IV.2008.00320
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 31. Januar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1970, war als Nachtkrankenschwester im Altersheim Y.___ in einem 70 %-Pensum tätig (Urk. 11/4, Urk. 11/30/6). Am 17. Juli 2003 sass sie als Beifahrerin in dem von ihrem Ehemann gelenkten VW Golf. Als dieser beim Abbiegen aus einem Kreisel verkehrsbedingt anhalten musste, wurde der VW Golf von hinten durch einen nachfolgenden Opel Omega angefahren (Urk. 11/3/45, Urk. 11/30/8). In der Folge arbeitete die Versicherte weitere fünf Nächte und begab sich dann mit ihrer Familie für dreieinhalb Wochen in die Ferien (Urk. 11/30/8). Nach ihrer Rückkehr suchte sie am 20. August 2003 Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin, auf. Er notierte Nacken- und Kopfschmerzen, ein Druckgefühl im Kopf sowie eine eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule und diagnostizierte ein Schleudertrauma (Urk. 11/3/45). Der am 12. September 2003 konsultierte Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, bestätigte diese Diagnose, verordnete Medikamente und Physiotherapie und schrieb die Versicherte ab 17. September 2003 arbeitsunfähig (Urk. 11/3/42). Auf radiologische Abklärungen wurde vorderhand wegen einer bestehenden Schwangerschaft verzichtet. Nach deren Unterbruch wurden am 4. und 24. November 2003 eine Computer- beziehungsweise eine Funktionscomputertomographie durchgeführt. Die Computertomographie zeigte eine diskrete diffuse Protrusion der Bandscheiben C4/5 und C5/6 ohne Hinweis auf neurale Kompressionen, Spinalkanal- oder Forameneinengungen. In der Funktionscomputertomographie fanden sich rotatorische Fehlstellungen auf der Höhe C2 und C3 nach links sowie weitere Störungen der Beweglichkeit an anderen Segmenten (Urk. 11/3/39-40). Vom 1. bis 21. Februar 2004 weilte die Versicherte mit ihrer Familie zur Rehabilitation in der Klinik B.___ (Urk. 11/3/24-25). Am 3. März 2004 wurde die Versicherte von Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, und am 26. Februar beziehungsweise 1. April 2004 von Dr. med. D.___, Fachärztin für Innere Medizin, begutachtet (Urk. 11/3/13-16, Urk. 11/3/27-35). Vom 1. bis 27. Juli 2004 erfolgte ein Aufenthalt in der RehaKlinik E.___ (Urk. 11/3/5-9). Per 30. September 2004 wurde das Arbeitsverhältnis mit dem Altersheim Y.___ aufgelöst (Urk. 11/4).
Am 24. September 2004 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung an und beantragte die Gewährung beruflicher und medizinischer Massnahmen sowie die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 11/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Unfallakten bei, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess die Versicherte zunächst am 11. Mai 2005 durch Dr. med. F.___ psychiatrisch und später am 24. Januar 2007 durch eine Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) interdisziplinär begutachten (Urk. 11/3/1-45, Urk. 11/4, Urk. 11/6, Urk. 11/11, Urk. 11/15, Urk. 11/30). Am 2. August 2007 verfügte sie die Ablehnung des Gesuchs auf berufliche Massnahmen (Urk. 11/34). Mit Verfügung vom 14. Februar 2008 sprach sie der Versicherten eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juli 2004 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 54 % zu (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 14. Februar 2008 liess die Versicherte am 28. März 2008 - unter Einreichung eines Berichts von Dr. A.___ vom 19. Februar 2008 - Beschwerde einreichen und beantragten, es sei ihr ab Juli 2004 eine ganze Rente und ab Januar 2007 mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten für den nun eingereichten Bericht von Dr. A.___ in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu übernehmen (Urk. 1 S. 2, Urk. 3/3). Am 31. März 2008 liess sie sodann einen Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. März 2008 einreichen (Urk. 5, Urk. 6). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 14. Februar 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009 Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin aufgrund des Sachverhalts, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. Februar 2008 entwickelt hat (BGE 129 V 169 Erw. 1), eine höhere als eine halbe Invalidenrente zusteht.
3.2 Die Verfügung vom 14. Februar 2008 basiert im Wesentlichen auf dem Gutachten der MEDAS vom 4. April 2007. Anlässlich der Begutachtung wurde die Beschwerdeführerin internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch abgeklärt. Die beteiligten Gutachter diagnostizierten ein chronisches Zervikalsyndrom und Cephalaea (Kopfschmerzen) bei Status nach Auffahrkollision am 17. Juli 2003 sowie eine leichtgradige chronische depressive Störung mit somatischen Symptomen (Code F32.01 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10; Urk. 11/30/20). Sie führten aus, aktuell klage die Versicherte über starke Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule mit Verspannungen im Schulterbereich und Kopfschmerzen sowie über einen lageabhängigen Schwindel und eine stark erhöhte Licht- und Lärmempfindlichkeit. Daneben schildere sie Nervosität, Unruhe, Reizbarkeit, eine abnorme Müdigkeit, Schlafstörungen, soziale Rückzugstendenzen, Initiativeverlust, Niedergeschlagenheit, Ängstlichkeit, Konzentrations- und Gedächtnisprobleme und seelische Schwere. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen nicht erklären. Insgesamt könne die massive Schmerzproblematik nicht mit strukturellen Veränderungen am Bewegungsapparat erklärt werden. Aus somatischer Sicht stelle sich die Frage einer psychischen Überlagerung. Gewisse Diskrepanzen in den Untersuchungsbefunden liessen auch an eine gewisse demonstrative Komponente denken. Aus rein somatischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch für eine adaptierte Tätigkeit bei fehlender struktureller Veränderung nicht eingeschränkt. Eine ideal adaptierte Tätigkeit bestehe in wechselbelastender Arbeit mit häufigem Wechsel der Körperposition ohne längere Zwangshaltung der Halswirbelsäule, insbesondere ohne längeren vornüber geneigten Arbeiten oder Überkopfarbeiten. Repetitive Lasten über 5 kg oder Einzellasten über 12 kg seien zu vermeiden. In der angestammten Tätigkeit als Pflegerin sei die Versicherte nicht mehr arbeitsfähig, sofern es sich um die Betreuung von pflegebedürftigen Patienten handle (Urk. 11/30/16+22).
In psychiatrischer Hinsicht führten die Gutachter aus, nachdem der stationäre Aufenthalt in der RehaKlinik E.___ im Juli 2004 keine Verbesserung des Gesundheitszustandes bewirkt habe, habe sich die Versicherte zunehmend depressiv gefühlt. Da sie geglaubt habe, ihren zwei (1997 und 1999 geborenen) Töchtern nicht mehr gerecht zu werden, habe sie unter Schuldgefühlen gelitten. Schliesslich hätten sie und ihr Ehemann, der seit einem Autounfall im Jahr 2001 invalid sei, sich im Herbst 2004 entschieden, die Kinder zu ihren Eltern nach Serbien zu schicken. Seit dieser Zeit stehe die Versicherte bei Dr. G.___ in psychiatrischer Behandlung. Am 3. April 2006 habe sie einen Sohn zur Welt gebracht. Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung habe sich die Versicherte wach, allseits orientiert, im formalen Denken unauffällig und ohne kognitiven Störungen gezeigt. Inhaltlich kreise der spontane Gedankengang um die Schmerzproblematik. Objektiv wirke sie leidend und leicht depressiv. Aus psychiatrischer Sicht leide die Versicherte aufgrund der Anamnese, des Krankheitsverlaufs und der heute erhobenen Befunde unter einer chronischen depressiven Störung, die aktuell eine leichte Ausprägung und somatische Symptome zeige. Die depressive Erkrankung habe sich mit guter Wahrscheinlichkeit im Rahmen einer Anpassungsstörung an das Unfallereignis und den Schwangerschaftsunterbruch eingestellt und sich später chronifiziert. Es sei davon auszugehen, dass zeitweise eine schwere Ausprägung der depressiven Symptomatik vorgelegen habe. Die Diagnosekriterien für eine somatoforme Schmerzstörung seien hingegen nicht erfüllt Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit derzeit um 30 % eingeschränkt. Es sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht angezeigt, dass die Versicherte nachts arbeite oder eine Stelle antrete, die den frühmorgendlichen Einsatz erfordere (Urk. 11/30/17 ff.).
Zusammenfassend schlossen die MEDAS-Gutachter auf eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit und erklärten, diese Beurteilung habe ab September 2003 Gültigkeit. Denn ab dem 17. September 2003 sei der Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Es sei davon auszugehen, dass ab diesem Zeitpunkt die nun attestierte Restarbeitsfähigkeit bestanden habe. Im bisherigen Beruf als Krankenschwester sei die Versicherte nicht mehr arbeitsfähig. Dies sei aufgrund des Verlaufs wohl ab Juli 2004 der Fall (Urk. 11/30/23 f.).
4.
4.1 Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass keine organisch objektiv ausgewiesenen Befunde bestehen (Urk. 1 S. 6 f., vgl. auch Urk. 11/30/22). Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den von ihr eingereichten Bericht von Dr. A.___ geltend macht, der Begriff der strukturellen Veränderung sage vorliegend nichts aus und könne nicht zur Verneinung der Beschwerden verwendet werden (Urk. 1 S. 7), verkennt sie, dass deren Vorhandensein von den Gutachtern nicht in Abrede gestellt wird (Urk. 11/30/22). Eine erhebliche myofasziale Schmerzproblematik besteht unbestrittenermassen. Das auf der funktionellen Computertomographie sichtbare inkongruente Muster der Rotationsbewegungen der Segmente, welches von der Beschwerdeführerin als Ursache der Beschwerden bezeichnet wird, ist Ausfluss dieser Problematik (Urk. 1 S. 7, Urk. 11/3/40, Urk. 11/30/22). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass Dr. A.___ offenbar aufgrund der Befunde an der Muskulatur von objektivierbaren Veränderungen ausgeht (Urk. 3/3). Dem ist nicht zu folgen. Eine manuelle Untersuchung fördert klinische, nicht aber objektivierbare Ergebnisse zu Tage. Objektivierbar sind Ergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Davon kann erst gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit wissenschaftlich anerkannten apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden (vgl. BGE 134 V 122 Erw. 9, Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 7. August 2008, 8C_806/07, Erw. 8.2), was vorliegend nicht der Fall ist.
Die Beurteilung der MEDAS-Gutachter, wonach in einer leidensangepassten Tätigkeit aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit besteht, findet im Gutachten von Dr. C.___ vom 10. März 2004 und im Bericht der Rehaklinik E.___ vom 20. August 2004 eine Stütze. Zwar bestätigten sowohl Dr. C.___ als auch die Rehaklinik E.___ die damals bestandene Arbeitsunfähigkeit, führten sie aber auf psychische Gründe zurück (Urk. 11/3/5-9, Urk. 11/3/27-35). Nicht aussagekräftig zur Frage der Arbeitsfähigkeit ist das Gutachten von Dr. D.___ vom 5. Mai 2004, welches zu Handen der Pensionskasse der Versicherten erstattet wurde. Die Ärztin nahm keine Differenzierung nach den physischen und psychischen Anteilen im Rahmen der Beurteilung vor, sondern hielt pauschal eine Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit fest. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äusserte sie sich nicht, wozu allerdings aufgrund der Fragestellung auch kein Anlass bestand (Urk. 11/3/13-16). Keine Begründung enthält der Bericht der Klinik B.___ vom 21. Februar 2004 für die darin attestierte Arbeitsunfähigkeit und ist daher ebenfalls nicht zum Beweis geeignet (Urk. 11/3/24-25). In Bezug auf die Berichte von Dr. A.___ und Dr. Z.___ ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Hausärzte respektive behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 Erw. 3b/cc, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 23. März 2006, U 210/05, Erw. 3.2.4). Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin für jegliche Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit, wobei er sich an der Beurteilung von Dr. A.___ orientierte (Urk. 11/3/45, Urk. 11/11). Die Angaben von Dr. A.___ sind widersprüchlich. Im Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 22. Dezember 2004 verneinte er eine Restarbeitsfähigkeit (Urk. 11/6). Im Bericht vom 19. Februar 2008 hielt er eine Arbeitfähigkeit in einer Kontrolltätigkeit von 3 bis 4 Stunden pro Tag mit einer Pause von 20 bis 30 Minuten nach 2 Stunden für möglich. Eine Begründung für diese nun höhere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit lieferte er nicht (Urk. 3/3).
Unbehelflich ist sodann der Einwand der Beschwerdeführerin, im MEDAS-Gutachten sei bei der Zusammenfassung der Vorakten der Bericht von Dr. A.___ vom 11. Dezember 2003 nur unvollständig und sinnstörend wiedergegeben worden (Urk. 1 S. 6). Entscheidend ist, dass der besagte Bericht, in welchem die Ergebnisse der Computer- und Funktionstomographie vom 3. und 24. November 2004 zitiert werden (Urk. 11/3/39-40), den Gutachtern bekannt war. Die zum MEDAS-Gutachten vom 4. April 2007 zeitnächste ärztliche Beurteilung stellt das Gutachten von Dr. F.___ dar. Dieses datiert vom 19. Mai 2005 (Urk. 11/15). Dass keine Arztberichte bestehen, die über die Dauer von rund eineinhalb Jahren bis zur MEDAS-Begutachtung Auskunft geben, kann den MEDAS-Gutachtern nicht zum Vorwurf gemacht werden (vgl. Urk. 1 S. 6). Eine andere Frage ist, ob die MEDAS-Gutachter fremdanamnestische Abklärungen hätten treffen sollen. Die Frage nach der Notwendigkeit solcher Abklärungen stellt sich üblicherweise weniger im Zusammenhang mit somatischen als vielmehr mit psychiatrischen Explorationen. Dazu ist festzuhalten, dass die Art der Begutachtung und insbesondere ihr Umfang nicht losgelöst vom konkreten Fall bestimmt werden können, sondern in Zusammenhang mit der Fragestellung und vom Krankheitsbild her gesehen werden müssen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht in Sachen S. vom 13. Juni 2006, I 58/06, Erw. 2.3 mit Hinweisen auf die medizinische Literatur; vgl. auch Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen, a.a.O., S. 117, Ziff. IV.6.). Eine Fremdanamnese mag häufig wünschenswert sein, ist aber nicht zwingend erforderlich (Urteil des Bundesgerichts in Sachen K. vom 22. Mai 2007, I 305/06, Erw. 3.2, vgl. auch Renato Marelli, Psychiatrie, in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Aufl., S. 256). Es ist daher zumindest in Bezug auf die somatische Beurteilung nicht zu beanstanden, dass die MEDAS-Gutachter keine weiteren Abklärungen tätigten. Im Übrigen war den MEDAS-Ärzten bekannt, dass die Beschwerdeführerin auch migräneartige Kopfschmerzen entwickelte (Urk. 11/30/18). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Begutachtung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung lässt sich damit folglich nicht begründen (vgl. Urk. 1 S. 6).
Nach dem Gesagten kann in somatischer Hinsicht auf das MEDAS-Gutachten abgestellt und eine volle Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit angenommen werden.
4.2 In Bezug auf die psychiatrische Beurteilung der MEDAS-Ärzte kritisiert die Beschwerdeführerin, diese würden lediglich eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 30 % attestieren, jedoch fehle es an einer nachvollziehbaren Begründung hiefür. Zudem verweist sie auf die abweichenden psychiatrischen Beurteilungen durch Dr. F.___ und Dr. G.___, denen zu folgen sei (Urk. 1 S. 6).
Geht man - abstellend auf das MEDAS-Gutachten - von einer leichtgradigen chronischen depressiven Störung mit somatischen Symptomen (Code F32.01 der ICD-10) aus, so ist zu bemerken, dass rechtsprechungsgemäss eine solche Diagnose allein grundsätzlich nicht geeignet ist, eine leistungsspezifische Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu begründen, zumal bei einem derartigen Gesundheitsschaden in der Regel davon auszugehen ist, dass die versicherte Person die daraus resultierenden Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (vgl. BGE 131 V 50 Erw. 1.2, 130 V 353 Erw. 2.2.1, je mit Hinweisen; zur "zumutbaren Willensanstrengung" vgl. auch BGE 130 V 396 Erw. 6.2.3 S. 402; Urteil des Bundesgerichts in Sachen D. vom 4. April 2007, I 251/06, Erw. 3.3.1).
Hingegen ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt, dass sich das psychische Leiden tatsächlich in einer bloss leichten depressiven Störung erschöpft. Dr. F.___ diagnostizierte im Gutachten vom 19. Mai 2005 ein pseudoneurasthenisches Syndrom (Code F06.6 der ICD-10) mit mittelgradiger Episode (Code F32.1 der ICD-10) und bescheinigte eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit in jedem Bereich (Urk. 11/15). Dr. G.___ ging im Bericht vom 28. März 2008 von einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (Code F43.25) mit komorbider mittel- bis schwergradiger depressiver Störung (Code F32.11 und F32.2 der ICD-10) und einer Restarbeitsfähigkeit von 30 % aus (Urk. 6). Damit liegen unterschiedliche Einschätzungen sowohl hinsichtlich des anzunehmenden Schweregrades der Depression als auch des konkreten Ausmasses der daraus resultierenden Leistungseinschränkungen vor. Die gestellten Diagnosen sind von so unterschiedlicher Intensität, dass sie nicht ohne Weiteres als blosse "andere Würdigung des gleichen Sachverhalts" qualifiziert werden können. Dabei kann im Rahmen der Beweiswürdigung weder dem MEDAS-Gutachten noch dem Gutachten von Dr. F.___ oder dem Bericht von Dr. G.___ ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden. In Bezug auf das MEDAS-Gutachten ist zu bemängeln, dass nähere Aussagen zum Krankheitsverlauf fehlen. Die Gutachter hätten sich nicht mit dem einfachen Hinweis begnügen dürfen, dass davon auszugehen sei, dass zeitweise eine schwere Ausprägung der depressiven Symptomatik vorgelegen habe (Urk. 11/30/23), zumal ein solcher Verlauf sich regelmässig auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Dies ist im vorliegenden Fall umso gravierender, als eine psychiatrische Fragestellung über einen längeren Zeitraum zu prüfen ist und tatsächlich seit Oktober 2004 eine fachärztliche, psychiatrische Behandlung durchgeführt wird, die über den Verlauf der Krankheit Auskunft geben kann. Es wurde kein Bericht bei diesem behandelnden Psychiater eingeholt und es fehlt an einer Auseinandersetzung mit den Vorakten, insbesondere mit dem Gutachten von Dr. F.___ und an einer Erläuterung zu den Diskrepanzen in den Beurteilungen (vgl. Urk. 11/30/24). Zudem ist in Anbetracht des Umstands, dass Dr. G.___ am 28. März 2008 eine mittel- bis schwergradige Depression diagnostizierte, auch unklar, ob sich der psychische Gesundheitszustand vom Zeitpunkt der Begutachtung am 24. März 2007 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. Februar 2008 verschlechtert hat. Am Gutachten von Dr. F.___ ist zu kritisieren, dass zwar zutreffenderweise auf psychosoziale Umstände (Vielfachbelastung der Versicherten als Berufstätige, Hausfrau und Mutter, Ehefrau eines invaliden Mannes und Schwangerschaftsabbruch) hingewiesen wird. Jedoch finden diese Belastungsfaktoren Eingang in die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung, was nicht zulässig ist (BGE 127 V 294; Urk. 11/15).
4.3 Bei dieser Sachlage sind daher weitere Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht angezeigt. Die Beschwerdeführerin beantragt, im Falle neuer medizinischer Abklärungen sei ein Gutachten durch das Gericht einzuholen und die Sache nicht an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 9).
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Vorliegend wurde der Sachverhalt durch die Beschwerdegegnerin offensichtlich nicht genügend abgeklärt. Bei dieser Sachlage geht es nicht an, dass das Gericht diese Aufgabe für die Verwaltung nachholt. Hinzu kommt, dass auch die Frage nach der Qualifikation der Versicherten sorgfältiger durch die Verwaltung abzuklären ist. Die Beschwerdegegnerin hat die Versicherte ohne Begründung als rein erwerbstätig eingestuft. Dies erscheint jedoch nicht ohne Weiteres klar in Anbetracht der Tatsache, dass aus den Akten hervorgeht, dass die Versicherte mit zwei Kindern nicht zu 100 % (vgl. Urk. 11/36/1), sondern umgerechnet zu rund 70 % gearbeitet hatte (Urk. 11/4/2), im Zeitpunkt des Unfalles bereits ein drittes Kind erwartete, diese Schwangerschaft aufgrund der Beschwerden zwar abbrach, jedoch im Jahr 2006 ein drittes Kind bekam. Die Beschwerdegegnerin hat der Frage der vorgesehenen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall nachzugehen und den ganzen Zeitraum ab dem Unfallzeitpunkt bis zum neuen Verfügungszeitpunkt zu untersuchen und allfälligen Veränderungen im Verlauf Rechnung zu tragen. Sie hat danach das Validen- und Invalideneinkommen neu zu bestimmen und über die Rente neu zu verfügen.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu den weiteren Abklärungen zurückzuweisen.
5. Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Mass des Obsiegens, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen. Hingegen sind die Kosten für den von der Beschwerdeführerin veranlassten Bericht von Dr. A.___ nicht der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, nachdem auf diesen nicht abgestellt werden kann.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 14. Februar 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).