IV.2008.00306
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 13. August 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franziskus Ott
Gehrig Klemm Ott Blättler, Rechtsanwälte, Haus zum Anker
Ankerstrasse 24, Postfach, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1963, war seit September 2004 bis Dezember 2006 bei der Stiftung B.___, C.___, sowie vom 1. Januar bis 31. Juli 2005 bei der D.___ AG, E.___, als Reinigungsangestellte tätig (Urk. 7/8/2 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7, Urk. 7/18).
Am 6. März 2007 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/1 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 7/7, Urk. 7/10/3, Urk. 7/14, Urk. 7/15, Urk. 7/17, Urk. 7/20/2), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/8), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/5) ein und liess die Einschränkung in Beruf und Haushalt (7/19) abklären.
Mit Vorbescheid vom 9. November 2007 stellte die IV-Stelle die Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 7/23). Gegen den Vorbescheid erhob die Versicherte am 26. November 2007, ergänzt am 17. Dezember 2007, Einwände (Urk. 7/25, Urk. 7/31). Die IV-Stelle holte daraufhin weitere Arztberichte ein (Urk. 7/27, Urk. 7/34). Am 21. Februar 2008 erging die Verfügung, mit welcher der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde (Urk. 7/33 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 21. Februar 2008 erhob die Versicherte am 20. April 2008 Beschwerde mit dem Antrag, der Beschwerdeführerin sei ab November 2006 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventuell seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Am 19. Juni 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2. S. 1). Darauf kann, mit folgenden Ergänzungen, verwiesen werden
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, der Beschwerdeführerin sei die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit wäre sie jedoch zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 2 S. 1 unten). Nach Durchführung eines Einkommensvergleichs führe dies zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 22 % (Urk. 2 S. 2 oben).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, die Beurteilung durch Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). Gestützt auf die ärztlichen Berichte von Dr. med. G.___, Orthopädische Chirurgie FMH, sei rückwirkend auf das Operationsdatum eine ganze Invalidenrente zu entrichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente zusteht.
3.
3.1 In seinem Arztzeugnis vom 9. Januar 2007 attestierte Dr. med. H.___, Allgemeine Medizin FMH, eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 16. November 2006 bis auf weiteres. Ferner hielt er fest, die Beschwerdeführerin sei am 16. November 2006 am Rücken operiert worden. Gegen Mitte 2007 sollte die Beschwerdeführerin wieder arbeitsfähig sei (Urk. 7/10/3).
3.2 In seinem Bericht vom 27. März 2007 diagnostizierte Dr. med. G.___, Orthopädische Chirurgie FMH, einen Status nach Repositions-Spondylodese L5/S1 vom 16. November 2006 bei isthmischer Spondylolisthese L5/S1 Grad I - II (Urk. 7/7/7 Ad 2.1). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 29. September 2006 bis auf weiteres (Urk. 7/7/7 Ad 3). Er führte aus, im Grossen und Ganzen sei der Verlauf nach dem Eingriff ordentlich gewesen (Urk. 7/7/7 Ad 4.2). Zur Zeit könne keine Prognose gemacht werden, aber die Beschwerdeführerin könne nicht vor sechs bis neun Monaten mit einer entsprechenden Arbeit beginnen (Urk. 7/7/7 Ad 6).
3.3 Dr. G.___ hielt am 8. Juni 2007 fest, die Beschwerdeführerin sei zur Zeit zu 100 % arbeitsunfähig und es sei nicht damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin je wieder eine Arbeit mit einem Pensum von mehr als 30 % aufnehmen könne (Urk. 7/14).
Weiter führte Dr. G.___ aus, der Verlauf sei ordentlich; die Beschwerdeführerin berichte, dass sie kleine Haushaltsarbeiten erledigen könne, schmerzfrei sei sie jedoch nicht. Sie müsse immer noch Schmerzmedikamente einnehmen. Dr. G.___ hielt weiter fest, die Wirbelsäuleninklination sei eingeschränkt (Urk. 7/15 Mitte). Es seien jedoch keine Massnahmen vorzunehmen (Urk. 7/15 unten).
3.4 Dr. H.___ übernahm im Wesentlichen die Diagnose von Dr. G.___ in seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Bericht vom 15. September 2007 und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte vom 19. August 2006 bis auf weiteres (Urk. 7/17/2 Ziff. 2.1, Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin leide seit mehreren Jahren an sporadischen Kreuzschmerzen bei bekannter isthmischer Spondylolisthese. Die Beschwerden hätten im Sommer 2006 stark zugenommen, was zur Operation durch Dr. G.___ geführt habe. Seither leide die Beschwerdeführerin an persistierenden Beschwerden (Urk. 7/17/3 Ziff. 4.3). Er habe eine sehr starke Druckdolenz erhoben. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule sei massiv eingeschränkt (Urk. 7/17/3 Ziff. 4.5). Die Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit sei ungünstig. Kurz- und langfristig sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin deutlich eingeschränkt, wobei er keine sicheren prozentualen Angaben machen könne (Urk. 7/17/4 Ziff. 4.7). In der medizinischen Beurteilung der Ressourcen gab Dr. H.___ an, die Beschwerdeführerin könne manchmal leichte Gewichte heben, sehr oft könne sie aber leichtes/feinmotorisches Hantieren mit Werkzeugen vornehmen; bei einer Gehstrecke von bis zu 50 Meter sei sie nicht eingeschränkt; Sitzen und Stehen sei nur selten möglich (Urk. 7/17/4 f. Ziff. 6.1). Ferner sei eine berufliche Umstellung nicht zu prüfen (Urk. 7/17/6 Ziff. 6.2).
3.5 Am 22. August 2007 nahm Dr. F.___ vom Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin zu den medizinischen Akten Stellung (Urk. 7/20/2 Mitte). Er führte aus, die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Putzfrau betrage im Moment 0 %. Es sei damit zu rechnen, dass sich diese auf 30 % erhöhen werde. In einer leidensangepassten leichterer, teils sitzender Tätigkeit bestehe bereits jetzt eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 7/20/2 Mitte).
3.6 Am 10. Oktober 2007 wurde eine Abklärung vor Ort durchgeführt (Urk. 7/19). Die Beschwerdeführerin habe angegeben, im Gesundheitsfall wäre sie zu 100 % erwerbstätig. Sie habe konstante Schmerzen im Rücken. Je nach Medikation und Belastung schwanke die Stärke der Schmerzen. Seit der Operation im November 2006 würden die Beschwerden nicht mehr ins rechte Bein ausstrahlen (Urk. 7/19 Ziff. 1). In der Folge qualifizierte die Abklärungsperson die Beschwerdeführerin zu 100 % erwerbstätig (Urk. 7/19 S. 5 oben).
3.7 Dr. G.___ hielt am 28. November 2007 fest, die Beschwerdeführerin leide an lumbalen und paravertebralen Schmerzen. Die Wirbelsäule sei in Inklination und Reklination schmerzfrei beweglich, jedoch bestehe ein leichter Aufrichteschmerz. Lasègue sei beidseits negativ und die Sensomotorik der unteren Extremitäten sei intakt (Urk. 7/27 Mitte). Weiter sei die Schmerzintensität für die Beschwerdeführerin erheblich, so dass an eine Arbeitsaufnahme nicht gedacht werden könne. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin für sämtliche Arbeiten zu 70 % arbeitsunfähig. Leichte Haushaltsarbeiten könne sie zu 30 % erledigen (Urk. 7/27 unten).
3.8 Am 4. Februar 2008 führten Dr. F.___ und Dr. med. I.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom RAD aus, mit dem aktuellen Bericht von Dr. G.___ seien nach wie vor Schmerzen im lumbalen Rückenbereich geltend gemacht worden. Es werde aber von einer weitgehend schmerzfrei beweglichen Lendenwirbelsäule berichtet, ohne jegliche Ausfälle von Nerven. Es sei in diesem Fall aus versicherungsmedizinischer Sicht nachvollziehbar, dass in einer leidensangepassten leichten, wechselbelastenden, oft sitzenden Tätigkeit, ohne Heben von Lasten, eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgewiesen sei (Urk. 7/34 unten).
4.
4.1 Aus den angeführten ärztlichen Beurteilungen lässt sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nur ungenügend beurteilen.
4.2 Bezüglich Arbeitsfähigkeit führte Dr. G.___, auf dessen Ausführungen und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sich die Beschwerdeführerin stützt, in seinen Berichten aus, es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 29. September 2006 bis auf weiteres (Urk. 7/7/7 Ad 3). Vor sechs bis neun Monaten könne keine entsprechende Arbeit aufgenommen werden (Urk. 7/7/7 Ad 6). Ferner hielt er am 8. Juni 2007 fest, es sei nicht damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin je wieder eine Arbeit von mehr als 30 % aufnehmen könne (Urk. 7/14). Weiter stellte Dr. G.___ fest, die Wirbelsäuleninklination sei eingeschränkt (Urk. 7/15 Mitte). Im Bericht vom 28. November 2007 führte er sodann aus, die Inklination und Reinklination der Wirbelsäule sei schmerzfrei beweglich; die Sensomotorik der unteren Extremitäten sei intakt (Urk. 7/27 Mitte), jedoch sei die Schmerzintensität der Beschwerdeführerin erheblich; somit könne an keine Arbeitsaufnahme gedacht werden, und die Beschwerdeführerin sei für sämtliche Arbeiten zu 70 % arbeitsunfähig (Urk. 7/27 unten).
4.3 In den verschiedenen Berichten von Dr. G.___ machte dieser widersprüchliche Angaben. Im Bericht vom 8. Juni 2007 führte er aus, die Wirbelsäuleninklination sei eingeschränkt (Urk. 7/15 Mitte) und im folgenden Bericht vom 28. November hielt er fest, obwohl sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach Lage der Akten nicht verändert hat, die Wirbelsäule sei in Inklination und Reklination schmerzfrei (Urk. 7/27 Mitte); die Schmerzintensität sei jedoch erheblich (Urk. 7/27 unten). Aufgrund der erhobenen Befunde, die nicht derart gravierend zu sein scheinen, ist es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit zu 70 % arbeitsunfähig sein soll. Es ist anzunehmen, dass sich der behandelnde Arzt, Dr. G.___, vom subjektiven Schmerzempfinden der Beschwerdeführerin hat leiten lassen. In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten genügen mithin die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 2. Dezember 2002, I 53/02, Erw. 2.2 und in Sachen W. vom 9. Oktober 2001, I 382/00, Erw. 2b). Schliesslich ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass in Bezug auf Berichte von Hausärzten beziehungsweise behandelnden Ärzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
4.4 Dr. H.___ konnte keine genauen Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit machen, weshalb sein Bericht nicht entscheidrelevant sein kann. Allerdings hielt er fest, dass er anlässlich der Untersuchung vom 7. September 2007 eine sehr starke Druckdolenz und einen Hartspann paravertebral der Lendenwirbelsäule feststellte. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule sei massiv eingeschränkt (Urk. 7/17/3 Ziff. 4.5). Die Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit hielt er für ungünstig (Urk. 7/17/4 Ziff. 4.7).
4.5 Demgegenüber hielten die RAD-Ärzte, Dr. F.___ und Dr. I.___, fest, die Beschwerdeführerin sei in einer leidensangepassten leichten, wechselbelastenden, oft sitzenden Tätigkeit, ohne Heben von Lasten zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/34 unten). Dabei stützten sie sich auf die Befunderhebung durch Dr. G.___, der von einer weitgehend schmerzfrei beweglichen Lendenwirbelsäule berichtet habe.
4.6 Nach Lage der Akten lässt sich die von Dr. F.___ und Dr. I.___ postulierte höhere Arbeitsfähigkeit nicht eindeutig belegen. Dies umso mehr, als Dr. F.___ und Dr. I.___ die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht haben. Sodann hat zwar Dr. G.___ am 28. November 2007 festgehalten, dass die Wirbelsäule in Inklination und Reklination schmerzfrei beweglich sei, hielt aber persistierende lumbale Schmerzen fest (Urk. 7/27). Dr. H.___ sprach demgegenüber am 15. September 2007 gestützt auf die Untersuchung vom 7. September 2007 noch von einer stark eingeschränkten Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (Urk. 7/17/3 Ziff. 4.2 und 4.5). Sodann befand er, dass der Beschwerdeführerin eine sitzende Tätigkeit nur selten möglich sei (vgl. Urk. 7/17/5), während die RAD-Ärzte eine - unter anderem - oft sitzende Arbeit für zumutbar erachteten (Urk. 7/34).
5. Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Aus den vorhandenen Entscheidungsgrundlagen ist kein nach überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffender Sachverhalt zu gewinnen. Die Sache ist daher zur genaueren Sachverhaltsfeststellung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese geeignete ergänzende medizinische Abklärungen vornehme und die Auswirkungen sämtlicher Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ermittle, und sodann über einen allfälligen Rentenanspruch neu verfüge.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1’100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Februar 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Franziskus Ott
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).