Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00309
IV.2008.00309

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Grieder-Martens


Urteil vom 24. September 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Zivojin Djokic
Rechtsberatung
Lagerstrasse 95, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1962, Mutter eines 1997 geborenen Sohnes und zweier erwachsener Töchter, arbeitete seit 1987 bis zur per 31. Oktober 2003 ausgesprochenen Kündigung als Küchenmitarbeiterin am Bezirksspital Y.___ und bezog von März 2004 bis April 2005 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/1 Ziff. 1.1-3, 3.1, 4.1, 6.3, Urk. 7/2/2-3, Urk. 7/8/1 Ziff. 5-6, Urk. 7/8/6, Urk. 7/23/5, Urk. 7/38/2). Am 14. März 2006 meldete sie sich wegen seit März 2005 bestehender Rückenleiden, Hypertonie und schweren Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/1 Ziff. 7.2-3, 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/7, Urk. 7/23, Urk. 7/27), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/8) und Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszüge; Urk. 7/4, Urk. 7/38) ein.
         Mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2007 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/30). Dagegen erhob die Versicherte am 17. Dezember 2007 beziehungsweise am 31. Januar 2008 Einwände und beantragte die Zusprache einer Rente ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 70 %, eventualiter eine weitere medizinische Abklärung (Urk. 7/31, Urk. 7/33). Mit Verfügung vom 22. Februar 2008 lehnte die IV-Stelle die erhobenen Einwände ab und hielt an ihrem Entscheid auf Abweisung des Rentenbegehrens fest (Urk. 7/37 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 22. Februar 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 25. März 2008 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen; eventualiter sei ein unabhängiges Gutachten zu erstellen (Urk. 1 S. 2). Nach Eingang der Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2008 (Urk. 6), mit welcher die Abweisung der Beschwerde beantragt wurde, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. August 2008 geschlossen (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der zu den materiellen Rechtsfolgen führende medizinische Sachverhalt sich noch vor dem 31. Dezember 2007 ereignete, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten des Medizinischen Zentrums Z.___ (Z.___) vom 21. September 2007 und die ergänzende Stellungnahme vom 2. Dezember 2007 davon aus, dass zu keinem Zeitpunkt ein die Arbeitsfähigkeit beeinflussender Gesundheitsschaden bestanden habe. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei das Gutachten schlüssig und zudem im Beisein eines Dolmetschers von fachkompetenten und unbefangenen Ärzten erstellt worden (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 6).
2.2     Die Beschwerdeführerin vertrat die Auffassung, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt sei. Es fehle an einem schlüssigen, fachärztlich erstellten psychiatrischen Gutachten, welches bei somatoformen Beschwerden zwingend sei. Vorliegend bestehe eine Diskrepanz zu anderen Arztberichten, aus welchen eine Invalidität von 70 % hervorgehe (Urk. 1).
2.3     Strittig und zu prüfen ist somit der Rentenanspruch und in diesem Zusammenhang insbesondere die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.

3.
3.1     Dr. med. A.___, Facharzt für Radio-Onkologie und Strahlentherapie, welcher die Beschwerdeführerin seit Mai 2005 behandelte (Urk. 7/7/2 lit. D.1) stellte mit Bericht vom 7. bzw. 10. April 2006 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/7/1 lit. A):
- panvertebrales Syndrom mit Diskushernie TH 10/11 und discaler Kompression des Conus medullaris
- schwere fixierte Hypertonie, unter Codiovan und Norvasc suboptimal eingestellt
- Obesitas per magna (103 kg bei einer Grösse von 156 cm)
- mittelschwere bis schwere depressive Verstimmung in psychiatrischer Behandlung
         Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Polyglobulie unklarer Genese, differentialdiagnostisch eine Polycythaemia rubra vera, sowie eine Parästhesie beider Hände bei Status nach mehrmaliger Operation eines Carpaltunnelsyndroms beidseits.
         Dr. A.___ führte aus, dass im Vordergrund der Polymorbidität die psychiatrische Situation stehe; diesbezüglich verweise er auf den Bericht des behandelnden Psychiaters. In der bisherigen Berufstätigkeit sei die Beschwerdeführerin gesamthaft betrachtet zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/7/2 lit. D.7, Urk. 7/7/4).
         Die seinem Bericht beigelegten Arztberichte bestätigten die genannten Diagnosen einer Diskushernie, Hypertonie und Polyglobulie; sie äusserten sich aber nicht zur hier interessierenden Frage nach dem Grad der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/7/5-9).
3.2     Der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ vom 24. August 2007 wurde von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Untersuchung beim Z.___ mitgebracht, konnte aber trotz offenbar mehrmaliger Aufforderung seitens der Beschwerdegegnerin von Dr. B.___ selber nicht erhältlich gemacht werden (Urk. 7/28 S. 2 Mitte und S. 3 oben). Laut diesem im Gutachten des Z.___ zusammengefasst wiedergegebenen Bericht diagnostizierte Dr. B.___ eine mittel- bis schwergradige depressive Störung (F 32.11 und 32.2) auf dem Boden einer selbstunsicheren Persönlichkeit (F 60.6) und chronifizierte Kopfschmerzen. Trotz intensiver Therapie habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin chronifiziert, und ihre Arbeitsunfähigkeit betrage aktuell aus rein psychiatrischer Sicht weiter mindestens 70 %. Die Prognose sei offen und eher ungünstig (Urk. 7/23 S. 4 Mitte).
3.3     Die Beschwerdeführerin wurde von Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, Chefarzt Z.___, am 27. August 2007 (Urk. 7/23 S. 8-10), von Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 29. August 2007 (Urk. 7/23 S. 16-17 und 28-30) und von Dr. med. E.___, FMH Rheumatologie, am 31. August 2007 (Urk. 7/23 S. 11-15 und 23-27) fachärztlich untersucht.
         Gestützt darauf erstattete Dr. C.___ am 21. September 2007 das Z.___-Gutachten, worin er festhielt, dass keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden (Urk. 7/23 S. 18):
         1.       thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei:
- Fehlhaltung der Wirbelsäule
- beginnender Spondylosis hyperostatica der unteren Brustwirbelsäule
- radiologisch geringen degenerativen Veränderungen lumbal
- subligamentäre Diskushernie mediolateral rechts Th 10/11 mit leichter Impression
         2.       Kopfschmerzen vom Spannungstyp
         3.       morbide Adipositas (BMI = 40 kg/m2) mit/bei:
- arterieller Hypertonie
         4.       Anpassungsprobleme bei Veränderung der Lebensumstände (ICD 10:Z      60.0)
         In der gemeinsam mit den beteiligten Fachärzten erarbeiteten Zusammenfassung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. C.___ in anamnestischer Hinsicht fest, dass die Beschwerdeführerin wegen zunehmender Dysästhesien und Schmerzen im Bereich der Hände mit Mühe zum Heben von Pfannen im Jahre 2003 wegen eines Karpaltunnelsyndroms beidseits operiert worden sei. Nach intensiver Physiotherapie habe sie ihre Arbeit als Küchenhilfe wieder aufnehmen können. Die per Ende Oktober 2003 ausgesprochene Kündigung habe sie als sehr kränkend erlebt. In der Folge habe die depressive Symptomatik verbunden mit Schlafstörungen zugenommen, und ab 2005 hätten sich zunehmend Kopfschmerzen und Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen ins linke Gesäss entwickelt.
         Als subjektiv erlebte Beschwerden gebe die Beschwerdeführerin aktuell Schmerzen am thoracolumbalen Übergang, ohne Ausstrahlung in die Beine an, die ausser einem Flexions- und Aufrichteschmerz unabhängig von der Körperposition seien. Daneben bestünden von occipital ausstrahlende, ebenfalls permanente und von Wetter und Tagesschwankung unabhängige Kopfschmerzen. Psychisch fühle sie sich nach wie vor niedergeschlagen und müsse häufig über ihre schwierige Situation grübeln.
         Aus der allgemeininternistischen Untersuchung von Dr. C.___ ergebe sich eine morbide Adipositas und eine mässig eingestellte Hypertonie, und andere mit Adipositas assoziierte Erkrankungen seien nicht feststellbar. Die Beschwerdeführerin sei kardiopulmonal kompensiert und weise auch sonst im Status keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Auffälligkeiten auf (Urk. 7/23 S. 19).
         Die rheumatologische Untersuchung durch Dr. E.___, anlässlich welcher auch aktuelle Röntgenbilder erstellt worden seien, zeige eine ausgeprägte Fehlform der Wirbelsäule, und die Beweglichkeit thorakolumbal sei in allen Richtungen endphasig um ein Drittel eingeschränkt. In Bauchlage ergebe die segmentale Untersuchung schmerzhafte Bewegungssegmente praktisch der ganzen Brust- und unteren Lendenwirbelsäule. Radiologisch lasse sich eine beginnende Spondylosis hyperostotica der unteren Brustwirbelsäule nachweisen sowie beginnende degenerative Veränderungen lumbal. Unsicher sei, wie weit die im MRI dargestellte subligamentäre Diskushernie auf Höhe des Brustwirbelkörpers 10/11 eine pathogenetische Rolle spiele, da bei der segmentalen Untersuchung in diesem Bereich keine Auffälligkeit festzustellen sei. Klinisch seien die beschriebenen Befunde eher wenig ausgeprägt und könnten unter Miteinbezug der Röntgenbilder grundsätzlich die Art und Lokalisation der geklagten Beschwerden erklären. Insgesamt liessen sich klinisch keine schwerwiegenden funktionellen oder biomechanisch begründbaren Funktionseinschränkungen nachweisen (Urk. 7/23 S. 12-15, 19-20 und 24-27).
         Auch die psychiatrische Exploration durch Dr. D.___ habe keine Auffälligkeiten ergeben; lediglich bestünden Ängste im Hinblick auf die Gesundheit des Ehemannes und die materielle Zukunft der Familie sowie schmerzbedingte nächtliche Durchschlafstörungen. Die Kriterien für die Diagnose einer depressiven Erkrankung seien nicht erfüllt, sondern diagnostisch handle es sich um Anpassungsprobleme bei Veränderung der Lebensumstände (Urk. 7/23 S. 17, 20 und 30).
         Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als Küchengehilfin als auch als Hausfrau sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Ausgeschlossen sei aufgrund der Rückenbeschwerden lediglich körperliche Schwerarbeit; im Übrigen sei sie für alle Verweistätigkeiten ab sofort einsetzbar (Urk. 7/23 S. 20-21).
3.4     Mit Schreiben vom 2. Dezember 2007 (Urk. 7/27/2-3) nahm Dr. D.___ Stellung zur Anfrage der Beschwerdegegnerin. Darin hielt sie fest, dass die Feststellung einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit für den Zeitpunkt vor Erstellung des Gutachtens vom 21. September 2007 ex post gewisse Schwierigkeiten bereite, da sie nur auf die Angaben der Beschwerdeführerin selber und deren Vorbehandler abstellen könne.
         Laut Angaben der Beschwerdeführerin bestünden ihre psychischen Beschwerden mit niedergeschlagener Stimmung seit Ende 2003 in etwa gleichem Ausmass, wobei sich die Befindlichkeit seit etwa Sommer 2006 verschlechtert habe, seit ihr Ehemann nicht mehr arbeite.
         Dr. B.___ beschreibe in seinem Bericht vom 24. August 2007 ein depressives Zustandsbild mit schwankender Ausprägung. Es fehle jedoch die zur Diagnose einer depressiven Störung gemäss ICD-10 Leitlinien unabdingbare Angabe eines Zeitfaktors, weshalb seine Diagnose einer mittel- bis schwergradigen depressiven Störung auf dem Boden einer selbstunsicheren Persönlichkeit unzulässig sei. Die postulierte Diagnose einer selbstunsicheren Persönlichkeit sei sodann weder im Bericht noch anhand der Lebensgeschichte belegt.
         In ihrer eigenen Untersuchung vom 29. August 2008, also fünf Tage nach dem Bericht von Dr. B.___, habe sie keine depressive Stimmung objektivieren können. Die Beschwerdeführerin habe nicht geltend gemacht, dass sie in den vorangegangenen Tagen eine markante Stimmungsaufhellung erlebt habe, was die zeitlich nicht näher definierten und von Dr. B.___ beschriebenen Zustandsbilder mindestens als fraglich erscheinen lasse.
         Die Behandlung seit Ende 2003, soweit bekannt, entspreche in keiner Weise derjenigen, die eine mittelschwere bis schwere depressive Störung erfordern würde; einerseits sei die Konsultationsfrequenz mit einmal monatlich sehr tief, andererseits sei die Medikation als Monotherapie von 10 mg Sinquan am untersten Rand des Dosierungsspektrums gehalten. Massnahmen zur Tagesstruktur fänden nicht statt, und eine psychiatrische Hospitalisierung sei nie erfolgt.
         Aus all diesen Gründen halte sie an ihrer im Gutachten gemachten Einschätzung fest und gehe davon aus, dass auch zwischen dem Auftreten des jetzigen Leidens 2003 und dem Zeitpunkt der Begutachtung mindestens keine längere Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen vorgelegen habe (Urk. 7/27/2-3).

4.
4.1     Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das von den Ärzten des Z.___ erstellte Gutachten vom 21. September 2007 (Urk. 7/23, vgl. vorstehend Erw. 3.3) und die ergänzende Stellungnahme vom 2. Dezember 2007 (Urk. 7/27/2-3, vgl. vorstehend Erw. 3.4) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend sind. Das Gutachten beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wobei insbesondere auch aktuelle Röntgenbilder erstellt und ein Elektrokardiogramm durchgeführt wurden (Urk. 7/23/13-14, Urk. 7/23/25-26). Die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden berücksichtigt es in angemessener Weise. Weiter wurden das Gutachten und die ergänzende Stellungnahme in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. So bezogen die Gutachter einerseits ausdrücklich Stellung zur abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ (Urk. 7/23/21 Ziff. 7.2), und andererseits setzte sich die Psychiaterin Dr. D.___ in ihrer ergänzenden Stellungnahme differenziert mit der abweichenden Beurteilung des Psychiaters Dr. B.___ auseinander. Dabei überzeugt insbesondere ihre Kritik an der von ihm gestellten Diagnose (Fehlen von Zeitangaben, wenig intensive Behandlung trotz Schwere der angegebenen Erkrankung; Urk. 7/23/2-3). Sodann leuchten das Gutachten und die Stellungnahme in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein, und die von den Gutachtern vorgenommenen Schlussfolgerungen sind ausführlich begründet. So zeigte der Rheumatologe Dr. E.___ in nachvollziehbarer Weise auf, dass klinisch und mittels Röntgenbildern keine schwerwiegenden Beschwerden objektivierbar waren; überdies machte er auch auf eine Unsicherheit bezüglich der pathogenethischen Rolle einer im MRI festgestellten Diskushernie aufmerksam, welche in der segmentalen Untersuchung unauffällig blieb (Urk. 7/23 S. 19 f.). Schliesslich begründete die Psychiaterin Dr. D.___ in ihrer ergänzenden Stellungnahme einlässlich und sorgfältig, weshalb sie auch für die Zeit vor Erstellung des Gutachtens vom Fehlen einer sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden psychischen Krankheit ausging. Einleuchtend ist in diesem Zusammenhang insbesondere ihre Argumentation, dass nur fünf Tage, nachdem Dr. B.___ eine mittel- bis schwergradige depressive Störung diagnostiziert hatte, eine solche für sie nicht feststellbar war, obschon die Beschwerdeführerin keine markante Stimmungsaufhellung beschrieben hatte (Urk. 7/23/2-3). Das Gutachten und die ergänzende Stellungnahme genügen damit den an ein solches gestellten Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.5) vollumfänglich, weshalb darauf abzustellen ist.
         Auf die Berichte von Dr. A.___ vom 7. April 2006 (Urk. 7/7) und Dr. B.___ vom 24. August 2007 (Urk. 7/23 S. 4), wonach eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % beziehungsweise 100 % bestehe, ist demgegenüber - entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3 Ziff. II.2) - nicht abzustellen. Die darin gestellte Diagnose einer mittel- bis schwergradigen Depression entbehrt einerseits einer Grundlage im beschriebenen Befund, und andererseits ist gestützt auf die Ausführungen von Dr. D.___ auch anzunehmen, dass bei entsprechend schwerem Krankheitsbild eine weit intensivere Medikation und Konsultation angezeigt gewesen wäre. Dr. A.___ verfügt zudem weder für das Gebiet der Rheumatologie noch für jenes der Psychiatrie über eine Spezialisierung als Facharzt, sodass seine Einschätzung auch aus diesem Grunde die Einschätzung der fachärztlichen Gutachter nicht umzustossen vermag. Die von Dr. A.___ und Dr. B.___ erwähnten Beurteilungen vermögen die von den Gutachtern des Z.___ vorgenommenen Beurteilungen daher nicht in Zweifel zu ziehen.
         Soweit die Beschwerdeführerin sodann geltend macht, dass Beschwerden des somatoformen Formenkreises vorlägen (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. II.3), ist gestützt auf das Gutachten des Z.___ auszugehen, dass diesbezüglich eine hinreichende polydisziplinäre Abklärung stattgefunden hat, in deren Rahmen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung gefunden wurden.
         Gestützt auf das überzeugende Gutachten des Z.___ vom 21. September 2007 (Urk. 7/23) und die ergänzende Stellungnahme vom 2. Dezember 2007 (Urk. 7/27/2-3) ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit Ausnahme von körperlicher Schwerarbeit sowohl in angestammter wie angepasster Tätigkeit im Erwerbsbereich und im Aufgabenbereich vollumfänglich arbeitsfähig ist.
4.2 Soweit die Beschwerdeführerin auch beschwerdeweise den Vorwurf der Befangenheit der Gutachter des Z.___ erhebt (Urk. 1 S. 2 Ziff. II.1), ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass dieser haltlos ist.
         Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 109 Erw. 7.1, 120 V 364 Erw. 3).
         Von der Beschwerdeführerin wurden keine Umstände dargelegt, die den Anschein von Befangenheit zu begründen vermögen, und solche sind vorliegend auch nicht ersichtlich. Soweit sie die Befangenheit daraus herleitet, dass die Gutachter des Z.___ wiederholt im Auftrag der Beschwerdegegnerin tätig sind, ist festzuhalten, dass der Umstand allein, dass ein frei praktizierender Facharzt wiederholt für Versicherungen und Behörden Gutachten erstellt, ihn nicht als befangen erscheinen lässt (vgl. RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193).
4.3 Festzuhalten bleibt schliesslich, dass die Beschwerdeführerin ihren gegen den Vorbescheid noch erhobenen Einwand mangelnder Sprachkenntnisse (Urk. 7/33) beschwerdeweise zu Recht nicht mehr vorbrachte. So geht aus dem Gutachten mehrfach hervor, dass die Beschwerdeführerin fliessend Schweizerdeutsch spricht und dass bei der Untersuchung ein Dolmetscher anwesend war (Urk. 7/23 S. 4, 8, 11, 17). Damit ist auch in dieser Hinsicht von einem rechtsgenüglichen Gutachten auszugehen.

5.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht angenommen, dass keine versicherungsrechtlich massgebende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Tätigkeit im Haushalt vorliegt. Die angefochtene Verfügung ist deshalb zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG, in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Angesichts des Aufwands für das vorliegende Verfahren sind sie auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Zivojin Djokic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).