IV.2008.00324
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 23. November 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1972, meldete sich am 9. Juni 1999 bei der Inva-lidenversicherung mit dem Antrag auf Berufsberatung und Umschulung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2 Ziff. 7.8).
Nach entsprechenden Abklärungen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 1. Oktober 1999 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/11), was vom hiesigen Gericht im Verfahren Nr. IV.1999.00655 mit Urteil vom 31. Juli 2000 bestätigt wurde (Urk. 8/14).
1.2 Mit erneuter Anmeldung vom 11. Februar 2005 beantragte der Versicherte Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung (Urk. 8/18 Ziff. 7.8).
Mit Verfügung vom 26. Juli 2005 (Urk. 8/35) und Einspracheentscheid vom 30. September 2005 (Urk. 8/44) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen.
1.3 Am 6. Dezember 2005 meldete sich der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Rente erneut an (Urk. 8/53 Ziff. 7.8).
Die IV-Stelle holte einen ärztlichen Bericht (Urk. 8/58), Informationen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/63-64) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Versicherten (Urk. 8/65) ein.
Mit Vorbescheid vom 11. Juli 2006 stellte sie die Abweisung des Leistungs-begehrens in Aussicht (Urk. 8/68), wogegen der Versicherte am 11. September 2006 Einwände erhob (Urk. 8/71).
Daraufhin holte die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 18. Oktober 2007 erstattet wurde (Urk. 8/86). In seiner Stellungnahme zum Gutachten (Urk. 8/91) wies der Versicherte auf die Ergebnisse von im Juli und August 2007 durchgeführten Abklärungen (Urk. 8/90) hin.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2008 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 8/92 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 21. Februar 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 30. März 2008 Beschwerde und beantragte, es sei ihm ab Februar 2005 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 3 Mitte).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2008 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Mit Gerichtsverfügung vom 15. Juli 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9). Spätere Eingaben des Beschwerdeführers (Urk. 10, Urk. 11, Urk. 13-15, Urk. 17, Urk. 19-20) wurden der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 12, Urk. 16, Urk. 18, Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil sich der massgebende Sachverhalt überwiegend vor Ende 2007 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG)
1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
Das vom Beschwerdeführer erwähnte Urteil I 336/04 vom 8. Februar 2006 (vgl. Urk. 1 S. 3), das als BGE 132 V 65 amtlich publiziert wurde, enthält die gleichen Aussagen bezogen auf die Diagnose Fibromyalgie.
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.6 Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 4 IVV) ein, hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Versicherten glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung hat sie in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall (Art. 17 ATSG) vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 64 Erw. 2 S. 66, 117 V 198 Erw. 3a). Zur Revision darf geschritten werden, wenn die für den Rentenanspruch erheblichen tatsächlichen Verhältnisse gesundheitlicher und/oder erwerblicher Natur wesentlich geändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2, I 574/02; Urteil des Bundesgerichts I 865/06 vom 12. Oktober 2007, Erw. 3.2).
2. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, gemäss ärztlicher Beurteilung habe sich die gesundheitliche Situation seit Erlass der Verfügung vom Juli 2005 nicht wesentlich verändert und es bestehe für geeignete Tätigkeiten wie namentlich als Katechet eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 2 S. 1 f.).
Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, eine körperlich nicht belastende Tätigkeit könnte er ausüben, wenn auch je nach Krankheitsverlauf mit wechselnden Einschränkungen (Urk. 1 S. 2 Mitte). Er mache keine irreversible Krankheit geltend; diese sei zwar chronisch, aber er beanspruche eine Rentenleistung nicht länger als nötig (Urk. 1 S. 2). Bei der von der Beschwerdegegnerin angeführten Tätigkeit als Katechet handle es sich um eine Nebenerwerbstätigkeit, die keinesfalls ein existenzsicherndes Einkommen ermögliche (Urk. 1 S. 2 f.).
Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit der Erwerbsfähigkeit und allenfalls dem Invaliditätsgrad verhält.
3.
3.1 Im Urteil des hiesigen Gerichts im Verfahren Nr. IV.1999.00655 vom 31. Juli 2000 (Urk. 8/14) war festgehalten worden, es sei aktenmässig erwiesen und unbestritten, dass der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten, nicht rückenbelastenden, zwischen Sitzen/Stehen/Gehen/Bewegen gleichmässig abwechselnden Tätigkeit, ohne Heben oder Tragen schwerer Lasten und ohne Überkopfarbeiten sowie ohne Nässe- und Kälteexposition vollständig arbeitsfähig sei. Die bisherige Tätigkeit als Krankenpfleger werde in den ärztlichen Berichten als nur noch teilweise oder gar nicht mehr möglich bezeichnet (S. 5 Erw. 3a). Die Ermittlung des Invaliditätsgrads ergab selbst im für den Beschwerdeführer besten Fall einen Wert unter 20 %, weshalb der Anspruch auf Umschulung verneint wurde (S. 9 Erw. 3c/dd).
Im Einspracheentscheid vom 30. September 2005 wurde ein Anspruch auf be-rufliche Massnahmen mit der Begründung verneint, der Sachverhalt habe sich seit dem Urteil von 2000 nicht verändert (Urk. 8/44 S. 2 Ziff. 2).
3.2 Dr. med. Y.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie FMH, berichtete am 16. November 2005 (Urk. 8/87/12-13), der Beschwerdeführer stehe seit 1998 in ihrer Behandlung wegen cervikaler / cervikocephaler Beschwerden bei Status nach Distorsions-/Abknicktrauma der Halswirbelsäule (HWS) durch Unfall von 1989 (S. 1 Mitte). Nachdem eine angestrebte Umschulung nicht zustande gekommen sei, habe er einerseits weiterhin im Pflegeberuf, andererseits in anderen Berufen mit weniger Belastung der HWS stets zu 100 % voll gearbeitet und sei auch längere Zeit nicht mehr in Behandlung gewesen, da es ihm wieder einigermassen ordentlich ergangen sei (S. 1 unten).
Im Juni 2004 sei es zu einem völlig neuen Krankheitsbild gekommen, bei dem es sich nach Ausschluss einer entzündlich-rheumatischen Systemerkrankung eindeutig um ein Fibromyalgiesyndrom handle. Deswegen sei er seit Juni 2004 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 oben).
3.3 In ihrem Bericht vom 13. Januar 2006 (Urk. 8/58 = Urk. 8/87/7-9) beantwortete Dr. Y.___ die Frage nach einer Änderung der Diagnose dahingehend, dass zusätzlich zum cervikovertebralen und cervikocephalen Beschwerdesyndrom bei Status nach Distorsionstrauma der HWS durch Unfall vor über 15 Jahren neu seit Frühjahr 2005 ein generalisierte Fibromyalgiesyndrom bestehe (Ziff. 2). Ferner stehe der Beschwerdeführer wegen Depressionen in entsprechender Therapie mit relativ stabilem Verlauf, welcher die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich tangieren würde (Ziff. 3).
3.4 Am 26. Juli 2007 wurde über die Abklärung des Beschwerdeführers in der interdisziplinären Schmerzsprechstunde berichtet (Urk. 8/90/10-15). Dabei wurden folgende Diagnosen genannt (S. 5 oben):
- generalisiertes muskuloskelettales Schmerzsyndrom ohne Hinweise auf rheumatologische und/oder neurologische Grunderkrankung, bei starkem Verdacht auf psychogene Elemente
- Zwangsstörung mit Zwangsgedanken und -handlungen und entsprech-endem regressivem Verhalten mit sozialem Rückzug
- Cannabisabusus im Sinne eines schädlichen Gebrauchs
Psychiatrisch/psychotherapeutisch bestehe eine langjährige, chronifizierte neu-rotische Störung, die bereits fachgerecht angegangen worden sei. 2005 sei die damals durchgeführte Behandlung aus persönlichen Gründen ins Stocken und schliesslich zu einem Ende gekommen. Etwa gleichzeitig finde sich die Ent-wicklung der genannten Symptomatik (S. 5 Mitte).
3.5 Am 9. (Arbeitsassessment) und 15./16. August 2007 (Basistest) fand an der Rheumaklinik des Universitätsspitals Z.___ (Z.___) ein Arbeitsassessment statt, über das am 4. September 2007 berichtet wurde (Urk. 8/90/1-9). In der zusammenfassenden Beurteilung wurde unter anderem ausgeführt, aufgrund der generalisierten Schmerzen habe der Beschwerdeführer seine letzte Stelle als Krankenpfleger in einem Altersheim gekündigt (S. 2 oben), dies im Sommer 2005 (S. 1). Eine zweimonatige stationäre Therapie im Oktober/November 2006 habe zu einer kurzfristigen Schmerzreduktion geführt. Im Rahmen des Assessments habe sich ein funktionelles Problem vor allem in einer leicht verminderten Schulter-Armkraft gezeigt. Im Vordergrund stehe vermutlich jedoch im Alltag des Beschwerdeführers ein ausgeprägtes Schmerz-Vermeidungsverhalten, was sich jedoch an beiden Testtagen nicht gezeigt habe. Der Beschwerdeführer habe bei den Tests im Wesentlichen eine gute Leistungsbereitschaft gezeigt; es sei keine Selbstlimitierung festgestellt worden. Auffallend sei einzig die tiefe Selbsteinschätzung im Vergleich zur gezeigten hohen körperlichen Belastbarkeit (S. 2).
Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer schweren Arbeit (S. 2 Mitte).
3.6 Am 18. Oktober 2007 erstatteten die Ärzte des Begutachtungsin-stituts A.___ (A.___) ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/86). Dieses basierte auf den vorhandenen und zusätzlich beschafften Akten (S. 3 ff.) und einer am 12. September 2007 erfolgten internistischen, psychiatrischen und rheumatologischen Untersuchung.
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ergaben sich gemäss der gemeinsamen Schlussfolgerung der Gutachter keine (S. 17 Ziff. 5.1). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter unter anderem ein chronisches multilokutäres Schmerzsyndrom des Bewegungsapparats, ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei Status nach Kontusions-/Abknicktrauma der HWS anlässlich Gleitschirmunfall 1989, und eine Schmerzverarbeitungsstörung (S. 17 Ziff. 5.2).
Aus allgemein internistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeits-fähigkeit. Aus rheumatologischer Sicht könnten körperlich mittelschwere und leichte Tätigkeiten und somit auch die angestammte Tätigkeit als Pfleger mit intermittierend mittelschwerer körperlicher Belastung dem Beschwerdeführer uneingeschränkt zugemutet werden. Aus psychiatrischer Sicht könne dem Beschwerdeführer trotz der geklagten Beschwerden zugemutet werden, ganztags einer seinen körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit nachzugehen. Zusammenfassend könnten ihm körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten und somit auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Krankenpfleger ganztags ohne Einschränkung zugemutet werden (S. 18 Ziff. 6.2).
Der Beschwerdeführer erachte sich selber aus rein somatischer Sicht als nicht mehr arbeitsfähig in jeglicher Tätigkeit. Diese Diskrepanz begründe sich wohl dadurch, dass der Beschwerdeführer davon ausgehe, sich körperlich vollständig gesund fühlen zu müssen und zu keiner Zeit Schmerzen verspüren zu dürfen, um einer Arbeit nachgehen zu können. Sodann bestehe bei Schmerzverarbeitungsstörungen immer eine höhere Selbstlimitierung (S. 18 Ziff. 6.3).
3.7 Am 14. Dezember 2008 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe per 1. Dezem-ber eine Stelle als Krankenpfleger in einer Aussenwohngruppe angetreten, danach jedoch derartige Angstzustände erlebt, dass ihm sein Psychiater zur sofortigen Kündigung geraten habe (Urk. 13).
Am 23. März 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei seit dem 27. Januar 2009 psychiatrisch hospitalisiert (Urk. 17). Gemäss dem Schreiben des Leitenden Arztes der Klinik vom 3. November 2009 war der Beschwerdeführer bis am 24. April 2009 und anschliessend wiederum seit dem 28. August 2009 hospitalisiert; von spätestens September 2008 bis aktuell bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 % im angestammten Beruf als Krankenpfleger und eine solche von 20-30 % für eine mögliche Verweistätigkeit (Urk. 20).
4.
4.1 Zu beurteilen sind vorliegend die Verhältnisse bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung, also bis Februar 2008. Die Klinikaufenthalte des Beschwerdeführers im Jahr 2009 fallen somit nicht mehr in den Beurteilungszeitraum des vorliegenden Verfahrens. Dies gilt auch für die Ausführungen des Klinikarztes betreffend Arbeitsunfähigkeit seit „spätestens September 2008“. Ob daraus und allenfalls weiteren ärztlichen Beurteilungen auf eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes nach Verfügungserlass zu schliessen ist, wird die Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft im vorliegenden Verfahren beurteilen.
Zu diesem Zweck sind ihr die Akten zu überweisen.
4.2 Die langjährig behandelnde Rheumatologin diagnostizierte ein Fibromyalgiesyndrom, dessen Beginn sie einmal auf Juni 2004 und einmal auf Frühjahr 2005 datierte. Auch erwähnte sie Depressionen, die jedoch behandelt würden und die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich tangierten.
Im Bericht der interdisziplinären Schmerzsprechstunde wurden im Juli 2007 die Zusammenhänge dahingehend geklärt, dass die Behandlung der chronifizierten neurotischen Störung 2005 zu Ende gegangen sei und daran anschliessend ein Schmerzsyndrom und eine Zwangsstörung zum Ausdruck gekommen seien.
In einem ähnlichen Sinne wurden im A.___-Gutachten im Oktober 2007 ein chronisches multilokutäres und ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung diagnostiziert. Diesen Diagnosen wurde kein Krankheitswert zugemessen, da es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, trotz geklagter Beschwerden eine jedenfalls körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit auszuüben. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dem stehe das Gesundheits- beziehungsweise Krankheitskonzept des Beschwerdeführers entgegen, wonach vollständige Gesundheit und völlige Abwesenheit von Schmerz für das subjektive Empfinden einer Arbeitsfähigkeit vorausgesetzt würden.
Schliesslich bleibt zu berücksichtigen, dass im Arbeitsassessment im September 2007 sogar eine körperliche Belastbarkeit im Bereich einer schweren Arbeit zu Tage getreten ist, bei weit tieferer Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers.
4.3 Die genannten medizinischen Beurteilungen sind miteinander vereinbar. Zwar fiel diejenige von Dr. Y.___ betreffend Arbeitsfähigkeit zurückhaltender aus. Dies ist jedoch zwanglos mit ihrer Vertrauensstellung als langjährig behandelnde Ärztin erklärbar (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc) und vermag die Gemeinsamkeiten nicht zu beseitigen.
Der medizinische Sachverhalt kann als dahingehend erstellt erachtet werden, dass der Beschwerdeführer wohl an einem Schmerzsyndrom und bestimmten psychischen Problemen leidet, dass diesen - jedenfalls im hier massgebenden Zeitraum - jedoch kein Krankheitswert zukommt. Es ist ihm zuzumuten, trotz geklagter Beschwerden die Arbeitsfähigkeit, die mindestens für leichte bis mittelschwere und damit auch seine angestammte Tätigkeit besteht, umzusetzen.
4.4 Daraus folgt, dass mangels Erwerbsunfähigkeit auch keine Invalidität im Rechtssinne vorliegt, womit sich die Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass kein Leistungsanspruch besteht, als zutreffend erweist.
Die (von der Beschwerdegegnerin verneinte) Frage, ob im Vergleich zu früher beurteilten Sachverhalten in medizinischer oder erwerblicher Hinsicht eine revisionsrelevante Veränderung eingetreten sei, ist damit gegenstandslos geworden.
Gleiches gilt für den vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Aspekt der „Chroni-fizierung“, denn dieser spielt nur eine Rolle, wenn - was hier gerade nicht der Fall ist - eine aus medizinischer Sicht krankheitswertige anhaltende somato-forme Schmerzstörung oder Fibromyalgie und daraus abgeleitete Arbeitsun-fähigkeit unter rechtlichen Gesichtspunkten auf ihre Leistungsrelevanz näher zu prüfen ist.
Somit bleibt festzuhalten, dass die Verneinung eines Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin zu bestätigen ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft der Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie prüfe, ob sich nach Verfügungserlass relevante Änderungen ergeben haben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf mit dem Hinweis darauf, dass ihm Urk. 1-21 mit separater Post zur Einsicht zugestellt wird
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).