art. 13 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 ATSG) für die medizinischen Massnahmen aufzukommen. An die Erfüllung der Voraussetzungen des rechtserheblichen Kausalzusammenhangs sind strenge Anforderungen zu stellen, zumal der Wortlaut des Art. 13 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 ATSG) den Anspruch der versicherten Minderjährigen auf die Behandlung des Geburtsgebrechens an sich beschränkt (BGE 100 V 41 mit Hinweisen; AHI 2001 S. 79 Erw. 3a und 1998 S. 249 Erw. 2a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 2. August 2005, I 220/05; vgl. auch BGE 129 V 209 Erw. 3.3 mit Hinweis). Dabei ist für die Bejahung eines solch qualifizierten adäquaten Kausalzusammenhangs nicht ausschlaggebend, ob das sekundäre Leiden unmittelbare Folge des Geburtsgebrechens ist; auch mittelbare Folgen des angeborenen Grundleidens können zu diesem in einem qualifiziert adäquaten Kausalzusammenhang stehen (Pra 1991 Nr. 214 S. 906 Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 2. August 2005, I 220/05 und in Sachen Z. vom 9. Dezember 2002, I 108/02).
1.3 Versicherte haben gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.
1.4 Nach Art. 12 IVG und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, besteht ein Anspruch auf Übernahme medizinischer Massnahmen durch die Invalidenversicherung, wenn durch diese Vorkehr stabile oder wenigstens relativ stabilisierte Folgezustände von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall - im Einzelnen: Beeinträchtigungen der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit - behoben oder gemildert werden, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (BGE 120 V 279 Erw. 3a; AHI 2003 S. 104 Erw. 2; SVR 1995 IV Nr. 34 S. 89 f. Erw. 1a).
Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ATSG). Vom strikten Erfordernis der Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte ist im Falle von Minderjährigen gegebenenfalls abzusehen (vgl. Art. 5 Abs. 2 IVG; vgl. fortan auch Art. 8 Abs. 2 ATSG). Hier können medizinische Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Charakters des Leidens von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen würde. Die entsprechenden Kosten werden bei Minderjährigen also von der Invalidenversicherung getragen, wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 21 Erw. 4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Begehrens um Kostenübernahme für die Ergotherapie damit, dass bei einem Turner-Syndrom nur Störungen der Gonadenfunktion und des Wachstums zu Lasten der Invalidenversicherung gingen (Urk. 2). Die Versicherte leide an den Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 313 GgV-Anhang (Herz- und Gefässmissbildungen) und Ziffer 488 GgV-Anhang (Turner-Syndrom). Die Kosten für die Behandlung dieser Gebrechen seien übernommen worden (Urk. 6 S. 1 unten). Die Ergotherapie diene nicht der Behandlung der genannten Geburtsgebrechen an sich. Die Ergotherapie sei zwar aus medizinischer Sicht indiziert, jedoch bestehe zwischen den Geburtsgebrechen und den sekundären Gesundheitsschäden (visuelle Teilleistungsschwäche und eingeschränkte Körpereigenwahrnehmung) kein qualifizierter adäquater Zusammenhang (Urk. 6 S. 2 Mitte).
2.2 Die Beschwerdeführerin führte demgegenüber im Wesentlichen aus, die Versicherte leide an einem Turner-Syndrom. Dieses Geburtsgebrechen bewirke unter anderem eine eingeschränkte Körpereigenwahrnehmung, wie dies Dr. von A.___ und Dr. med. C.___, Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), festgestellt hätten. Gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG seien die zur Behandlung der Geburtsgebrechen notwendigen Massnahmen zuzusprechen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4). Selbst wenn gestützt auf Art. 13 IVG kein Anspruch auf Ergotherapie bestünde, so müsste der Anspruch gestützt auf Art. 12 IVG gewährt werden, denn die medizinische Indikation sei unbestritten. Ebenso sei unbestritten, dass die Ergotherapie in Bezug auf die schulischen Anforderungen notwendig sei (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten für die Ergotherapie als medizinische Massnahme zu übernehmen hat.
3.
3.1 In ihrem Bericht vom 20. Mai 2002 diagnostizierten Dr. med. D.___, Kinder- und Jugendmedizin FMH, und Dr. med. E.___, Kinderspital Zürich, bei der Versicherten ein Turner Syndrom mit Aortenisthmusstenose und Hufeisenniere (Urk. 7/4 S. 1 Mitte).
3.2 Dr. von A.___ führte in seinem Bericht vom 25. Juli 2007 aus, im Rahmen von Ziffer 488 GgV-Anhang zeige die Versicherte deutliche visuelle Teilleistungsschwächen sowie eine deutlich visuelle und auditive Merkfähigkeitsschwäche. Ihre Körpereigenwahrnehmung sei typisch für das Turnersyndrom eingeschränkt. Im Hinblick auf die schulischen Anforderungen sei eine Ergotherapie mit sensorischer Integrationstherapie dringend angezeigt. Die Versicherte zeige leichte feinmotorische Auffälligkeiten mit einer Dysmetrie und Dysoraxie sowie eine Tonuserhöhung in der Schulternackenmuskulatur beim Einlegen der Stecker ins Steckbett. Die Reflexe seien beinbetont abrupt und einschiessend. Der Rumpftonus sei generell leicht erniedrigt. Ferner würden die Befunde zu einer leichten spastischen Cerebralparese passen, seien aber nur minim ausgeprägt. Die Auffälligkeiten im visuell-figuralen und konstruktiven Denken seien durch das Turner-Syndrom bedingt (Urk. 7/37).
3.3 Mit Stellungnahme vom 7. August 2007 führte Dr. C.___, RAD, aus, Dr. von A.___ schildere eine eingeschränkte Körpereigenwahrnehmung, die bei Kindern mit Turner-Syndrom wirklich oft auftrete. Medizinisch gesehen sei eine Ergotherapie indiziert. Diese könne aber von der Beschwerdegegnerin nicht übernommen werden, da bei Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 488 GgV-Anhang nur die Störung der Gonadenfunktion und die Wachstumsstörung übernommen würden (Urk. 7/38).
4.
4.1 Fest steht, dass die Versicherte an Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 488 GgV-Anhang (Turner-Syndrom) und Ziffer 313 GgV-Anhang (angeborene Herz- und Gefässmissbildungen) leidet. Die Beschwerdeführerin führte aus, die Ergotherapie sei indiziert und von der Beschwerdegegnerin in Bezug auf das Turner-Syndrom zu übernehmen (Urk. 1 S. 5 unten f.). Ziffer 488 GgV-Anhang enthält jedoch die Einschränkung, dass beim Turner-Syndrom nur die notwendigen Massnahmen bezüglich Störungen der Gonadenfunktion und des Wachstums von der Invalidenversicherung übernommen werden. Um solche Störungen geht es hier aber nicht. Gemäss dem Bericht von Dr. von A.___ vom 25. Juli 2007 ist die Ergotherapie zur Behandlung der visuellen Teilleistungsschwächen und der deutlich visuellen und auditiven Merkfähigkeitsschwäche sowie der eingeschränkten Körpereigenwahrnehmung angezeigt (Urk. 7/37), was keine Störungen der Gonadenfunktion oder des Wachstums sind.
4.2 Ausnahmsweise erstreckt sich der Anspruch auf medizinische Massnahmen auch auf die Behandlung sekundärer Gesundheitsschäden (vgl. zum Ganzen Erw. 1.2). Bejaht wurde der qualifizierte adäquate Kausalzusammenhang beispielsweise zwischen Prader-Willi-Syndrom (Ziffer 462 GgV-Anhang) und morbider Adipositas, weil diese eine fast zwangsläufige Konsequenz des Prader-Willi-Syndroms sei (AHI 2001 S. 79 Erw. 3b). Gleich entschieden wurde im Falle einer Versicherten, welche an einer angeborenen Leukopenie (Ziffer 322 GgV-Anhang) und einer Gingivitis litt, dies mit der Begründung, Infektionen der Schleimhäute stellten unmittelbare Folgen der Leukopenie dar und könnten mittelbar zu Zahnfleischentzündungen führen, welche wiederum Parodontose verursachen könnten, sodass aufgrund dieser Verkettung das Risiko von weiteren Folgen des Grundleidens derart immanent zu diesem selbst sei, dass der natürliche Kausalzusammenhang besonders eng sei und die Adäquanz augenfällig erscheine (Pra 1991 Nr. 214 S. 906 Erw. 4a). Im Lichte der Rechtsprechung stellte das Eidgenössische Versicherungsgericht fest, dass die Häufigkeit des sekundären Leidens nicht das allein entscheidende Kriterium für die Bejahung eines qualifizierten adäquaten Kausalzusammenhangs darstellt (Urteil der Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 14. Oktober 2004, I 438/02).
Es kann nicht ohne weiteres abgeleitet werden, dass die visuelle Teilleistungsschwäche und die deutlich visuelle und auditive Merkfähigkeitsschwäche sowie die eingeschränkte Körpereigenwahrnehmung, wie sie bei der Versicherten auftreten, typisch für das Turner-Syndrom sind und daher ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist. Vielmehr wird damit lediglich das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen den von Dr. von A.___ aufgeführten Auffälligkeiten als mittelbares Leiden und dem angeborenen Grundleiden bestätigt. Die Bejahung eines qualifizierten adäquaten Kausalzusammenhangs hängt gemäss Rechtsprechung nicht allein von der Häufigkeit des sekundären Leidens ab. So wäre nur schwer einzusehen, weshalb eine an einem Geburtsgebrechen leidende versicherte Person, bei der ein seltenes Folgeleiden aufträte, keinen Behandlungsanspruch hätte, während diejenigen versicherten Personen, bei denen ein häufig auftretender sekundärer Gesundheitsschaden bestünde, dafür einen Behandlungsanspruch begründeten. Mithin hat ein qualitatives Element hinzuzutreten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen T. vom 6. Juli 2005, I 801/04 Erw. 2.3). Dr. von A.___ führte in seinem Bericht vom 25. Juli 2007 aus, er denke, dass die Auffälligkeiten im visuell-figuralen und konstruktiven Denken durch das Turner-Syndrom bedingt seien (Urk. 7/37). Diese vage Aussage allein reicht nicht aus, um den qualifizierten adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der visuellen Teilleistungsschwäche und der deutlich visuellen und auditiven Merkfähigkeitsschwäche sowie der eingeschränkte Körpereigenwahrnehmung und dem Turner-Syndrom zu bejahen, da die genannten Auffälligkeiten beinahe die zwangsläufige Konsequenz des Geburtsgebrechens darstellen müssten.
Bei dieser Ausgangslage steht fest, dass die Invalidenversicherung gestützt auf Art. 13 IVG die in Frage stehende Ergotherapie nicht zu übernehmen hat.
4.3 Beschwerdeweise machte die Beschwerdeführerin weiter geltend, selbst wenn gestützt auf Art. 13 IVG kein Anspruch auf Ergotherapie bestünde, diese gestützt auf Art. 12 IVG zu übernehmen sei, da die medizinische Indikation und die Notwendigkeit der Ergotherapie im Hinblick auf die schulischen Anforderungen unbestritten seien (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5). Damit ist ein auf Art. 12 IVG gestützter Anspruch auf Ergotherapie zu prüfen (vgl. Erw. 1.4).
Art. 12 IVG setzt die Prognose voraus, dass ohne die vorbeugende Behandlung in naher Zukunft eine bleibende Beeinträchtigung eintreten würde. Gleichzeitig muss ein ebenso stabiler Zustand herbeigeführt werden können, in welchem vergleichsweise erheblich verbesserte Voraussetzungen für die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit bestehen. Daraus folgt, dass eine therapeutische Vorkehr, deren Wirkung sich in der Unterdrückung von Symptomen erschöpft, nicht als medizinische Massnahme im Sinne des Art. 12 IVG gelten kann, selbst wenn sie im Hinblick auf die schulische und erwerbliche Eingliederung unabdingbar ist. Denn sie ändert am Fortdauern eines labilen Krankheitsgeschehens nichts und dient dementsprechend nicht der Verhinderung eines stabilen pathologischen Zustandes. Deswegen genügt auch eine günstige Beeinflussung der Krankheitsdynamik allein nicht, wenn eine spontane, nicht kausal auf die therapeutische Massnahme zurückzuführende Heilung zu erwarten ist, oder wenn die Entstehung eines stabilen Defekts mit Hilfe von Dauertherapie lediglich hinausgeschoben werden soll (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 29. Juni 2007, I 501/06 Erw. 5.2 mit Hinweisen).
4.4 Es ist unbestritten, dass die visuelle Teilleistungsschwäche und die deutlich visuelle und auditive Merkfähigkeitsschwäche sowie die eingeschränkte Körpereigenwahrnehmung, welche mit der beantragten Ergotherapie angegangen werden sollen, die Versicherte in der Schule behindern werden. Ziel der Ergotherapie ist es, Patienten, die in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt oder von Einschränkungen bedroht sind, bei für sie bedeutungsvollen Betätigungen zu unterstützen und sie darin zu stärken. Es geht somit darum, die Auswirkungen des Leidens zu neutralisieren und in wesentlichen Lebensbereichen eine Handlungsfähigkeit zu erreichen (vgl. BGE 130 V 284 Erw. 5.1.3 und Erw. 5.3.3). Insofern beeinflusst die Vorkehr die ausbildungsmässige und letztlich auch die erwerbliche Eingliederung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen J. vom 23. Dezember 2005, I 258/05 Erw. 3.2.2). Damit ist der überwiegende Eingliederungscharakter der Massnahme indessen noch nicht erstellt. Mit der Ergotherapie soll dem Risiko von Schulleistungsschwierigkeiten entgegengewirkt werden. Aufgrund der vorliegenden Akten bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass Ergotherapie zur Vermeidung eines stabilen Defektzustandes notwendig wäre. Damit sind die Voraussetzungen zur Übernahme der Ergotherapie gestützt auf Art. 12 IVG nicht erfüllt.
4.5 Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass die Kosten für die Ergotherapie weder gestützt auf Art. 13 noch Art. 12 IVG von der Invalidenversicherung zu übernehmen sind, so dass der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Das Verfahren ist kostenpflichtig (vgl. Art. 62 Abs. 2 IVG). Die Kosten sind auf Fr. 800-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- U.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).