IV.2008.00305
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 1. Dezember 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Unia Zürich-Schaffhausen Sektion Winterthur
Y.___
Lagerhausstrasse 6, 8400 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1978, Mutter einer Tochter, geboren 2002 (Urk. 10/1 Ziff. 3.1), war zuletzt von Juli 2004 bis Januar 2006 als Kassiererin bei der Z.___ angestellt (Urk. 10/4 Ziff. 6.3.1, Urk. 10/12 Ziff. 1 und 6).
Am 5. Dezember 2005 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Urk. 10/1 Ziff. 7.8) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 10/10, Urk. 10/13-14), Arbeitgeberberichte (Urk. 10/12, Urk. 10/15) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/6) ein.
1.2 Mit Verfügung vom 20. April 2006 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Hilflosenentschädigung (Urk. 10/18). Mit Verfügung vom 8. Mai 2006 lehnte die IV-Stelle das Gesuch um berufliche Massnahmen ab (Urk. 10/21).
Die IV-Stelle holte in der Folge weitere medizinische Berichte (Urk. 10/25-26, Urk. 10/32, Urk. 10/40) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 10/44-45, Urk. 10/47, Urk. 10/49-51) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 20. Februar 2008 mit Wirkung ab 1. Mai 2006 eine halbe Rente mit entsprechender Kinderrente zu (Urk. 10/64 = Urk. 2). Am 16. Januar 2008 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten die Pflicht, sich in physiotherapeutische Behandlung zu begeben (Urk. 10/62).
2. Gegen die Verfügung vom 20. Februar 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 19. März 2008 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. Mai 2006 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 26. Juni 2008 geschlossen wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 1). Darauf wird, mit der nachfolgenden Ergänzung, verwiesen.
1.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das D.___-Gutachten vom 7. März 2007 fest, dass der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % zumutbar sei (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie leide seit sieben Jahren an Rückenschmerzen. Sie benötige permanent Schmerzmittel, die zu Müdigkeit und Schwindel führen würden. Nach einer erneuten Operation im Februar 2007 habe sich ihre Situation eher verschlechtert (Urk. 1 S. 1 f.).
2.3 Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin habe die Würdigung des aktuellen Berichtes des behandelnden Arztes dagegen keinen neuen oder veränderten Befund ergeben (Urk. 9 Ziff. 4).
2.4 Strittig ist der Invaliditätsgrad und damit der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob die vorhandenen medizinischen Akten eine Beurteilung dieser Rechtsfrage zulassen oder ob es weiterer Abklärungen des rechtserheblichen Sachverhalts bedarf.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin leidet seit Jahren an rezidivierend auftretenden Rückenschmerzen (Urk. 10/10/6, Urk. 10/32 S. 10 Ziff. 4.1).
Am 30. Mai 2005 wurde in der Neurochirurgischen Klinik und Poliklinik, Kantonsspital A.___ (A.___), eine Diskushernien-Operation bei L4/5 rechts durchgeführt (Urk. 10/10/8 Mitte). Die Beschwerdeführerin war vom 29. Mai bis 7. Juni 2005 und vom 26. August bis 8. September 2005 im A.___ hospitalisiert (Urk. 10/10/6 oben, Urk. 10/10/8 oben).
3.2 Nach dem Bericht der Ärzte der Rheumaklinik und des Instituts für Physiotherapie mit Poliklinik, A.___, vom 8. September 2005 (Urk. 10/10/8-9 = Urk. 10/14/10-11) klage die Beschwerdeführerin eine Woche nach der Operation erneut über lumbale Beschwerden (Urk. 10/10/8 Mitte). Die Untersuchung der Lendenwirbelsäule (Kernspintomographie, MRI) vom 30. Juni 2005 habe weder ein Diskushernienrezidiv noch eine andere Erklärung für die neuerlichen Beschwerden ergeben (Urk. 10/10/8 Mitte; vgl. auch den Bericht des A.___ vom 19. Juli 2005, Urk. 10/10/5). Die durchgeführte Physiotherapie habe eine ausgesprochene Dekonditionierung der Beschwerdeführerin gezeigt, die nur schwer für eine aktive Therapie zu motivieren gewesen sei (Urk. 10/10/8 unten).
3.3 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, nannte in einem Bericht vom 19. Dezember 2005 als Diagnosen (Urk. 10/10/1 lit. A):
- schweres chronifiziertes Schmerzsyndrom bei Status nach einer Diskushernienoperation im Mai 2005
- ausgeprägte Dekonditionierung
- depressives Zustandsbild, seit Sommer 2004
Es bestehe eine deutliche muskuläre Insuffizienz. Ein psychiatrisches Konsilium habe wahrscheinlich eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion ergeben. Seit der Hospitalisation im Kantonsspital A.___ vom August/September 2005 sei es zu einer leichten Besserung gekommen, wobei die Beschwerdeführerin auch bei den täglichen Verrichtungen im Haushalt noch stark eingeschränkt sei. Eine Umschulung sei zu begrüssen (Urk. 10/10/2 lit. D.3).
In der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin und Kassiererin bestehe seit dem 13. August 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 10/10/1 lit. B).
3.4 Die Beschwerdeführerin ist seit Januar 2005 bei Dr. med. C.___, Facharzt Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, in Behandlung (Urk. 10/40 S. 7 Ziff. 4.1).
Dr. C.___ stellte in dem Bericht vom 30. Dezember 2005 fest, die Beschwerdeführerin erscheine depressiv. Sie bewege sich nur langsam und stöhnend. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule sei in alle Richtungen, vor allem bei der Inklination, eingeschränkt (Urk. 10/13 S. 5 lit. D.5). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig (Urk. 10/13 S. 5 lit. C.1). Es bestehe bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 10/13/5 lit. B).
3.5 Die Beschwerdegegnerin veranlasste am 4. Oktober 2006 eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin an der D.___, Universitätsspital E.___ (D.___), die vom 6. bis 8. Dezember 2006 erfolgte (Urk. 10/32 S. 1 f.). Das D.___-Gutachten vom 7. März 2007 ist von Prof. Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Chefärztin Universitätsspital E.___, und Dr. med. G.___, Oberarzt Universitätsspital E.___, unterzeichnet und beruht auf den Akten der Beschwerdegegnerin, den zusätzlich von den Gutachtern angeforderten Akten sowie den Beschlüssen der interdisziplinären Konsens-Besprechung (Urk. 10/32 S. 1).
Die Gutachter nannten als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei einer Facettengelenksarthrose bei L4/L5 beidseits, einer Wirbelsäulenfehlhaltung mit Skoliose der Brust- und Lendenwirbelsäule und muskulärer Insuffizienz. Klinisch-neurologisch lasse sich ein radikuläres Reiz- und sensibles Ausfallsyndrom bei L5 rechts nicht sicher nachweisen (Urk. 10/32 S. 17 Ziff. 6.1).
Aus psychiatrischer Sicht sei von einer längeren depressiven Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung auszugehen, die sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke (Urk. 10/32 S. 16 unten). Zur Behandlung der depressiven Symptomatik und zur positiven Modulation des Schmerzempfindens werde eine konsequente Behandlung mit einem dural wirksamen Antidepressivum (zum Beispiel Duloxetin oder Venlafaxin) empfohlen (Urk. 10/32 S. 17 oben).
Zusammenfassend bestehe in der angestammten Tätigkeit als Kassiererin nach übereinstimmender Beurteilung der Fachärzte keine Arbeitsfähigkeit mehr. Hingegen sei in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit häufigen Wechseln der Körperposition von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Zu vermeiden seien Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule, repetitive Rotationen oder Beugungen des Rumpfes sowie wiederholtes Heben von Lasten von 5 - 10 kg über die Bauchhöhe (Urk. 10/32 S. 20 Ziff. 7.2-7.3). Die genannte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe seit Oktober 2005 beziehungsweise seit dem 1. Oktober 2006 (Urk. 10/32 S. 20 Ziff. 7.4). Nach den im Gutachten zitierten Arztberichten der Orthopädischen Universitätsklinik H.___ bestehe die Indikation für einen erneuten operativen Eingriff (Urk. 10/32 S. 4 Ziff. 2.2). Sollte sich die Beschwerdeführerin nicht zu einer Operation entschliessen können, seien die physiotherapeutischen Massnahmen zu intensivieren (Urk. 10/32 S. 20 Ziff. 7.5).
3.6 Nach einer Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2007 habe die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin am 21. August 2007 telefonisch darüber informiert, dass sie am 26. Februar 2007 erneut an der Diskhushernie operiert worden sei. Die Operation sei im A.___ erfolgt (Urk. 10/39).
3.7 Nach dem Bericht von Dr. C.___ vom 6. September 2007 (Urk. 10/40 S. 7 = Urk. 3/1) sei die Beschwerdeführerin am 26. Februar 2007 zum zweiten Mal an der Diskushernie bei L4/L5 operiert worden (Urk. 10/40 S. 7 Ziff. 2.1). Dr. C.___ nannte als Diagnosen ein massives Gesamtvertebralsyndrom und eine Lumboischialgie rechts sowie eine reaktive Depression, seit Mai 2007 (Urk. 10/40 S. 7 Ziff. 2.1).
Die Beschwerdeführerin klage über massivste, belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule und im rechten Bein (Urk. 10/40 S. 7 Ziff. 4.4). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich in den letzten zwölf Monaten weiter verschlechtert. Die Beschwerdeführerin habe trotz einer Therapie mit Analgetica und Opiaten derart starke Schmerzen, dass sie sich bei der Untersuchung nur langsam fortbewegen könne (Urk. 10/40 S. 7 Ziff. 1.2). Sie benötige Krücken und eine Zange zum Aufheben von Gegenständen. Seit Januar 2007 sei sie auf Hilfe beim An- und Auskleiden, bei der Toilette, bei sämtlichen Arbeiten im Haushalt und bei der Fortbewegung ausserhalb des Hauses angewiesen (Urk. 10/40 S. 7 Ziff. 5.3-5.4). Im Beruf und im Haushalt bestehe seit Mai 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 10/40 S. 7 Ziff. 3).
3.8 Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin, RAD, stellte am 24. September 2007 fest, Dr. C.___ führe in dem Bericht vom 6. September 2007 ausser einer Zunahme der subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin bei Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung (gemäss D.___-Gutachten) keine neuen objektivierbaren medizinischen Aspekte an. Aufgrund der medizinischen Unterlagen sei eine IV-relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht erstellt (Urk. 10/43 S. 8 oben).
3.9 In einem Schreiben vom 25. Oktober 2007 bekräftigte Dr. C.___, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit seinem Bericht vom 6. September 2007 eher verschlechtert habe. Die Beschwerdeführerin könne im Haushalt keine Arbeiten alleine ausführen. Von einer Beschäftigung ausser Haus könne keine Rede sein. Es bestehe nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeiten (Urk. 10/47).
4.
4.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Kassierin nicht mehr arbeitsfähig ist. Nach Einschätzung der D.___-Gutachter besteht seit dem 1. Oktober 2006 in einer leichten bis mittelschweren angepassten Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 10/32 S. 20 Ziff. 7.3-7.4).
Die Beschwerdeführerin informierte die Beschwerdegegnerin im August 2007 darüber, dass sie am 26. Februar 2007 wegen einer Diskushernie operiert worden sei (Urk. 10/39). Dr. C.___ berichtete am 6. September 2007 über eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin (Urk. 10/40 S. 7).
4.2 Unklar ist, weshalb die Beschwerdegegnerin sich bei den Ärzten des A.___ nicht über den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und den Verlauf der Operation vom Februar 2007 erkundigte und sie einzig einen Bericht des behandelnden Arztes einholte. Nachdem die Beschwerdeführerin nach der D.___-Begutachtung vom Dezember 2006 erneut an der Wirbelsäule operiert worden ist, kann nicht unbesehen auf die frühere Einschätzung der D.___-Gutachter abgestellt werden. Insofern erweist sich der Sachverhalt als nicht ausreichend abgeklärt. Entgegen der Stellungnahme des RAD-Arztes vom 24. September 2007 ist nach dem Bericht von Dr. C.___ vom 6. September 2007 und dessen Schreiben vom 25. Oktober 2007 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zudem nicht länger auszuschliessen. Nach dem Bericht von Dr. C.___ vom 6. September 2007 ist die Beschwerdeführerin mittlerweile auf die Hilfe Dritter angewiesen (Urk. 10/40 S. 7 Ziff. 5.4) und ist nach Einschätzung von Dr. C.___ für jegliche Tätigkeiten von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen (Urk. 10/47).
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese abkläre, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Operation vom Februar 2007 verschlechtert habe. Nach dem Ergebnis der Abklärung hat die Beschwerdegegnerin neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu verfügen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
5.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006, ist das Verfahren kostenpflichtig und die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
In Anwendung dieser Kriterien ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 20. Februar 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Unia Zürich-Schaffhausen Sektion Winterthur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).