IV.2008.00301

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 7. Oktober 2009

in Sachen

X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.
1.1     X.___, geboren 1958, arbeitete vom 9. April 2001 bis zum 31. Mai 2002 (letzter effektiver Arbeitstag: 21. Mai 2002) bei Y.___, Keramische Wand- und Bodenbeläge, als Plattenleger. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgte durch den Arbeitgeber unter anderem wegen unbefriedigender Arbeitsleistung (Urk. 8/16). In der Folge bezog X.___ vom 1. Oktober 2002 bis zum 22. Juli 2004 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/5/15), wobei er vom 11. September bis zum 6. Oktober 2003 bei der Temporärfirma Z.___ AG angestellt war (Urk. 8/5/1). Am 9. August 2004 schloss er sodann mit der Temporärfirma A.___ AG einen am 10. August 2004 beginnenden Einsatzvertrag als Plattenleger ab (Urk. 8/5/18). Wegen "Unfall und Krankheit" meldete sich X.___ am 19. Januar 2005 bei der Invalidenversicherung zur Umschulung auf eine neue Tätigkeit an (Urk. 8/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arbeitgeberberichte der B.___ AG vom 10. Februar 2005 (Urk. 8/15) und von Y.___ vom 17. Februar 2005 (Urk. 8/16) sowie die Arztberichte von Dr. med. C.___, FMH für Allgemeine Medizin, vom 28. Januar 2005 (Urk. 8/12/3-6, unter Beilage diverser weiterer Arztberichte) und der D.___ vom 25. Februar 2005 (Urk. 8/17) ein. Mit Verfügung vom 9. Juni 2005 wies sie den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen ab, da ihm die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit vollumfänglich zumutbar sei und sein Invaliditätsgrad somit lediglich 28 % betrage (Urk. 8/21). Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 4. Juli 2005 (Urk. 8/22) bzw. am 4. August 2005 (Urk. 8/24) sinngemäss Einsprache. Diese wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 21. Dezember 2005 ab (Urk. 8/30). Nachdem der Versicherte verschiedene Eingaben unklaren Inhalts an die IV-Stelle gerichtet hatte (Urk. 8/31-32), teilte sie ihm am 20. Januar 2006 mit, falls er mit dem Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2005 nicht einverstanden sei, habe er sich gemäss Rechtsmittelbelehrung direkt an das hiesige Gericht zu wenden (Urk. 8/33). Der Versicherte erhob in der Folge am 7. Februar 2006 (Urk. 8/36) Beschwerde, auf welche das hiesige Gericht mit Beschluss vom 27. Februar 2006 mangels Rechtzeitigkeit nicht eintrat (Urk. 8/37).
1.2     Am 25. September 2006 meldete sich X.___ wegen Rückenleiden/Kniebeschwerden und Asthma erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (Invalidenrente, berufliche Massnahmen) an (Urk. 8/39-41). Mit Vorbescheid vom 9. Oktober 2006 stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer in Aussicht, dass sie nicht auf sein Leistungsbegehren eintreten werde, da er mit seinem neuen Gesuch keine neuen Tatsachen geltend gemacht habe (Urk. 8/47). Dagegen liess der Versicherte durch die Sozialberatung der Stadt Schlieren am 16. Oktober 2006 Einwände erheben (Urk. 8/48), wobei er unter anderem den ebenfalls als Einsprache betitelten Bericht von Dr. C.___ vom 13. Oktober 2006 (Urk. 8/65) einreichen liess. Die IV-Stelle liess darauf durch Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie FMH/FMS, das Gutachten vom 14. Dezember 2007 (Urk. 8/81) erstellen. Mit neuem Vorbescheid vom 7. Januar 2008 teilte die IV-Stelle X.___ mit, die zusätzlichen Abklärungen hätten ergeben, dass keine nachweisliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sei, womit der Invaliditätsgrad nach wie vor unter 40 % liege und kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 8/83). Dagegen erhob der Versicherte am 28. Januar 2008 diverse Einwände (Urk. 8/89). Die IV-Stelle hielt indessen an ihrem Entscheid fest und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. März 2008 ab (Urk. 2).
 
2.       Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 18. März 2008 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2008 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 2. Juni 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
         In der Folge richtete der Beschwerdeführer diverse weitere Eingaben an das Gericht und an die Beschwerdegegnerin und reichte verschiedene Unterlagen sowie Röntgenbilder ein (Urk. 11-26).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
         Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).

2.
2.1
2.1.1   Gemäss dem Arztbericht von Dr. C.___ vom 28. Januar 2005 (Urk. 8/12/3-6) leidet der Beschwerdeführer unter einem Lumbovertebralsyndrom bei Missbildungs-Skoliose (Hemivertebral L3 links) sowie einer Gonarthrose links (Chondropathie III) bei Status nach Ruptur des vorderen Kreuzbandes links und Status nach Teilmeniskektomie links. Am 17. September 2003 habe der Beschwerdeführer bei der Arbeit als Plattenleger auf einer Treppe stehend einen Misstritt beim Leeren eines Wassereimers gemacht, worauf im Oktober 2003 eine Meniskusläsion und eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes (VKB) diagnostiziert worden seien. Sowohl bezüglich der Gonarthrose bei VKB-Insuffizienz (nicht operiert!) als auch bezüglich der Missbildungs-Skoliose sei mit einer weiteren Zunahme der Beschwerden zu rechnen. An eine Tätigkeit im angestammten Beruf als Plattenleger sei wegen der Notwendigkeit des Kniens und wegen des Tragens von schweren Lasten nicht zu denken. Der letztmals im August 2004 arbeitsfähige Beschwerdeführer sei damals nur temporär angestellt gewesen und sei seither arbeitslos, weshalb die Angaben bezüglich der Arbeitsunfähigkeit theoretischer Natur seien. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aber wahrscheinlich voll arbeitsfähig.
2.1.2   Am 13. Oktober 2006 (Urk. 8/65) hielt Dr. C.___ fest, der Beschwerdeführer leide neu auch noch unter Asthma bronchiale und einer Hypertonie. Die beidseitigen lumbalen rechts-betonten Beschwerden mit Ausstrahlung in den lateralen Oberschenkel hätten zugenommen, so dass der Beschwerdeführer nicht einmal mehr in der Lage sei, einfache Haushaltsarbeiten auszuführen. Schon bei wenig belastenden Tätigkeiten komme es zu akuten Exazerbationen. Es sei ihm deshalb keine Tätigkeit mehr zumutbar. Da der Beschwerdeführer einerseits 2004 arbeitslos und andererseits seit April 2005 wegen der gehäuften Asthma-Exazerbationen kaum körperlich aktiv gewesen sei, trete die effektive Unfähigkeit für auch leichtere körperliche Arbeiten erst jetzt richtig zu Tage.
2.2     Die Ärzte der D.___ diagnostizierten im Bericht vom 25. Februar 2005 (Urk. 8/17) lumbale Schmerzen bei Diskopathie L3-S1, ohne Diskushernie, sowie eine bekannte Missbildungsskoliose lumbal rechts-konvex wegen Hernivertebra L3 links, aktuell 36°. Die Schmerzen seien durch die Diskdegeneration in der unteren Lendenwirbelsäule erklärlich. Da keine Spinalkanalstenose oder Diskushernie vorliege, bestehe keine Indikation zur operativen Behandlung. Es sei dem Beschwerdeführer eine Verordnung für ambulante Physiotherapie mit Rückengymnastik zum Muskelaufbau mitgegeben worden. Für eine schwere körperliche Tätigkeit wie Plattenleger sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig sei. Dagegen sei er für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig.
2.3     Laut dem Gutachten von Dr. E.___ vom 14. Dezember 2007 (Urk. 8/81) leidet der Beschwerdeführer unter einem spondylogenen Syndrom bei Lordo-Skoliose und degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (seit 2004). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ausserdem ein Status nach zweimaliger Knieoperation (1990 und 2003), ein Asthma bronchiale (seit 2005) und eine Hypertonie (seit 2005). In seiner angestammten Tätigkeit als Plattenleger sei der Beschwerdeführer seit 2004 arbeitsunfähig. In angepasster Tätigkeit bestehe volle Arbeitsfähigkeit mit folgendem Belastungsprofil: leichte bis mittelschwere Tätigkeit, vornehmlich ausgeübt in Wechselbelastung, ohne Tragen und Heben von schweren Lasten, ohne länger dauernde vornübergeneigte Haltung sowie asymmetrische Lasteinwirkungen. Es sei eine berufliche Umstellung angezeigt.

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand bzw. die damit verbundene Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem rentenabweisenden Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2005 und der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 4. März 2008 in anspruchsrelevanter Weise verändert hat.
3.2     Das Gutachten von Dr. E.___ vom 14. Dezember 2007 (Urk. 8/81) beantwortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a) gerecht. Ihm ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb).
3.3     Der Beschwerdeführer hat dagegen vorgebracht, die Untersuchung durch Dr. E.___ habe nur rund 7 Minuten gedauert. Aus dem Gutachten ergibt sich jedoch, dass Dr. E.___ den Beschwerdeführer ausführlich untersucht und mit ihm ein Gespräch über seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hat. Zu den Berichten der behandelnden Ärzte ist grundsätzlich festzuhalten, dass bei deren Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Die Beurteilung vom Hausarzt Dr. C.___ vom 13. Oktober 2006 (Urk. 8/65) - welche im Übrigen ausdrücklich als "Einsprache" betitelt ist - basiert denn auch vor allem auf der subjektiven Schmerzschilderung des Beschwerdeführers. Dr. C.___ erklärt zwar seine von seiner eigenen früheren Einschätzung abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit damit, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wegen seiner damaligen Arbeitslosigkeit und wegen den gehäuften Asthma-Exazerbationen kaum körperlich aktiv gewesen sei, weshalb seine effektive Unfähigkeit zur Verrichtung auch leichter körperlicher Arbeiten erst jetzt richtig zu Tage getreten sei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer schon zu diesem früheren Zeitpunkt subjektiv nicht in der Lage sah, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Insgesamt steht somit fest, dass sich die Rückenbeschwerden nicht derart verschlimmert haben, dass es dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar wäre, eine behinderungsangepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit auszuüben. Wie Dr. F.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin in ihrer Beurteilung vom 5. März 2007 (Urk. 8/82/2) zu Recht ausgeführt hat, sind die neu aufgetretenen Leiden (Asthma bronchiale, arterielle Hypertonie) behandelbar und wirken sich deshalb nicht invalidisierend aus.

4.         Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin damit den Rentenanspruch des Beschwerdeführers mangels Eintritt einer relevanten Veränderung der Situation seit dem 21. Dezember 2005 zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

5.
5.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
5.2     Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).