IV.2008.00302

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 17. Juni 2008
in Sachen
V.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Prachensky
Advokaturbüro Prachensky
Dufourstrasse 165, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       V.___, geboren 1971, arbeitete seit 1995 als Sachbearbeiterin Underwriting bei den A.___ (Urk. 13/8 Ziff. 1 und 5), als das Arbeitsverhältnis nach einem längeren gesundheitsbedingten Arbeitsunterbruch per Ende Juli 2001 aufgelöst wurde (Urk. 13/2). In der Folge bezog die Versicherte vom 2. bis zum 31. August 2001 Arbeitslosentaggelder (Urk. 13/7) und war seit dem 17. September 2001 als Sachbearbeiterin in einem Pensum von 50 % bei der B.___ tätig (Urk. 13/1 Ziff. 1 und 5), als sie per Ende April 2003 die Kündigung erhielt (Urk. 3/3).
         Am 17. Dezember 2001 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 13/3 Ziff. 7.8), worauf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische Berichte (Urk. 13/12, Urk. 13/18, Urk. 13/19), Arbeitgeberberichte (Urk. 13/1, Urk. 13/8), einen Bericht der Arbeitslosenkasse (Urk. 13/7) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 13/6) einholte.
         Mit Vorbescheid vom 30. August 2001 wurde die Versicherte über die vorgesehene Ablehnung des Rentengesuches informiert (Urk. 13/22), worauf sie am 3. September und 23. Dezember 2002 (Urk. 13/24, Urk. 13/31), sowie ihr Hausarzt Dr. E.___ am 14. November 2002 (Urk. 13/29, Urk. 13/32), Einwendungen erhoben. In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen (Urk. 13/33, Urk. 13/35, Urk. 13/57) und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung (Urk. 13/75). Am 26. November 2007 nahm die Versicherte Stellung zum Gutachten und reichte weitere Arztberichte ein (Urk. 13/89-90), worauf mit Verfügung vom 14. Februar 2008 für die Zeit von November 2003 bis Ende September 2006 eine halbe Rente zugesprochen wurde (Urk. 13/99 = Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 14. Februar 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 17. März 2008 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer halben Rente für die Zeit vom 25. Juli 2007 bis 28. Februar 2007 sowie einer ganzen Rente ab 1. März 2007 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2008 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12), worauf mit Verfügung vom 3. Juni 2008 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2008 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleiches (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG), den Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 IVV) sowie die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente (Art. 88a Abs. 1 IVV) zutreffend dargelegt, weshalb mit nachstehenden Ergänzungen darauf verwiesen werden kann.
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid vom 14. Februar 2008 im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin seit November 2002 in ihrer Erwerbsfähigkeit zu 50 % eingeschränkt gewesen sei, ihr ab Juli 2006 eine 80%ige Tätigkeit jedoch wieder zumutbar sei (Urk. 2 S. 3). In der Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2008 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, die Arbeitsunfähigkeit könne gemäss K.___-Gutachten ab Ende 2002 plausibilisiert werden. Die Arbeitsfähigkeit sei vor allem durch ein psychisches Leiden eingeschränkt gewesen, welches sich innerhalb der letzten Jahre deutlich gebessert habe. Eine Verschlechterung sei sodann nicht ausgewiesen (Urk. 12 Ziff. 2.2-2.3).
2.2     Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, seit Juli 2000 sei sie in ihrer Tätigkeit als Fachspezialistin in der Versicherungsbranche wiederholt ganz oder teilweise arbeitsunfähig gewesen (Urk. 1 S. 3 Ziff. II.3). Beim psychischen Leiden handle es sich keineswegs um ein neues Leiden, vielmehr sei dieses Ursache der somatischen Beschwerden. Bereits im Jahre 2001 habe sie sich nach einem Zusammenbruch in psychiatrische Behandlung begeben müssen. Sie habe daher Anspruch auf eine Invalidenrente ab 25. Juli 2001 (Urk. 1 S. 5 oben). Seit Februar 2007 habe sich ihr Gesundheitszustand massiv verschlechtert, was jedoch nicht genügend abgeklärt worden sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. 9).
2.3     Strittig und zu prüfen ist somit der Zeitpunkt des Rentenbeginns sowie eine allfällige spätere Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes.

3.
3.1     In seinem Bericht vom 8. September 2000 nannte Dr. med. C.___, Spezialarzt Gastroenterologie FMH, folgende Diagnosen (Urk. 13/18/9):
- spastisches Colon
- unauffällige Ileo-Coloskopie
- kleine polypoide Zökumimpression von aussen, DD: Gefäss,
    gynäkologische Affektion
         Die Laborwerte seien im Normbereich und im Stuhl seien keine Bakterien oder Parasiten nachgewiesen worden. Das spastische Colon irritabile sei wie üblich mit stuhlregulierenden Massnahmen und leichten Spasmolytica zu behandeln. Die kleine polypoide Zökumimpression sei jedoch weiter abzuklären (Urk. 13/18/9).
3.2     Dr. med. D.___, FMH Dermatologie und Venerologie, speziell Andrologie, hielt in seinem Bericht vom 11. Juni 2001 fest, die Beschwerdeführerin leide an einer Acne vulgaris, sei zur Zeit jedoch wegen Colon irritabile zu 50 % arbeitsunfähig. Es müssten immer wieder Abszesse inzidiert und eröffnet werden (Urk. 13/18/2).
3.3     Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 11. Februar 2002 ein Colon irritabile mit rezidivierenden Exazerbationen, wahrscheinlich durch Schimmelpilz-Befall des Darmes ausgelöst. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe sodann eine intermittierende Migräne sowie ein Enchondrom am linken Oberschenkel (Urk. 13/12 lit. A). Seit Juli 2000 sei die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 13/12 lit. B). Die Darmbeschwerden hätten nach einer Dünndarmentzündung im Jahre 1990 begonnen. Seit Juli 2000 leide die Beschwerdeführerin an einem invalidisierenden Durchfallrezidiv mit explosionsartigen Durchfällen und erheblicher körperlicher Erschöpfung. Erst anfangs 2001 sei eine gewisse Beruhigung eingetreten, sodass sie seit dem 21. Januar 2001 wieder 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 13/12 lit. D.3 und 4). Bei einer komplexen Erkrankung bestehe die Gefahr von Rückfällen, die Prognose sei jedoch sehr gut (Urk. 13/12 lit. D.7).
3.4     In seinem Bericht vom 3. Juni 2002 nannte Dr. med. F.___, Spezialarzt Innere Medizin FMH, Chefarzt Spital G.___, folgende Diagnosen (Urk. 13/19 S. 4):
- rezidivierende, schwere, invalidisierende Diarrhoeepisoden unklarer Genese
- Verdacht auf Colon irritabile
- Akne vulgaris
- Enchondrom distale Femurmetaphyse links
- einfache Migräne
         Bezüglich der Angaben zur Arbeitsunfähigkeit handle es sich grundsätzlich um rein anamnestische Angaben der Beschwerdeführerin. Für eine Heimarbeit bestünde eine volle Arbeitsfähigkeit mit Ausnahme von drei bis vier Tagen pro Monat, an welchen sie schwere Diarrhoeanfälle habe. Wahrscheinlich gelte dies auch für einen externen Arbeitsplatz. Die Diarrhoeanfälle würden vor allem in den Morgenstunden auftreten. Seit Januar 2001 arbeite sie in einem Pensum von 50 %, wobei die Arbeitszeit auf den Nachmittag verlegt worden sei. Falls sich die Diarrhoeanfälle nicht spontan bessern würden oder eine behandelbare Ursache gefunden werde, bestehe eine maximal 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Arbeitsverhältnis (Urk. 13/19 S. 4 Ziff. 6). Um die effektive Arbeitsfähigkeit beurteilen zu können, sei jedoch eine vollständige Abklärung notwendig (Urk. 13/19 S. 4 f. Ziff. 7). Es stelle sich zudem die Frage, ob die Beschwerdeführerin nicht in ihrem gelernten Beruf als Versicherungsfachfrau eine Heimarbeitsstelle finden könne. In diesem Fall wäre sie voll arbeitsfähig (Urk. 13/19 S. 5).
3.5     Am 14. November 2002 führte Dr. E.___ gegenüber der Beschwerdegegnerin aus, es sei ihm unverständlich, weshalb die Abklärungen eine Arbeitsfähigkeit von 80 % ergeben hätten. Die Beschwerdeführerin sei seit über einem Jahr zu 50 % arbeitsunfähig. Mit dem Pensum von 50 % habe sie einen Modus gefunden, um bei den explosionsartigen Durchfällen den Arbeitsweg und die Arbeitszeit zu bewältigen. Eine mehr als 50%ige Arbeitsfähigkeit wäre allenfalls denkbar, wenn die Beschwerdeführerin eine Heimarbeit ausüben könnte (Urk. 13/29 = Urk. 13/32).
3.6     Dr. med. H.___, FMH Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 14. November 2002 folgende Diagnosen (Urk. 13/35/7):
- invalidisierende Durchfälle mit/bei
- multiplen Nahrungsmittelunverträglichkeiten (Allergien?)
- intestinaler Pilzinfektion unklarer Dignität
- Colon irritabile schwerster Ausprägung

- generalisierte Angststörung
- Status nach schweren Panikattacken
- Erschöpfung, Dekonditionierung
- Fibromyalgie
- schwere Migräne
         Seit 4. November 2002 sei die Beschwerdeführerin voll arbeitsunfähig, vorher habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Bereits Dr. F.___ habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % festgestellt, damals sei der Zustand jedoch noch wesentlich besser gewesen als jetzt. Auch mit intensiver Abklärung und anschliessend zielgerichteter Behandlung sei nach massiver Gewichtsabnahme, weiterer Verschlechterung des Allgemeinzustandes bis zur Erschöpfung und vollständiger Dekonditionierung eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von jetzt 0 % auf allenfalls 50 % im besten Fall erst innert sechs bis zwölf Monaten zu erreichen (Urk. 13/35/7).
         In seinem Bericht vom 18. Juni 2003 wiederholte Dr. H.___ im Wesentlichen seine Ausführungen vom 14. November 2002, hielt jedoch ergänzend fest, die Diagnose einer Fibromyalgie habe mittels Untersuchung durch einen Rheumatologen ausgeschlossen werden können, es habe sich ein Panvertebralsyndrom ergeben (Urk. 13/35/2 lit. D.5).
3.7     Dr. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 6. September 2004 folgende Diagnosen (Urk. 13/57/3):
- Fibromyalgie
- Rezidivierende Hautabszesse
- Status nach kurzfristigem Immunkontakt mit Borrelia burgdorferi (Seronarbe)
         Seit November 2002 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 13/57/3). Es bestünden seit Jahren rezidivierende Arthalgien und Periarthralgien verschiedener Gelenke, deren Abklärungen unter anderem die Diagnose einer Fibromyalgie ergeben habe. Eine durchgemachte oder noch floride Lyme-Borreliose im Stadium II oder III als Ursache der bestehenden Beschwerden könne jedoch ausgeschlossen werden (Urk. 13/57/5).
3.8     Im Dezember 2002 begann die Beschwerdeführerin eine Behandlung bei J.___, Naturarzt FNH/NVS, und zeigte zunächst eine sehr gute Reaktion (Urk. 13/35/5-6). In seinem Bericht vom 21. November 2004 hielt dieser fest, die Beschwerdeführerin sei nach diversen komplementärmedizinischen Therapien in der Lage, einer geregelten Arbeit nachzugehen (Urk. 13/57/2).
3.9     Am 5. Dezember 2005 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch die Medizinische Begutachtungsstelle, Medizinisches Zentrum K.___ (K.___), interdisziplinär untersucht. Das Gutachten vom 6. Februar 2007 stützte sich auf die Anamnese, eigene Befunde, internistische, rheumatologische und psychiatrische Beurteilungen sowie die Akten (Urk. 13/75 S. 1).
         Zusammenfassend nannten Dr. med. L.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Dr. med. S.  M.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, sowie PD Dr. med. N.___, Facharzt für Innere Medizin, speziell Endokrinologie, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Agoraphobie ohne Panikstörung. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie im Wesentlichen (Urk. 13/75 S. 16 Ziff. 4):
- chronisches zervikovertebrales bis zervikospondylogenes Schmerzsyndrom
- Colon irritabile mit intermittierendem Durchfall
- Akne conglobata inversa
- asymptomatisches Enchondrom distale Femurmetaphyse
         Aktuell klage die Beschwerdeführerin vorwiegend über Zervikalgien mit schmerzhaften Ausstrahlungen nach thorakolumbal sowie in die Ellbogen beidseits. Die Ängste seien weitgehend in den Hintergrund getreten und würden nur noch in geringem Masse bestehen. Grundsätzlich sei es in den letzten Monaten zu einer deutlichen Besserung sowohl der körperlichen als auch der psychischen Symptomatik gekommen. Die rheumatologische Untersuchung habe eine uneingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule als auch der Extremitätengelenke gezeigt (Urk. 13/75 S. 17 unten).
         Aufgrund der objektivierbaren Befunde klinisch-rheumatologisch und bildgebend könne keine Arbeitsunfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit wie beispielsweise der angestammten Tätigkeit als Versicherungsmaklerin begründet werden. Die internistische Untersuchung habe einen völlig unauffälligen klinischen Status ergeben. Die Diagnose des Colon irritabile könne damit in den Rahmen der psychiatrischen Grunderkrankung gestellt werden. Die Durchfallproblematik habe sich in der letzten Zeit deutlich gebessert und trete nur noch episodisch auf, so dass sie auf Dauer keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 13/75 S. 18 Mitte). Auch bezüglich des psychischen Zustandsbildes habe sich seit etwa einem Jahr eine deutliche Besserung ergeben. Es liege lediglich noch eine leicht ausgeprägte agoraphobische Störung vor, welche das Leistungsvermögen derzeit um etwa 20 % einschränke (Urk. 13/75 S. 18 unten).
         Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde weise die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Versicherungsfachexpertin eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % auf, wobei das Leistungsvermögen rein psychiatrisch eingeschränkt sei (Urk. 13/75 S. 19 oben). Bezüglich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit hielten die verantwortlichen Ärzte fest, aufgrund der Anamnese sowie der vorhandenen Unterlagen sei von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit "seit mindestens Ende 2002" auszugehen. Seit dem Jahre 2005 bzw. Anfang 2006 sei es zu einer deutlichen Besserung der Beschwerden gekommen, so dass spätestens ab Mitte 2006 ein Pensum von 80 % wieder möglich gewesen wäre (Urk. 13/75 S. 19 Ziff. 7.1). Da es im Verlauf der letzten eineinhalb Jahre zu einer deutlichen Besserung der psychischen und somatischen Beschwerden gekommen sei, könnten sowohl die Diagnosen von schweren invalidisierenden Diarrhoeepisoden durch Dr. F.___ als auch einer Angststörung durch Dr. H.___ zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr bestätigt werden (Urk. 13/75 S. 20 Ziff. 7.4).
3.10   In ihrem Bericht vom 20. August 2007 diagnostizierten Prof. Dr. med. O.___, Klinikdirektor, und Dr. med. P.___, Assistenzarzt, Klinik für Immunologie, Universitätsspital S.___, einen Immunglobulinmangel, eine chronische Diarrhoe sowie eine allergische Rhinokonjunktivitis (Urk. 13/89/1). Der Immunglobulinmangel sei nur sehr diskret ausgefallen. Aufgrund des schweren Leidensdruckes werde eine erneute gastroenterologische Untersuchung empfohlen. Allenfalls sei auch eine wiederholte Endoskopie indiziert, liege die letzte doch sechs Jahre zurück (Urk. 13/89/2).
3.11   Dr. med. Q.___, Facharzt Psychiatrie / Psychotherapie FMH, wies in einem undatierten (am 26. November 2007 der Beschwerdegegnerin eingereichten; vgl. Urk. 13/90 S. 7 unten) Bericht darauf hin, dass sich die massiven agoraphobischen Ängste im Laufe der Jahre stark verschlimmert hätten (Urk. 13/89/4).

4.
4.1     In ihrer Beschwerde vom 17. März 2008 anerkannte die Beschwerdeführerin die Höhe des von der Beschwerdegegnerin auf 50 % festgesetzten Invaliditätsgrades (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5). Bestritten wurde hingegen die Festsetzung des Rentenbeginns auf den 1. November 2003 sowie die Rentenbefristung bis Ende September 2006. Es ist daher zunächst der Zeitpunkt des Rentenbeginns zu prüfen.
4.2     Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 14. Februar 2008 davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 4. November 2002 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei, und eröffnete zu diesem Zeitpunkt die einjährige Wartezeit (Urk. 2 S. 3). Diese Einschätzung deckt sich mit den Angaben von Dr. H.___, welcher in seinem Bericht vom 14. November 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 4. November 2002 festhielt. Allerdings führte Dr. H.___ in demselben Bericht auch aus, vor dem 4. November 2002 habe bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden (Urk. 13/35/7).
         Der Standpunkt der Beschwerdeführerin, dass sie bereits im Sommer 2000 erkrankt und als Folge davon arbeitsunfähig geworden sei (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7), findet sodann auch eine Stütze im Bericht des damals behandelnden Hausarztes Dr. E.___, welcher in seinem Bericht vom 11. Februar 2002 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit seit Juli 2000 ausging (Urk. 13/12 lit. B) und am 14. November 2002 festhielt, die Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe seit über einem Jahr (Urk. 13/29). Auch Dr. F.___ führte am 3. Juni 2002 aus, es bestehe eine maximale Einschränkung von 50 % im bisherigen Arbeitsverhältnis, sofern sich die Diarrhoeepisoden nicht spontan bessern würden oder eine behandelbare Ursache gefunden werde. Die Beschwerdeführerin arbeite seit Januar 2001 in einem Pensum von 50 % (Urk. 13/19 S. 4 Ziff. 6).
         Weitere Hinweise auf eine bereits vor November 2002 bestehende Arbeitsunfähigkeit finden sich zudem in den Angaben des früheren Arbeitgebers. Gemäss dessen Ausführungen im Arbeitgeberfragebogen vom 23. Januar 2002 war die Beschwerdeführerin vom 25. Juli 2000 bis Ende März 2001 krankheitsbedingt zu 100 % abwesend und arbeitete anschliessend bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses Ende Juli 2001 in einem Pensum von 50 % (Urk. 13/8 Ziff. 21). Ebenso setzte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin während der anschliessenden Arbeitslosigkeit auf 50 % fest (Urk. 13/7). Ab Mitte September 2001 arbeitete die Beschwerdeführerin schliesslich in einem reduzierten Pensum von 50 % (Urk. 13/1 Ziff. 1 und 7). Selbst die Beschwerdegegnerin war im Übrigen am 19. Februar sowie 23. August 2002 in ihrer Einschätzung des Sachverhaltes zu diesem Schluss gekommen (Urk. 13/14, Urk. 13/21). Erst am 4. Dezember 2007 setzte sie den Beginn des Wartejahres auf den 4. November 2002 fest (Urk. 13/94/7).
         Auch die Formulierung im K.___-Gutachten vom 6. Februar 2007, wonach von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit „seit mindestens Ende 2002 auszugehen sei“ (Urk. 13/75 S. 19 Ziff. 7.1), steht dieser Einschätzung nicht entgegen, wird damit doch eine allfällige frühere Arbeitsunfähigkeit nicht ausgeschlossen. Rückwirkend und lediglich gestützt auf die Akten kann eine Arbeitsunfähigkeit nur sehr schwer beurteilt werden, so dass die offene Formulierung im Gutachten durchaus nachvollziehbar ist.
4.3     Insgesamt ist somit aufgrund der weitgehend übereinstimmenden Angaben der Ärzte, des früheren Arbeitgebers sowie der Arbeitslosenkasse davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit dem 25. Juli 2000 mindestens zu 50 % arbeitsunfähig war. Das Wartejahr ist somit per 25. Juli 2000 zu eröffnen und endete am 24. Juli 2001. Die Beschwerdeführerin hat dementsprechend ab 1. Juli 2001 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.

5.
5.1     Zu prüfen bleibt somit, ob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente mit Verfügung vom 14. Februar 2008 zu Recht bis Ende September 2006 befristete (Urk. 2 S. 1 und 4).
         Das K.___-Gutachten erfüllt die praxisgemässen Kriterien vollumfänglich (vgl. vorstehend Erw. 1.3), so dass bezüglich des Gesundheitszustandes im Jahre 2006 darauf abgestellt werden kann. Die Einschätzung, wonach der verbesserte Gesundheitszustand ab Mitte 2006 eine Arbeitstätigkeit im Rahmen von 80 % wieder zugelassen habe, wurde plausibel und nachvollziehbar begründet. Davon ist auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 26. November 2007 ebenfalls eine deutliche Besserung im Jahre 2006 geltend machte. Ihr Gesundheitszustand habe sich bis zum Zeitpunkt der Untersuchung vom 5. Dezember 2006 erfreulicherweise stark gebessert gehabt (Urk. 13/90 S. 1). Zwar hielt sie fest, eine solche sei erst im Oktober 2006 eingetreten (Urk. 13/90 S. 4 Mitte), doch reichte sie hierzu keine ärztlichen Stellungnahmen ein, sondern beliess es bei einer blossen Behauptung. Es ist damit auf das überzeugende K.___-Gutachten abzustellen und mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab Mitte 2006 deutlich verbesserte und lediglich noch eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bestand. Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV ist die Befristung der Rente bis Ende September 2006 somit nicht zu beanstanden.
5.2     Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass gemäss der ständigen Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts das Datum des angefochtenen Entscheids die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 256 Erw. 1, 189 V 169 Erw. 1, je mit weiteren Hinweisen). Der vorliegend zu beurteilende Zeitraum dauert damit bis 14. Februar 2008.
         In ihrer Stellungnahme zum K.___-Gutachten vom 26. November 2007 machte die Beschwerdeführerin eine massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit März 2007 geltend (Urk. 13/90 S. 1). Die von ihr hierzu eingereichten Berichte weisen eine solche jedoch nicht rechtsgenüglich aus. Dr. Q.___ machte in seinem undatierten Bericht lediglich allgemeine Ausführungen zum schlechten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, ohne näher auf die Arbeitsfähigkeit oder den zeitliche Verlauf einzugehen (Urk. 13/89/4). Aus dem Bericht vom 20. August 2007 von Dr. O.___ sowie Dr. P.___ sodann ergibt sich als neuer Befund lediglich, dass ein diskreter Immunglobulinmangel nachgewiesen werden konnte (Urk. 13/89/2). Gestützt auf diese beiden Berichte konnte die Beschwerdegegnerin somit zu Recht davon ausgehen, dass sich der Gesundheitszustand nicht verschlechtert hatte.
         Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Stellungnahme vom 26. November 2007 jedoch fünf weitere Ärzte sowie einen Physiotherapeuten an, welche sich über den aktuellen Gesundheitszustand äussern könnten (Urk. 13/90 S. 7).
         Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 122 V 158 Erw. 1a mit weiteren Hinweisen). Diese Pflicht entbindet die Beteiligten indessen nicht davon, durch Hinweise zum Sachverhalt oder Bezeichnung von Beweisen am Verfahren mitzuwirken (BGE 130 I 183 Erw. 3.2). Die Meinung von Dr. med. R.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, wonach es an der Beschwerdeführerin gelegen hätte, neue medizinische Unterlagen einzureichen, ist somit unzutreffend. Eine entsprechende Regelung gilt dann, wenn zu entscheiden ist, ob auf eine erneute Anmeldung überhaupt einzutreten sei (vgl. BGE 130 V 64), nicht aber im bereits laufenden Verwaltungsverfahren. Somit wäre es Aufgabe der Verwaltung gewesen, bei den von der Beschwerdeführerin genannten Ärzten Berichte zur geltend gemachten Verschlechterung einzuholen und den Sachverhalt weiter abzuklären.
         Die Sache ist somit bezüglich der geltend gemachten erneuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche gestützt auf die neuen ärztlichen Beurteilungen des Gesundheitszustandes über die Restarbeitsfähigkeit und den Leistungsanspruch für die Zeit nach Oktober 2006 neu zu befinden haben wird.

6.       Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2008 dahin abzuändern, dass die Beschwerdeführerin befristet vom 1. Juli 2001 bis 30. September 2006 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Sodann ist die Sache jedoch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um weitere Sachverhaltsabklärungen für die Zeit nach Oktober 2006 zu tätigen und über einen allfälligen weiteren Rentenanspruch neu zu verfügen.

7.
7.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen.
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
7.2     Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
         Damit wird der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung - ein solcher auf unentgeltliche Prozessführung wurde nicht gestellt (Urk. 1 S. 2) - gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2008 dahin abgeändert wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2001 befristet bis Ende September 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat, und die Sache wird zur Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs ab Oktober 2006 an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Prachensky
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).