IV.2008.00310
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Erni
Urteil vom 30. November 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1970, war seit Juni 2002 als Kommissioniererin bei der Firma Y.___ in B.___ tätig, als ihr diese Stelle wegen Umstrukturierungen im Betrieb per Ende September 2004 gekündigt wurde (vgl. Urk. 8/1; Urk. 8/15). Anschliessend bezog sie offenbar Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. Urk. 8/5; Urk. 8/8). Am 14. März 2007 meldete sich die Versicherte wegen chronischer Dickdarmerkrankung und Depression zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/9; Urk. 8/13), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/15) sowie Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 8/5; Urk. 8/8) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/23-24) holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 8/26-27) ein und verneinte mit Verfügung vom 29. Februar 2008 (Urk. 8/29 = Urk. 2) den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente.
2. Gegen die Verfügung vom 29. Februar 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 26. März 2008 Beschwerde und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 7. Juli 2008 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil sich der massgebende Sachverhalt vor Ende 2007 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).
1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 28 Abs. 2ter IVG (seit 1. Januar 2008: Art. 28a Abs. 3 IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.5 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit (Art. 8 Abs. 3 ATSG sowie Art. 28 Abs. 2bis in Verbindung mit Abs. 2ter IVG) bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre. Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 29. Februar 2008 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin sowohl die bisherige Arbeit in der Kommissionierung als auch weitere behinderungsangepasste Tätigkeiten wie beispielsweise Kontroll-, Verpackungs-, Montage- oder Versandtätigkeiten zu 100 % zumutbar seien (S. 1).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, sie sei angesichts ihres aktuellen Gesundheitszustandes und ihrer gesamten Krankengeschichte aus psychischen Gründen nicht in der Lage, 100 % zu arbeiten. Sie verwies für weitere Informationen auf med. pract. Z.___, Eidgenössische Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie auf Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, und reichte einen aktuellen Bericht von Z.___ ein.
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit und dem Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin verhält.
3.
3.1 Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 31. Mai 2007 (Urk. 8/9) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.1):
- (Pan-)Colitis ulcerosa, bestehend seit 2000
- rezidivierend depressive Episoden/Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastungssituation (Migrationsproblematik, lebertransplantiertes Kind), bestehend seit circa 1998
Die Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Mitarbeiterin im Detailhandel bezifferte Dr. A.___ auf 100 % vom 11. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005, auf 50 % vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Januar 2006, auf 100 % vom 1. Februar 2006 bis zum 28. Februar 2007 sowie auf 50 % ab dem 1. März 2007 fortdauernd (Ziff. 3).
Auf die Frage, welche sozialen Faktoren die Gesundheit und/oder die Arbeitstätigkeit beeinflussen würden, gab Dr. A.___ an, es bestünde vor allem eine Belastung durch den schwerkranken Sohn mit diversen Kontrollen in Genf (Ziff. 6.3).
3.2 Med. pract. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 20. Juli 2007 (Urk. 8/13) rezidivierende depressive Störungen mit somatischem Syndrom, gegenwärtig remittiert. Es handle sich um eine Persönlichkeit mit Somatisierungstendenz und emotionaler Instabilität bei jahrelanger schwerer psychosozialer Belastung (Ziff. 2.1). Seit Erlangung des Bürgerrechts habe sich die Symptomatik deutlich entschärft. Mit der neuen Arbeitslosigkeit des Ehemannes sei die Beschwerdeführerin nun erneut depressiv, sie leide an Schlafstörungen und grüblerischem Gedankenkreisen (Ziff. 4.5).
Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei inkonstant; je nach ihrem körperlichen Befinden (bezüglich Schüben ihrer langjährigen Colitis ulcerosa) zeige sie regelmässig depressive Einbrüche mit erheblicher Antriebsstörung, enormer Müdigkeit sowie Ängsten und Hoffnungslosigkeit (Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin sei grundsätzlich arbeitswillig, jedoch emotional labil (Ziff. 6.1). In der bisherigen Berufstätigkeit sei ihr ab jetzt ein Pensum von 50 % zumutbar (Ziff. 6.2).
Als soziale Faktoren, welche den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beeinflussen, gab sie die Betreuung des dritten Kindes, den sich verschlechternden Gesundheitszustand des Ehemannes (Gelenke) sowie die Arbeitslosigkeit an (Ziff. 6.3).
3.3 Dr. A.___ verwies am 23. Dezember 2007 (Urk. 8/26) betreffend Diagnosen auf seinen Bericht vom 31. Mai 2007 (Ziff. 2.1). Er bescheinigte der Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 1. März 2007 bis zum 4. November 2007 sowie von 100 % ab dem 5. November 2007 andauernd (Ziff. 3).
Im Oktober 2007 sei es zu einem neuen Colitis-Schub mit bis zu 15 Defäkationen pro Tag gekommen, worauf die immunsuppressive Therapie ausgebaut worden sei, jedoch bislang ohne wesentliche Remission. Neu stehe jetzt eine Kolektomie zur Diskussion (Ziff. 4.3).
3.4 Die behandelnde Psychiaterin Z.___ führte in ihrem Bericht vom 22. Februar 2008 (Urk. 8/27) aus, die Krankheit der Beschwerdeführerin sei so wechselhaft gewesen, dass immer nur momentane Aussagen zum Ausmass der Behinderung möglich gewesen seien. Gegen Ende des Jahres habe sie erneut vermehrte Symptome von Seiten ihrer Colitis ulcerosa entwickelt und parallel dazu auch eine ausgeprägte depressive Symptomatik, ein Fixiertsein auf und Gedankenkreisen um ihre Darmfunktion. Erschwerend seien dazu die bis vor kurzem andauernde Arbeitslosigkeit des Ehemannes wie auch Sorgen um die Kinder gekommen. Über eine gewisse Zeitdauer sei dann die Frage einer eventuell notwendigen Darmoperation im Zentrum der Befürchtungen gestanden, worauf sich Antriebsarmut und Hoffnungslosigkeit wieder verstärkt hätten.
Aktuell sei die körperliche Symptomatik derart gebessert, dass auch die Beschwerdeführerin wieder über die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit nachdenken könne, dies sicher vorerst nur in eingeschränktem Ausmass. Nach eigener Einschätzung der Beschwerdeführerin wären drei bis vier Stunden pro Tag möglich. Z.___ gab dazu an, sie könne nicht einschätzen, ob dies lediglich aufgrund der nach wie vor bestehenden depressiven Verstimmung so von der Beschwerdeführerin gesehen werde. Es sei durchaus denkbar, dass durch eine Arbeit ausser Haus auch das psychische Befinden verbessert werden könnte.
3.5 Im Begleitschreiben vom 17. März 2008 zur Beschwerde (Urk. 3) gab die Psychiaterin Z.___ an, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine Persönlichkeit mit abhängigen Zügen (S. 1).
Die Beschwerdeführerin habe nach der Emigration aus Montenegro im Jahre 1992 still unter der Trennung von ihrer Ursprungsfamilie gelitten. Seit der Geburt des schwerst körperlich behinderten dritten Kindes (primäre biliäre Leberzirrhose, später lebertransplantiert) mit all den damit verbundenen Sorgen und Ängsten, den Unsicherheiten, den häufig notwendigen Trennungen innerhalb der Familie, der kräfte- und zeitraubenden Betreuung, der Zerrissenheit zwischen den Anforderungen der Begleitung des kranken und den legitimen Ansprüchen der beiden gesunden Kinder sei die Beschwerdeführerin unter psychosozialer Dauerbelastung gestanden. Als weitere lebensgeschichtlich belastende Faktoren seien der Tod der Mutter, mit der sie überstark verbunden gewesen sei, sowie das jahrelange Fortdauern der nur provisorischen Aufenthaltsmöglichkeit in der Schweiz dazu gekommen (S. 1).
Die im Jahre 2000 diagnostizierte Colitis ulcerosa werde in der Fachliteratur unter den Psychosomatosen eingereiht. Die psychische Disposition der Beschwerdeführerin dazu sei im Umstand der abhängigen, unabgelöst muttergebundenen Persönlichkeit zu sehen. Sie habe immer ein labiles Selbstgefühl besessen und neige zu Überanpassung, Unterordnung und Selbstüberforderung. Dieses labile Gleichgewicht scheine sich unter der Dauerbelastung destabilisiert zu haben (S. 2).
Die Beschwerdeführerin sei wirklich ernsthaft erkrankt und diese Erkrankung erhalte sich in ihrer Komplexität selber aufrecht und habe sich zu einer Behinderung ausgewachsen (S. 2).
4.
4.1 In Würdigung der medizinischen Berichte kann davon ausgegangen werden, dass bei der Beschwerdeführerin eine Colitis ulcerosa vorliegt, welche auf psychische Ursachen zurückzuführen ist. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist durch diese somatische Erkrankung nicht ausgewiesen. Wie in der Stellungnahme des RAD (Regionaler Ärztlicher Dienst) vom 28. Februar 2008 (Urk. 8/28 S. 2 unten) richtig ausgeführt wurde, muss die Erreichbarkeit einer Toilette gewährleistet sein, was in der bisherigen Tätigkeit in der Kommissionierung möglich sein sollte.
Zu prüfen ist demnach, ob eine psychisch bedingte Invalidität vorliegt.
4.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
4.3 Es liegt keine klare Diagnose einer eigentlichen psychiatrischen Erkrankung vor. In den Berichten ist von rezidivierend depressiven Episoden, rezidivierenden depressiven Störungen mit somatischem Syndrom und ausgeprägter depressiver Symptomatik die Rede.
Diese depressiven Störungen stehen indessen stark im Zusammenhang mit einer schweren psychosozialen Belastungssituation. So wurden in den medizinischen Berichten als die Gesundheit beeinflussende soziale Faktoren eine Belastung durch den schwerkranken Sohn, der Gesundheitszustand des Ehemannes und dessen Arbeitslosigkeit, die Migrationsproblematik, insbesondere die Trennung von der Ursprungsfamilie, der Tod der Mutter, Sorgen um die Kinder sowie die jahrelang unklare Aufenthaltssituation in der Schweiz genannt. Vor diesem Hintergrund erscheint unwahrscheinlich, dass es sich bei den psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin um eine von der Belastungssituation verselbständigte Depression handelt. Sowohl die behandelnde Psychiaterin Z.___ als auch der Hausarzt Dr. A.___ haben in ihren Berichten auf die erwähnten psychosozialen Umstände hingewiesen respektive diese in den Vordergrund gestellt. Die psychosozialen Belastungen, denen die Beschwerdeführerin ausgesetzt ist, sind zweifellos einschneidend. Sie vermögen jedoch kein invalidenversicherungsrechtlich bedeutsames psychisches Leiden zu begründen; erforderlich ist vielmehr - wie bereits erwähnt - ein Krankheitsgeschehen mit einer massgeblichen Arbeitsunfähigkeit. Eine psychisch bedingte Invalidität liegt demnach nicht vor.
4.4 Damit ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin weder aus körperlichen noch aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, weshalb sie sowohl in der bisherigen Tätigkeit in der Kommissionierung als auch in weiteren angepassten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ist.
4.5 Ob die Beschwerdeführerin jedoch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein Vollzeitpensum ausüben würde, ist zumindest fraglich. Wie aus den Akten hervorgeht, war die Beschwerdeführerin an ihrer letzten Arbeitsstelle als Kommissioniererin mit einem Teilzeitpensum von rund 58 % tätig (durchschnittlich 105.6 Stunden pro Monat bei einer Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche respektive 182 Stunden pro Monat, vgl. Urk. 8/15 Ziff. 2.9). Auf die Frage, in welchem Umfang sie bei voller Gesundheit arbeiten würde, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bei ihrem bisherigen Arbeitgeber eine 100 %-Stelle antreten würde (Urk. 8/17).
Angesichts der persönlichen, familiären Situation der Beschwerdeführerin ist dies nicht ohne weiteres überzeugend. So hat die Beschwerdeführerin - nebst zwei gesunden Kindern - einen schwerkranken Sohn, bei welchem eine Lebertransplantation durchgeführt wurde. Nach Angaben der behandelnden Psychiaterin Z.___ bedeutet dies für die Beschwerdeführerin einen grossen Aufwand an Pflege und Betreuung (vgl. Urk. 8/13 Ziff. 4.3). Dies spricht gegen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von 100 % im Gesundheitsfall. Es ist eher von einer Arbeitstätigkeit im bisherigen Ausmass von rund 60 % auszugehen, dies auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin noch nie einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 100 % nachgegangen ist (vgl. Urk. 8/1 Ziff. 4.3; Urk. 8/15 Ziff. 2.9). Dass die von Anfang an reduzierte Erwerbstätigkeit gesundheitlich bedingt gewesen sein soll, wurde nicht geltend gemacht und dafür bestehen auch keine Anhaltspunkte. So ist für jene Zeit auch keine fachärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit dokumentiert.
Die Würdigung dieser Umstände führt insgesamt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit nach überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig wäre. Damit ist sie als Teilerwerbstätige zu qualifizieren und demnach die gemischte Methode anzuwenden.
Wie bereits ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig. Eine Arbeitsfähigkeit von etwa 60 % wäre angesichts der medizinischen Einschätzungen auf jeden Fall gegeben. Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 23. Dezember 2007 zwar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit November 2007 (Urk. 8/26). Dabei gab er an, es sei im Oktober 2007 zu einem neuen Colitis-Schub gekommen. Aus dem zeitlich späteren Bericht der behandelnden Psychiaterin Z.___ vom 22. Februar 2008 (Urk. 8/27) ergibt sich jedoch, dass die Krankheit der Beschwerdeführerin sehr wechselhaft gewesen sei. Die körperliche Symptomatik habe sich mittlerweile stark gebessert, so dass wieder eine Arbeitstätigkeit möglich sei. Somit widersprechen sich die beiden Berichte nicht, sondern sind mit dem zeitlichen Verlauf der Krankheit zu erklären. Ein Pensum von rund 60 % ist der Beschwerdeführerin folglich auch nach Einschätzung der Ärzte zumutbar. Da die Beschwerdeführerin weiterhin im zuletzt ausgeübten Beruf im bisherigen Umfang arbeitsfähig ist, kann auf einen Einkommensvergleich verzichtet werden.
Damit besteht für den Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 0 %. Im Haushaltsbereich müsste somit eine 100%ige Invalidität vorliegen, damit insgesamt ein Mindestinvaliditätsgrad von 40 % resultieren und ein Rentenanspruch bestehen würde. Im vorliegenden Fall wurden indessen keinerlei Einschränkungen in der Haushaltsführung geltend gemacht und es sind auch keine ersichtlich. Ohne dass eine eigentliche Haushaltsabklärung durchgeführt wurde, kann somit davon ausgegangen werden, dass auch bei Anwendung der gemischten Methode der Mindestinvaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht würde.
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin kein Gesundheitsschaden vorliegt, der die Arbeitsfähigkeit dauernd einschränken würde. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren abgewiesen hat.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
5. Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).