IV.2008.00317

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichter Gräub

Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 23. Juli 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
c/o Reich Bortoluzzi Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1979, reiste im Jahr 1997 in die Schweiz ein und arbeitete an verschiedenen Stellen, zuletzt seit 1. Oktober 2001 bis 31. Januar 2005 als Monteur bei der B.___ (Niederlassungsbewilligung [Urk. 9/3/1], Auszug aus dem individuellen Konto vom 10. Januar 2005 [Urk. 9/8] sowie Arbeitgeberbericht vom 7. Januar 2005 [Urk. 9/10/1-3]).
1.2     Am 8. August 2004 erlitt er einen Verkehrsunfall, als ein von hinten kommender Autolenker auf sein Fahrzeug auffuhr, welches wegen eines Abbiegmanövers in der Mitte der Fahrbahn eingespurt zum Stillstand gekommen war, und dabei in ein entgegenkommendes Fahrzeug geschoben wurde (Unfallmeldung vom 19. August 2004 [Urk. 9/6/47 und Erhebungsblatt vom 7. Oktober 2004, Urk. 9/6/37-41 S. 1]). Die selbentags (ambulant) erstbehandelnden Ärzte des C.___ diagnostizierten unter Verweis auf Hinterkopf- und Lendenwirbelsäulen(LWS)-Schmerzen eine Commotio cerebri, eine Rissquetschwunde am Hinterkopf, eine leichte LWS-Distorsion sowie eine Ureterabgangsstenose links (Bericht vom 9. August 2004, Urk. 9/6/32-33). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
         In der Folge klagte der Versicherte über Kopfschmerzen im Hinterhaupt und Nackenbereich linksbetont sowie über Schmerzen im linken unteren Thorax (Austrittsbericht der D.___ vom 5. Januar 2005, Urk. 9/7/3-9 S. 1). Mit Verfügung vom 11. Januar 2005 (Urk. 9/56/36-37) reduzierte die SUVA das Unfalltaggeld ab 10. Januar 2005 auf 50 % und stellte die Taggeldleistungen per 31. Januar 2005 ein. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden allesamt abgewiesen (Urk. 9/21/7-18 und Urk. 9/56/13-26), zuletzt mit Urteil des Bundesgerichts vom 9. Januar 2007 (Urk. 9/56/2-12).
1.3     Am 22. Dezember 2004 hatte sich A.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet und um Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Berufsberatung, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit sowie Arbeitsvermittlung) ersucht (Urk. 9/2 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog vorweg (und im weiteren Verlauf regelmässig die neu erstellten) Akten der SUVA bei (unter anderem: Urk. 9/6/1-47, Urk. 9/21/1-21 und Urk. 9/56/1-37), holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (vom 10. Januar 2005, Urk. 9/8) sowie Auskünfte bei der bisherigen Arbeitgeberin (Bericht vom 7. Januar 2005, Urk. 9/10) ein und ersuchte die D.___ (Bericht vom 8. August 2004, Urk. 9/7/3-9) und das C.___ (Berichte vom 25. Juli und 9. August 2004, Urk. 9/9/3-5) um Auskünfte.
         Mit Verfügungen vom 30. September 2005 (Urk. 9/25-26) wies die IV-Stelle sowohl das Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen als auch das Rentengesuch ab mit der Begründung, der Versicherte sei ab Februar 2005 wieder voll arbeitsfähig und es komme in den klinischen Befunden kein verbleibender Schaden zur Darstellung. Nach Einspracheerhebung vom 5. Oktober 2005 (Urk. 9/27) und 10. November 2005 (Urk. 9/34) holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. E.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 31. Mai/1. Juni 2006 (Urk. 9/44) ein und nahm Einsicht in weitere neue medizinische Akten, unter anderem den neuropsychologischen Untersuchungsbericht des F.___ vom 23. Mai 2006 (Urk. 9/50/2-5). Sodann ordnete die IV-Stelle die Begutachtung des Versicherten an der G.___ an (Expertise vom 24. August 2007, Urk. 9/59). Nach Eingang der Stellungnahme des Versicherten vom 5. November 2007 (Urk. 9/65) wies die IV-Stelle die Einsprache gegen die rentenverweigernde Verfügung vom 30. September 2005 mit Entscheid vom 22. Februar 2008 (Urk. 2) ab.

2.         Hiergegen erhob A.___ durch Rechtsanwalt Guy Reich am 27. März 2008 Beschwerde mit den Anträgen, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, weitere Abklärungen zu tätigen und erneut über den Anspruch auf Rente zu befinden. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Nachdem die IV-Stelle am 2. Juni 2008 (Urk. 8) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. Juni 2008 (Urk. 10) als geschlossen erklärt. Am 20. Januar 2009 (Urk. 11) zog der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück.

3.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2008 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG  in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

         Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Die am Unfalltag erstbehandelnden Ärzte des C.___ berichteten am 9. August 2004 (Urk. 9/9/4), dass sich der Beschwerdeführer nicht an die Kollision habe erinnern können. Er gebe heftige Schmerzen im Hinterkopf und im unteren Bereich der LWS an. Die Ärzte diagnostizierten eine Commotio cerebri, eine Rissquetschwunde am Hinterkopf, eine leichte LWS-Distorsion sowie eine Ureterabgangsstenose links. Nebst der Wundversorgung wurde eine Commotioüberwachung durchgeführt, welche unauffällig blieb.
2.2
2.2.1   Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurologie, berichtete am 19. August 2004 (Urk. 12/4) über die Untersuchung vom 17. August 2004 und führte aus, der Beschwerdeführer habe beim Aufprall den Kopf bei geöffneter Fensterscheibe leicht nach draussen gehalten, wobei er mit dem Hinterkopf gegen den Rahmen der Fensterscheibe geschlagen sei. Er sei für einige Sekunden benommen gewesen, danach etwas verwirrt und nach etwa einer halben Minute sei er wieder klar gewesen. Dabei seien intensive Schmerzen zunächst im Bereich der Aufschlagstellen und danach im ganzen Kopf aufgetreten. Kurze Zeit später seien auch Nackenschmerzen hinzugekommen, welche sich in beide Schultern auszudehnen begonnen hätten.
         Befundmässig berichtete Dr. H.___ von einer schmerzbedingten Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) um insgesamt etwa 50 % mit palpatorisch mässig verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur. Neurologische Ausfälle hätten sich keine gefunden; die Muskeleigenreflexe seien mittellebhaft und seitengleich auslösbar. Das Hauptproblem ortete Dr. H.___ bei den seit dem Unfall unvermindert anhaltenden Kopfschmerzen. Daneben klagte der Beschwerdeführer über Sehstörungen.
         Dr. H.___ diagnostizierte ein posttraumatisches zervikozephales Schmerzsyndrom bei Status nach Beschleunigungstrauma der HWS mit Kopfanprall und mit wahrscheinlich leichter Commotio cererbri.
2.2.2   Am 4. November 2004 (Urk. 9/6/30-31) erwähnte Dr. H.___ nach wie vor bestehende ständige Schmerzen im Nacken und im Hinterhauptbereich, welche bei jeglicher körperlicher Belastung zunähmen, oftmals begleitet von Schwindel. Weiter bestünden Sehbeschwerden (Nebelsehen links). Er empfahl eine Rehabilitationsbehandlung.
2.3         Nachdem SUVA-Kreisarzt Dr. med. I.___ am 8. November 2004 aufgrund der gleichentags erfolgten Untersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 9/6/27-29) über Nackenbeschwerden mit Ausstrahlung in das Hinterhaupt, Schwindelerscheinungen sowie dolente Dornfortsätze berichtet und auch er einen Rehabilitationsaufenthalt vorgeschlagen hatte, wurde der Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2004 bis 5. Januar 2005 in der D.___ hospitalisiert (Austrittsbericht vom 5. Januar 2005, Urk. 9/7/3-9). Während des Aufenthaltes klagte er über Kopf- und Nackenschmerzen mit Schwindel. Auf den angefertigten Röntgenbildern fand sich ein regelrechtes Alignement mit Streckhaltung im Bereich der HWS ohne posttraumatische Veränderungen, wobei in der Computertomographie-Untersuchung des Schädels sowie der oberen HWS Frakturen oder eine intrakranielle Blutungsquelle ausgeschlossen werden konnten.
         Die Ärzte der D.___ berichteten unter Verweis auf eine mangelhafte Compliance (nur eingeschränkte Teilnahme am Therapieprogramm, oft unentschuldigte Absenzen) von einer leicht eingeschränkten HWS-Beweglichkeit mit mässigem paravertebralem Muskelhartspann und Druckdolenzen vor allem im Bereich der Linea nuchae. Im Bereich der Brustwirbelsäule (BWS)/LWS fanden sie keine Klopfschmerzhaftigkeit über den Proc. Spinosi, keine paravertebralen Druckdolenzen, ebenfalls keinen paravertebralen Muskelhartspann sowie keinen Anhalt für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik. Während des Aufenthaltes wurde der Beschwerdeführer sodann mit einer Fernbrille versorgt.
         Die Klinikärzte interpretierten das Beschwerdebild als myofasziales Schmerzsyndrom bei entsprechenden - nur mässig ausgeprägten - Weichteilbefunden, welches durch eine Tendenz zu maladaptivem Umgang im Zusammenhang mit den Schmerzen mitunterhalten werde. Sie diagnostizierten einen Status nach Auffahrunfall mit HWS-Distorsion, Commotio cerebri, Rissquetschwunde am Hinterkopf, LWS-Distorsion, ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom, eine nicht unfallbedingte Ureterabgangsstenose links sowie eine Hyperopie. Die Arbeitsfähigkeit befanden die Ärzte im angestammten Beruf als Flachdachisolierer als im Umfang von 50 % gegeben; ab 1. Februar 2005 attestierten sie eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (infolge Kündigung).
2.4     Dr. med. E.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, attestierte in seinem Bericht vom 1. Juni 2006 (Urk. 9/44) ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom, eine HWS-Distorsion, eine Commotio cerebri sowie eine Hyperopie und attestierte seit dem Unfalldatum vom 8. August 2004 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit erachtete er als vollzeitlich zumutbar.
2.5     Die Spezialisten des F.___, berichteten am 23. Mai 2006 (Urk. 9/50/2-5) von einem vermutlich durchschnittlichen kognitiven Leistungspotential, hätten sich doch in der Untersuchung Beeinträchtigungen attentionaler und exekutiver Funktionsbereiche gezeigt, dies neben intakten Lern- und Gedächtnisleistungen sowie unauffälligen sprachlichen wie auch visuell-räumlichen Leistungen. Die attentionalen und exekutiven Minderleistungen seien vereinbar mit einer Antriebsminderung und einer Minderung der allgemeinen Verarbeitungsgeschwindigkeit, in der mentalen Flexibilität und bei generativen Anforderungen. Weiter zeigten sich eine erhöhte Störbarkeit und eine leichte psychomotorische Verlangsamung. Normgerecht waren hingegen das Kurzzeit- und Arbeitsgedächtnis, die Konzentrationsfähigkeit und die Daueraufmerksamkeit.
         Die unspezifischen Befunde erachteten die Experten als am ehesten vereinbar mit einer depressiven Störung im Rahmen einer ungünstigen Verkettung von direkten und indirekten Unfallfolgen. Eine substantielle Läsion erkannten sie nicht und hielten fest, beim Beschwerdeführer dürften der Verlust der Erwerbsfähigkeit und die damit verbundene finanzielle Abhängigkeit von seiner Ursprungsfamilie mit einem erheblichen Kontroll- und Selbstwertverlust verbunden gewesen sein (S. 4).
2.6
2.6.1   Dr. med. J.___, FMH Psychiatrie & Psychotherapie, welcher den Beschwerdeführer seit 1. Dezember 2005 behandelt, berichtete am 14. März 2006 (Urk.9/43), keine Anhaltspunkte für Wahnideen oder Sinnestäuschungen gefunden zu haben. Er führte aus, inhaltlich beherrschten die Schmerzen das Thema, der Beschwerdeführer sei dabei explosiv-gereizt, auch während den Gesprächen rastlos, stehe vom Sessel auf, klage, es sei ihm schwindlig und er bekomme keine Luft, setze sich wieder und werde weinerlich. Ferner berichte der Beschwerdeführer über szenische Intrusionen, in denen er den Unfallhergang immer wieder erlebe. Daneben grüble er den ganzen Tag, warum dieser Unfall passiert sei. Seither sei der Beschwerdeführer lust- und freudlos, könne sich überhaupt nicht beherrschen, werde von Stimmungen überfallen, gegen die er sich nicht wehren könne. Er sei eine andere Person geworden. Die Stimmung wurde während der Untersuchung als stark schwankend geschildert: bald agitiert-gereizt, bald apathisch-weinerlich.
         Dr. J.___ ging von einer Überlagerung verschiedener Zustandsbilder aus. In zeitlicher Korrelation mit dem Unfallereignis könnten drei Prozesse in Gang gekommen sein: ein organisches Psychosyndrom, eine depressive Episode und eine posttraumatische Belastungsstörung. Er empfahl eine neuropsychologische Abklärung der organischen Störung und eine psychotraumautologische Abklärung der posttraumatischen Belastungsstörung.
2.6.2   Die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik des K.___, an welche der Beschwerdeführer seitens des behandelnden Dr. J.___ überwiesen worden war, berichteten über das Erstgespräch vom 21. März 2006 (Urk. 9/50/8-9) und schilderten einen affektiv modulationsfähigen, wenn auch zumeist innerhalb des dysphorischen Spektrums stehenden Beschwerdeführer. Lediglich beim Sprechen über seine Kinder helle die Stimmung kurzzeitig auf. Sie ersahen keine Hinweise auf Störungen von Bewusstsein, Orientierung oder Intelligenz. Die beschriebenen Konzentrationsstörungen seien im Gespräch nicht evident. Abgesehen von einer Teilamnesie für den Unfall und den Krankenhausaufenthalt lägen keine Anhaltspunkte für Gedächtnisdefizite vor. Das Denken sei inhaltlich auf den Unfall und seine Folgen eingeengt und wirke etwas angestrengt bis verlangsamt. Die Psychiater ersahen weiter keinerlei Hinweis auf wahnhaftes Erleben, Halluzinationen, Wahrnehmungsveränderungen oder Ich-Störungen bei Traurigkeit/gedrückter Stimmung, Interesseverlust, Freudlosigkeit, Antriebsverminderung sowie erhöhter Ermüdbarkeit.
         Die Ärzte hielten fest, die beschriebenen Symptome rechtfertigten die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer mittelgradigen depressiven Episode. Hierbei bestehe die Gefahr einer längerfristigen Invalidisierung des Beschwerdeführers, wenn nicht eine geeignete therapeutische Strategie entwickelt werden könne.
2.7
2.7.1   Im Rahmen der Begutachtung (vgl. Expertise vom 24. August 2007, Urk. 9/59/1-20) am G.___ klagte der Beschwerdeführer über linksseitige, nach frontal beidseitig ausstrahlende Nackenschmerzen sowie zusammenziehende Kopfschmerzen, welche nicht von Übelkeit oder Brechreiz oder einer Augensymptomatik begleitet seien. Sie besserten sich durch körperliche Ruhe oder die Einnahme von Ponstan. Bei schlechtem Wetter habe er mehr Kopfschmerzen und fühle sich auch mehr gestresst. Zudem komme es seit dem Unfall vor allem beim Aufstehen, aber auch beim Bücken, zu kurz andauerndem Drehschwindel nach links, welcher etwa eine Minute andauere. Zwischendurch trete auch ein linksseitig gehörtes Ohrgeräusch auf, welches dann auf die Einnahme von Ohrentropfen bessere. Am Schlimmsten sei aber, dass er seit dem Unfall nervös und aggressiv geworden sei, wobei sich die Aggression oft gegen die eigenen Söhne richte. Er sei auch oft traurig, könne sich zwischendurch aber auch an etwas freuen. Tagsüber sei er oft müde (S. 9)
2.7.2   Der Rheumatologe Dr. med. L.___ diagnostizierte (1) ein chronisches zervikozephales bis zervikospondylogenes Syndrom links bei Status nach Auffahrkollision mit Kontusion occipital, segmentalen Funktionsstörungen der HWS, Symptomausweitung/maladaptiver Krankheitsverarbeitung, (2) ein thorakovertebrales Syndrom bei Wirbelsäulenfehlhaltung sowie (3) beginnende degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschette Schulter links mit geringem klinischem Korrelat (S. 11). In psychiatrischer Hinsicht stellte Dr. med. M.___ die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (S. 14).
2.7.3   In der medizinischen Beurteilung hielten die Ärzte fest, seit dem Auffahrunfall im August 2004 beklage sich der Beschwerdeführer beinahe täglich über Nacken- und Kopfschmerzen sowie Schwindel und Konzentrationsstörungen. Im Rahmen der - ein halbes Jahr nach dem Unfall - durchgeführten Hospitalisation in einer Rehaklink, in welcher eine mangelhafte Therapiemotivation mit ausgeprägten Selbstlimitierungstendenzen aufgefallen sei, habe sich diese Symptomatik nicht gebessert. In der klinischen Untersuchung habe sich ein muskulärer, kräftig gebauter Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand präsentiert. In der gezielten Untersuchung hätten sich dann ein ausgeprägtes Schmerzgebaren und Gegenspannen bei Palpation der HWS links mit Bewegungseinschränkungen bezüglich Rechtsrotation gezeigt. Die Befunde seien ähnlich mit denjenigen, welche anlässlich der Austrittsuntersuchung in der D.___ erhoben worden seien. Die Bewegungseinschränkung sei inkonstant. Radiologisch liessen sich nur ganz diskrete degenerative Veränderungen nachweisen.
         Die Gutachter führten weiter aus, insgesamt imponiere eine ausgeprägte Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden. Verantwortlich hierfür sei einerseits eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, anderseits aber auch eine mittelgradige depressive Episode. Neben dem Verlust des Arbeitsplatzes im angelernten, vom Beschwerdeführer prinzipiell geschätzten Beruf seien die Ablehnung von Renten- und Leistungsbegehren seitens der SUVA, finanzielle Engpässe mit Betreibungen und Schulden sowie die wirtschaftliche Abhängigkeit von der Ursprungsfamilie hinzugekommen. Aus aktueller psychiatrischer Sicht bestehe ein dysphorisch-depressives Syndrom mittelschwerer Ausprägung mit depressiver Stimmung, Apathie, sozialem Rückzug, Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen und gedanklicher Einengung auf das Unfallereignis sowie das Schmerzerleben. Die Störung werde unterhalten von psychosozialen Belastungsfaktoren wie Verlust der Arbeitsstelle, anhaltende Arbeitslosigkeit, Verlust der finanziellen Unabhängigkeit, Verlust der eigenen Wohnung, zunehmende familiäre Spannungen bei Wohnen auf engem Raum und zunehmende depressive Reizbarkeit. Es bestehe nur eine geringe Therapie- oder Änderungsmotivation mit weiterhin selbstlimitierendem Verhalten, dysfunktionalen Krankheitsüberzeugungen und Leistungsbegehren trotz vorgängig ablehnender Bescheide.
         Des Weiteren verwiesen die Ärzte auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei unzureichendem organischem Korrelat und hielten fest, das somatische Krankheitsmodell entlaste den Beschwerdeführer insofern, als er damit seine bedrückende, dependente soziale Situation wie auch seine Leistungsansprüche gegenüber anderen rechtfertigen könne. Auf diesem Hintergrund sei der Erfolg einer psychiatrischen Therapie kaum zu erwarten. Die mangelhafte Compliance drücke sich aktuell auch in den kaum nachweisbaren und völlig insuffizienten Wirkstoffspiegeln der verordneten Psychopharmaka aus (S. 17). Im Rahmen des Gespräches am K.___ sei die Diagnose eines Post-traumatic Stress Disorders bestätigt worden. Aufgrund der Aktenlage, der Anamnese und der eingehenden Untersuchung könne die Beurteilung indes nicht bestätigt werden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ohne sichtbare Emotionen detailliert vom Unfall berichten könne, keine Hinweise auf Intrusionen im eigentlichen Sinne bestünden und der Anspruch auf ein solches Syndrom erst ein Jahr nach dem Unfallereignis aufgekommen sei - nachdem die SUVA wie auch die Beschwerdegegnerin erste Leistungsansprüche abgewiesen hatten - sprächen gegen diese Diagnose (S. 17 f.).
2.7.4   Als arbeitsmedizinisch relevant erachteten die Gutachter eine verminderte Belastbarkeit der HWS sowie die mittelgradige depressive Episode, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinflussten, ohne aber additiv wirksam zu werden. Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit decke sich weitgehend mit derjenigen der D.___, welche dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Flachdachisoleur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, in einer Verweistätigkeit indes eine volle Arbeitsfähigkeit, attestiert hatten. Aufgrund der aktuell bestehenden mittelgradigen depressiven Episode sei die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit aber leichtgradig eingeschränkt. Die vom Hausarzt attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit könne bei fehlenden radiologischen und klinischen Befunden nicht bestätigt werden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, sich allenfalls eine körperlich leichte Tätigkeit vorstellen zu können. Diese Selbsteinschätzung könne geteilt werden (S. 18).
         Zusammenfassend attestierten die Ärzte im bisherigen Beruf als Flachdachisoleur aufgrund der verminderten Belastbarkeit der HWS eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 50 %. Dabei sei aufgrund der Schwindelbeschwerden zusätzlich von einer qualitativen Einschränkung für Arbeiten in der Höhe auszugehen. Für sämtliche körperlich mittelschwer belastenden Tätigkeiten ohne Möglichkeit der Annahme von HWS-adaptierten Wechselpositionen gingen sie von einer zumutbaren Arbeitfähigkeit von 50 % aus. Für sämtliche körperlich leichten bis mittelschwer belastenden Tätigkeiten mit der Möglichkeit zur Einnahme von HWS-adaptierten Wechselpositionen bestätigten sie eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80 % unter dem Hinweis, dass die psychiatrischerseits attestierte 20%ige Einschränkung aufgrund der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode nicht additiv wirke (S. 18).

3.
3.1         Vorwegzuschicken ist, dass das Gutachten der G.___ vom 24. August 2007 (Urk. 9/59/1-20) in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. So ist es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, gibt es doch detailliert Auskunft über die verbleibende Arbeitsfähigkeit (50 % im bisherigen Beruf nebst Einschränkung in der Höhe wegen der Schwindelbeschwerden wie auch in sämtlichen körperlich mittelschwer belastenden Tätigkeiten; 80 % in sämtlichen körperlich leichten bis mittelschwer belastenden Tätigkeiten mit der Möglichkeit zur Einnahme von HWS-adaptierten Wechselpositionen; Urk. 9/59/1-20 S. 18).
         Das Gutachten basiert sodann auf den notwendigen allseitigen Untersuchungen, namentlich in rheumatologischer, neurologischer und psychiatrischer Hinsicht. Den Gutachtern lagen die Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung (und damit die entsprechend beizgezogenen Akten der Unfallversicherung), worin namentlich die relevanten medizinischen Berichte enthalten waren.
         Die Gutachter berücksichtigten sodann die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Sie begründeten einlässlich die verbleibende Arbeitsfähigkeit unter dem Hinweis auf eine Beurteilung aufgrund objektivierbarer Kriterien.
         Das Gutachten leuchtet ferner in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Angesichts der praktisch fehlenden somatischen Befunde und der bloss mittelgradigen depressiven Episode (ohne Hinweise auf eine andauernde Depression) ist das Ergebnis nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit noch im Umfang von 80 % arbeitsfähig ist. Sodann legten die Ärzte in schlüssiger Weise dar, dass die psychische Komponente (20%ige Arbeitsunfähigkeit) nicht separat neben der aus organischen Gründen attestierten Arbeitsunfähigkeit (ebenfalls 20 %) zu berücksichtigen ist. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt (Urk. 1 S. 3), überzeugt nicht. Die Gutachter waren klarerweise der Meinung, dass sich der Beschwerdeführer während der arbeitsfreien Zeit sowohl in organischer Hinsicht erholen kann und auch in psychischer Hinsicht dann nicht gefordert ist. Zudem übersieht der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. G. vom 2. Mai 2006, I 230/05, Erw. 2.1.3).
         Demgemäss sind denn auch die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Es ist schlüssig dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer im genannten Umfang arbeitsfähig ist.
3.2     In ähnlichem Sinne gingen auch die Ärzte der D.___ am 5. Januar 2005 (Urk. 9/7/3-9) davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen angestammten Beruf nurmehr im Ausmass von 50 % nachgehen kann. Sodann schätzten sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab 1. Februar 2005 gar als vollumfänglich erhalten ein. Damals zeigte der Beschwerdeführer allerdings noch keine psychopathologischen Symptome. Auch Dr. E.___ ging am 1. Juni 2006 (Urk. 9/44) von einer vollzeitlichen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus.
         Der behandelnde Psychiater Dr. J.___ stellte ebenfalls kein (weitergehendes) Arbeitsunfähigkeitsattest aus, vermutete er doch wohl eine Überlagerung verschiedener Zustandsbilder, konnte sich aber am 14. März 2006 (Urk. 9/43) nicht genau auf eine Diagnose festlegen. Die Ärzte des K.___ konnten am 21. März 2006 (Urk. 9/50/8-9) ausser eines dysphorischen Zustandes keine Pathologie erkennen. Die gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode wurde von den G.___-Ärzten bestätigt. Für die Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung sind indes die Kriterien offenkundig nicht gegeben, da die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (bzw. einer Anpassungsstörung) meist nicht länger als sechs Monate nach dem belastenden Ereignis dauern, ausser bei der längeren depressiven Reaktion. Bei längerem Andauern der Symptome - wie dies hier der Fall ist - sollte die Diagnose geändert werden (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 29. August 2007,  I 683/06, Erw. 3.3). Sodann ist die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nur dann zu stellen, wenn die Betroffenen einem Ereignis von katastrophalem Ausmass oder aussergewöhnlicher Bedrohung ausgesetzt gewesen sind, das nahezu bei jedem eine tiefgreifende Verzweiflung auslösen würde. Schliesslich soll diese Störung nur dann diagnostiziert werden, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere aufgetreten ist (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 5. Auflage 2005, F43.1). Davon kann vorliegend bei Weitem nicht gesprochen werden.
3.3     Nach dem Gesagten steht fest, dass kein Arzt eine höhere als 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nachvollziehbar darlegen konnte. Damit hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass dem Beschwerdeführer eine entsprechende Arbeit im Umfang von 80 % zumutbar ist.

4.
4.1     Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
4.2     Die Beschwerdegegnerin berechnete das Valideneinkommen per Ablauf des Wartejahrs im Jahr 2005 mit Fr. 55'046.-- (Urk. 9/68 S. 7), was beschwerdeweise nicht bestritten wurde und angesichts der Lohnangaben der letzten Arbeitgeberin (vgl. Arbeitgeberbericht vom 7. Januar 2005, Urk. 9/10) nicht zu beanstanden ist.
4.3
4.3.1   Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil der Versicherte die restliche Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit - obwohl zumutbar - nicht oder nicht voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung ebenfalls Tabellenlöhne herangezogen werden. Wird dabei auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abgestellt, ist jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
4.3.2   Da dem Beschwerdeführer nur Hilfsarbeitertätigkeiten offen stehen, ist die Rubrik „einfache und repetitive Tätigkeiten“ heranzuziehen. Laut der Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004 belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 4'588.--, was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2005 von 0,86 % (von Index 1975 auf Index 1992, vgl. Die Volkswirtschaft 5-2009 S. 95 Tabelle B 10.3) und bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2009 S. 94 Tabelle B 9.2) pro Woche ein Gehalt von monatlich Fr. 4'812.60 oder (x 12) von Fr. 57'751.20 pro Jahr ergibt. Da der Beschwerdeführer noch im Umfang von 80 % arbeitsfähig ist, reduziert sich das mögliche Einkommen auf Fr. 46'200.95.
4.3.3   Der Beschwerdeführer ist auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne physische Einschränkungen dadurch benachteiligt, dass er auf eine körperlich leicht bis mittelschwer belastende Tätigkeit mit der Möglichkeit zur Einnahme von HWS-adaptierten Wechselpositionen angewiesen ist. Dasselbe gilt - wenn auch in geringerem Masse - hinsichtlich des Umstandes, dass er (ohne entsprechende Erfahrung) in einem neuen Beruf (wieder) im ersten Dienstjahr starten muss.
4.3.4         Vorliegend rechtfertigt sich - unpräjudiziell für ein allfälliges berufsvorsorgerechtliches Verfahren - ein Abzug vom Tabellenlohn von höchstens 15 %, ist doch der Beschwerdeführer in seiner Stellensuche doch beschränkt, steht im aber gleichwohl noch eine breite Palette von möglichen Stellen offen.
4.4     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 55'046.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 39'270.80 (85 % von Fr. 46'200.95) ergibt eine Einbusse von Fr. 15'775.20 und damit einen Invaliditätsgrad von 28,6 %. Bei diesem Ergebnis steht dem Beschwerdeführer keine Rente der Invalidenversicherung zu, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5.         Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für den unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen.




Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guy Reich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).