IV.2008.00313

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 26. Oktober 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franziskus Ott
Gehrig Klemm Ott Blättler, Rechtsanwälte, Haus zum Anker
Ankerstrasse 24, Postfach, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1964, bis Ende November 2002 als Wäschereiangestellte bei der B.___ AG angestellt (Urk. 7/6), meldete sich am 13. Februar 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/1). Nach ärztlichen (Urk. 7/4, Urk. 7/7, Urk. 7/11) und beruflich-erwerblichen (Urk. 7/5-6) Abklärungen stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 23. Februar 2004 fest, der Versicherten stehe mit Wirkung ab Februar 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 53 % eine halbe Rente zu (Urk. 7/17). Die entsprechende Verfügung erging am 9. März 2004 (Urk. 7/19). Mit Verfügungen vom 19. August und 31. Oktober 2005 bestätigte die IV-Stelle die zugesprochene halbe Rente (Urk. 7/23, Urk. 7/28).
1.2     Am 1. November 2005 hielt die IV-Stelle die Versicherte unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zur Teilnahme an einem ambulanten oder stationären interdisziplinären Schmerzprogramm an (Urk. 7/27).
1.3     Im Januar 2007 leitete die IV-Stelle eine Revision ein. Mit Vorbescheid vom 29. Januar 2008 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 7/37). Dagegen erhob die Versicherte am 27. Februar 2008, ergänzt am 12. März 2008, Einwände (Urk. 7/40, Urk. 7/42). Mit Verfügung vom 17. März 2008 hob die IV-Stelle die Rente auf den der Zustellung der Verfügung folgenden Monat auf (Urk. 7/44 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 17. März 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 27. März 2008 Beschwerde mit dem Antrag, es seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Eventualiter sei ihr weiterhin eine halbe Rente zu entrichten (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte am 2. Juni 2008 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 11. Juni 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des ATSG sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Der zu materiellen Folgen führende Sachverhalt hat sich 2007 ereignet. Daher gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.      
2.1     Die rechtlichen Folgen einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf ist zu verweisen.
2.2     Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 373 Erw. 6b, 117 V 278 Erw. 2b, 400), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 Erw. 1c). Einem Leistungsansprecher sind Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Gemäss geltender Rechtsprechung darf sich die Verwaltung bei den Anforderungen, welche unter dem Titel der Schadenminderung an eine versicherte Person gestellt werden, nicht einseitig vom öffentlichen Interesse an einer sparsamen und wirtschaftlichen Versicherungspraxis leiten lassen, sondern sie hat auch die grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten des Leistungsansprechers in seiner Lebensgestaltung angemessen zu berücksichtigen. Welchem Interesse der Vorrang zukommt, kann nicht generell entschieden werden. Als Richtschnur gilt, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen oder zu einer grundlegend neuen Eingliederung Anlass geben würde (BGE 113 V 22 Erw. 4d S. 32; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121 Erw. 3.1; Urteil des Bundesgerichts in Sachen D. vom 14. Januar 2008, 8C_128/2007, Erw. 3. mit Hinweisen).
2.3     Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
         Die Prüfung der Zumutbarkeit der Behandlung hat bezogen auf den Einzelfall zu erfolgen, denn neben objektiven Gesichtspunkten fallen auch subjektive ins Gewicht. Eine medizinische Massnahme gilt in der Regel als zumutbar, wenn sie zu diagnostischen Zwecken nötig ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Verbesserung des gesundheitlichen Zustands verspricht. Bei der Beurteilung gilt der Grundsatz, je schwerer der Eingriff, desto weniger hoch ist der Massstab an die Unzumutbarkeit (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A., Art. 21 Rz. 80).
2.4     Vor dem Kürzung oder Verweigerung von Leistungen muss die versicherte Person gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden. Ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren ist im Bereich der Invalidenversicherung zwingend. Der versicherten Person ist unter substantiierter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten schriftlich mitzuteilen, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen kann, und sie ist aufzufordern, ihrer Schadenminderungspflicht nachzukommen (Kieser ATSG-Kommentar, 2. A., Art. 21 Rz 90).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungseinstellung damit, am 1. November 2005 sei die Beschwerdeführerin mit eingeschriebenem Brief darauf hingewiesen worden, dass sie sich in Nachachtung der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht einem ambulanten oder stationären Schmerzprogramm zu unterziehen habe, da sich damit die Arbeitsfähigkeit steigern lasse. Dieser Aufforderung sei sie nicht nachgekommen. Die Abklärung in der Rheumaklinik des C.___, als deren Ergebnis eine stationäre Behandlung in einer interkulturellen Gruppe empfohlen worden sei, könne nicht als Behandlung im angezeigten Sinne eingestuft werden. Ebenfalls nicht ausreichend sei die Feststellung des Hausarztes, eine bestimmte Behandlung sei mit Kosten zu Lasten der Beschwerdeführerin verbunden.
         Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin keinerlei konkrete Bemühungen unternommen, eine Schmerzbehandlung durchzuführen. Der Leistungsanspruch sei zu beurteilen, als hätte sich die Beschwerdeführerin der geforderten Behandlung unterzogen. Aller Voraussicht nach könnte die Beschwerdeführerin im Anschluss an die Behandlung eine angepasste, das heisst körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten und ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg im Umfang von 70 % ausüben. Damit sei sie in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Invaliditätsgrad von 26 %; Urk. 2 S. 1 f., Urk. 6 S. 1 f.).
3.2     Die Beschwerdeführerin macht geltend, gestützt auf das Gutachten der Rheumaklinik des C.___ vom 30. Dezember 2003 (vgl. Urk. 7/11) seien verschiedene somatische Beschwerden festgestellt worden. Damals sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für mittelschwere Tätigkeiten und eine Arbeitsfähigkeit von 40 % für die bisherige Tätigkeit als Wäschereiangestellte attestiert worden. Gestützt auf diese Beurteilung sei die halbe Rente zugesprochen worden. Im Juni 2006 hätten die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik des C.___ eine leichte bis mittelgradige depressive Episode festgestellt (vgl. Urk. 7/31/3-4).
         Bereits zuvor im November 2005 sei die Aufforderung zur Teilnahme an einem interdisziplinären Schmerzprogramm erfolgt. Sie habe in der Folge an einer ambulanten Schmerzsprechstunde teilgenommen. Zu einer stationären Behandlung sei es nicht gekommen. Für eine solche Behandlung hätte sie keine Kostengutsprache erhalten. Die Durchführung der Behandlung sei nicht möglich gewesen, weswegen keine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorliege.
         Zu beachten sei überdies, dass die Rente seinerzeit aufgrund der somatischen Beschwerden zugesprochen worden sei. Da mittlerweile zusätzlich ein psychisches Leiden vorliege, sei abzuklären, ob die Ausübung einer angepassten Tätigkeit noch zumutbar sei. Es sei daher eine interdisziplinäre Begutachtung nötig (Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 7/40 S. 2, Urk. 7/42 S. 1 f.).
4.
4.1     Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren den Anforderungen entsprechend durchgeführt hat. Am 1. November 2005 wurde die Beschwerdeführerin mit eingeschriebenem Brief in begründeter Form auf das von ihr zu erwartende Verhalten sowie auf die möglichen Folgen im Unterlassungsfall aufmerksam gemacht (Urk. 7/27).
4.2     Die Aufforderung zur Teilnahme an einem ambulanten oder auch stationären interdisziplinären Schmerzprogramm geht auf die Empfehlung im Bericht der Rheumaklinik des C.___ vom 30. Dezember 2003 zurück.
         Die berichtenden Ärzte Dr. med. D.___, Oberärztin, und Dr. med. E.___, Assistenzärztin, führten im Zusammenhang mit den Möglichkeiten zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation aus, angezeigt sei eine neurochirurgische Beurteilung mit der Fragestellung, ob eine Operation der Diskushernie oder die nochmalige lokale Steroidgabe in Frage komme. Bei fehlender Operationsindikation sei die Teilnahme an einem ambulanten oder gegebenenfalls auch stationären interdisziplinären Schmerzprogramm indiziert, zum Beispiel in der F.___. Mit dieser Massnahmen könne der Zustand der Beschwerdeführerin verbessert werden (Urk. 7/11/8).
4.3     Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass gemäss Auskunft des Hausarztes Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, weder für eine stationäre Behandlung in der Klinik H.___ (vgl. Urk. 7/31/6) noch für eine Behandlung in der F.___ eine Kostengutsprache erteilt worden sei respektive erteilt worden wäre. Gemäss Dr. G.___ seien Kostengutsprachen in ähnlich gelagerten Fällen abgelehnt worden (Urk. 7/42/1 f.).
         Dr. G.___ führte im Bericht vom 3. November 2007 aus, eine stationäre Rehabilitation sei aufgrund der Chronifizierung der Beschwerden nicht Erfolg versprechend. Zudem hätten Probleme im Zusammenhang mit der Erteilung einer Kostengutsprache bestanden (Urk. 7/33/3 Ziff. 4.3). Im Bericht vom 10. März 2007 hatte Dr. G.___ festgehalten, die Beschwerdeführerin nehme regelmässig schmerzhemmende Medikamente (NSAR) ein und benötige regelmässig Physiotherapie in Form von Massage, Elektrotherapie und Fango (Urk. 7/31/2).
         Insgesamt bleibt unklar, welche Probleme im Zusammenhang mit der Erteilung einer Kostengutsprache auftraten. Es steht nicht einmal fest, ob im Hinblick auf eine Behandlung konkret um Kostengutsprache ersucht wurde. Tatsächliche Bemühungen, eine ambulante oder auch stationäre Schmerzbehandlung durchzuführen, sind nicht ersichtlich. Inwiefern eine Chronifizierung der Beschwerden den Erfolg einer solchen Behandlung in Frage stellt, erläuterte Dr. G.___ nicht näher.
         Ein neuerer Bericht der Rheumaklinik des C.___ vom 27. Juni 2006 belegt, dass die Behandlungsbedürftigkeit nach wie vor gegeben ist. Der Bericht enthält die ausdrückliche Empfehlung einer schmerztherapeutischen Behandlung (Psychosomatische Rehabilitation; Urk. 7/33/8).
4.4     Die Beschwerdeführerin wandte ein, sie habe an einer ambulanten Schmerzsprechstunde teilgenommen. Dies trifft zu. Der Bericht der Rheumaklinik des C.___ vom 27. Juni 2006 bestätigt dies. Hierbei handelt es sich indessen nicht um eine therapeutische, sondern in erster Linie um eine Abklärungsmassnahme. Mit dem Aufsuchen der Schmerzsprechstunde erfüllte die Beschwerdeführerin die Schadenminderungspflicht nicht. Im Übrigen dokumentiert der Bericht die passive Grundhaltung der Beschwerdeführerin. Die berichtenden Ärzte hielten fest, die Beschwerdeführerin sei untätig und lasse sich vom Schmerz leiten. Es fehle an Copingstrategien im Umgang mit Schmerzen. Hinzu komme, dass sie wenig Eigeninitiative zeige, um an ihrer Situation etwas zu ändern. Sie gebe die Verantwortung ab (Urk. 7/33/8). 
4.5     In Bezug auf die geltend gemachten psychischen Leiden lässt sich dem Bericht der Psychiatrischen Poliklinik des C.___ vom 21. Juni 2006 entnehmen, die Beschwerdeführerin sei im Rahmen der rheumatologischen interdisziplinären Schmerzsprechstunde auch psychiatrisch-psychosozial abgeklärt worden. Zur Zeit fänden sich bei ihr Symptome einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode. Diese bestehe vermutlich seit längerem. Die zunehmende Inaktivität dürfte die Entwicklung der depressiven Symptomatik begünstigen Bezüglich der Schmerzen fänden sich Hinweise für eine Symptomausweitung mit Krankheitsgewinn. Es bestehe der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung (vgl. 7/33/16-17).
         Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht indessen kein zusätzlicher Abklärungsbedarf. Die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik gingen lediglich von einem Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung aus. Die Annahme einer krankheitswertigen somatoformen Schmerzstörung setzt rechtsprechungsgemäss eine gesicherte Diagnose voraus (BGE 130 V 396). Weitere Voraussetzung ist das Vorliegen einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer (BGE 130 V 352 E. 2.2.3).
         Die Verdachtsdiagnose sowie die leichte bis mittelgradige depressive Episode erfüllen die Anforderungen nicht. Es besteht somit die Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Es ist der Beschwerdeführerin demgemäss zumutbar, die Folgen des psychischen Leidens zu überwinden. Im Bericht der Psychiatrischen Poliklinik wurde ausdrücklich festgehalten, vermehrte Aktivität werde sich günstig auf das Leiden auswirken (Urk. 7/33/17).
4.6     Objektive Gründe, die gegen die Aufnahme und Durchführung einer schadenmindernden Behandlung sprechen, liegen nach dem Gesagten nicht vor. Dr. med. I.___, praktische Ärztin, und PD Dr. Dr. J.___, Facharzt für Psychiatrie & Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, kamen zum Schluss, mit der geeigneten Behandlung lasse sich eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit von voraussichtlich 20 % oder mehr erzielen (Urk. 7/35/3).
         Die von den Ärzten der Rheumaklinik des C.___ im Bericht vom 30. Dezember 2003 attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine angepasste Tätigkeit umfasste auch die organisch nicht ausgewiesenen Beschwerden, diagnostisch erfasst als Haltungsinsuffizienz oder Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung. Wie dargelegt, sind diese nicht organisch bedingten Beeinträchtigungen zumutbarerweise überwindbar. Hinzu kommt, dass auch in Bezug auf die somatisch bedingten Beeinträchtigungen noch nicht die im Bericht der Rheumaklinik des C.___ vom 30. Dezember 2003 erwähnten Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft wurden (vgl. Urk. 7/11/6 f.), weshalb auch in dieser Hinsicht eine Besserung zu erwarten ist.
4.7     Zutreffend ermittelte die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad auf der Basis einer Restarbeitsfähigkeit von 70 %. Die Bemessung des Validen- und des Invalideneinkommens - letzteres basiert auf einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug von 20 % (vgl. Urk. 7/35/4) - gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Auch die Beschwerdegegnerin erhob dagegen keine Einwände. Da unter Berücksichtigung des Erfolges der zumutbaren schadenmindernden Leidensbehandlung ein Invaliditätsgrad von unter 40 % resultiert, erweist sich die Aufhebung der Rente als rechtens. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 

5.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Franziskus Ott
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).