IV.2008.00303
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 24. September 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Advokat Philippe Zogg
Henric Petri-Strasse 19, 4051 Basel
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1968 und Mutter von drei Kindern (geboren 1995, 1998 und 2001), war seit 1994 als Arztgehilfin/Arztsekretärin bei der Maternité B.___, Z.___ (ab 1. Januar 2005: Spital B.___, Frauenklinik; nachfolgend: Spital B.___), tätig (Urk. 13/2 Ziff. 3.1, Urk. 13/7/1) und meldete sich am 14. Januar 2002 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 13/2/6 Ziff. 7.8). Die IV-Stelle holte in der Folge verschiedene Arztberichte bei behandelnden Ärzten (Urk. 13/6/1-11, Urk. 13/10/1-4), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 13/7/1-5) und einen Abklärungsbericht über den Haushalt (Urk. 13/21/1-7) ein und zog einen Zusammenzug des individuellen Kontos (Urk. 13/5) sowie die medizinischen Akten des Unfallversicherers der Versicherten, der C.___ (Urk. 13/9/1-84), bei. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2004 (Urk. 13/35) stellte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 44 % fest und sprach der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2002 eine Viertelsrente (zuzüglich Zusatzrente und Kinderrenten) zu. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.2 Im Jahre 2007 führte die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenrevision durch (vgl. Urk. 13/39) und holte einen weiteren Arztbericht (Urk. 13/41), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 13/42) und einen Haushaltabklärungsbericht (Urk. 13/44) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/47, Urk. 13/50) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Januar (richtig: Februar) 2008 (Urk. 13/55 = Urk. 2) neu einen Invaliditätsgrad von 36 % fest und stellte der Versicherten die revisionsweise Einstellung der Invalidenrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht.
2. Gegen die Verfügung vom 14. Februar 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 18. März 2008 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer Rente für eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50 % ab 1. Januar 2008 (Urk. 1 S. 2). Am 23. Mai 2008 (Urk. 7) legte sie sodann einen weiteren ärztlichen Bericht (Urk. 8) auf.
Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Replik vom 18. September 2008 (Urk. 17) hielt die Versicherte an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2008 (Urk. 20) verzichtete die IV-Stelle auf eine Duplik, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. November 2008 (Urk. 21) als geschlossen erklärt wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 14. Februar 2008 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit im Umfang von 80 % eine Erwerbstätigkeit ausüben würde und sich im restlichen Umfang von 20 % der Besorgung des Haushalts ihrer Familie widmen würde. Der Beschwerdeführerin sei die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Arztsekretärin weiterhin im Umfang des tatsächlich ausgeübten Beschäftigungsgrades von 50 % zuzumuten. Bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit resultiere neu eine tiefere Einschränkung von 32 %. Wegen Veränderungen in der Kinderbetreuung habe sich die Behinderung in der Haushaltführung leicht verbessert. Trotzdem resultiere unverändert eine Einschränkung im Aufgabenbereich des Haushalts von 4 %. Gesamthaft sei neu ein Invaliditätsgrad von 36 % und damit ein Anspruch auf eine Viertelsrente ausgewiesen (Urk. 2 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2008 ging die Beschwerdegegnerin alsdann davon aus, dass bereits bei Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 22. Oktober 2004 (Urk. 13/35) für die Zeit ab 1. Januar 2004 die tatsächliche Ausübung einer zumutbaren Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % durch die Beschwerdeführerin hätte berücksichtigt werden müssen (Urk. 12 S. 2).
1.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass wie in der ursprünglichen Rentenverfügung vom 22. Oktober 2004 (Urk. 13/35) auch für die Zeit ab 1. Januar 2008 bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich als Invalideneinkommen nur eine Restarbeitsfähigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % in der angestammten Tätigkeit zu berücksichtigen sei. Sodann habe sich ihr Gesundheitszustand zwischenzeitlich verschlechtert, und sie sei in einem höheren Umfang bei der Besorgung ihres Haushalts beeinträchtigt (Urk. 1 S. 3).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil 9C_562/2008 vom 3. November 2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.4 Vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).
1.5 Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2). Nach der Rechtsprechung kann es indes nicht mit der Feststellung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung sein Bewenden haben. Vielmehr ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides zu ermitteln, woraus sich die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs ergeben (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 29. April 2008, 9C_11/2008, Erw. 4.2.1 mit Hinweis auf: Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, vom 10. Mai 2006, I 859/05, Erw. 2.3).
1.6 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache auf Grund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprache darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteile des Bundesgerichts in Sachen Q. vom 17. August 2009, 8C_1012/2008, Erw. 2.2 und in Sachen S. vom 18. Oktober 2007, 9C_575/2007, Erw. 2.2 mit Hinweisen auf Doktrin und Rechtsprechung). Die vorausgesetzte erhebliche Bedeutung der Berichtigung trifft auf periodische Dauerleistungen regelmässig zu (vgl. BGE 119 V 480 Erw. 1c S. 480; Urteil des Bundesgerichts vom 4. Januar 2008, 9C_655/2007, Erw. 2),
1.7 Während die Beschwerdegegnerin von einer leichten Verbesserung der Behinderung in der Haushaltführung ausgeht, macht die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und eine Verschlimmerung in der Einschränkung in der Haushaltführung geltend. Insofern steht daher eine Veränderung des Gesundheitszustandes oder des Aufgabenbereichs in einer für den Rentenanspruch relevanten Weise in Frage und somit die Frage nach einer nachträglichen tatsächlichen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung.
1.8 Insofern die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2008 vorbringt, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits ab 1. Januar 2004 ihre angestammte Tätigkeit als Arztsekretärin in einem zumutbaren Umfang eines Arbeitspensums von 50 % ausgeübt habe, hätte bereits bei Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 22. Oktober 2004 berücksichtigt werden müssen (Urk. 12 S. 2), steht eine anfängliche tatsächliche Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung zur Diskussion.
1.9 Vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. Februar 2008 (Urk. 13/55) hat die Beschwerdegegnerin letztmals mit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 22. Dezember 2004 (Urk. 13/35) den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht überprüft. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. In zeitlicher Hinsicht im Streite steht vorliegend daher die Entwicklung des anspruchsrelevanten Sachverhalts im Vergleichzeitraum seit Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 22. Dezember 2004 (Urk. 13/35) bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Revisionsverfügung vom 14. Februar 2008 (Urk. 2).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil sich der massgebliche Sachverhalt zum Teil vor Ende 2007 verwirklicht hat, gelangen die diesbezüglich revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes übe die Invalidenversicherung (IVG; in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis, 249/04) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit (Art. 8 Abs. 3 ATSG sowie Art. 28 Abs. 2bis in Verbindung mit Abs. 2ter IVG) bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre. Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
2.5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
2.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
3.
3.1 Vorerst ist die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und die Einschränkung im Haushalt massgebende medizinische Aktenlage bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 22. Oktober 2004 (Urk. 13/35) zu beurteilen.
3.2 Mit Operationsbericht vom 25. Mai 2000 diagnostizierten die Ärzte des Spitals H.___ einen traumatischen Knorpelschaden retropatellär bei einem Status nach Kontusionsverletzung vom Februar 1999 und erwähnten, dass gleichentags eine Kniearthroskopie links mit Knorpeldébridement retropatellär durchgeführt worden sei (Urk. 13/9/39-39).
3.3 Mit Bericht vom 18. September 2000 erwähnten die Ärzte des Spitals D.___, Psychiatrische Poliklinik, dass die Beschwerdeführerin am 14. September 1999 bei einem selbstverschuldeten Autounfall eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) erlitten und in der Folge unter persistierenden Beschwerden gelitten habe. Im Rahmen der Abschlussuntersuchung sei ein stabiler Zustand mit periodischen Nacken- und Kopfschmerzen festgestellt worden. Die durchgeführte neuropsychologische Untersuchung habe neben einer leichten Beeinträchtigung im Arbeitsgedächtnis keine Hinweise auf Beeinträchtigungen im Bereich der Aufmerksamkeit und der Konzentration ergeben (Urk. 13/9/50-51).
3.4 PD Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte in seinem Bericht vom 28. Februar 2002, dass die Beschwerdeführerin nach einem Autounfall vom 7. Februar 1999 unter starken Kopf- und Nackenschmerzen sowie unter Parästhesien im rechten Arm und unter ausgeprägten phobischen Ängsten beim Autofahren gelitten habe. Ab September 2000 habe die Beschwerdeführerin wieder im Umfang eines Arbeitspensums von 75 % als Arztgehilfin arbeiten können. Die physischen und psychischen Beschwerden hätten nach der Geburt ihres dritten Kindes im Oktober 2001 zugenommen. Nach einigen Wochen habe sich ihr Gesundheitszustand wieder verbessert, sodass die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Praxisassistentin Anfang Februar 2002 wieder aufgenommen habe (Urk. 13/9/66-67).
3.5 Am 24. Juli 2002 stellte PD Dr. E.___ fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Mai 2002 verschlechtert habe. Seither bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit (Urk. 13/9/79).
3.6 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, stellte in seinem Bericht vom 16. Januar 2003 fest, dass die zervikale Problematik im Vordergrund stehe. Deswegen sei die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin dauerhaft um 50 % gesunken. Das Knieleiden spiele im aktuellen Beschwerdebild keine Rolle mehr (Urk. 13/9/83).
3.7 Mit Bericht vom 4. Februar 2003 diagnostizierte Dr. F.___ ein HWS-Distorsionstrauma vom 7. Februar 1999 mit therapierefraktären Verspannungen, Kopfschmerzen, kognitiven Defiziten und einer Leistungseinbusse (Urk. 13/6/1 lit. A). Der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 13/6/2 lit. C.1). Die Beschwerdeführerin leide an einem chronischen zervikozephalen Syndrom ohne radikuläre Symptomatik und ohne Frakturzeichen (Urk. 13/6/2 lit. D.5). Seit dem 24. Mai 2002 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 13/6/1 lit. B). Der Beschwerdeführerin sei die Ausübung der bisherigen Berufstätigkeit halbtags zuzumuten (Urk. 13/6/4).
3.8 PD Dr. E.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. Mai 2003 ein chronisches zervikozephales Syndrom bei einem Distorsionstrauma der HWS vom 7. Februar 1999 mit muskulären Verspannungen, Kopfschmerzen sowie einer Leistungseinbusse (Urk. 13/10/1 lit. A). Der Gesundheitszustand sei stationär. Die Beschwerdeführerin leide unter drei bis vier Male in der Woche auftretenden, belastungsabhängigen Kopf- und Nackenschmerzen und gelegentlich unter einer leichten depressiven Verstimmung. In psychischer Hinsicht bestehe keine Einengung des Denkens auf das Schmerzerleben (Urk. 13/10/2 lit. D). Seit dem 24. Mai 2002 bestehe bis auf Weiteres dauerhaft eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 13/10/1 lit. B).
4.
4.1 Zu prüfen bleibt, ob sich die gesundheitlichen Verhältnisse seither bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2008 (Urk. 2) geändert haben.
4.2 Dr. F.___ diagnostizierte mit Bericht vom 7. Juli 2007 ein seit dem 7. Februar 1999 bestehendes HWS-Distorsionstrauma mit therapierefraktären Verspannungen, mit Kopfschmerzen und mit kognitiven Defiziten und einer Leistungseinbusse (Urk. 13/41/2 Ziff. 2.1). Seit dem 24. Mai 2002 bis heute habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden (Urk. 13/41/3 Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin leide unter persistierenden Nacken- und Kopfschmerzen sowie unter Verspannungen im Bereich des Nackens und der Schulter (Urk. 13/41/3 Ziff. 4.1). Der Beschwerdeführerin sei die Ausübung der bisherigen Tätigkeit im Umfang von 21 Stunden in der Woche zuzumuten (Urk. 13/41/6 Ziff. 6.2).
4.3 Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation und Manuelle Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 13. Mai 2008 Schulterbeschwerden rechts ohne Nachweis einer strukturellen oder funktionsrelevanten Läsion sowie ein chronifiziertes Zervikospondylogen- und Zervikozephalsyndrom bei einem Status nach einem Autounfall vom Februar 1999, mit einer leichten Diskusprotrusion C5/6, mit einer myofascialen Triggerpunkt- und Weichteilproblematik und mit einem Verdacht auf eine zervikal getriggerte Migräne. Weder im Bereich der HWS noch im Bereich der rechten Schulter seien relevante strukturelle Defizite nachweisbar. Im Vordergrund stünden die Kopfschmerzen. Auf Grund der Erkrankung der rechten Schulter sei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Insgesamt bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 25 % (Urk. 8).
5.
5.1 In Würdigung der medizinischen Aktenlage bei Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 22. Oktober 2004 (Urk. 13/35) fällt auf, dass die beteiligten Ärzte übereinstimmend davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin nach einer im Jahre 1999 erlittenen Distorsion der Halswirbelsäule unter persistierenden Nacken- und Kopfschmerzen (Urk. 13/9/50-51, Urk. 13/9/66-67, Urk. 13/6/2 lit. D, Urk. 13/10/1 lit. A) gelitten habe. Die beteiligten Ärzte gingen sodann davon aus, dass die zervikale Problematik (Urk. 13/9/83) beziehungsweise das chronische zervikozephale Syndrom ohne radikuläre Symptomatik und ohne Frakturzeichen (Urk. 13/6/2 lit. D) eindeutig im Vordergrund gestanden sei.
5.2 Diese Meinung scheint auch PD Dr. E.___, welcher Psychiater ist, zu vertreten. Denn während dieser Arzt in seinem Bericht vom 28. Februar 2002 noch festhielt, dass die Beschwerdeführerin nach einem Autounfall vom 7. Februar 1999 unter anderem unter ausgeprägten phobischen Ängsten beim Autofahren gelitten habe (Urk. 13/9/66-67), stellte er in seinem Bericht vom 28. Mai 2003 keine phobischen Ängste mehr fest sondern erwähnte lediglich, dass die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht gelegentlich unter einer leichten depressiven Verstimmung leide (Urk. 13/10/2 lit. D). Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte PD Dr. E.___ in seinem Bericht vom 28. Mai 2003 hingegen einzig ein chronisches zervikozephales Syndrom bei einem Distorsionstrauma der HWS vom 7. Februar 1999 mit muskulären Verspannungen, Kopfschmerzen sowie einer Leistungseinbusse (Urk. 13/10/1 lit. A) auf. Gestützt auf die Beurteilung durch PD Dr. E.___ vom 28. Mai 2003 ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Rentenverfügung vom 22. Oktober 2004 an keiner psychischen Komorbidität von einer für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit relevanten Schwere litt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt ausschliesslich durch ein somatisches Leiden in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wurde.
5.3 Gemäss der übereinstimmenden Beurteilung durch Dr. F.___ (Urk. 13/9/83 und Urk. 13/6/1 lit. B) und PD Dr. E.___ (Urk. 13/9/79 und Urk. 13/10/1 lit. B) besteht seit dem 24. Mai 2002 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Es ist davon auszugehen, dass sowohl die Berichte von Dr. F.___ vom 16. Januar 2003 (Urk. 13/9/83) und vom 4. Februar 2003 (Urk. 13/6/1-4) als auch die Berichte von PD Dr. E.___ vom 24. Juli 2002 (Urk. 13/9/79) und vom 28. Mai 2003 (Urk. 13/10/1-4) in formaler Hinsicht die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (Beweiseignung) vorausgesetzten Kriterien (vgl. Erw. 2.5) erfüllen. Die nachvollziehbaren Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch diese Ärzte vermögen sodann auch inhaltlich zu überzeugen, so dass darauf abgestellt werden kann. Demnach hat als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführerin bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 22. Oktober 2004 (Urk. 13/35) die Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit als Arztsekretärin im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten war.
6.
6.1 Beim Vergleich der medizinischen Aktenlage zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 22. Oktober 2004 (Urk. 13/35) und derjenigen vom 14. Februar 2008 (Urk. 2) fällt auf, dass Dr. F.___ in seinem Bericht vom 7. Juli 2007 (Urk. 13/41/2 Ziff. 2.1) in Übereinstimmung mit seinem frühren Bericht vom 4. Februar 2003 (Urk. 13/6/1 lit. A) weiterhin davon ausging, dass die Beschwerdeführerin an einem seit dem 7. Februar 1999 bestehenden HWS-Distorsionstrauma mit therapierefraktären Verspannungen, Kopfschmerzen, kognitiven Defiziten und einer Leistungseinbusse leide, und dass deswegen seit dem 24. Mai 2002 unverändert eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe (Urk. 13/41/3 Ziff. 3). Damit übereinstimmend ging Dr. G.___ in seinem Bericht vom 13. Mai 2008 davon aus, dass die Beschwerdeführerin auf Grund von Kopfschmerzen sowie von Beschwerden im Bereich des Nackens im Sinne eines Zervikospondylogen- und Zervikozephalsyndroms in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. Im Gegensatz zu Dr. F.___ ging Dr. G.___ hingegen davon aus, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der Beschwerden im Bereich ihrer rechten Schulter in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt werde, und dass aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 25 % ausgewiesen sei (Urk. 8).
6.2 Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin kann indes nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten. Denn im Vergleich zu den übrigen medizinischen Akten vermag die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. G.___ inhaltlich nicht zu überzeugen, da es seiner Beurteilung an einer nachvollziehbare Begründung für die von ihm postulierte Arbeitsunfähigkeit von höchstens 25 % fehlt. Demgegenüber erscheint die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. F.___ vom 7. Juli 2007 (Urk. 13/41/2 Ziff. 2.1) grundsätzlich als schlüssig, so dass darauf abgestellt werden kann. Gestützt darauf ist demnach davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleichszeitraum seit Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 22. Oktober 2004 (Urk. 13/35) bis zum Erlass der Revisionsverfügung vom 14. Februar 2008 (Urk. 2) nicht in einer im revisionsrechtlichen Sinne erheblichen Weise veränderte, und dass am 14. Februar 2008 weiterhin unverändert eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Arztsekretärin beim Spital B.___ bestand.
7.
7.1 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen des festgestellten Gesundheitsschadens. Nach der Rechtsprechung sind für den dafür vorzunehmenden Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs massgebend; Validen- und Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (BGE 129 V 222). Vorerst ist der Einkommensvergleich für die Zeit bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 22. Oktober 2004 (Urk. 13/35) vorzunehmen.
7.2 Die Beschwerdegegnerin ging in den Verfügungen vom 22. Oktober 2004 (Urk. 13/35) und vom 14. Februar 2008 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit im Umfang von 80 % eine Erwerbstätigkeit ausüben und im restlichen Umfang von 20 % im Aufgabenbereich des Haushalts tätig sein würde. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Qualifikation als Erwerbstätige im Umfang von 80 % nicht (Urk. 1, Urk. 17). Gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin erklärte die Beschwerdeführerin vielmehr, dass sie bei guter Gesundheit weiterhin im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte (Urk. 13/21/2). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 22. Oktober 2004 (Urk. 13/35) davon ausging, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit eine Erwerbstätigkeit im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 80 % ausüben und im restlichen Umfang von 20 % im Haushalt tätig sein würde (Urk. 13/30).
7.3 Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 53 Erw. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2008, 9C_488/2008, Erw. 6.4). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 59 Erw. 3.1).
7.4 Vor Eintritt des Gesundheitsschadens war die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 1998 im Rahmen eines Pensums von 80 % als Arztsekretärin beim Spital B.___ tätig (Urk. 13/7/2 Ziff. 9). Im Jahre 2003 hätte sie in dieser Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden einen Verdienst von Fr. 57'928.-- (Urk. 13/7/2 Ziff. 16) erzielt. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Gesundheitswesen im Jahre 2004 von 1.3 % (Die Volkswirtschaft 7/8-2008 S. 91 Tabelle B10.2) resultiert im Jahre 2004 ein Valideneinkommen von rund Fr. 58'681.-- (Fr. 57'928.-- x 1.013).
7.5 Bei der Bemessung des Invalideneinkommens im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Verfügung vom 22. Oktober 2004 (Urk. 13/35) gilt es zu beachten, dass die Beschwerdeführerin ab den 1. Januar 2004 an ihrem angestammten Arbeitsplatz beim Spital B.___ im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % tätig war (Urk. 13/20/1, Urk. 13/24, Urk. 13/42/3 Ziff. 2.9) und dabei für die Zeit von Januar bis April 2004 einen Verdienst von Fr. 12'100.10 (exklusiv 13. Monatslohn) erzielte (Urk. 13/24). Im Folgenden wird daher zu prüfen sein, ob die Beschwerdegegnerin in der ursprünglichen Rentenverfügung vom 22. Oktober 2004 (Urk. 13/35) bei der Invaliditätsbemessung zu Recht nicht das erwähnte, tatsächlich von der Beschwerdeführerin erzielte Einkommen, sondern einen tieferen Verdienst von Fr. 28'979.-- (vgl. Urk. 13/30/2) als Invalideneinkommen berücksichtigte.
7.6 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa, 117 V 18 f., je mit Hinweisen; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 f. Erw. 4b/aa, 1996 Nr. U 240 S. 95 Erw. 3c).
7.7 Bei Erlass der Verfügung vom 22. Oktober 2004 hat das Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Spital B.___ schon über zehn Jahre gedauert (vgl. Urk. 13/7/1 Ziff. 1). Stabile Verhältnisse sind vorliegend daher gegeben. Anhaltspunkte für einen Soziallohn sind den Akten zudem nicht zu entnehmen. Mit Berichten vom 29. April 2004 (Urk. 13/24) und vom 5. September 2007 (Urk. 13/42/3 Ziff. 2.10) stellte das Spital B.___ vielmehr ausdrücklich fest, dass der für ein Pensum von 50 % ausgerichtete Lohn der Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin entspreche. Die Beschwerdegegnerin hätte daher in der ursprünglichen Verfügung vom 22. Oktober 2004 (Urk. 13/35) das von der Beschwerführerin beim Spital B.___ in zumutbarer Weise bei voller Ausschöpfung ihrer Restarbeitsfähigkeit tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich als Invalideneinkommen berücksichtigen müssen.
7.8 Bei Berücksichtigung des von der Beschwerführerin im Jahre 2004 im Rahmen eines Arbeitspensums von 50 % beim Spital B.___ tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens resultiert ein Invalideneinkommen im Jahre 2004 von Fr. 39'325.-- (Fr. 12'100.10 ÷ 4 Monate x 13 Monate).
7.9 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 58'681.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 39'325.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 19'356.-- womit im Jahre 2004 im erwerblichen Bereich eine Einschränkung von 32.99 % resultiert.
8.
8.1 Zu prüfen bleibt die Einschränkung im Haushalt bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 22. Oktober 2004.
8.2 Für die Invaliditätsbemessung im Haushalt stellt der eingeholte Abklärungsbericht eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage dar. Rechtsprechungsgemäss bedarf es des Beizugs einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (nicht publ. Erw. 5.2.1 des Urteils BGE 134 V 9; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81; AHI 2004 S. 137, AHI 2001 S. 155; Urteile des EVG in Sachen M. vom 20. Dezember 2006, I 693/06, Erw. 6.2 in Sachen T. vom 28. Juli 2008, 9C_49/2008, Erw. 5.1). Für den Beweiswert von Berichten über Abklärungen im Haushalt ist entscheidend, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen und divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen. Der Berichtstext schliesslich muss inhaltlich plausibel, begründet und mit Bezug auf die konkreten Einschränkungen angemessen detailliert abgefasst sein sowie mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben übereinstimmen. Trifft dies alles zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift diesfalls in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht. Der Abklärungsbericht ist indes in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten. Seine grundsätzliche Massgeblichkeit erfährt daher, auch wenn die vorstehenden Anforderungen erfüllt sind, praxisgemäss Einschränkungen, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet (AHI 2001 S. 162 Erw. 3d mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juni 2008, 8C_671/2007, Erw. 3.2.1 mit Hinweisen).
8.3 Der Haushaltabklärungsbericht vom 20. April 2004 (Urk. 13/21) enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. Gestützt darauf wurde ein Betätigungsvergleich vorgenommen. In Übereinstimmung mit der gesetzmässigen (ZAK 1986 S. 235) und der im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung; RZ 3095) statuierten Verwaltungspraxis wurden darin die im Haushalt anfallenden Tätigkeiten in sieben Aufgaben aufgeteilt (Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege, Kinderbetreuung, Verschiedenes) und anschliessend in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Verwaltungspraxis nach deren prozentualen Bedeutung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. Anschliessend klärte die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der medizinischen Akten für jede der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab und ermittelte auf diese Weise eine Einschränkung im Aufgabenbereich des Haushalts von gesamthaft 18.8 % (Urk. 13/21/7 Ziff. 6.7).
8.4 Vorliegend besteht kein Anlass, das Ergebnis des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin in Zweifel zu ziehen. Bei der Beurteilung der Behinderung in der Haushaltführung ist daher auf den Haushaltabklärungsbericht vom 20. April 2004 (Urk. 13/21) abzustellen, so dass als erstellt zu gelten hat, dass die Beschwerdeführerin in der Führung des Haushalts insgesamt in einem Umfang von 18.8 % eingeschränkt war.
8.5 Nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung wird bei der Bemessung der Gesamtinvalidität die Invalidität im erwerblichen Bereich mit dem Anteil des hypothetischen Teilarbeitspensums gewichtet und die Invalidität im Aufgabenbereich mit dem Anteil der Tätigkeit im Haushalt gewichtet. In dem mit 80 % gewichteten erwerblichen Bereich resultiert ein anteiliger Invaliditätsgrad von 26.39 % (32.99 % x 0.8). In dem mit 20 % gewichteten Haushaltbereich resultiert bei einer gesundheitlichen Einschränkung in der Haushaltführung von 18.8 % ein Invaliditätsgrad von 3.76 % (18.8 % x 0.2). Dies ergibt eine Gesamtinvalidität von 30.15 % (26.39 % + 3.76 %) und gerundet von 30 %. Ein Rentenanspruch war bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 22. Oktober 2004 daher nicht ausgewiesen. Unter diesen Umständen erweist sich die Verfügung vom 22. Oktober 2004 (Urk. 13/35) als zweifellos unrichtig.
9.
9.1 Des Weiteren ist die Invaliditätsbemessung nach Durchführung der Rentenrevision bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. Februar 2008 (Urk. 2) vorzunehmen. Wie vorstehend erwähnt, bestand am 14. Februar 2008 unverändert eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der weiterhin tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Arztsekretärin beim Spital B.___. Sodann bestreitet die Beschwerdeführerin die Qualifikation als Erwerbstätige im Umfang von 80 % nicht (Urk. 1, Urk. 17). Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden bei Erlass der Verfügung vom 14. Februar 2008 im Vergleich zu vorher in einem anderen Umfang eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 14. Februar 2008 (Urk. 2) davon ausging, dass die Beschwerdeführerin weiterhin bei Gesundheit eine Erwerbstätigkeit im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 80 % ausüben und im restlichen Umfang von 20 % im Haushalt tätig sein würde.
9.2 Gemäss den Angaben des Spitals B.___ hätte die Beschwerdeführerin im Jahre 2007 ohne Gesundheitsschaden in ihrer angestammten Tätigkeit als Arztsekretärin im Rahmen eines Arbeitspensums von 80 % einen Monatsverdienst von Fr. 5'196.-- erzielt (Urk. 13/43). Diesem Monatsverdienst entspricht ein Jahresverdienst von Fr. 67'548.-- (Fr. 5'196.-- x 13 Monate). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Gesundheitswesen im Jahre 2008 von 2 % (Die Volkswirtschaft 9-2009 S. 95 Tabelle B10.2) resultiert im Jahre 2008 ein Valideneinkommen von rund Fr. 68'899.-- (Fr. 67'548.-- x 1.02).
9.3 Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 14. Februar 2008 war die Beschwerdeführerin weiterhin an ihrem angestammten Arbeitsplatz im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % tätig (Urk. 13/42/3 Ziff. 2.9) und erzielte im Jahre 2007 einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst von Fr. 40'795.30 (Urk. 13/42/3 Ziff. 2.10).
9.4 Bei Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin im Jahre 2007 im Rahmen des zumutbaren Arbeitspensums von 50 % tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens sowie der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Gesundheitswesen im Jahre 2008 von 2 % (Die Volkswirtschaft 9-2009 S. 95 Tabelle B10.2) resultiert im Jahre 2008 ein Invalideneinkommen von Fr. 41'611.-- (Fr. 40'795.30 x 1.02).
9.5 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 68'899.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 41'611.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 27’288.-- womit im Jahre 2004 im erwerblichen Bereich eine Einschränkung von 39.61 % resultiert.
10.
10.1 Zu prüfen bleibt die Einschränkung im Haushalt zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 14. Februar 2008 (Urk. 2).
10.2 Der Haushaltabklärungsbericht vom 5. Dezember 2007 (Urk. 13/44) enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse, der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten sowie einen Betätigungsvergleich. Dabei wurden die im Haushalt anfallenden Tätigkeiten in Übereinstimmung mit der erwähnen Verwaltungspraxis in sieben Aufgaben aufgeteilt (Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege, Kinderbetreuung, Verschiedenes) und anschliessend in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Verwaltungspraxis nach deren prozentualen Bedeutung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. Anschliessend wurde für jede der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung abgeklärt. Auf diese Weise wurde eine Einschränkung im Aufgabenbereich des Haushalts von gesamthaft 17.6 % (Urk. 13/44/6 Ziff. 6.7) ermittelt. Im Vergleich zum Haushaltabklärungsbericht vom 20. April 2004 (Urk. 13/21) berücksichtigte die Abklärungsperson im Haushaltabklärungsbericht vom 5. Dezember 2007 insbesondere, dass der Aufwand für die Betreuung der mittlerweile zwölf, neun und sechs Jahre alten Kinder abgenommen habe, da die Kinder selbstständiger seien (Urk. 13/44/6, Ziff. 6.6), was nicht zu beanstanden ist.
10.3 Da kein Anlass besteht, das Ergebnis des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin in Zweifel zu ziehen, kann zur Beurteilung der Behinderung in der Haushaltführung auf den Haushaltabklärungsbericht vom 5. Dezember 2007 (Urk. 13/44) abgestellt werden. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 14. Februar 2008 in der Führung des Haushalts noch insgesamt in einem Umfang von 17.6 % eingeschränkt war.
10.4 Nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung resultiert in dem mit 80 % gewichteten erwerblichen Bereich ein anteiliger Invaliditätsgrad von 31.67 % (39.61 % x 0.8). In dem mit 20 % gewichteten Haushaltbereich resultiert bei einer gesundheitlichen Einschränkung in der Haushaltführung von 17.6 % ein Invaliditätsgrad von 3.52 % (17.6 % x 0.2). Dies ergibt eine Gesamtinvalidität von 35.19 % (31.67 % + 3.52 %) und gerundet von 35 %. Ein Rentenanspruch war somit auch bei Erlass der Verfügung vom 14. Februar 2008 nicht ausgewiesen.
11. Nach Gesagtem steht daher fest, dass sowohl bei Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 22. Oktober 2004 (Urk. 13/35) als auch zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 14. Februar 2008 kein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ausgewiesen war. Wie bereits erwähnt (Erw. 8.5), erweist sich die Verfügung vom 22. Oktober 2004 (Urk. 13/35) daher als zweifellos unrichtig. Da ihr Verfügungsgegenstand Rentenleistungen betrifft, kommt ihrer Berichtigung zudem eine erhebliche Bedeutung zu. Eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 22. Oktober 2004 (Urk. 13/35) erscheint daher als gerechtfertigt. Die rentenaufhebende Verfügung vom 14. Februar 2008 (Urk. 2) ist daher mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung vom 22. Oktober 2004 (Urk. 13/35) schützen. Die gegen die angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2008 (Urk. 2) erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.
12.
12.1 Gemäss Art. 85 Abs. 2 IVV in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten und Hilflosenentschädigungen frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. Gemäss lit. b dieser Bestimmung erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten und Hilflosenentschädigungen rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist.
12.2 Für eine rückwirkende Rentenaufhebung wird, wenn spezifisch IV-rechtliche Aspekte zur Diskussion stehen, gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV eine Kausalität zwischen einer Meldepflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden (unrechtmässiger Bezug von Versicherungsleistungen) vorausgesetzt (vgl. BGE 118 V 214 E. 3b S. 219 ff., 119 V 431 E. 4 S. 434 f.; Urteil des Bundesgerichts in Sachen Z. vom 30. Januar 2007, 970/06, Erw. 6).
12.3 Entgegen den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2008 (Urk. 12 S. 2) ist vorliegend eine zum eingetretenen Schaden kausale Meldepflichtverletzung der Beschwerdeführerin indes nicht ausgewiesen. Denn aus den Akten ist ersichtlich, das die Beschwerdegegnerin vor Erlass der Rentenverfügung vom 22. Oktober 2004 Kenntnis des Umstandes hatte, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2004 im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % beim Spital B.___ tätig war (Urk. 13/24). Trotz Kenntnis der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem gemäss der medizinischen Beurteilung zumutbaren Umfang durch die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin es unterlassen, bei der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich den in zumutbarer Weise bei Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit tatsächlich erzielten Verdienst zu berücksichtigen (vgl. Urk. 13/28/1-4). Unter diesen Umständen kann von einer Meldepflichtverletzung durch die Beschwerdeführerin nicht die Rede sein. Sodann ist der zur Wiedererwägung führende Fehler bei der Beurteilung eines spezifisch invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunktes unterlaufen (vgl. Art. 85 Abs. 2 IVV). Aus diesem Grund und mangels Meldepflichtverletzung wirkt die Wiedererwägung ex nunc et pro futuro. Ein rückwirkende Rentenaufhebung fällt daher ausser Betracht.
12.4 Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 14. Februar 2008 (Urk. 2) der Beschwerdeführerin eine Rentenaufhebung auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht stellte.
13. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 900.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Philippe Zogg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).