Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00295
IV.2008.00295

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 5. August 2009

in Sachen

X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Anna Katharina Glauser Jung
Storenbergstrasse 5a, 8552 Felben-Wellhausen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.
1.1     X.___, geboren 1962, arbeitete seit dem 1. Mai 1981 bei der Y.___ AG als angelernte Hilfsarbeiterin im Bereich Verleimen und Vulkanisieren von Gummiprofilen. Am 22. März 1996 stellte sie ihre Arbeitstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen ein (Urk. 9/11). Wegen einer Diskushernie L2+3 (Operation 1996) meldete sie sich am 26. Juni 1997 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 9/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 17. Juli 1997 (Urk. 9/11) sowie die Arztberichte der Z.___ vom 10. Juni 1997 (Urk. 9/5) und von Dr. med. A.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, vom 8. Juli 1997 (Urk. 9/10) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9/15) wies sie den Rentenanspruch von X.___ mit Verfügung vom 26. November 1997 ab, da der Invaliditätsgrad lediglich 21 % betrage (Urk. 9/17). Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 7. Januar 2000 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Versicherten neu verfüge (Urk. 9/27).
1.2     Die IV-Stelle holte darauf den Arztbericht von Dr. A.___ vom 7. Juni 2000 (Urk. 9/30) ein und liess das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) B.___ vom 22. Mai 2001 (Urk. 9/33) erstellen. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9/37) sprach sie X.___ basierend auf einem Invaliditätsgrad von 47 % unter Bejahung des Härtefalles eine halbe Invalidenrente samt den akzessorischen Ehegatten- und Kinderrenten zu (Urk. 9/41).
1.3     Mit Verfügung vom 25. Oktober 2002 reduzierte die IV-Stelle ihre Leistungen auf eine Viertelsrente ab dem 1. Dezember 2002, da sie zum Ergebnis gekommen war, dass ein Härtefall nicht mehr gegeben sei (Urk. 9/43). Dagegen liess X.___ am 25. November 2002 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei ihr basierend auf einem Invaliditätsgrad von über 50 % ab dem 1. Dezember 2002 weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 9/44). Da die IV-Stelle vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht geprüft hatte, ob ein Invaliditätsgrad von über 50 % besteht, hob sie die Verfügung am 21. Mai 2003 wiedererwägungsweise auf (Urk. 9/46/4), worauf das hiesige Gericht den Prozess am 16. Juli 2003 als gegenstandslos geworden abschrieb (Urk. 9/49).
1.4     Im Fragebogen zur Rentenrevision gab die Versicherte am 18. August 2003 an, ihr Gesundheitszustand habe sich seit ca. einem Jahr verschlechtert. Seit 1996 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/51). Die IV-Stelle holte den Arztbericht von Dr. A.___ vom 28./29. Oktober 2003 ein (Urk. 9/61) und liess das psychiatrische Gutachten der Klinik C.___ vom 24. Februar 2005 erstellen (Urk. 9/69). Mit Verfügungen vom 14. Juni 2005 sprach die IV-Stelle X.___ basierend auf einem Invaliditätsgrad von 47 % mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2002 bis zum 31. Dezember 2002 eine Viertelsrente und basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 eine halbe Invalidenrente samt akzessorischen Ehegatten- und Kinderrenten zu (Urk. 9/78-80). Dagegen liess die Versicherte am 8. August 2005 Einsprache erheben (Urk. 9/81). Die IV-Stelle holte darauf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS D.___ vom 23. April 2007 (Urk. 9/94) ein. Mit Entscheid vom 15. Februar 2008 sprach sie X.___ in teilweiser Gutheissung der Einsprache basierend auf einem Invaliditätsgrad von 66 % mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 eine halbe Invalidenrente und mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 bis zum 30. April 2007 eine Dreiviertelsrente zu. Einen Rentenanspruch über den 30. April 2007 verneinte sie mit der Begründung, dass nur noch eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % vorliege, was aufgrund eines Einkommensvergleichs zu einer Invalidität von 38 % führe (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X.___ durch Rechtsanwältin Anna K. Glauser Jung am 17. März 2008 Beschwerde - unter anderem unter Beilage des Schreibens von Dr. A.___ vom 29. Februar 2008 (Urk. 3/4) - mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
         "1.  Es sei der Einspracheentscheid vom 15. Februar 2008 aufzuheben.
         2.   Es sei der Beschwerdeführerin weiterhin die ihr gesetzlich zustehende Invalidenrente zuzusprechen.
         3.     Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz."

         Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2008 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Die Beschwerdeführerin liess mit Replik vom 30. Juni 2008 vollumfänglich an ihrer Beschwerde festhalten (Urk. 12). Nachdem die IV-Stelle keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 15. September 2008 geschlossen (Urk. 15).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Der angefochtene Einspracheentscheid erging zwar erst am 15. Februar 2008, der entscheidrelevante Sachverhalt hat sich indessen vor dem 1. Januar 2008 verwirklicht, weshalb die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.4     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125  V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.6     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
1.7     Mit der verfügungsweisen Zusprechung einer unbefristeten Invalidenrente wird ein im Wesentlichen durch die Anspruchsberechtigung an sich sowie die Höhe und den Beginn der Leistung bestimmtes Rechtsverhältnis geordnet. Werden, was die Regel ist, lediglich einzelne Elemente der Rentenfestsetzung (Invaliditätsgrad, Rentenbeginn etc.) beanstandet, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der richterlichen Überprüfung entzogen sind. Die Beschwerdeinstanz prüft vielmehr von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen und nimmt allenfalls selber zusätzliche Abklärungen vor (oder veranlasst solche). Diese Grundsätze gelten auch bei der revisionsweisen Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer laufenden Rente (Art. 41 IVG und Art. 87 ff. IVV). Wird beispielsweise eine halbe auf eine ganze Rente heraufgesetzt und beantragt der Versicherte schon ab einem früheren als dem in der Verfügung festgelegten Zeitpunkt die Erhöhung der Rente, hat der Richter gegebenenfalls, insbesondere wenn dies die Gegenpartei oder weitere Verfahrensbeteiligte verlangen, auch den bisher nicht in Frage gestellten Anspruch auf eine ganze Rente in die Beurteilung miteinzubeziehen. Nicht anders verhält es sich bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Rente, wenn also gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise, in sinngemässer Anwendung von Art. 41 IVG und Art. 88a IVV, herauf- oder herabgesetzt und/oder aufgehoben wird. Auch in solchen Fällen liegt bloss ein zwar komplexes, im Wesentlichen jedoch einzig durch die Höhe der Leistung und die Anspruchsperioden definiertes Rechtsverhältnis vor. Der Umstand allein, dass Umfang und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungsweise geregelten Zeitraum hinweg variieren, ist unter anfechtungs- und streitgegenständlichem Gesichtswinkel belanglos. Wird insbesondere nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Davon abgesehen müsste die richterliche Überprüfungsbefugnis auch in Bezug auf die nicht beanstandeten Rentenperioden kraft engen Sachzusammenhangs (vgl. BGE 110 V 51 unten f.) bejaht werden. Weil einer rückwirkend verfügten abgestuften und/oder befristeten Rente nach der Rechtsprechung Revisionsgründe unterlegt sein müssen (BGE 109 V 125), könnte die Frage nach der Rechtmässigkeit der Abstufung/Befristung gar nicht sachgerecht beurteilt werden, wenn unbestritten gebliebene Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben. Denn die revisionsweise Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente beruht, selbst wenn sie rückwirkend gleichzeitig mit der erstmaligen Rentenzusprechung vorgenommen wird, immer auf einem Vergleich der zeitlich massgeblichen Sachverhalte, d.h. den Entwicklungen in den tatsächlichen Verhältnissen in dem durch die Rentenzusprechungsverfügung oder den Rentenbeginn und die Revisionsverfügung bestimmten Zeitraum (BGE 113 V 275 Erw. 1a, BGE 109 V 265 Erw. 4a, je mit Hinweisen; zur zeitlichen Wirkung der Änderung des Rentenanspruchs vgl. Art. 88bis IVV und BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd, BGE 109 V 125).
1.8     Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
         Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).
         Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132  V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).

2.       Die Beschwerdeführerin lässt zu Recht einwenden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid mit keinem Wort auf ihre Stellungnahme vom 11. Oktober 2007 (Urk. 9/98) zum Gutachten des D.___ eingegangen ist und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. Von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin ist vorliegend aber trotzdem abzusehen, da eine solche zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde. Die Beschwerdeführerin hat sich auch im vorliegenden Verfahren ausführlich zum D.___-Gutachten geäussert, und der angefochtene Entscheid ist insoweit klar, als daraus hervorgeht, dass die Beschwerdegegnerin auf die Ergebnisse des Gutachtens abgestellt hat. Das hiesige Gericht kann sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen, womit der Mangel vollumfänglich geheilt werden kann.

3.
3.1     Gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 22. Mai 2001 bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Gesundheitsstörungen (Urk. 9/33/9):
         "1.     Chronisches lumbospondylogenes Syndrom links (ICD-10:M51.1) bei/mit
              -     mehrsegmental degenerativen Veränderungen der LWS mit Osteochondrosen und Diskusprotrusionen bei anlagebedingt leicht engem Spinalkanal
              -     St.n. Hemilaminektomie L2/3 links wegen mediolateraler Diskushernie 5/96
              -     residuelle Wurzelreizung L3 möglich (PSR-Defizit)
         2.     Muskuläre Dysbalance bei Dekonditionierung
         3.     Zustand nach Verhebetrauma und konsekutivem radikulärem Schmerzsyndrom S1 rechts am 23.3.96
              -     radiologischer Nachweis einer grossen links-mediolateralen Diskushernie L2/L3 mit Kompression der Nervenwurzel L3 links
              -     interlaminäre Fenestration L2/L3 links und Exstirpation einer nach kaudal luxierten medialen Diskushernie am 15.5.96
              -     aktuell fehlender PSR links, keine funktionell relevante Einschränkung der sensiblen und motorischen Funktionen in der linken unteren Extremität
              -     Tendomyopathische Beschwerden im lumbalen Bereich sowie im Bereich der linken unteren Extremität
         4.     Leicht- bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10:F32.1) mit ängstlicher      Symptombeobachtung".

         Nach der Hemilaminektomie bei mediolateraler Diskushernie im Mai 1996 hätten die Beschwerden persistiert. Bisher habe in den durchgeführten Untersuchungen kein organisches Korrelat gefunden werden können. Relevante Affektionen des zentralen oder peripheren Nervensystems seien nicht vorhanden. Aufgrund der muskulären Dysbalance und der mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen sei von einer verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule auszugehen. Die Zeichen nicht organischer Schmerzen seien positiv, dies lege den Verdacht auf eine Symptomausweitung nahe. Daneben zeige sich eine ängstliche Symptombeobachtung. Ausserdem bestehe eine leichte bis mittelgradige depressive Störung. In der angestammten Tätigkeit am Fliessband betrage die Arbeitsfähigkeit 50 %. Diese habe spätestens 6 Monate nach der Operation im Mai 1996 erreicht werden können. Für körperlich leichte, nach einem Muskelaufbau möglicherweise mittelschwere Tätigkeit (ohne Zwangshaltung, häufiges Bücken und langdauernde repetitive Tätigkeiten, Tragen und Heben schwerer Lasten) betrage die Arbeitsfähigkeit 70 %. Dabei sollte der Beschwerdeführerin in den ersten drei Monaten ein Pensum von 50 % zugebilligt werden, damit sie die erforderlichen medizinischen Massnahmen (Physiotherapie, medizinische Trainingstherapie, allenfalls antidepressive Medikation) durchführen könne.
3.2     Die Ärzte der Klinik C.___ diagnostizierten im psychiatrischen Gutachten vom 24. Februar 2005 (Urk. 9/69/11) eine rezidivierende depressive Episode, derzeit mittelgradig ausgeprägt (ICD-10: F33.2), ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom links bei Status nach Hemilaminektomie L2/3 links wegen mediolateraler Diskushernie (5/96), ein Syndrom des engen Spinalkanals, bei Ausschluss einer Somatisierungsstörung. Aus psychiatrischer Sicht bestehe zum Zeitpunkt der Begutachtung eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Die Durchführung psychiatrischer Massnahmen (stringente psychotherapeutische Begleitung mit einer psychopharmakologischen antidepressiven Behandlung) vorausgesetzt, sei die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht im Zeitraum von 6-9 Monaten mit hoher Wahrscheinlichkeit auf 100 % steigerungsfähig.
3.3     Laut dem MEDAS-Gutachten vom 23. April 2007 liegt bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnose vor (Urk. 9/94/19):
         "1.      Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits, linksbetont mit/bei:
              -     Status nach Diskushernienoperation L2/3 links
              -     kleiner subligamentärer Diskushernie L1/2 rechtsbetont
              -     muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung
         2.     Beginnende medial betonte Gonarthrose rechts und diskrete Femoropatellarthrose rechts bei:
              -     Status nach Teilmeniskektomie beidseits
         3.     Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.00)".
         Zusammenfassend und bei Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig in ihrer zuletzt durchgeführten Tätigkeit als Fabrikarbeiterin am Band. Für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit, bei welcher die Beschwerdeführerin abwechslungsweise stehen, gehen oder sitzen könne und bei der sie nicht repetitiv Gewichte über 10 kg heben müsse, betrage die Arbeitsfähigkeit 90 %. Diese geringe Verminderung der Arbeitsfähigkeit resultiere aus dem psychiatrischen Leiden. Gegenüber dem MEDAS-Gutachten vom 22. Mai 2001 leide die Beschwerdeführerin neu an Beschwerden im Bereich der Kniegelenke, welche die Arbeitsfähigkeit jedoch nicht einschränken würden. Die damals leichte bis mittelgradige depressive Episode habe sich deutlich verbessert, so dass sie jetzt die Arbeitsfähigkeit kaum mehr beeinträchtige. In der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit habe sich nichts verändert. Man gehe mit der Beurteilung der MEDAS B.___ vom 22. Mai 2001 einig. Bezüglich des psychiatrischen Gutachtens der Klinik C.___ vom 24. Februar 2005 sei zu erwähnen, dass dort aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit postuliert werde. Es sei jedoch wahrscheinlich, dass damals die psychiatrischen Leiden unbehandelt schwerer gewesen seien als heute. Bezüglich der Zeugnisse von Dr. A.___, in welchen er die Beschwerdeführerin immer zu 100 % arbeitsunfähig schreibe, müsse festgehalten werden, dass die objektivierbaren Behinderungen keinesfalls ein solches invalidisierendes Ausmass erreichten. Diesbezüglich seien die Zeugnisse auch nicht genügend begründet. Immerhin sei zu erwähnen, dass sich die Beschwerdeführerin normal bewege, in die Türkei in die Ferien fahre, den Haushalt erledige, Therapie und Fitness betreibe, sich mit Kolleginnen treffe, Badekuren mache, und so weiter. Ausserdem fahre sie Auto, was nach ihren eigenen Aussagen gut gehe.

4.
4.1     Das MEDAS-Gutachten vom 23. April 2007 (Urk. 9/94) beantwortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a) gerecht. Ihm ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb).
4.2     Die Beschwerdeführerin lässt gegen das MEDAS-Gutachten vorbringen, es seien nicht sämtliche im MRI der LWS vom 7. Oktober 2005 durch das Diagnosezentrum Spital E.___ erwähnten Diagnosen übernommen worden. Hierzu ist festzuhalten, dass sich das rheumatologische Teilgutachten ausführlich mit den Ergebnissen dieses MRI auseinandersetzt und die gestellte Diagnose in nachvollziehbarer Weise begründet (Urk. 9/94/32-33). Nicht zu beanstanden ist auch der Umstand, dass keine erneute neurologische Abklärung durchgeführt worden ist, beschränken sich die Beschwerden der Beschwerdeführerin doch primär auf den rheumatologischen und psychischen Bereich. Mit dem subjektiven Schmerzempfinden und den geklagten Symptomen setzt sich das Gutachten ebenfalls genügend auseinander. Diese müssen jedoch nicht notwendigerweise in die gestellte Diagnose Eingang finden, da es Sache der Ärzte ist, deren Ursachen auf den Grund zu gehen und dies entsprechend zu gewichten. Weshalb es als tendenziös erscheinen soll, dass Aussagen der Beschwerdeführerin über ihre subjektive Arbeitsfähigkeit im Gutachten festgehalten werden, ist nicht ersichtlich. Für den Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit dem Satz "sie möge nicht mehr" etwas anderes gemeint haben könnte, als dass sie keine Kraft mehr habe und sich müde und erschöpft fühle, finden sich im Gutachten keine Hinweise. Es ist indessen ohne Weiteres Aufgabe der Gutachter, allfällige Diskrepanzen zwischen Selbsteinschätzung und objektiv bestehender Arbeitsfähigkeit aufzuzeigen und zu würdigen. 
4.3     Zu den Berichten des Hausarztes Dr. A.___ ist grundsätzlich festzuhalten, dass bei dessen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass die behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Ausserdem ist festzuhalten, dass Dr. A.___ die Beschwerdeführerin bereits in seinem Bericht vom 7. Juni 2000 (Urk. 9/30) für jegliche Tätigkeiten als zu 100 % arbeitsunfähig einschätzte, er mithin schon damals eine von den MEDAS-Gutachtern abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen hat. Aus dem Bericht vom 29. Februar 2008 (Urk. 3/4) geht schliesslich hervor, dass Dr. A.___ den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin grundsätzlich als stationär einstuft.
4.4         Bezüglich des psychischen Gesundheitszustands ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass die Untersuchung des psychischen Gesundheitszustands in ausreichender Art und Weise erfolgt ist. Beizupflichten ist der Beschwerdeführerin jedoch insoweit, dass das Gutachten des D.___ gegenüber dem früheren MEDAS-Gutachten keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands zu belegen vermag, sondern nur eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bei im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustand vornimmt. Es wird zwar im D.___-Gutachten ausgeführt, die damals leicht bis mittelgradige depressive Episode habe sich deutlich verbessert, so dass sie jetzt die Arbeitsfähigkeit kaum mehr beeinträchtige. In beiden Gutachten wird jedoch weitgehend der gleiche psychische Gesundheitszustand beschrieben, und es ist auch im Laufe der Jahre - während denen die Beschwerdeführerin nie mehr einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist - eine Chronifizierung eingetreten. Zieht man auch noch das Gutachten der Klinik C.___ vom 24. Februar 2005 (Urk. 9/69) in die Beurteilung mit ein, so gelangt man zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin unter einer rezidivierenden depressiven Störung leidet, deren Ausprägung zwischen leichtem und mittelschwerem Ausmass schwankt. Eine Veränderung des Gesundheitszustands seit der MEDAS-Begutachtung im Jahre 2001 ist damit nicht eingetreten. Es ist deshalb weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen, welche Grundlage der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 28. November 2001 (Urk. 9/41) gebildet hat. Zu prüfen ist jedoch die ebenfalls strittige Frage, ob sich mit dem Wegfall des Härtefalls per 1. Dezember 2002 aufgrund eines neu vorzunehmenden Einkommensvergleichs ein anderer als der ursprünglich berechnete Invaliditätsgrad von 47 % ergibt.

5.
5.1     Gemäss dem Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 17. Juli 1997 (Urk. 9/11) hätte die Beschwerdeführerin im Jahre 1997 ohne Eintritt des Gesundheitsschadens ein Jahreseinkommen von Fr. 59'540.-- erzielen können. Angepasst an den Nominallohnindex für Frauen (vgl. Die Volkswirtschaft 6-2004, Tabelle B 10.3, S. 91: 1997 = 2130, 2002 = 2296) ergibt sich für das Jahr 2002 ein Einkommen von Fr. 64'180.20, bzw. für das Jahr 2008 (vgl. Die Volkswirtschaft, 6-2009, Tabelle B 10.3, S. 87: 2008 = 2499) ein solches von Fr. 69'854.65.
5.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2008 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.3.
5.3.1   Der Zentralwert der mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Frauen betrug im Jahre 2002 im privaten Sektor Fr. 3'820.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2002, Tabelle TA 1, S. 43), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 3'982.35 bzw. Fr. 47'788.20 pro Jahr ergibt. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % beträgt das Einkommen Fr. 33'451.75. Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine körperlich schwere Tätigkeiten mehr ausüben kann, ist mit einem Abzug von 10 % Rechnung zu tragen. Keine Erhöhung erfährt dieser Abzug entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 9/81/5) dadurch, dass sie nur noch eine Teilzeitarbeit ausüben kann, sie Ausländerin mit Niederlassungsbewilligung C ist, sie erst für einen einzigen Arbeitgeber gearbeitet hat und bereits sei März 1996 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht. Das Invalideneinkommen beläuft sich damit auf Fr. 30'106.60 (90 % von Fr. 33'451.75). Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 64'180.20 ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 34'073.60 bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 53 %.
5.3.2   Im Jahre 2006 betrug der Zentralwert der mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Frauen im privaten Sektor Fr. 4'019.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2006, Tabelle TA 1, S. 25), was unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 4'189.80 bzw. Fr. 50'277.60 pro Jahr ergibt. Angepasst an den Nominallohnindex für Frauen (vgl. Die Volkswirtschaft 6-2009, Tabelle B 10.3, S. 87: 2006 = 2417, 2008 = 2499) beläuft sich das Einkommen auf Fr. 51'983.35. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % beträgt es Fr. 36'388.35 und nach Vornahme des 10%igen Abzugs Fr. 32'749.50. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 69'854.65 ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 37'105.15 bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 53 %. 
5.4         Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch nach Verneinung des Härtefalles ab dem 1. Dezember 2002 und über den 30. April 2007 hinaus Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Nicht ausgewiesen ist dagegen ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

6.       Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Februar 2008 aufzuheben und festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2002 durchgehend und weiterhin (d.h. über den 30. April 2007) hinaus Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

7.
7.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
7.2     Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

8.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) angemessen.




Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Februar 2008 aufgehoben wird, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2002 durchgehend und weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Anna Katharina Glauser Jung
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Pensionskasse der Y.___ AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).