IV.2008.00329
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Vogel
Beschluss und Urteil vom 28. September 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco
Bahnhofstrasse 148, ''Im Leue'', Postfach 503, 8622 Wetzikon ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1959 geborene X.___ meldete sich am 29./30. September 2004 unter Hinweis auf zahlreiche seit 2003 bestehende Beschwerden (unklare chronische Schmerzen im Nackenbereich, Schwindel, Kraftlosigkeit, Müdigkeit, vegetative Beschwerden, Herzrasen und Angstgefühl) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1). Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. März 2005 das Leistungsbegehren mit der Begründung, ein invalidisierender Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen, ab (Urk. 10/13 [= 10/15]). Die dagegen erhobene Einsprache wurde von der IV-Stelle mit Entscheid vom 24. August 2005 abgewiesen (Urk. 10/23). Auf Beschwerde hin hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich diesen Einspracheentscheid mit Urteil vom 30. Januar 2007 auf und wies die Sache zur umfassenden interdisziplinären medizinischen Abklärung und anschliessenden Neubeurteilung des Leistungsanspruches an die Verwaltung zurück (Urk. 10/33).
1.2 In der Folge erstattete die Begutachtungsstelle Y.___ am 21. November 2007 ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 10/45). Am 5. Dezember 2007 reichte der Versicherte der IV-Stelle verschiedene Berichte des Spitals Z.___, Kardiologie, ein (Urk. 10/46); zu diesen nahm der Regionale Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung (RAD) am 11. Dezember 2007 Stellung (Urk. 10/49 S. 2). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mangels invalidisierendem Gesundheitsschaden und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 12. Februar 2008 wiederum ab (Urk. 2 [= 10/54]).
2.
2.1 Gegen diese Verfügung führt der Versicherte mit Eingabe vom 31. März 2008 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die Verwaltung zu weiteren medinischen Abklärungen zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Marino Di Rocco als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 2).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2008 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 18. Juni 2008 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 15).
2.3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beurteilung sind jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Der Rentenanspruch für die Zeit bis am 31. Dezember 2007 ist damit aufgrund der bisherigen und nicht nach den neuen, mit der 5. IV-Revision geänderten Normen zu prüfen.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die IV-Stelle stützte ihren abweisenden Leistungsentscheid auf das polydisziplinäre Gutachten vom 21. November 2007, wonach beim Beschwerdeführer kein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden vorliegen soll. Sie erwog weiter, der danach eingereichte Bericht des Spitals Z.___ weise zwar eine koronare Herzkrankheit aus; diese sei jedoch bereits versorgt worden und einer medikamentösen und allenfalls operativen Therapie gut zugänglich, weshalb die Arbeitsfähigkeit nicht tangiert werde (Urk. 2). Folgerichtig verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
2.2 Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, die Gutachter hätten zu Unrecht auf eine volle Arbeitsfähigkeit geschlossen; er stehe seit Jahren in medizinischer Behandlung, letztmals wegen einem Herzleiden. Auch sein Hausarzt sei der Auffassung, dass die koronare Erkrankung zu einer massiven Einschränkung geführt habe (Urk. 1).
3.
3.1 Am 26. September 2007 wurde der Beschwerdeführer gutachterlich untersucht. Die Gutachter verschiedener Disziplinen konnten keine gesundheitliche Störung diagnostizieren, welche die Arbeitsfähigkeit hätte einschränken können. In ihrem Gutachten vom 21. November 2007 hielten sie bloss folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 10/45 S. 31):
1. Unspezifische generalisierte Tendomyopathie ohne nachweisbares pathologisch-anatomisches Korrelat (ICD-10 M79.1)
2. Lumbovertebralsyndrom bzw. Coccygodynie mit/bei- alterskonformer diskreter Diskopathie L3/4 (ICD-10 M51.3)- entwicklungsbedingter lumbosakraler Übergangsanomalie (ICD-10 Q76.4)
3. Hypercholesterinämie
Zur Begründung wurde im Gutachten ausgeführt, anlässlich der aktuellen orthopädisch-chirurgischen und rheumatologischen Abklärung habe der Explorand vordergründig nach wie vor über dauernde Schwankschwindel geklagt, welche er Bewegungen der Halswirbelsäule anlaste. Zudem habe er eine allgemeine Muskelschwäche und generalisierte Schmerzen an den Muskel- und Sehnenansatzstellen mit Verstärkung bei Druckausübung auf diese geltend gemacht. Eigentliche Nackenschmerzen würden jedoch verneint, das in den Akten erwähnte lumbospondylogene Schmerzsyndrom konzentriere sich nunmehr auf das Gebiet der Steissbeinspitze (Coccygodynie). Eine fachorthopädische oder -rheumatologische Behandlung finde nicht mehr statt, es würden lediglich osteopathische Anwendungen zum Tragen kommen. Die allgemein-internistische Untersuchung habe einen 48jährigen, leicht übergewichtigen und weitgehend unauffälligen Mann in gutem Allgemeinzustand ergeben. Der klinische Status sei bland und auch die Zusatzuntersuchungen hätten keinen pathologischen Befund ergeben. Bekannt sei anamnestisch eine Hypercholesterinämie, die derzeit mit einem Lipidsenker behandelt werde. Eine sonstige Ursache für die angegebenen Beschwerden habe sich nicht objektivieren lassen. Die aktuelle rheuma-orthopädische Befunderhebung, ergänzt durch die Nachbefundung früherer und aktuell angefertigter radiologischer Filme, habe zur Feststellung einer generalisierten Tendomyopathie geführt, für welche kein plausibles pathologisch-anatomisches Korrelat benannt werden könne. Das zunächst als Lumbovertebralsyndrom imponierende Schmerzerleben im unteren Lendenwirbelsäulenbereich erweise sich bei genauerer Befragung und Untersuchung als Coccygodynie. Radiologisch weise der Explorand eine entwicklungsbedingte Übergangsanomalie zwischen dem untersten Lenden- und dem ersten Kreuzbeinwirbel auf, was nicht krankheitswertig sei. Die degenerativ verursachte diskrete Diskopathie der Etage L3/4 bleibe ohne peripher-neurologische Auswirkungen und stelle einen alterskonformen bildgebenden Befund dar. Das vom Exploranden monierte Streckdefizit des rechten Ellbogengelenks lasse sich nicht objektivieren. Die ausgeprägten Arbeitsschmutzspuren an beiden Händen würden auf manuelle Aktivität hinweisen (Urk. 10/45 S. 32 f.).
Weiter wurde im Gutachten ausgeführt, im Rahmen der psychiatrischen gutachterlichen Exploration erweise sich der Versicherte als bewusstseinsklar, voll orientiert und frei von mnestischen oder kognitiven Defiziten. Sein formales Denken bleibe flüssig, im Gespräch ergebe sich Konsistenz bei mangelhafter Präzisierung der Beschwerdebilder und ein Misstrauen gegenüber ärztlicher Diagnostik und Therapie. Der Explorand neige zu übermässiger körperlicher Selbstbeobachtung. Anhaltspunkte für ein psychiatrisches Leiden in engerem Sinne, insbesondere für eine Somatisierungsstörung liessen sich nicht finden. Eine psychiatrische Diagnose von Krankheitswert lasse sich nicht stellen und somit auch keine Arbeitsunfähigkeit attestieren. Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde weise der Explorand sowohl aus somatisch-medizinischer als auch aus psychiatrischer Sicht im zuletzt ausgeübten Beruf als Flüssigkunststoffabdichter und in allen früher hierzulande ausgeübten körperlichen Tätigkeiten eine uneingeschränkte qualitative und quantitative Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 10/45 S. 33 f.).
3.2
3.2.1 Die im Spital Z.___ tätigen Kardiologen diagnostizierten am 14. November 2007 eine koronare Zweigefässerkrankung mit guter LV-Funktion und versorgten die betroffenen Gefässe am 14. und 15. November 2007 erfolgreich mittels Stent-Einlage (Urk. 10/46 S. 3 f. und 8 ff.).
3.2.2 Dr. med. A.___, Facharzt Allgemeinmedizin beim RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2007 fest, aufgrund des aktuellen Berichts des Spitals Z.___ sei eine koronare Herzkrankheit, welche mit einem Stent versorgt worden ist, ausgewiesen. Diese sei einer weiteren medikamentösen und allenfalls operativen Therapie gut zugänglich. Gemäss dem Bericht der behandelnden Kardiologen sei die linksventrikuläre Funktion, das heisse die körperliche Leistungsfähigkeit, gut erhalten. Ein zusätzlicher Gesundheitsschaden, welcher die Arbeitsfähigkeit beeinflussen könnte, liege somit nicht vor (Urk. 10/49 S. 2).
3.3 Entgegen der vom Beschwerdeführer wohl vertretenen Auffassung entspricht das Gutachten vom 21. November 2007 den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an medizinische Gutachten (vgl. vorne Erw. 1.6). Gestützt auf die geforderten allseitigen Untersuchungen und in Kenntnis der wesentlichen Vorakten wird nachvollziehbar begründet, weshalb der Beschwerdeführer an keiner die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden gesundheitlichen Störung leidet. Dabei werden die geklagten Beschwerden berücksichtigt und es findet auch eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte statt. Auf die Ergebnisse des schlüssigen Gutachtens vom 21. November 2007 ist somit abzustellen.
Entgegen der vom Hausarzt Dr. med. B.___, Arzt für allgemeine Medizin FMH, in seinem Bericht vom 18. März 2008 (Urk. 3) vertretenen Auffassung ist nicht zu sehen, weshalb die diagnostizierte koronare Zweigefässerkrankung die Arbeitsfähigkeit nach der operativen Versorgung noch wesentlich beeinträchtigen könnte. Insoweit ist auf die überzeugende Stellungnahme des RAD vom 11. Dezember 2007 zu verweisen (Urk. 10/49 S. 2). Was die vom Hausarzt neu geäusserten Verdachtsdiagnosen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die medizinischen Verhältnisse nur insoweit zu klären sind, als diese eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben können; eine umfassende Abklärung der Ursachen sämtlicher geklagter Beschwerden ist dagegen nicht notwendig. Da die Herzerkrankung die körperliche Leistungsfähigkeit nur unwesentlich tangierte und erfolgreich therapiert werden konnte, rechtfertigt der blosse Verdacht, es könnten allenfalls weitere gesundheitliche Störungen vorliegen, keine Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte (so etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 21. Februar 2005, I 570/04, Erw. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
3.4 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle zum Ergebnis gelangte, ein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden liege nicht vor, weshalb ein Leistungsanspruch zu verneinen sei. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
4. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.
5.1 Mit seiner Beschwerde vom 31. März 2008 beantragte der Beschwerdeführer ausserdem, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren zu bestellen (Urk. 1 S. 2 und 6).
5.2 Vorliegend sind beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit § 84 Abs. 1 der Zivilprozesssordnung (ZPO) und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 GSVGer erfüllt. Dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 31. März 2008 ist deshalb zu entsprechen.
5.3 Der mit heutigem Beschluss bestellte unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Marino di Rocco, macht mit seiner Honorarnote vom 11. September 2009 (Urk. 16 und 17) einen Aufwand von 6 Stunden und 25 Minuten sowie Auslagen in Höhe von Fr. 11.80 geltend, wofür ihm eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'393.60 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 31. März 2008 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Marino di Rocco, Wetzikon ZH, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO aufmerksam gemacht, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, falls er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Marino Di Rocco, Wetzikon ZH, wird mit Fr. 1'393.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marino Di Rocco
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).