IV.2008.00326
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 30. September 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 1952 geborene X.___ arbeitete seit 1990 im Betrieb ihres Ehegatten als kaufmännische Angestellte im Liegenschaftengeschäft, bis sie ihre Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen im September 2004 aufgeben musste (Urk. 8/7, Urk. 8/2). Wegen Rheuma und Fibromyalgie meldete sich die Versicherte am 8. Mai 2006 bei der SVA, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 8/2 S. 6 ff.). Nach erfolgten Abklärungen - insbesondere der Einholung eines rheumatologischen Gutachtens (Urk. 8/22) - stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 3. Januar 2008 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/29) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 21. Februar 2008 fest (Urk. 8/34).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 31. März 2008 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihr eine Rente zuzusprechen, eventualiter sei ein multidisziplinäres Gutachten anzuordnen (Urk. 1).
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2008 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 7), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. Juni 2008 geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass - bei einer Qualifikation der Beschwerdeführer von je 50 % - im erwerblichen Bereich - ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit - von einer Teilinvalidität von 1 % auszugehen sei. Im Haushaltsbereich ergebe sich eine Einschränkung von 27.7 %, was einer Teilinvalidität von rund 14 % entspreche und zu einem IV-Grad von 15 % führe (Urk. 8/34).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie ab 1998 zu 100 % im Betrieb des Ehegatten gearbeitet habe. Seit dem 29. September 2004 sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, was allenfalls durch ein multidisziplinäres Gutachten weiter abzuklären sei (Urk. 1).
2.3
2.3.1 Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 10. April 2007 ein fibromyalgie-ähnliches Schmerzsyndrom mit Muskel-, Gelenk- und Rückenschmerzen, Schlafstörungen sowie Stimmungs- und Konzentrationsschwankungen; einen Verdacht auf Morton-Neurom intermetatarsal II-III und III/IV Fuss links; ein Lumbospondylogensyndrom bei lumbaler Lordose, verstärkter Beckenkippung und Sacrum acutum und Spondylarthrose L4-S1 sowie ein Zervikovertebralsyndrom bei Lordose der HWS, beginnender Spondylarthrose und Unkovertebralarthrose C5/6 sowie rudimentärer Halsrippen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden könnten nur teilweise auf die objektivierbaren Befunde am Bewegungsapparat zurückgeführt werden. Die (nicht unproblematischen) Diagnosekriterien eines Fibromyalgie-Syndroms seien nicht erfüllt (Zahl der Tenderpoints zur Diagnosestellung nicht ausreichend). Unter Berücksichtigung sowohl der objektivierbaren (strukturellen) wie auch der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin von Weichteilschmerzen, Stimmungs- und Konzentrationsschwankungen und Schlafstörungen schätze er die Arbeitsfähigkeit im letztausgeübten Tätigkeitsbereich (Arbeit im Treuhand- und Immobiliengeschäft des Ehemanns) auf 50 %. Die Arbeitsfähigkeit als Hausfrau liege etwas höher (bei 70 %), da diesbezüglich eine bessere Planung und Einteilung der Arbeiten möglich sei. Dieser Zustand sei aber nicht bleibend, sondern könne durch eine gezielte Schmerztherapie und Rehabilitation verbessert werden (Urk. 8/22).
2.3.2 Die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 28. September 2007 ergab in diesem Bereich eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 27.7 % (Urk. 8/26).
2.3.3 Das rheumatologische Gutachten von Dr. Y.___ berücksichtigt die den Akten bereits beiliegenden ärztlichen Stellungnahmen (Urk. 8/22 S. 1) und legt den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar. Auf die Ausführungen von Dr. Y.___ kann demnach abgestellt und hinsichtlich der angestammten Tätigkeit zumindest von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, wobei angesichts des Resultats der nachfolgend vorzunehmenden Invaliditätsbemessung offen bleiben kann, ob die bescheinigten Gesundheitsstörungen invalidenversicherungsrechtlich überhaupt relevant sind (vgl. BGE 130 V 352, 132 V 65). Weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht drängen sich somit nicht auf, insbesondere enthalten die Akten keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Krankheit leidet.
Auch die vorliegende Haushaltsabklärung genügt den an sie gestellten Anforderungen, so dass darauf abgestellt werden kann und im Bereich Haushalt von einer Einschränkung von 27.7 % auszugehen ist.
3.
3.1 Hinsichtlich der Qualifikation stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der Haushaltsabklärung vom 28. September 2007, wonach sie seit dem krankheitsbedingten Ausfall ihres Ehemannes im Jahr 1998 für die Hauswartung an der eigenen Wohnadresse, Liegenschaftenverwaltung und -verkäufe ein Arbeitspensum von 30 %, zum Teil auch etwas mehr erbracht habe und sie heute ohne Beschwerden ihre bisherige Tätigkeit weiterhin ausüben oder aber bestimmt weiterhin im Ausmass von ca. 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde (Urk. 8/26 S. 3).
Im Fragebogen für den Arbeitgeber gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin am 30. Mai 2006 an, seine Frau habe seit 1990 ein Pensum von 5 bis 6 Stunden pro Tag verrichtet (Urk. 8/7 S. 2), was bei einer Normalarbeitszeit von 45 Stunden einem Pensum von rund 60 % entsprechen würde. In der Beschwerdeschrift wird demgegenüber geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe ab September 1998 ein Pensum von 100 % verrichtet (Urk. 1 S. 2), ohne dass dies näher untermauert würde. Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis). Da überdies bei der Ermittlung der Qualifikation massgebend ist, was die Beschwerdeführerin heute beziehungsweise im Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns im Gesundheitsfall tun würde, liegt es nahe, den erwerblichen Bereich mit 50 % zu bewerten.
3.2 Aufgrund der Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin ist im erwerblichen Bereich davon auszugehen, dass vom Arbeitsangebot her eine Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit zumindest im Ausmass von 50 % möglich wäre (Urk. 8/31 S. 3). Bei dieser Sachlage kann die Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich anhand eines Prozentvergleichs erfolgen, was zu keiner Einschränkung führt.
Im Bereich Haushalt ergibt sich bei einer Qualifikation von 50 % eine Teilinvalidität von rund 14 %, was zu einem ebensolchen Gesamtinvaliditätsgrad führt.
Ginge man zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einer Qualifikation von 60/40 aus, ergäbe sich ein ebenfalls rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 21 % (Erwerb 10 %, Haushalt 11 %).
4. Dies führt zusammenfassend zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung sowie zur Abweisung der Beschwerde.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).