Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 25. Juli 2008
in Sachen
R.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1. Die 1952 geborene R.___ hatte sich erstmals im Februar/März 1999 zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen angemeldet (Urk. 8/1), wobei ihr damaliges Hilfsmittelbegehren von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, mit Verfügung vom 2. Juli 1999 (Urk. 8/10) abgewiesen wurde. In der Folge suchte die Versicherte um Prüfung der Rentenfrage nach (Urk. 8/11/1), wobei sie ihr Rentenbegehren im März/April 2000 bekräftigte und gleichzeitig ein Gesuch um medizinische Eingliederungsmassnahmen (Staroperation) und optische Hilfsmittel stellte (Urk. 8/22). Nach durchgeführter Abklärung sprach ihr die Verwaltung mit Verfügungen vom 25. August 2000 (Urk. 8/32/3-4) respektive 16. November 2000 medizinische Massnahmen für die Dauer von 29. Februar bis 30. Juni 2000 in Form einer Staroperation links (einschliesslich Nachbehandlung und optischer Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung) sowie Taggeldleistungen für die Zeit vom 29. Februar bis zum 12. März 2000 zu. Nach Vornahme zusätzlicher Abklärungen (Gutachten von Dr. med. A.___, Arzt für Innere Medizin, Rheumatologie und Manuelle Medizin, '___', vom 7. Oktober 2000 [Urk. 8/29]) wurde das Rentenbegehren der Versicherten mit Verwaltungsverfügung vom 11. Dezember 2000 (Urk. 8/34) abgewiesen, welcher Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs.
Am 9. Mai 2001 gelangte die Versicherte erneut an die Verwaltung, wobei sie durch ihren behandelnden Arzt Dr. med. B.___, Spezialarzt für Innere Medizin, speziell Rheuma-Erkrankungen, '___', eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit geltend machen liess (Urk. 8/35). Mit Verwaltungsverfügung vom 18. September 2001 (Urk. 8/41) wurde das Eintreten auf die Rentenneuanmeldung abgelehnt, welcher Entscheid vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. Dezember 2001 (Urk. 8/46) bestätigt wurde (Proz.-Nr. '___').
Mit Formular vom 29. September 2004 (Urk. 8/47) stellte die Versicherte ein neuerliches Rentenbegehren, worauf die Verwaltung einen Leistungsanspruch mit Verfügung vom 15. Februar 2005 (Urk. 8/54) wiederum verneinte und woran sie auf Einsprache vom 28. Februar 2005 (Urk. 8/56) hin mit Entscheid vom 6. April 2005 (Urk. 8/59) festhielt. In Gutheissung der von der Versicherten dagegen am 21. April 2005 erhobenen Beschwerde (Urk. 8/61) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Juni 2006 (Urk. 8/63) der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. April 2005 aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit diese - nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen (medizinische Abklärung gesundheitlicher Veränderungen im Bereich Knie/Fuss und Rücken, sinnvollerweise polydisziplinär und unter Einbezug von Hand-, Arm-, Schulterbeschwerden, wiederholt geäusserter Kopfschmerzproblematik sowie angegebener psychischer Implikationen) - über den Rentenanspruch der Versicherten neu verfüge (Proz.-Nr. '___').
Im Nachgang dazu holte die Verwaltung bei der Versicherten Angaben zur medizinischen und erwerblichen Entwicklung ein (Anfrage vom 27. September 2006 [Urk. 8/64] und Antwort vom 28. September 2006 [Urk. 8/67]) und veranlasste anschliessend eine MEDAS-Begutachtung bei der C.___ am Spital D.___ (vgl. Urk. 8/68-75). Nach Eingang des Gutachtens vom 21. September 2007 (gezeichnet: PD Dr. med. E.___, Oberarzt; Urk. 8/76/1-20; samt Befundbericht von Dr. med. G.___, Spital F.___, Institut für Radiologie, vom 20. Juli 2007 [Urk. 8/76/21], Rheumatologischem Untergutachten der Dres. med. H.___ und I.___, Spital F.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 20. Juli 2007 [Urk. 8/76/22-27] sowie Psychiatrischem Untergutachten von PD Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. August 2007 [Urk. 8/76/28-37]) und Einholung einer berufsberaterischen Beurteilung (Bericht von K.___ vom 6. Dezember 2007 [Urk. 8/77]) stellte die Verwaltung der Versicherten mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2007 (Urk. 8/80; samt Begleitschreiben [Urk. 8/79]) die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht (s. Feststellungsblatt vom 7. Dezember 2007 [Urk. 8/78]). Nach Prüfung der von der Versicherten - vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Siegel, Uster - mit Stellungnahme vom 16. Januar 2008 (Urk. 8/86 = 3) erhobenen Einwendungen (vgl. Urk. 8/81-85 und 8/87-88) verfügte die Verwaltung schliesslich am 5. März 2008 im angekündigten Sinne (Urk. 2 = 8/90; s. Feststellungsblatt vom 11. Februar 2008 [Urk. 8/89]).
2. Hiergegen erhob die Versicherte - persönlich (vgl. Urk. 8/87 und 8/91) - beim hiesigen Gericht mit Eingabe vom 28. März 2008 (Urk. 1; samt Beilage [Urk. 3]) Beschwerde, wobei sie die Zusprechung mindestens einer Viertelsrente beantragte.
Die Verwaltung schloss mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2008 (Urk. 7; samt Aktenbeilage [Urk. 8/1-91]) auf Abweisung der Beschwerde (S. 1).
Mit Gerichtsverfügung vom 4. Juni 2008 (Urk. 9) wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen und insbesondere zu erklären, ob sie an der Beschwerde festhalte, und wenn ja, mit welchem Rechtsbegehren und mit welcher Begründung. Binnen der angesetzten Frist liess sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen (vgl. Urk. 10), was androhungsgemäss als Verzicht auf Stellungnahme und Festhalten an der Beschwerde zu qualifizieren ist.
Die Angelegenheit erweist sich beim derzeitigen Aktenstand und ohne Weiterungen als spruchreif und kann infolgedessen der sofortigen Erledigung zugeführt werden.
3. Hinsichtlich der für die Beurteilung massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze kann auf die Ausführungen in den vorangegangenen Gerichtsverfahren (Urteile vom 27. Dezember 2001 [Proz.-Nr. '___'; Urk. 8/46] und insbesondere vom 21. Juni 2006 [Proz.-Nr. '___'; Urk. 8/63]) sowie auf die Darlegungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Verwaltungsverfügung vom 5. März 2008 [Urk. 2 = 8/90]) verwiesen werden.
Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1 und 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil vorliegend die angefochtene Verfügung zwar am 5. März 2008 erging, sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt indessen grösstenteils viel früher verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht beziehungsweise nur beschränkt zur Anwendung. Auf die Anspruchsberechtigung und damit auf den Prozessausgang haben die neurechtlichen Bestimmungen aber ohnehin keinen Einfluss.
4. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 = 8/90) die der Invaliditätsbemessung zugrunde liegenden Motive und Berechnungen einlässlich dargetan und ihren Standpunkt in der Vernehmlassung (Urk. 7) zur Beschwerde (Urk. 1; in Verbindung mit Urk. 3 = 8/86) nochmals verdeutlicht. Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin die ihr eingeräumte Gelegenheit, sich zu den ausführlichen Darlegungen der Beschwerdegegnerin zu äussern und diesen zu entgegnen, nicht wahrgenommen.
Die Beschwerdegegnerin hat in Nachachtung des Gerichtsurteils vom 21. Juni 2006 (Urk. 8/63) eine für die streitigen Belange umfassende, auf allseitigen Untersuchungen beruhende, die geklagten Beschwerden berücksichtigende, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegebene, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtende und hinsichtlich der Schlussfolgerungen begründete und plausible interdisziplinäre MEDAS-Begutachtung bei einer anerkannten Gutachterstelle veranlasst. Die Beschwerdeführerin ihrerseits hat nichts vorgebracht, was die auf eine 75%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit hinsichtlich einer körperlich leichten, bestimmte weitere Kriterien erfüllenden Erwerbstätigkeit wie auch auf eine Haushaltsbetätigung in gleichem Umfang schliessende medizinisch-theoretische Beurteilung zu entkräften vermöchte. Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin erhebliche Zweifel an der auf einer begründeten und fundierten Meinungsäusserung der Berufsberatung fussenden beruflich-erwerblichen Zumutbarkeitsbeurteilung zu wecken vermocht, wobei der auf 10 % veranschlagte behinderungsbedingte Abzug vom Tabellenlohn auf einer unter den konkreten Umständen nicht zu beanstandenden Ermessensausübung beruht (vgl. BGE 126 V 75 ff. und 129 V 481 Erw. 4.2.3, mit Hinweisen). Die von der Berufsberatung geäusserten und von der Beschwerdegegnerin zuletzt hervorgehobenen Zweifel an der Ausübung einer Vollerwerbstätigkeit im Gesundheitsfall und die mit einer sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation als bloss Teilerwerbstätige sowie der entsprechenden Anwendung der gemischten Methode einhergehenden Erschwernisse bei der Erreichung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrads (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 und 125 V 150 Erw. 2c, mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b und 1996 S. 197 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen) liegen offen zutage. Alles in allem kann es beim Verweis auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin sein Bewenden haben. Es ist nicht Sache des Gerichts, in anderen Worten wiederzugeben beziehungsweise zu wiederholen, was die Verwaltung im Lichte der Akten in den wesentlichen Zügen zutreffend und im Ergebnis richtig dargetan hat.
Zusammengefasst erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Ausgangsgemäss gehen die auszufällenden Gerichtskosten zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 400.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- R.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).