Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 6. Oktober 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1948, ohne Berufsausbildung, arbeitete bis Oktober 2000 als Abbrucharbeiter für die R.___ GmbH in S.___ (Urk. 13/8). Am 3. Juli 2002 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/2). Nach medizinischen (Urk. 13/6, Urk. 13/13, Urk. 13/21) und beruflich-erwerblichen Abklärungen (Urk. 13/7-8, Urk. 13/31) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügung vom 11. Mai 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % mit Wirkung 1. August 2002 eine halbe Rente (Härtefallrente) zu (Urk. 13/41), respektive mit Verfügung vom 3. Februar 2005 weiterhin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % mit Wirkung ab 1. Januar 2005 eine Viertelsrente (Urk. 13/47).
1.2 Im Revisionsfragebogen vom 9. Januar 2007 gab der Versicherte an, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (Urk. 13/51). Die IV-Stelle holte daraufhin zusätzliche Arztberichte ein (Urk. 13/53-54). Mit Vorbescheid vom 18. Juli 2007 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Erhöhungsgesuchs in Aussicht (Urk. 13/57). Dagegen erhob der Versicherte am 17. August und am 19. September 2007 Einwände (Urk. 13/62, Urk. 13/66). Am 18. Dezember 2007 reichte der Versicherte einen ergänzenden Arztbericht ein (Urk. 13/68-69). Die IV-Stelle hielt mit Verfügung vom 14. Februar 2008 an der in Aussicht gestellten Abweisung des Erhöhungsgesuches fest (Urk. 13/72 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 14. Februar 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 17. März 2008 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Des Weiteren beantragte der Versicherte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte am 11. Juni 2008 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Am 19. Juni 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil sich dieser im Jahr 2007 ereignet hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Die für die Zusprechung einer Invalidenrente massgebenden Gesetzesbestim-mungen hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutref-fend dargelegt (Urk. 1 S. 1). Darauf ist zu verweisen.
2.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
2.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die Abklärungen im Rahmen der amtlich eingeleiteten Revision hätten ergeben, dass sich die gesundheitliche Situation nicht verschlechtert habe. Die medizinischen Unterlagen zeigten einen unveränderten Zustand. Aus den Unterlagen des Medizinischen Zentrums B.___ ergebe sich, dass nicht eine Behandlung begonnen worden sei, sondern lediglich zwei Vorgespräche stattgefunden hätten. Der psychopathologische Befund sei gemäss Bericht der Klinik regelrecht und decke sich somit mit demjenigen gemäss dem bereits vorliegenden psychiatrischen Gutachten. Es bestehe somit weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 1 S. 2, Urk. 12).
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss Beurteilung des Hausarztes Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, vom 11. (richtig: 12.) Januar 2007 (vgl. Urk. 13/53) bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Der behandelnde Orthopäde Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und Orthopädische Traumatologie, habe im Bericht vom 27. März 2007 (vgl. Urk. 13/54) festgestellt, dass körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr geeignet seien und auch eine körperlich leichte Tätigkeit nur unter gewissen Voraussetzungen zu 50 % ausübbar sei. Die Ärzte des Medizinischen Zentrums B.___ hätten im Bericht vom 4. Dezember 2007 (vgl. Urk. 13/68) ausgeführt, dass ein depressives Leiden (mittelgradige Episode), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege. Die Beschwerdegegnerin wäre angesichts dieser ärztlichen Aussagen verpflichtet gewesen, Abklärungen bei einem Psychiater vornehmen zu lassen (Urk. 1 S. 2).
4.
4.1 Die rechtskräftige Rentenzusprechung am 11. Mai 2004 (Urk. 13/41), die am 3. Februar 2005 bestätigt wurde (vgl. Urk. 13/47), basierte zum einen auf der Feststellung, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht in der Lage sei, anstelle der nicht mehr zumutbaren körperlichen schweren Tätigkeit eine körperlich leichte in vollem Umfang auszuüben, zum anderen auf der Erkenntnis, dass die erwerbliche Leistungsfähigkeit aus psychischen Gründen im Umfang von 25 % beeinträchtigt sei (vgl. Urk. 13/27, Urk. 13/29). Massgebend hierfür waren der Bericht des E.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 23. November 2001 (vgl. Urk. 13/6/5-6) und das Gutachten von Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Februar 2003 (Urk. 13/21).
4.2 Die Ärzte der Rheumaklinik des E.___ diagnostizierten am 23. November 2001 ein chronisches und therapieresistentes lumbospondylogenes Syndrom beidseits und ein Panvertebralsyndrom mit/bei Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung, muskulärer Dysbalance und degenerativen Veränderungen (Spondylarthrosen der Lendenwirbelsäule, laterale Diskusprotrusion L2/3 rechts, L4/5 links). Es seien kräftigende, stabilisierende und ausdauerfördernde Massnahmen durchgeführt worden sowie gleichzeitig eine analgetische medikamentöse Therapie. Das Beschwerdebild habe sich dadurch nicht verändert, jedoch habe die Belastbarkeit objektiv deutlich gesteigert werden können. Eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit habe gezeigt, dass für mittelschwere körperliche Arbeiten eine volle Belastbarkeit gegeben sei, weshalb von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 13/6/5-6).
4.3 Dr. F.___ diagnostizierte am 11. Februar 2003 eine markante Persönlichkeit mit emotional instabilen Zügen (ICD-10 F61.1) und psychogener Überlagerung der körperlichen Beschwerden (ICD-10 F54). In der zusammenfassenden Beurteilung hielt Dr. F.___ fest, objektiv gesehen lasse sich keine depressive Störung feststellen. Der Beschwerdeführer habe einen wenig auffälligen Eindruck gemacht. Aufgrund der Lebensgeschichte sei aber auf eine emotional instabile Persönlichkeit zu schliessen. Diese sei geeignet, die Leistungsfähigkeit zu vermindern. Da aufgrund der Störung der psychische Zustand instabil sei, sei auch der Grad der Leistungsfähigkeit veränderlich. Die Arbeitsunfähigkeit betrage im Durchschnitt etwa 25 % (Urk. 13/21/4-5).
5.
5.1 Am 2. Mai 2006 berichteten Dr. med. G.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. H.___, Klinischer Psychologe und Supervisor Medizinisches Zentrum B.___, der Beschwerdeführer leide an einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1), einer anhaltenden autonomen (richtig: somatoformen) Schmerzstörung (F45.4), an einem Tinnitus (H93.1), einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1), einer Adipositas (E66, BMI=33), einer Spondylolisthesis L5/S1 Grad 1, einem Hohlrundrücken und an degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS). Aufgrund des protrahierten Verlaufs sei eine ambulante tagesklinische Behandlung angezeigt. Die Behandlungsbedürftigkeit sei mithin gegeben. Die Rehabilitationsfähigkeit sei körperlich, physisch und auch von der Motivation her gegeben (Urk. 3/2 S. 1 f.).
Am 4. Dezember 2007 berichteten die Ärzte des Medizinischen Zentrums B.___ erneut. Der Bericht enthält unveränderte Diagnosen und die bereits erwähnten Befunde. Ergänzend kann dem Bericht entnommen werden, subjektiv sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig. Objektiv gelte es zu beachten, dass Hebe- und Tragbelastungen bis 5 kg, Gehdistanzen bis 600 Meter und das Sitzen bis 30 Minuten ohne Einschränkung möglich seien (positives Leistungsbild). Geeignet seien daher wechselnde Tätigkeiten zwischen Sitzen und Stehen. Nicht geeignet (negatives Leistungsbild) seien Schwerarbeiten, Tätigkeiten mit Publikumsverkehr (Aggressionen), mit Stress verbundene Tätigkeiten und Haushaltarbeiten. Aufgrund des positiven und des negativen Leistungsbildes bestehe auch für angepasste Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/68/1-3).
5.2 Dr. C.___ stellte im Bericht vom 12. Januar 2007 eine praktisch unveränderte Diagnose und kam, jedoch wiederum ohne nachvollziehbare Begründung, zum Schluss, es sei keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 13/53/1).
5.3 Dr. D.___, der den Beschwerdeführer seit Oktober 2005 behandelt, berichtete am 27. März 2007, der Beschwerdeführer leide an einem lumbovertebralen Syndrom bei Spondylolisthesis L5/S1 Grad 1, an einem Hohlrundrücken, degenerativen Veränderungen der LWS (Osteochondrose, Spondylarthrose), an einer anhaltenden autonomen Schmerzstörung, einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode. Die geklagten Beschwerden seien belastungsabhängig. Daher komme die Ausübung der bisherigen, körperlich schweren Tätigkeit nicht mehr in Frage. Geeignet seien leichte, wechselbelastende Arbeiten, bei denen der Beschwerdeführer wahlweise stehen und gehen könne. Zu vermeiden sei das Heben und Tragen von schweren Lasten. Kurzfristig dürfe die Limite von 10 kg und langfristig diejenige von 2 kg nicht überschritten werden. Eine solche Tätigkeit sei im Umfang von 50 % ausübbar. Der Zustand sei besserungsfähig. Zur muskulären Stabilisierung sei Physiotherapie und zur psychischen Stabilisierung seien eine psychosomatische und antidepressive Behandlung angezeigt (Urk. 13/54/1-3).
6.
6.1 Die Berichte der Rheumaklinik des E.___ vom 23. November 2001 und das Gutachten von Dr. med. F.___ vom 11. Februar 2003 äusserten sich schlüssig zum Ausmass der gesundheitlichen Beeinträchtigung und zur verbliebenen erwerblichen Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der 2004 erfolgten Rentenzusprechung.
Zu Recht nicht abgestellt hat die Beschwerdegegnerin damals auf den Bericht des Hausarztes Dr. C.___ vom 14. Juli 2002, der ohne abweichende rheumatologische Diagnosen oder Befunde zum Schluss kam, auch eine angepasste Tätigkeit sei nicht zumutbar. In seine Einschätzung floss offensichtlich die zusätzliche psychiatrische Diagnose einer reaktiven Depression ein. Aber weder diese noch die Beurteilung insgesamt begründete Dr. C.___ näher, so dass es seinem Bericht an der erforderlichen Nachvollziehbarkeit mangelte (Urk. 13/6/1-4).
Wenig aussagekräftig war ferner der Bericht von Dr. med. I.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 26. Oktober 2002. Diese diagnostizierte ein depressives Leiden (mittelgradige depressive Episode) mit somatischem Syndrom bei emotional instabiler Persönlichkeit. Sie kam zum Schluss, eine angepasste Tätigkeit könne der Beschwerdeführer während 3 bis 4 Stunden pro Tag ausüben. Weder die Restarbeitsfähigkeit noch die Diagnose erläuterte Dr. I.___ im einzelnen (Urk. 13/13/1-4).
6.2 In seinem jüngsten Bericht vom 12. Januar 2007 erwähnte Dr. C.___ weder neue Diagnosen noch Befunde, die auf eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes schliessen lassen. Nach wie vor nicht nachvollziehbar ist seine Schlussfolgerung, es sei keine Tätigkeit mehr zumutbar.
6.3 In rheumatologischer Hinsicht hoben die berichtenden Ärzte des Medizinischen Zentrums B.___ trotz zum Teil anderslautender Diagnosen hervor, dass leichte, wechselbelastende Tätigkeiten (positives Leistungsbild) möglich und damit zumutbar seien. Dass sie im Ergebnis auch für eine angepasste Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierten, beruht in erster Linie auf der subjektiven Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, der sich selbst als nicht mehr arbeitsfähig einstuft. Der Beurteilung von Ansprüchen der Invalidenversicherung ist indessen ein objektiver Massstab zu Grunde zu legen. Somit ist abschliessend festzustellen, dass die Ärzte des Medizinischen Zentrums B.___ körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten aus objektiver Sicht grundsätzlich als geeignet erachteten.
In psychiatrischer Hinsicht vermögen die Ausführungen in den Berichten des Medizinischen Zentrums B.___ nicht zu überzeugen. Eine nachvollziehbare Begründung zu den diagnostizierten Leiden fehlt. Des Weiteren wurde keine Behandlung eingeleitet, sondern es fanden lediglich Vorgespräche statt. Ein psychisches Leiden, das die erwerbliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, ist demnach nicht ausgewiesen.
6.4 Dr. D.___ attestierte zwar eine geringere Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, in Bezug auf die Diagnosen und die Befunde besteht indes keine nennenswerte Abweichung von den Erkenntnissen der Ärzte der Rheumaklinik des E.___ aus dem Jahr 2001. Er beurteilte lediglich die Arbeitsfähigkeit anders. Da es an objektiven Anhaltspunkten fehlt, dass sich die erwerbliche Leistungsfähigkeit seither tatsächlich verringert hat, hat es bei der bisherigen Beurteilung zu bleiben. Der entsprechenden Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 13/55/2) ist beizupflichten. Eine Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin hat bei dieser Sachlage das Erhöhungsgesuch zu Recht abgewiesen. Demgemäss ist auch die vorliegende Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 500.-- als angemessen.
7.2 Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist er kostenpflichtig. Da nach Einsicht in die eingereichten Unterlagen (Urk. 8 und Urk. 9/1-2) die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt sind, ist das Gesuch des Beschwerdeführers gutzuheissen und es sind die Kosten von Fr. 500.-- zwar dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst:
In Gutheissung des Gesuches vom 17. März 2008 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).