Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00325
IV.2008.00325

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Wyler


Urteil vom 16. November 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der am ___ 1967 im Irak geborene X.___ reiste am 1999 in die Schweiz ein (Ausweis für vorläufig aufgenommene Ausländer, Urk. 12/4). Mit Entscheid des Bundesamts für Flüchtlinge vom 2. Juli 1999 wurde das Asylgesuch von X.___ abgewiesen, er wurde jedoch vorläufig aufgenommen (Urk. 12/2/5 ff.). Am 27. September 2007 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) an (Urk. 12/3). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 12/7), holte drei Arztberichte bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, (Arztberichte vom 12. November 2007, Urk. 12/12, vom 11. Dezember 2007, Urk. 12/14, und vom 16. Januar 2008, Urk. 12/16) und je einen Arbeitgeberbericht bei der A.___ (Bericht vom 26. November 2007, Urk. 12/13) und bei der B.___ (Bericht vom 28. Dezember 2007, Urk. 12/15) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1. Februar 2008, Urk. 12/19, und Einwände vom 4. Februar 2008, Urk. 12/20, sowie vom 11. Februar 2008, Urk. 12/26) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. März 2008 das Leistungsbegehren von X.___ ab (Urk. 2).

2.       Am 25. März 2008 reichte Dr. Z.___ eine Eingabe bei der IV-Stelle ein (Urk. 1). Nachdem das Y.___ erklärt hatte, die Eingabe von Dr. Z.___ sei als Beschwerde zu betrachten (Telefonnotiz vom 28. März 2008, Urk. 4), leitete die IV-Stelle die Eingabe am 31. März 2008 an das hiesige Gericht weiter (Urk. 3). Mit Verfügung vom 3. April 2008 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um genau anzugeben, welche Entscheidung er anstelle des angefochtenen Entscheides beantrage, um darzulegen, aus welchen Gründen er diese andere Entscheidung verlange, und um dem Gericht eine schriftliche Vertretungsvollmacht einzureichen (Urk. 5). Am 15. April 2008 reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch das Y.___, eine begründete Beschwerde (Urk. 7) und eine Vollmacht ins Recht (Urk. 8/4). Er beantragte, die Beschwerdegegnerin sei anzuhalten, durch ergänzende Abklärungen die Auswirkungen der Diagnose auf seine Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit nochmals zu beurteilen, die Akten seien zur Neubeurteilung und zur Abklärung bezüglich tatsächlichem Eintritt des Versicherungsfalls sowie bezüglich der bestehenden Einschränkungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und es sei ihm spätestens ab September 2006 eine mindestens 50%ige Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 7). Nachdem die Beschwerdegegnerin am 19. Mai 2008 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet hatte (Urk. 11), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. Mai 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 13).
3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente und auf berufliche Massnahmen.          Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides führte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 3. März 2008 aus, da laut Dr. Z.___ die posttraumatische Belastungsstörung und die dissoziative Identitätsstörung im jungen Alter im Irak begonnen hätten, sei aus versicherungsmedizinischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die invalidenversicherungsrelevante Störung bereits bei Einreise in die Schweiz vorgelegen habe (Urk. 2). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die tatsächliche Behandlungsbedürftigkeit und somit die erheblichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien erst ungefähr im Jahr 2000/2001, das heisst mehr als ein Jahr nach Einreise in die Schweiz, aufgetreten. Somit seien die versicherungsmässigen Voraussetzungen für berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie für eine Rente erfüllt (Urk. 7).
1.2     Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, ausländische Staatsangehörige nur Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.
1.3     Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
1.4     Bei den beruflichen Eingliederungsmassnahmen für Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr gilt der Versicherungsfall dann als eingetreten, wenn der Gesundheitsschaden sich dermassen schwerwiegend auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt, dass der betroffenen Person die Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, die in Frage stehende Eingliederungsmassnahme als notwendig erscheint und die erforderlichen Krankenpflege- und Rehabilitationsmassnahmen abgeschlossen sind (BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen).

2.      
2.1     Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 12. November 2007 beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8). Diese Diagnosen seien ihm seit dem Jahr 2002 bekannt. Die Krankheit habe wohl durch die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers im Irak begonnen, durch welche es zu einem Gefängnisaufenthalt mit Foltererfahrungen und der Flucht in die Schweiz gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei sehr nervös und verlangsamt, er nehme immer die gleiche Körperhaltung ein, seine Antworten seien kurz und monoton, er mache dem Leben gegenüber einen müden Eindruck, scheine innerlich sehr gereizt zu sein und müsse sich enorm zusammennehmen. Im Hintergrund der erlittenen posttraumatischen Belastungsstörung (in seinem Heimatland, langjähriger Gefängnisaufenthalt mit massiven Foltererfahrungen) leide er rezidivierend an Flash-Backs, gekennzeichnet von unkontrolliertem Wiedererleben der traumatischen Situation in Form von Bildern, Gedanken und unmittelbarer Wahrnehmung der Alpträume. Er vermeide Gedanken, Orte und Situationen, die an die traumatischen Ereignisse erinnern würden. Ebenso liege eine Abflachung der allgemeinen Reagibilität in Form von Interessensverlust und Isolation sowie ein erhöhtes Erregungsniveau vor, das sich in Schlafstörung, Konzentrationsproblemen, Schreckhaftigkeit und Reizbarkeit ausdrücke. Zur Arbeitsfähigkeit notierte er, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz gearbeitet (Urk. 12/12).
2.2     Im Verlaufsbericht vom 11. Dezember 2007 hielt Dr. Z.___ fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert. Der Beschwerdeführer sei einmal am 14. Februar 2001 bei ihm gewesen und danach siebenmal ab dem 21. Januar 2002. Seit dem 2. August 2007 komme der Beschwerdeführer wöchentlich in seine ambulante psychiatrische Behandlung. Als Diagnosen hielt Dr. Z.___ eine unverarbeitete posttraumatische Belastungsstörung (Beginn in jungem Alter im Irak mit Gefängnis und Foltererfahrung, dissoziative Identitätsstörung), eine unspezifische chronische Anpassungsstörung (ICD-10 F44.81) und eine rezidivierende, mittelschwere Major Depression ohne psychotische Merkmale (ICD-10 F33.10) fest. Der Beschwerdeführer könne aufgrund seiner Erkrankung zurzeit weder eine Lehre absolvieren noch eine Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt ausüben (Urk. 12/14).
2.3     Am 16. Januar 2008 (Urk. 12/16/3) teilte Dr. Z.___ der IV-Stelle einen detaillierten psychopathologischen Befund mit und diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine rezidivierende, mittelschwere Major Depression (ICD-10 F33.1) bei zusätzlichem Vorliegen einer dysthymen Störung (ICD-10 F34.1) sowie einer vermeidend-selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) und einen Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1).
2.4         Nachdem Dr. Z.___ der Beschwerdegegnerin am 5. März 2008, also nach Erlass der Verfügung vom 3. März 2008, telefonisch mitgeteilt hatte, dass gemäss seinen Unterlagen beim Beschwerdeführer  erst seit dem 5. Februar 2002 eine Arbeitsunfähigkeit vorliege, teilte Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionalärztlicher Dienst (RAD), am selben Tag telefonisch mit, dass eine posttraumatische Belastungsstörung innert eines halben Jahres nach dem belastenden Ereignis manifest werde, in seltenen Fällen innert zwei Jahren danach. Ein erstmaliges Auftreten nach einem noch längeren zeitlichen Intervall sei sehr aussergewöhnlich und eher unwahrscheinlich (Telefonnotizen vom 5. März 2008, Urk. 12/30).
2.5     Am 25. März 2008 teilte Dr. Z.___ der IV-Stelle mit, vor dem Hintergrund erlittener posttraumatischer Belastungsstörungen in seinem Heimatland sei die klinisch auffällige Komorbidität (Depression, Angst, Somatisierung, Dissoziation) zum Ausbruch gekommen, nachdem sich der Beschwerdeführer in äusserer Sicherheit und Freiheit befunden habe. Wie in der einschlägigen Literatur mehrfach beschrieben und seiner gemachten Erfahrung mit Patienten, die unter Kriegs- und Foltererfahrung leiden, entsprechend, manifestiere sich die Krankheit oftmals erst in Freiheit und Sicherheit (Urk. 1)

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Entscheid im Wesentlichen auf die Aussage von Dr. Z.___ im Bericht vom 11. Dezember 2007, wonach die posttraumatische Belastungsstörung und die dissoziative Identitätsstörung des Beschwerdeführers im jungen Alter im Irak begonnen haben (Stellungnahme von med. pract. C.___, Fachärztin für Innere Medizin, RAD, vom 15. Februar 2008, Urk. 12/28).
3.2     Im Bericht vom 11. Dezember 2007 hält Dr. Z.___ tatsächlich fest, die Störung des Beschwerdeführers habe im jungen Alter im Irak begonnen (Urk. 12/14). Nach Verfügungserlass teilte Dr. Z.___ der Beschwerdegegnerin aber mit, gemäss seinen Unterlagen liege beim Beschwerdeführer erst seit dem 5. Februar 2002 eine Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 12/30), eine posttraumatische Belastungsstörung manifestiere sich oft erst in Freiheit und Sicherheit (Urk. 1). Es kann offen bleiben, ob Dr. Z.___ seine Diagnose, wonach die posttraumatische Belastungsstörung des Beschwerdeführers vor der Einreise in die Schweiz entstanden ist, nach Verfügungserlass revidiert hat oder ob er seine Aussage vom 11. Dezember 2007 als durch die Beschwerdegegnerin falsch interpretiert erachtet. Auf jeden Fall hält er ausdrücklich fest, anhand seiner Berichte könne nicht erhoben werden, dass der invalidenversicherungsrelevante Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers bereits vor dessen Einreise in die Schweiz bestanden habe. Da aus den Berichten von Dr. Z.___ auch nicht schlüssig hervorgeht, dass der Eintritt des invalidenversicherungsrelevanten Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erst nach dessen Einreise in die Schweiz erfolgt ist, bilden diese Berichte keine hinreichende Beurteilungsgrundlage. So empfiehlt denn auch Dr. Z.___ selber eine Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen Spezialisten (Urk. 1).
3.3     In fachärztlicher Hinsicht liegt lediglich noch die Stellungnahme von Dr. D.___ im Recht, wonach es sehr aussergewöhnlich ist, dass sich eine posttraumatische Belastungsstörung erst nach so langer Zeit manifestiert (Urk. 12/30). Bei dieser Stellungnahme handelt es sich um eine medizinisch-theoretische Aussage, die keinen direkten Rückschluss auf den Zeitpunkt des Eintritts des invalidenversicherungsrelevanten Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers zulässt. Soweit ersichtlich, machte Dr. D.___ diese Aussage auch ohne konkrete Aktenkenntnisse. Diese Stellungnahme ist daher ebenfalls keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers.
3.4     Nach dem Gesagten kann anhand der vorliegenden medizinischen Akten nicht schlüssig beurteilt werden, ob und gegebenenfalls seit wann beim Beschwerdeführer ein invalidenversicherungsrelevanter Gesundheitsschaden eingetreten ist. Die angefochtene Verfügung vom 3. März 2008 ist demzufolge aufzuheben und die Sache nach Beizug der kompletten Krankengeschichte von Dr. Z.___ zur Einholung eines umfassenden psychiatrischen Gutachtens, welches sich detailliert zu den psychopathologischen Befunden, den sich daraus ergebenden funktionalen Einschränkungen und deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie über den Zeitpunkt des Eintritts einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu äussern hat, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Danach hat die Beschwerdegegnerin über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen und gegebenenfalls auf eine Rente neu zu entscheiden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 7 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos. Eine Prozessentschädigung entfällt, da nach gefestigter Praxis eine durch eine Institution der öffentlichen Sozialhilfe vertretene obsiegende Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (BGE 126 V 11).



Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. März 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).