IV.2008.00304

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 24. November 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Schilter
Acocella Keller Wolf Schilter, Rechtsanwälte und Urkundspersonen
Herrengasse 3, Postfach 17, 6431 Schwyz

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1972 geborene X.___ war zuletzt vom 2. Juni 1998 bis zur Kündigung per 31. März 2003 als Chauffeur für die Y.___ tätig. Seither geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 15/1, Urk. 15/3, Urk. 15/17).
         Am 8. Juni 2004 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 15/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte in der Folge die medizinischen (Urk. 15/9, Urk. 15/24) sowie die beruflichen (Urk. 15/17) Verhältnisse ab und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers, der SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: Swica), bei (Urk. 15/8). Zudem veranlasste die IV-Stelle die Begutachtung des Versicherten im Z.___ (nachfolgend: Z.___) (Z.___-Gutachten vom 9. Juli 2007; Urk. 15/39). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 15/44, Urk. 15/49) wies die IV-Stelle das Begehren um Zusprache einer Invalidenrente mit Verfügung vom 19. Februar 2008 und der Begründung, dass lediglich ein Invaliditätsgrad von 8 % vorliege, ab (Urk. 2).

2.      
2.1     Gegen die Verfügung vom 19. Februar 2008 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Schilter, mit Eingabe vom 20. März 2008 Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1):
            "1.  Die angefochtene Verfügung vom 19. Februar 2008 sei aufzuheben, und                    es sei dem Beschwerdeführer eine ganze IV-Rente zu gewähren.
             2.   Es sei das vorliegende Verfahren bis zum Vorliegen des Schlussgutach-                     tens des A.___ zu sistieren.
             3.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde-                         gegnerin."
         Der Versicherte reichte in der Folge nebst seiner Stellungnahme vom 25. April 2008 (Urk. 7) das psychologisch-psychiatrische Gutachten des A.___ vom 17. März 2008 (Urk. 8) ein. Er beantragte, dass die IV-Stelle die Kosten für diese ärztliche Begutachtung übernehme (Urk. 7 S. 2).    Nachdem diese neuen Urkunden der IV-Stelle mit Verfügung vom 28. April 2008 (Urk. 9) zur Stellungnahme zugestellt worden waren, beantragte die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2008 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Dabei reichte sie ausser den IV-Akten (Urk. 15/1-52) eine Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) vom 2. Juni 2008 (Urk. 14) ein. Mit Verfügung vom 12. Juni 2008 wurde daraufhin ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 16). Nachdem der Versicherte mit Replik vom 21. Juli 2008 an seinen Anträgen festgehalten (Urk. 18) und die IV-Stelle innert der angesetzten Frist (vgl. Urk. 20) keine Duplik eingereicht hatte, womit Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. September 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 22).
2.2     Der Versicherte hat sodann mit Eingabe vom 7. Februar 2007 am hiesigen Gericht Klage gegen die Swica erhoben und die Zusprache von Krankentaggeldern beantragt. Über die gestellten Anträge hat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. KK.2007.00007 mit heutigem Urteil entschieden.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 19. Februar 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).

2.      
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der neu ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
 2.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung beziehungsweise Art. 28 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung beziehungsweise Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.       Die IV-Stelle hielt fest, es sei dem Beschwerdeführer gestützt auf die Angaben im Z.___-Gutachten vom 9. Juli 2007 eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Aufgrund des Invaliditätsgrades von 8 % bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2, Urk. 14).
         Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, es könne auf das Z.___-Gutachten nicht abgestellt werden, da es äussert oberflächlich sei und keinen Bezug zu den Vorakten aufweise. Dagegen habe das Gutachten des A.___ aufgrund der eingehenden Auseinandersetzung mit ihm und des mehrere Jahre dauernden Beobachtungszeitraums einen besonders hohen Beweiswert. Es liege eine somatoforme Schmerzstörung mit einer psychischen Komorbidität vor, welche die Arbeitsfähigkeit zu 100 % einschränke. Er habe daher Anspruch auf eine Rente (Urk. 1, Urk. 7 S. 3, Urk. 18).

4.
4.1     Im Z.___-Gutachten vom 9. Juli 2007 wurde als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, derzeit ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10: M54.5) aufgeführt. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine Symptomausweitung mit Selbstlimitierung (keine psychiatrische Diagnose gemäss ICD-10 nachweisbar), ein chronisches zervikales Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.0), einen Status nach konservativ behandelter Ellbogenfraktur 1982 (ICD-10: T92.1) sowie einen fortgesetzten Nikotinkonsum (ICD-10: F17.1) (Urk. 15/39 S. 15).
         In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führten die Z.___-Gutachter aus, es sei bei der spezialärztlichen orthopädischen Untersuchung ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom festgestellt worden, welches einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Das Schmerzsyndrom könne jedoch die subjektiv angegebenen Beschwerden in keiner Weise ausreichend erklären. Es könne allenfalls eine etwas verminderte Belastungsfähigkeit der lumbalen Wirbelsäule erklären, in dem Sinne, dass körperlich schwer belastende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. Da die angestammte Tätigkeit als Lastwagenchauffeur mit einer gewissen Zwangshaltung im Rahmen des längeren Sitzens verbunden sei, könne für diese Tätigkeit eine 20%ige Leistungseinbusse nachvollzogen werden. Körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltung seien hingegen aus orthopädischer Sicht mit einer 100%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit zumutbar. Aus internistischer und anderweitiger somatischer Sicht bestünden keine zusätzlichen Befunde und Diagnosen, welche die Arbeitsfähigkeit tangieren würden. Auch aus psychiatrischer Sicht könne keine Diagnose gemäss ICD-10 festgestellt werden. Es könne lediglich eine Symptomausweitung mit Selbstlimitierung zur Kenntnis genommen werden. Zusammenfassend seien dem Beschwerdeführer körperlich schwer belastende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. In der angestammten Tätigkeit könne eine 20%ige Leistungseinbusse bestätigt werden. Körperlich leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten seien ihm hingegen seit 2003 und weiterhin in einer 100%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit medizinisch-theoretisch zumutbar. Der noch junge Beschwerdeführer halte sich für völlig arbeitsunfähig, was weder somatisch noch psychiatrisch nachvollzogen werden könne. Insbesondere sei ihm aus psychiatrischer Sicht eindeutig die Willensanstrengung zumutbar, einer somatisch adaptierten Tätigkeit vollumfänglich nachzugehen. Der Beschwerdeführer habe das Gefühl, er könne nur ohne jegliche Beschwerden überhaupt eine Tätigkeit ausüben, was eine völlig subjektive Vorstellung sei, welche mit der normalen Welt und der Arbeitswelt nichts zu tun habe. Die beste Rekonditionierung wäre, wenn der Beschwerdeführer wieder in die Arbeitswelt einsteigen und eine sportliche Betätigung aufnehmen würde (Urk. 15/39 S. 15 ff.).
4.2     In somatischer Hinsicht ist gestützt auf das Z.___-Gutachten davon auszugehen, dass als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, derzeit ohne radikuläre Symptomatik, vorliegt (Urk. 15/39 S. 15), zumal eine ausführliche orthopädische Untersuchung erfolgte und gestützt darauf in plausibler Weise erklärt wurde, dass die Untersuchungsbefunde und Bilddokumente sowie die Ergebnisse früherer Untersuchungen die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nicht plausibel erklären könnten (Urk. 15/39 S. 10-13). Zudem geht weder aus dem Gutachten des A.___ noch aus den weiteren medizinischen Berichten (Urk. 8 S. 38, Urk. 15/8 S. 5, S. 8 f., und S. 17, Urk. 15/9, Urk. 15/24 S. 5 und S. 11) etwas Gegenteiliges hervor. Schliesslich erhob auch der Beschwerdeführer keine Einwände gegen die somatische Begutachtung im Z.___ und deren somatische Diagnosestellung (Urk. 1).
         Gestützt auf die im Z.___-Gutachten erhobene verminderte Belastungsfähigkeit und Beweglichkeit der lumbalen Wirbelsäule ist sodann davon auszugehen, dass körperlich schwer belastende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sind. In der angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur besteht aufgrund der Zwangshaltung im Rahmen des längeren Sitzens eine 20%ige Leistungseinbusse. Körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltung sind hingegen aus rein somatischer Sicht zu 100 % zumutbar (Urk. 15/39 S. 15 ff.), zumal auch der Beschwerdeführer nicht geltend machte, dass er aufgrund eines somatischen Gesundheitsschadens in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (Urk. 1, Urk. 7, Urk. 18). Zudem stimmt diese Einschätzung mit früheren ärztlichen Beurteilungen der Arbeitsunfähigkeit überein (vgl. beispielsweise den Bericht der Klinik B.___ vom 30. Dezember 2003, Urk. 15/8 S. 9 und der Klinik C.___ vom 12. Juni 2003, Urk. 15/8 S. 12).
         In Bezug auf die im Gutachten des A.___ erwähnte Dekonditionierung (Urk. 8 S. 38) ist schliesslich zu erwähnen, dass eine Dekonditionierung nicht ohne Weiteres zu einer von der Invalidenversicherung zu berücksichtigenden Arbeitsunfähigkeit führt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. August 2006 in Sachen M., I 601/05, Erw. 2.3). So wurde bereits in den Berichten von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 10. Dezember 2002 (Urk. 15/8 S. 7), der Klinik C.___ vom 15. Januar 2003 (Urk. 15/8 S. 8), der Klinik E.___ vom 7. Mai 2003 (Urk. 15/8 S. 5) und der Klinik B.___ vom 30. Dezember 2003 (Urk. 15/8 S. 9) auf die Gefahren einer weiteren Untätigkeit des Beschwerdeführers hingewiesen und eine medizinische Trainingstherapie beziehungsweise eine rasche Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess empfohlen. Wenn nun mangels Tätigwerden des Beschwerdeführers eine Dekonditionierung eingetreten ist, kann diese für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit keine Berücksichtigung finden.
4.3     In psychischer Hinsicht ist hingegen strittig, ob und welche genaue Diagnose vorliegt beziehungsweise wie sich ein allfälliger psychischer Gesundheitsschaden auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt.
4.3.1   Dabei diagnostizierten PD Dr. phil. F.___, Privatdozent für Klinische Psychologie und Psychotherapie, und PD Dr. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Gutachten des A.___ vom 17. März 2008 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und eine sonstige andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F:62.8). Der Beschwerdeführer verneine zwar eine psychische Beeinträchtigung. Die Exploration habe aber ein psychisch bedeutsames Symptom im Sinne einer Blockade der seelischen Empfindungen ergeben. Kompatibel dazu sei die vollständige Abwehr emotionaler Faktoren und daraus resultierend ein ausschliesslich somatisches Krankheitskonzept und körperliche Leiden. Im Falle des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass sich in den chronischen Schmerzen emotionale Konflikte und/oder psychosoziale Probleme ausdrückten, die auf psychischer Ebene nicht adäquat wahrgenommen werden könnten. Der Beschwerdeführer erfülle sodann alle Kriterien für das Bestehen einer andauernden Persönlichkeitsänderung. Insbesondere habe sich die Lebensführung verändert, da er vor Beginn der Schmerzstörung ein sozial angepasstes, gleichwohl aktives Leben geführt habe (Urk. 8 S. 38).
         Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, war hingegen im Rahmen der Z.___-Begutachtung am 9. Juli 2007 zum Schluss gekommen, dass eine psychische Erkrankung ausgeschlossen werden könne. Es lägen weder die Kriterien für eine Depression von Krankheitswert noch diejenigen für eine somatoforme Schmerzstörung vor. Auch sei eine relevante Angst- oder Persönlichkeitsstörung nicht nachweisbar. Es handle sich im Wesentlichen um eine Symptomausweitung mit Selbstlimitierung (Urk. 15/39 S. 9 f.).
4.3.2   Festzuhalten ist, dass sowohl aus dem Z.___-Gutachten wie auch aus dem Gutachten des A.___ übereinstimmend hervorgeht, dass weder eine relevante depressive Erkrankung noch eine Angststörung besteht (Urk. 8 S. 24, Urk. 15/39 S. 8 ff.). Zu prüfen ist hingegen, ob die psychiatrischen Diagnosen einer somatoformen Schmerzstörung sowie einer andauernden Persönlichkeitsänderung vorliegen. Dabei ist vorwegzunehmen, dass das von den Gutachtern des Z.___ geschilderte Bild des Beschwerdeführers mit demjenigen, wie es im Gutachten des A.___ dargestellt wird, im Wesentlichen übereinstimmt. So wurde der Beschwerdeführer als freundliche und gepflegte Person bezeichnet, welche psychische Beschwerden verneine, aber auf die Schmerzsymptomatik fixiert sei (Urk. 8 S. 24 und S. 37, Urk. 15/39 S. 8 f.). Weiter wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Mutter lebe, welche den ganzen Haushalt erledige. Die Beziehungen zu seiner Mutter, zu seinem von der Mutter getrennt lebenden Vater und zu seiner Schwester seien gut. Er könne auch gut alleine sein. Er verbringe die Tage im Bett oder auf dem Sofa, schaue Fernsehen und schlafe. Gelegentlich erhalte er Besuch von Kollegen oder verabrede sich ausserhalb. Manchmal gehe er mit seiner Mutter einkaufen oder spazieren. Früher habe er viel Sport getrieben und sei ausgegangen. Dies könne er wegen der Schmerzen nicht mehr tun (Urk. 8 S. 22 ff., Urk. 15/39 S. 8 f.). Spezifizierend geht aus dem orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungsbericht des Z.___ hervor, dass die maximale Gehstrecke 45 Minuten betrage und eine Besserung der Beschwerden bei warmem Wetter, etwa in I.___, eintrete. Die Physiotherapie habe keine Besserung gebracht. Der Beschwerdeführer führe zu Hause gelegentlich an einem Trainingsgerät Kräftigungsübungen für die Bauchmuskulatur durch, welche ihm ein befreundeter Physiotherapeut in I.___ gezeigt habe. Er könne Lasten von bis zu 5 kg Gewicht problemlos heben. Wenn er mit der Mutter einkaufen gehe, trage er auch Einkäufe nach Hause, jedoch nur in Massen. Schwere Gewichte könne er wegen seines Rückens nicht tolerieren (Urk. 15/39 S. 8 und S. 10 f.).
4.3.3   Ob eine somatoforme Schmerzstörung vorliegt, richtet sich nach den in der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen aufgeführten Voraussetzungen. Danach zeichnet sich die somatoforme Schmerzstörung durch einen andauernden, schweren und quälenden Schmerz aus, der in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auftritt, wobei diese schwerwiegend genug sein sollten, um als entscheidende ursächliche Einflüsse zu gelten. Die Folge ist gewöhnlich eine beträchtliche persönliche oder medizinische Betreuung (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 F45.4).
         Dr. H.___ kam anlässlich der Z.___-Begutachtung zum Schluss, dass die Kriterien des ICD-10 für das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung nicht gegeben seien (Urk. 15/39 S. 9 f.). Darauf ist abzustellen. Denn es ist gestützt auf die im Z.___-Gutachten wie auch im Gutachten des A.___ erhobenen Befunde insbesondere nicht ersichtlich, dass die Schmerzen in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auftreten, welche derart schwerwiegend sind, dass sie als entscheidende ursächliche Einflüsse gelten können (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, a.a.O., S. 191). Im Gutachten des A.___ wurde diesbezüglich erklärt, dass sich in den chronischen Schmerzen emotionale Konflikte und/oder psychosoziale Probleme ausdrückten, die auf psychischer Ebene nicht adäquat wahrgenommen werden könnten (Urk. 15/39 S. 38). Es wurde jedoch weder dargelegt, um welche emotionalen Konflikte und/oder psychosozialen Probleme es sich dabei handelt, noch wurde ausgeführt, ob diese den erforderlichen Schweregrad erfüllen. Dass ihn seine Freunde meiden würden, da er nichts Interessantes mehr beizutragen habe, beziehungsweise dass er wegen seiner Beschwerden keinen Kontakt zu Frauen habe, vermag sodann das erwähnte Kriterium nicht zu erfüllen (vgl. Urk. 8 S. 23, Urk. 15/39 S. 8). Denn diese in gewissem Masse alltäglichen zwischenmenschlichen Herausforderungen erreichen den erforderlichen Schweregrad nicht. Ausserdem ist in Übereinstimmung mit den Z.___-Gutachtern davon auszugehen, dass sich diese Probleme dadurch angehen lassen, dass der Beschwerdeführer sich wieder in der Arbeitswelt integriert und versucht, eine sportliche Betätigung aufzunehmen (vgl. Urk. 15/39 S. 17).
         Es ist damit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers und des A.___ nicht davon auszugehen, dass eine somatoforme Schmerzstörung vorliegt.
4.3.4   In Bezug auf die vom A.___ attestierte Persönlichkeitsänderung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer früher eine aktive Lebensführung gehabt habe mit sportlichen und sozialen Aktivitäten unterschiedlicher Art. Heute sei ein völliges Erliegen der beruflichen, sozialen und interpersonellen Aktivitäten und Beziehungen zu verzeichnen. Daher imponiere der Beschwerdeführer durch eine eigentliche Veränderung der Gesamtpersönlichkeit (Urk. 8 S. 37).
         Vorwegzunehmen ist, dass aus dem Gutachten des A.___ nicht hervorgeht, aus welchen Gründen diese Persönlichkeitsänderung, sollte sie überhaupt vorliegen, vom Beschwerdeführer nicht überwunden werden kann beziehungsweise inwiefern eine allenfalls vorliegende Persönlichkeitsänderung alleine (das heisst ohne somatoforme Schmerzstörung; vgl. Erw. 4.3.3) einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätte. Aus diesem Grunde könnte eine weitere Überprüfung der Diagnosestellung bereits unterbleiben. Trotzdem ist festzuhalten, dass der im Gutachten des A.___ erhobenen Diagnose einer Persönlichkeitsänderung nicht gefolgt werden kann, sondern gestützt auf die Ausführungen im Z.___-Gutachten davon auszugehen ist, dass keine psychiatrische Diagnose vorliegt. So schlossen die Gutachter des A.___ aufgrund des Erliegens der beruflichen, sozialen und interpersonellen Aktivitäten und Beziehungen auf die Persönlichkeitsänderung. Gemäss der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen wird jedoch unter anderem die Überzeugung verlangt, durch die vorangegangene Krankheit verändert oder stigmatisiert worden zu sein. Wobei diese Überzeugung die Unfähigkeit zur Aufnahme und Beibehaltung enger und vertrauensvoller persönlicher Beziehungen sowie soziale Isolation zur Folge hat (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 F.62.1). Diese Voraussetzung wird vom Beschwerdeführer nicht erfüllt, zumal er nicht nur eine gute Beziehung zu seiner Mutter, seinem Vater und seiner Schwester hat sondern auch noch gewisse Kontakte - wenn auch eingeschränkter als früher - zu Freunden pflegt (vgl. Erw. 4.3.2). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine andauernde Persönlichkeitsänderung im Sinne der internationalen Klassifikation psychischer Störungen gegeben ist.
4.3.5   Zusammenfassend ist somit gestützt auf das Z.___-Gutachten davon auszugehen, dass keine psychische Erkrankung und somit keine psychiatrische Diagnose vorliegt. Damit besteht auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen.
4.4     Das Z.___-Gutachten vom 9. Juli 2007 (Urk. 15/39) vermag damit sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung zu überzeugen, wobei abschliessend festzuhalten ist, dass es für die strittigen Belange umfassend ist, auf den Untersuchungen durch Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin (Urk. 15/39 S. 6 f.), Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Orthopädie (Urk. 15/39 S. 10-15), Dr. H.___ (Urk. 15/39 S. 8 ff.) sowie auf einer Gesamtbeurteilung mit den erwähnten Ärzten (Urk. 15/39 S. 15 ff.), und somit auf allseitigen Untersuchungen beruht. Schliesslich berücksichtigt es die geltend gemachten Beschwerden (Urk. 15/39 S. 6, S. 8 und S. 10 f.) wie auch die medizinischen Vorakten (Urk. 15/39 S. 2-6) und nimmt zu den abweichenden medizinischen Einschätzungen Stellung (Urk. 15/39 S. 10, S. 14 und S. 16 f.). Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (BGE 125 V 353 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt.
         Es ist damit insgesamt von der Diagnose eines chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms, derzeit ohne radikuläre Symptomatik, auszugehen, welche eine verminderte Belastungsfähigkeit und Beweglichkeit der lumbalen Wirbelsäule zur Folge hat. Körperlich schwer belastende Tätigkeiten sind nicht mehr zumutbar. In der angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur besteht sodann aufgrund der Zwangshaltung im Rahmen des längeren Sitzens eine 20%ige Leistungseinbusse. Körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltung sind hingegen zu 100 % zumutbar (Urk. 15/39 S. 15 ff.).

5.      
5.1     Aus dem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 57'411.05 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 52'673.-- (unter Berücksichtigung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit sowie eines leidensbedingten Abzuges von 10 %) resultiert für das Jahr 2006 eine Lohneinbusse von Fr. 4'738.05 und demnach ein Invaliditätsgrad von 8 % (Urk. 2). Diese Invaliditätsbemessung der IV-Stelle ist nicht zu beanstanden, zumal sie den Akten (vgl. Urk. 15/6, Urk. 15/17) und der Rechtslage (vgl. Erw. 2.3; Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2004 beziehungsweise 2006 [LSE], Tabelle TA1 S. 53 beziehungsweise S. 25; Die Volkswirtschaft 9-2008, Tabelle B9.2 und B10.3, S. 98 f.) entspricht. Ausserdem wurde sie nicht bestritten (Urk. 1, Urk. 7, Urk. 18). Es ist daher von einem Invaliditätsgrad von 8 % auszugehen.  
5.2     Der Beschwerdeführer beantragte, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Kosten für das Gutachten des A.___ zu übernehmen (Urk. 7 S. 2). Wie aus Erwägung 4.2 und insbesondere 4.3 hervorgeht, konnte nicht auf die Schlussfolgerungen im Gutachten des A.___ vom 17. März 2008 abgestellt werden. Damit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf den Ersatz seiner Auslagen für das Gutachten des A.___ vom 17. März 2008 (vgl. BGE 115 V 62 f.).
         Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Arthur Schilter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).