Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00316
IV.2008.00316

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi


Urteil vom 22. Juni 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1971, war vom 26. Januar bis 31. Dezember 2004 bei der F.___ AG und von April bis November 2005 bei der G.___ AG als Hilfsarbeiter tätig (Urk. 10/2/5 und Urk. 10/15). Dazwischen sowie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der G.___ war er arbeitslos, wobei er aber nur im März 2005 Taggelder der Arbeitslosenkasse bezog (Urk. 10/17). Am 16. August 2005 zog sich der Versicherte bei einem Sturz auf der Treppe eine intraartikuläre Trümmerfraktur des Daumengrundgelenkes rechts zu (Urk. 10/7/20 und Urk. 10/7/21). Am 23. Dezember 2005 (richtig: 2006) meldete er sich deswegen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsberatung, Arbeitsvermittlung sowie eine Rente (Urk. 10/2 und Aktenverzeichnis zu Urk. 10). Die IV-Stelle liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto des Versicherten erstellen (Urk. 10/8), erkundigte sich bei der F.___ AG nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 10/15) und bei der Arbeitslosenkasse nach dem Taggeldbezug (Urk. 10/17), holte den Arztbericht von A.___, FMH Chirurgie, speziell Handchirurgie, vom 20./23. Februar 2007 ein (Urk. 10/13) und zog die Akten des Unfallversicherers (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt [SUVA]) bei (Urk. 10/7 und Urk. 10/18). Nach Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD [Urk. 10/30/2]) beauftragte sie ihre Berufsberatung mit der Abklärung der beruflichen Situation (Urk. 10/21). Am 18. Juli 2007 wies H.___ von der Strafanstalt I.___ die IV-Stelle telefonisch darauf hin, dass sich der Versicherte seit dem 18. April 2007 dort im Strafvollzug befinde (Urk. 10/24). Bezugnehmend auf dieses Telefongespräch teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 20. Juli 2007 mit, eine Arbeitsvermittlung sei zur Zeit nicht möglich, weshalb eine solche abgeschlossen bzw. gar nicht aufgenommen werde (Urk. 10/23). In der Folge erkundigte sich die IV-Stelle nach den Modalitäten des Strafvollzuges (Urk. 10/26), liess erneut die Auszüge aus dem Individuellen Konto des Versicherten erstellen (Urk. 10/29) und beauftragte ihre Berufsberatung mit der Durchführung des Einkommensvergleiches (Urk. 10/31). Daraufhin stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 7. August 2007, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 %, die Zusprechung einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. August 2006 befristet bis 30. April 2007 in Aussicht (Urk. 10/33). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingaben vom 23. August und 12. September 2007 Einwand und beantragte sinngemäss eine unbefristete Rente sowie berufliche Massnahmen (Urk. 10/36 und Urk. 10/42). Die IV-Stelle sprach ihm daraufhin mit Verfügungen vom 9. Januar 2008 mit Wirkung ab 1. August 2006 bis 30. April 2007 eine ganze Rente, mit Wirkung ab Januar 2007 bis 30. April 2007 inklusive Kinderrente, zu (Urk. 10/46 und Urk. 10/53 = Urk. 2).

2.         Dagegen erhob der Versicherte am 10. Februar 2008 resp. 6. März 2007 (richtig: 2008) bei der IV-Stelle Beschwerde und ersuchte sinngemäss um Zusprechung einer unbefristeten ganzen Invalidenrente, eventualiter um Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen (Urk. 1 und Urk. 3/1). Die IV-Stelle leitete diese Beschwerde am 27. März 2008 zuständigkeitshalber ans Sozialversicherungsgericht weiter (Urk. 4). In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2008 stellte sie den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), woraufhin mit Verfügung vom 16. Mai 2008 der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt wurde (Urk. 11).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 9. Januar 2008 ergangen (Urk. 2), wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit betreffend Rente eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
         Der Eintritt gesundheitlich bedingter beruflicher Massnahme- resp. Eingliederungsbedürftigkeit ist, entsprechend dem System des leistungsspezifischen Invaliditätseintritts (Art. 4 Abs. 2 IVG), ein besonderer Versicherungsfall. Ob die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, bestimmt sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 9. Januar 2008 [Urk. 2]; vgl. Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 8. August 2008 in Sachen M., 8C_163/2008, Erw. 2.2 mit Hinweisen).
         Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassungen.

2.      
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4         Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a.         diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b.         die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
         Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
         Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
         a.         medizinischen Massnahmen;
abis.        Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b.        Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe);
         d.         der Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3);
2.5     Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 Erw. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 418 Erw. 2d am Ende, 369 Erw. 2, 113 V 275 Erw. 1a, 109 V 265 Erw. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 349 Erw. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 31. Oktober 2006, I 526/06, Erw. 2.3 mit Hinweisen).
2.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).

3.
3.1     Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bei Ablauf des Wartejahres (August 2006) bis und mit Februar 2007 zu 100 % arbeitsunfähig war und ihm deshalb grundsätzlich ab dem 1. August 2006 bis Mai 2007 (Art. 88a Abs. 1 IVV; vgl. Erwägung 2.5) eine ganze Rente der Invalidenversicherung zustand (vgl. aber Erwägung 5.6).
         Streitig und zu prüfen ist jedoch der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine (ganze) Invalidenrente über diesen Zeitpunkt hinaus.
3.2     Die Beschwerdegegnerin macht geltend, seit März 2007 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert. Aus ärztlicher Sicht sei ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar. Bei voller Gesundheit könnte er ein Jahreseinkommen von Fr. 53'717.--, im Rahmen einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein solches von Fr. 43'806.-- erzielen, was eine Erwerbseinbusse von Fr. 9'911.-- resp. einen Invaliditätsgrad von 18 % ergebe. Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV bestehe seit dem 1. Juni 2007 kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente, weil der IV-Grad unter 40 % liege. Seit dem 18. April 2004 (richtig: 2007 [Urk. 10/27]) befinde sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug. Die Rentenzahlungen würden deshalb per 30. April 2007 sistiert. Der Anspruch auf berufliche Massnahmen könne erst nach Beendigung des Strafvollzuges geprüft werden (Urk. 2/3).
3.3     Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert. Nach wie vor habe er täglich Schmerzen, welche ihn bei sämtlichen Arbeiten behinderten (Urk. 1, Urk. 3/1, Urk. 10/36 und Urk. 10/42). Dies ergebe sich aus der "Ärztlichen Bestätigung" und dem Bericht von Y.___ vom 7. Januar 2008 (Urk. 3/2) resp. 4. März 2008 (Urk. 3/4) sowie aus dem Bericht von Z.___ vom 29. Februar 2008 (Urk. 3/3).

4.
4.1     Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer am 16. August 2005 eine intraartikuläre Trümmerfraktur der Basis des Os metacarpale I rechts zuzog. Am 18. August 2005 nahm deshalb A.___ eine offene Reposition und Osteosynthese mit Kondylenplatte- sowie Kirschnerdraht-Fixation vor (Urk. 10/7/20). In der Folge stellte sich auf der radialen Seite der metacarpalen Basis eine störende Spornbildung ein, welche am 12. Dezember 2005 zusammen mit dem Osteosynthesematerial entfernt wurde (Urk. 10/7/17). Wegen persistierender Schmerzen führte A.___ am 2. März 2006 eine Trapeziumresektionsarthroplastik nach Epping rechts durch (Urk. 10/7/14). In der Folge klagte der Beschwerdeführer weiterhin über ausgeprägte Schmerzen des Daumengrundgelenkes. Nachdem eine Steroid-Infiltration zu keiner Verbesserung geführt hatte, wurde am 22. August 2006 von A.___ eine Arthrodese des Daumengrundgelenkes rechts vorgenommen (Urk. 10/7/10). Am 25. Januar 2007 wurde das Osteosynthesematerial entfernt (Urk. 10/18/23).
         Im Weiteren ist den medizinischen Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 2005 eine Kontusion der linken Tibia erlitt (Urk. 3/4 und Urk. 10/7/8; vgl. Urk. 10/7/11, wo allerdings von einem Bruch des Schienbeins rechts im September 2004 die Rede ist). In der Folge traten offenbar persistierend belastungsabhängige Schmerzen mit chronisch venöser Insuffizienz bei Varicosis und postkontusionellen Hautveränderungen sowie intermittierend belastungsabhängige Schmerzen am rechten Knie auf (Urk. 3/4). Im November 2006 wurden im Venenzentrum der Klinik D.___ die Krampfadern entfernt (Urk. 10/17/10).
4.2
4.2.1   A.___ erhob in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 20./23. Februar 2007 eine schwere intraartikuläre Trümmerfraktur der Basis des Os metacarpale I rechts. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Es seien berufliche Massnahmen angezeigt. In der angestammten Tätigkeit sei er seit dem 16. August 2005 bis heute zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm seit März 2007 ganztags zumutbar (Urk. 10/13/4).
4.2.2   Der Kreisarzt der SUVA, B.___, hielt in seinem Bericht vom 16. April 2007 betreffend die gleichentags durchgeführte Abschlussuntersuchung fest, es bestünden eine Bewegungs- und Belastungsintoleranz des rechten Daumens wegen Bewegungsdefizits im Sattelgelenk nach Resektionsarthroplastik und zusätzlich eine Beweglichkeitseinschränkung wegen des versteiften Daumengrundgelenkes sowie des leichten Beugedefizits im Daumengrundgelenk. Wegen der Beschwerden und Beweglichkeitseinschränkungen in den genannten Gelenken und wegen Verminderung der rohen Kraft punkto Spitzgriff, Schlüsselgriff und auch Grobgriff bestehe somit ein Handicap bzw. eine praktische Verunmöglichung für die Realisierung einer körperlich fordernden Arbeit wie bis zuletzt (Urk. 10/18/15-16). Zumutbar seien grundsätzlich handwerklich leichte Arbeiten, jedoch keine Tätigkeiten mit stressrepetitiven Einwirkungen. Bei Einhaltung dieser Schonungskriterien bestehe an sich grundsätzlich eine Vermittlungs- und Wiedereingliederungsfähigkeit an einem adaptierten Arbeitplatz für eine ganztägige Tätigkeit (Urk. 10/18/16).
4.2.3   C.___ vom RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2007 fest, nach der vorliegenden - umfassend und nachvollziehbar erscheinenden - Aktenlage sollte in der zuletzt angegebenen Tätigkeit als Hilfsarbeiter wahrscheinlich keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehen. Gleichzeitig könnten leichte manuelle Tätigkeiten ohne stressrepetitive Einwirkungen ganztags zugemutet werden. Als Beginn der Arbeitsunfähigkeit könne der 16. August 2005 (Unfalldatum) und als Beginn der Arbeitsfähigkeit März 2007 angenommen werden (Urk. 10/30/2).
4.2.4   In den Akten liegen im Weiteren die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte von Z.___, FMH Handchirurgie und rekonstruktive Chirurgie, an Y.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 29. Februar 2008 (Urk. 3/3) sowie von Y.___ an die Beschwerdegegnerin vom 4. März 2008 (Urk. 3/4).
         Z.___ diagnostizierte in seinem Bericht an Y.___ vom 29. Februar 2008 persistierende Belastungsschmerzen des 1. Strahles rechts bei Status nach Osteosynthese einer intraartikulären Trümmerfraktur Basis Os metacarpale I rechts vom 18. August 2005 bei Status nach Osteosynthesematerialentfernung am 12. Dezember 2005, Status nach Trapeziumresektionsarthroplastik nach Epping vom 2. März 2006, Status nach Arthrodese des Daumengrundgelenkes rechts vom 22. August 2006 und Status nach Osteosynthesematerialentfernung des Daumengrundgelenkes rechts vom 25. Januar 2007. Die ziehenden, belastungsabhängigen Schmerzen im 1. Strahl rechts seien nachvollziehbar. Der Kraftverlust sei deutlich und objektivierbar. Aufgrund der radiologischen Beurteilung seien die operativen Resultate gut. Die Belastbarkeit des Daumens dürfte jedoch bleibend reduziert sein. Man wisse, dass bei Resektionsarthroplastiken ein Kraftverlust von 30 % in Kauf genommen werden müsse. Beim Beschwerdeführer sei der Kraftverlust wahrscheinlich eher höher. Er komme zum Schluss, dass schwere manuelle Belastbarkeiten bleibend nicht mehr möglich seien. Wie hoch der entsprechende Arbeitsaufall sei, sollte durch die SUVA resp. die Invalidenversicherung zusammen mit dem behandelnden Arzt, A.___, festgelegt werden (Urk. 3/3).
         Y.___ erhob in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 4. März 2008 einen Status nach mehreren Operationen bei intraartikulärer Trümmerfraktur der Basis Os metacarpale rechts, eine chronisch venöse Insuffizienz linkes Bein bei Varicosis, einen Status nach Kontusion linker Unterschenkel sowie intermittierend ein femoro-patellares Schmerzsyndrom rechts. Aufgrund des Zustandes nach Daumenfraktur rechts und Kontusion des linken Unterschenkels mit postkontusionellen Veränderungen und Varicosis sei der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit stark eingeschränkt. Mit Mühe könne er zur Zeit jeweils einen halben Tag leichte körperliche Arbeit ausführen. Bezüglich der linken Hand verweise er auf den Spezialbericht von Z.___ vom 29. Februar 2008. Bezüglich linkem Unterschenkel sei demnächst eine spezialärztliche Untersuchung geplant (Urk. 3/4).
4.3    
4.3.1   Vorab ist festzuhalten, dass (Verlaufs-)Berichte der behandelnden (Spezial-) Ärztinnen und Ärzte - im Hinblick auf die Verschiedenheit von Behandlungs-/ Therapieauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag anderseits - nicht als medizinische Administrativgutachten gelten. Dies heisst nicht, dass die IV-Stelle in jedem Fall ein internes versicherungsärztliches oder ein externes Administrativgutachten einzuholen hätte. Der Verzicht auf Beweiserweiterungen und das alleinige Abstellen auf Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (der unterschiedlichen Fachrichtungen) sind jedoch nur zulässig, wenn diese ein stimmiges und vollständiges Bild des Gesundheitszustandes abgeben (Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 5. September 2007 in Sachen A., I 828/06, Erwägung 4.3, mit Hinweisen).
         Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, ist dies vorliegend der Fall.
4.3.2         Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer unter Beschwerden im Bereich des Daumengrundgelenkes rechts sowie im Bereich des linken Unterschenkels und des rechten Knies leidet.
4.3.3   Was die Daumenproblematik betrifft, so gehen die behandelnden Spezialärzte, A.___ und Z.___, und der Kreisarzt, B.___, in den genannten Berichten vom 20./23. Februar 2007 (Urk. 10/13), 29. Februar 2008 (Urk. 3/3) resp. 16 April 2007 (Urk. 10/18/14-16) übereinstimmend davon aus, dass - nach der intraartikulären Trümmerfraktur des Daumengrundgelenkes rechts am 16. August 2005 sowie der in diesem Zusammenhang durchgeführten Operationen - die Beweglichkeit, die Belastbarkeit sowie die Kraft des rechten Daumens bleibend eingeschränkt sind und der Beschwerdeführer deshalb nicht - mehr - in der Lage ist, mittelschwere und schwere manuelle Tätigkeiten auszuüben. Einig sind sie sich sodann auch darin, dass er trotz der genannten Einschränkungen leichte manuelle Tätigkeiten ohne stressrepetitive Einwirkungen ganztags ausüben kann. A.___ betrachtet die Ausübung solcher (behinderungsangepasster) Tätigkeiten ab anfangs März 2007 als zumutbar (Urk. 10/13/4), was angesichts der Tatsache, dass die letzte Operation im Januar erfolgte, überzeugend erscheint.
         Y.___ kam in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 4. März 2008 zwar zum Schluss, der Beschwerdeführer sei mitunter aufgrund des Zustandes nach Daumenfraktur in seiner Arbeitsfähigkeit stark eingeschränkt; mit Mühe könne er zur Zeit jeweils einen halben Tag leichte körperliche Arbeit ausführen. Bezüglich der linken Hand verwies er indessen ausdrücklich auf den Bericht von Z.___ vom 29. Februar 2008 (Urk. 3/4).
         Mit C.___ vom RAD kann deshalb angenommen werden, dass die Beschwerden im Bereich des Daumengrundgelenkes rechts seit März 2007 der vollzeitlichen Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht mehr entgegenstehen.
4.3.4   Zur Problematik im Bereich des linken Unterschenkels sowie des rechten Knies hat sich ärztlicherseits lediglich Y.___ in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 4. März 2008 (Urk. 3/4) geäussert, wobei er die Auffassung zu vertreten scheint, der Beschwerdeführer sei auch dadurch in seiner Arbeitsfähigkeit stark eingeschränkt.
         Dazu ist zu bemerken, dass die von Y.___ in diesem Zusammenhang erhobenen Diagnosen einer chronisch venösen Insuffizienz (des linken Beines) bei Varicosis, eines Status nach Kontusion linker Unterschenkel im Jahre 2005 sowie eines intermittierenden femoro-patellaren Schmerzsyndroms die vollzeitliche Ausübung (zumindest) leichterer Tätigkeiten aller Erfahrung nach nicht ausschliessen. Warum dies beim Beschwerdeführer der Fall sein soll, tut Y.___ nicht begründet dar und ist auch nicht ersichtlich. Letzteres gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer in seiner Anmeldung an die Beschwerdegegnerin vom 23. Dezember 2006 die - seit 2004 resp. 2005 bestehenden (vgl. Urk. 10/7/11 und Urk. 3/4) - Beschwerden im Bereich des linken Unterschenkels sowie des rechten Knies mit keinem Wort erwähnt hat, ebenso wenig in seinen Einwendungen vom 23. August und 12. September 2007 (Urk. 10/36 und Urk. 10/42) gegen den Vorbescheid vom 7. August 2007 (Urk. 10/33). Dies wäre aber zu erwarten gewesen, zumal sich die Beschwerdegegnerin darin ausschliesslich zur Problematik im Bereich des Daumengrundgelenkes rechts geäussert hatte.
4.4         Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten kann somit ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer seit dem 1. März 2007 zuzumuten ist, ganztags leichten manuellen Tätigkeiten ohne stressrepetitive Einwirkungen nachzugehen. Weitere Beweiserhebungen erscheinen daher unnötig (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 6. Dezember 2006 in Sachen L., 8C_468/2007, Erw. 5.2.2, mit Hinweisen).

5.
5.1     Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb S. 157 mit Hinweisen). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 Erw. 4.4 S. 225). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I 697/05 und Urteil I 750/04 vom 5. April 2006, E. 5.5) oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes (vgl. Urteil U 454/05 vom 6. September 2006, E. 6.3.3 mit Hinweisen) erfolgen (BGE 134 V 322 Erw. 4.1 mit Hinweisen).
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129  V 76 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9-2009 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. a).
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
5.3     Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall nach wie vor bei der G.___, Zementwaren, als Hilfsarbeiter tätig wäre und dort ein Jahreseinkommen von Fr. 53'717.-- (= Fr. 22.65 pro Stunde [vgl. Urk. 10/7/22] x 41,6 Stunden pro Woche x 52 Wochen : 12 x 13 x 1,012 [Nominallohnerhöhung 2006]) erzielen würde ( Urk. 10/31 und Urk. 2/3 Seite 2). Demgemäss setzte sie das hypothetische Valideneinkommen auf Fr. 53'717.-- fest, was der Beschwerdeführer nicht beanstandet hat.
5.4
5.4.1   Zur Bemessung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin den monatlichen Durchschnittslohn von Männern für einfache und repetitive Tätigkeiten im gesamten privaten Sektor gemäss LSE 2004 heran und gewährte ihm einen leidensbedingten Abzug von 25 % (Urk. 10/31).
5.4.2   Vorab ist zu bemerken, dass Referenzpunkt für die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit der hypothetische ausgeglichene Arbeitsmarkt ist. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach bestimmten Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Letzteres gilt auch im Bereich der un- und angelernten Arbeitnehmer. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 16. Juli 2003 in Sachen C., I 758/02, unter Verweis auf BGE 110 V 276 Erw. 4b und ZAK 1991 S. 320f. Erw. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob ein Invalider unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 16. Juli 2003 in Sachen C., I 758/02, unter Verweis auf AHI 1998 S. 291). Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf dabei nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 2. Februar 2005 in Sachen R., I 394/04, Erwägung 3.1, mit Hinweisen).
         Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht wie auch das heutige Bundesgericht haben mehrfach erkannt, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt selbst Versicherten, welche nur noch einen Arm gebrauchen können, eine genügend weite Palette beruflicher Tätigkeiten für eine wirtschaftliche Verwertung der verbliebenen Leistungsfähigkeit bietet. Den wegen einer Einarmigkeit zu erwartenden erwerblichen Einbussen kann in aller Regel durch Gewährung eines behinderungsbedingten Abzuges von den Tabellenlöhnen gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) Rechnung getragen werden (vgl. Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 11. Dezember 2007 in Sachen B., I 74/07, Erwägung 4.1, mit Hinweisen).
         Gemäss den vorliegenden ärztlichen Feststellungen ist beim Beschwerdeführer der Einsatz der rechten Hand im Rahmen einer erwerblichen Tätigkeit zwar limitiert, gänzlich ausgeschlossen ist er aber nicht (vgl. Erwägung 4). Nach dem Gesagten kann daher ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es ihm möglich und zumutbar ist, seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Auf dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt bestehen durchaus Stellen, die der Beeinträchtigung des Beschwerdeführers Rechnung tragen. Zu denken ist namentlich an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 2. Februar 2005 in Sachen R., I 394/04, Erwägung 3.2, mit Hinweisen).
5.4.3   Der Zentralwert für die im Jahr 2006 mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer im privaten Sektor betrug Fr. 4'732.-- pro Monat (LSE 2006, Tabelle TA1, Seite 25), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2006 (vgl. die Volkswirtschaft 5-2009, Tabelle B9.2, Seite 94) einen Monatslohn von Fr. 4'933.10 resp. einen Jahreslohn von Fr. 59'197.20 (= Fr. 4'933.10 x 12) ergibt.
         Das statistische Durchschnittseinkommen von Männern, welche im Jahre 2006 einfache und repetitive Arbeiten im verarbeitenden Gewerbe verrichteten, betrug Fr. 4'684.-- (vgl. LSE 2006 TA1/Ziffern 36 und 37 Seite 25). Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Sektor 2 (Produktion) von 41,4 Stunden im Jahre 2006 (vgl. Die Volkswirtschaft 5-2009, Tabelle B9.2 Seite 94) resultiert ein monatlicher Verdienst von Fr. 4'847.90 resp. ein Jahresverdienst von Fr. 58'174.80 (= Fr. 4'847.90 x 12).
         Der vom Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden als Hilfsarbeiter bei der - mit der Herstellung von Zementwaren befassten (Urk. 10/7/11) - G.___ hypothetisch erzielbare Lohn von Fr. 53'717.-- liegt somit rund 8 % unter dem statistischen Durchschnittslohn für einfache und repetitive Arbeiten im verarbeitenden Gewerbe von Fr. 58'174.80. Da das Gehalt des Beschwerdeführers, welcher keine Berufsausbildung abgeschlossen hat (Urk. 10/1/4) und schlecht deutsch spricht (Urk. 3/1), bei der G.___ demnach deutlich unter den branchenüblichen Ansätzen lag, erscheint fraglich, ob er als Hilfsarbeiter in einer anderen Branche den betreffenden Durchschnittslohn erreichen könnte. Es rechtfertigt sich daher, den ermittelten Durchschnittslohn aller Branchen für Hilfsarbeiter von Fr. 59'197.20 entsprechend um 8 % auf Fr. 54'461.40 (= 0,92 x Fr. 59'197.20) zu kürzen (vgl. Erwägung 5.2).
         Im Weiteren ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem gesunden Mitbewerber benachteiligt ist, was sich erfahrungsgemäss auf das Lohnniveau auswirkt. Nicht gegeben sind die Abzugskriterien des Alters (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 18. Mai 2006 in Sachen V., I 37/06, Erwägung 4.2.2, mit Hinweisen) sowie der Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 25. Juli 2005 in Sachen N., I 174/05, Erwägung 2.7, mit Hinweisen), ebenso wenig dasjenige der Teilzeitbeschäftigung. Unter diesen Umständen erscheint der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 25 % (vgl. Urk. 8/18, Urk. 8/31 und Urk. 2 Seite 4) als äusserst grosszügig bemessen.
5.4.4   Das zumutbare hypothetische Invalideneinkommen 2006 ist demgemäss auf Fr. 40'846.05 (= 0,75 x Fr. 54'461.40) festzusetzen. Ausgehend vom ermittelten hypothetischen Valideneinkommen 2006 von Fr. 53'717.-- resultiert somit eine Erwerbseinbusse von Fr. 12'870.95 resp. ein Invaliditätsgrad von gerundet 24 %.
5.5     Wie dargelegt, ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab dem 1. März 2007 auszugehen. Demgemäss stünde dem Beschwerdeführer grundsätzlich ab dem 1. Juni 2007 keine Rente mehr zu (Art. 88a Abs. 1 IVV und Art. 28 Abs. 1 IVG; vgl. Erwägung 2.5).
5.6
5.6.1         Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmevollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise gekürzt werden (Art. 21 Abs. 5 1. Teilsatz ATSG). Die Sistierung der Rente bedeutet, dass die Hauptrente während des Freiheitsentzuges ruht, die Kinderrenten aber weiterhin ausgerichtet werden können (vgl. Randziffer [Rz] 6002 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung [entspricht Rz 6002 KSIH in der vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung], mit Hinweis auf Art. 21 Abs. 3 und 5 ATSG).
         Die Rente ist ab dem Monat zu sistieren, der dem Beginn des Freiheitsentzuges folgt (Rz 6007 KSIH (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung [entspricht im Wesentlichen Rz 6007 KSIH in der vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung]).
5.6.2   Der Beschwerdeführer befand sich ab dem 18. April 2007 bis 27. März 2008 im Strafvollzug (Urk. 10/27/1). Es kann deshalb nicht beanstandet werden, dass ihm die Beschwerdegegnerin die ganze Rente lediglich bis 30. April 2007 (anstatt bis 31. Mai 2007) zugesprochen hat. Die Kinderrente (zur Rente des Beschwerdeführers) hätte sie ihm indessen nach dem Gesagten bis 31. Mai 2007 (Ende des Rentenanspruches des Beschwerdeführers) belassen müssen.

6.       Über einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf Massnahmen beruflicher Art hat die Beschwerdegegnerin in ihren Verfügungen vom 9. Januar 2008 (Urk. 2) nicht befunden. Sie wies ihn darin lediglich darauf hin, dass ein solcher Anspruch erst nach Beendigung des Strafvollzuges (27. März 2008) geprüft werden könne (Urk. 2). Dies ist nicht zu beanstanden.
         Zwar ist nach der Rechtsprechung die Zusprache von Eingliederungsmassnahmen an einen Versicherten, der eine Freiheitsstrafe verbüsst, nicht ausgeschlossen. Der Entscheid, ob und unter welchen Bedingungen die Durchführung einer beruflichen Eingliederungsmassnahme mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe vereinbar ist, fällt dabei in den Zuständigkeitsbereich der Strafvollzugsbehörde (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 5. Dezember 2003 in Sachen S., I 630/02 Erw. 3.3.2, unter Hinweis auf BGE 129 V 119).
         Vorliegend kamen die Berufsberatung der Beschwerdegegnerin sowie H.___ von der Strafanstalt I.___, in welcher der Beschwerdeführer seine Freiheitsstrafe verbüsste, anlässlich des eingangs erwähnten Telefonats vom 18. Juli 2007 überein, dass das ursprünglich auf den 23. Juli 2007 anberaumte Erstgespräch zur Abklärung der beruflichen Situation des Beschwerdeführers (Urk. 10/22) nicht stattfinden und eine Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG erst dann aufgenommen werden soll, wenn er dem freien Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung steht (Urk. 10/24).
         Was einen allfälligen Umschulungsanspruch des Beschwerdeführers betrifft, so ist mit einem Invaliditätsgrad von 24 % der dafür erforderliche Schwellenwert (vgl. BGE 130 V 488 Erw. 4.2) zwar überschritten. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass er vor Eintritt des Gesundheitsschadens ungelernte (Hilfs-)Tätigkeiten ausübte. In solchen (ungelernten) Funktionen könnte er auch weiterhin tätig sein. Hinsichtlich des qualitativen Aspektes resultiert demnach in prognostischer Hinsicht keine invaliditätsbedingte Schlechterstellung der Möglichkeiten. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern berufliche Umschulungsmassnahmen eingliederungswirksam wären, mithin zu einer wesentlichen Verbesserung der Verdienstmöglichkeiten beizutragen oder vor Verlust der noch vorhandenen Erwerbsfähigkeit zu schützen vermöchten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 29. März 2005 in Sachen S., I 271/04, Erwägung 6.2).

7.         Demgemäss ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass die mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2008 mit Wirkung ab 1. Januar bis 30. April 2007 zugesprochene ordentliche Kinderrente (zur Rente des Beschwerdeführers [Urk. 2/2]) bis 31. Mai 2007 auszurichten ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

8.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.





Das Gericht erkennt:


1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Januar 2008 mit Wirkung ab 1. Januar bis 30. April 2007 zugesprochene ordentliche Kinderrente (zur Rente des Beschwerdeführers) bis 31. Mai 2007 auszurichten ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).