Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 27. August 2008
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst,
Rechtsanwältin Maria Londis
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
G.___
Beigeladener
gesetzlich vertreten durch die Mutter A.___
Sachverhalt:
1.
1.1 G.___, geboren 1996, wurde von seiner Mutter am 15. Mai 2003 zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 6/1 S. 5).
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2003 wurden die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 404 des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) vom 1. Dezember 2002 bis 31. Dezember 2007 sowie zur unterstützenden psychotherapeutischen Behandlung vom 1. Dezember 2002 bis 31. Dezember 2004 von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, übernommen (Urk. 6/6).
1.2 Am 19. November 2007 stellte Dr. med. B.___, Praktische Ärztin FMH, ein Gesuch um Verlängerung der psychotherapeutischen Behandlung (Urk. 6/16). Mit Vorbescheiden vom 5. und 6. Dezember 2007 stellte die IV-Stelle die Abweisung der Verlängerung der Leistungsbegehren bezüglich medizinischer Massnahmen in Aussicht (Urk. 6/18-19). Gegen die Vorbescheide vom 5. und 6. Dezember 2007 erhob der Krankenversicherer des Versicherten, die SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: SWICA), am 11. Januar 2008 Einwände (Urk. 6/25). Am 20. und 25. März 2008 ergingen die Verfügungen, mit welchen die Verlängerung der Leistungsbegehren bezüglich medizinischer Massnahmen abgewiesen wurde (Urk. 6/28 = Urk. 2, Urk. 6/29).
2. Gegen die Verfügung vom 20. März 2008 (Urk. 2) erhob die SWICA am 1. April 2008 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien die Kosten für die medizinischen Massnahmen zur Behandlung des anerkannten frühkindlichen psychoorganischen Syndrom (POS) weiterhin zu übernehmen (Urk. 2 S. 2 Ziff. I).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2008 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Am 16. Mai 2008 wurde G.___ (gesetzlich vertreten durch die Mutter) zum Prozess beigeladen (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. Juli 2008 geschlossen wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG). Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
1.3 Nach der Rechtsprechung erstreckt sich der Anspruch auf medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 ATSG) ausnahmsweise - und vorbehältlich der Haftung für das Eingliederungsrisiko nach Art. 11 IVG - auch auf die Behandlung sekundärer Gesundheitsschäden, die zwar nicht mehr zum Symptomenkreis des Geburtsgebrechens gehören, aber nach medizinischer Erfahrung häufig die Folge dieses Gebrechens sind. Zwischen dem Geburtsgebrechen und dem sekundären Leiden muss demnach ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nur wenn im Einzelfall dieser qualifizierte ursächliche Zusammenhang zwischen sekundärem Gesundheitsschaden und Geburtsgebrechen gegeben ist und sich die Behandlung überdies als notwendig erweist, hat die Invalidenversicherung im Rahmen des Art. 13 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 ATSG) für die medizinischen Massnahmen aufzukommen. An die Erfüllung der Voraussetzungen des rechtserheblichen Kausalzusammenhangs sind strenge Anforderungen zu stellen, zumal der Wortlaut des Art. 13 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 ATSG) den Anspruch der versicherten Minderjährigen auf die Behandlung des Geburtsgebrechens an sich beschränkt (BGE 100 V 41 mit Hinweisen; AHI 2001 S. 79 Erw. 3a und 1998 S. 249 Erw. 2a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 2. August 2005, I 220/05; vgl. auch BGE 129 V 209 Erw. 3.3 mit Hinweis). Dabei ist für die Bejahung eines solch qualifizierten adäquaten Kausalzusammenhangs nicht ausschlaggebend, ob das sekundäre Leiden unmittelbare Folge des Geburtsgebrechens ist; auch mittelbare Folgen des angeborenen Grundleidens können zu diesem in einem qualifiziert adäquaten Kausalzusammenhang stehen (Pra 1991 Nr. 214 S. 906 Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 2. August 2005, I 220/05 und in Sachen Z. vom 9. Dezember 2002, I 108/02).
1.4 Versicherte haben gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.
1.5 Nach Art. 12 IVG und Art. 2 Abs. 1 IVV besteht ein Anspruch auf Übernahme medizinischer Massnahmen durch die Invalidenversicherung, wenn durch diese Vorkehr stabile oder wenigstens relativ stabilisierte Folgezustände von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall - im Einzelnen: Beeinträchtigungen der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit - behoben oder gemildert werden, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (BGE 120 V 279 Erw. 3a; AHI 2003 S. 104 Erw. 2; SVR 1995 IV Nr. 34 S. 89 f. Erw. 1a).
Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ATSG). Vom strikten Erfordernis der Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte ist im Falle von Minderjährigen gegebenenfalls abzusehen (vgl. Art. 5 Abs. 2 IVG; vgl. fortan auch Art. 8 Abs. 2 ATSG). Hier können medizinische Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Charakters des Leidens von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen würde. Die entsprechenden Kosten werden bei Minderjährigen also von der Invalidenversicherung getragen, wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 21 Erw. 4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, gemäss der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) würden die weiteren medizinischen Massnahmen nicht mehr der Behandlung des Geburtsgebrechens dienen. Daher sei eine Verlängerung der Kostengutsprache zur Behandlung des Geburtsgebrechens nicht möglich (Urk. 2 S. 1 f.). Die für Ziffer 404 GgV-Anhang typischen Symptome der Konzentrations- und Hyperaktivitätsstörung sollten nur sekundär und erst nach durchgeführter Familientherapie behandelt werden (Urk. 5 S. 2 Ziff. 3.2). Weiter könnten die psychosozialen beziehungsweise familiären Probleme auch nicht als Folgeleiden und Begleiterscheinungen des Geburtsgebrechens qualifiziert werden. Ferner fehle es zudem am geforderten adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den psychosozialen Problemen und dem Geburtsgebrechen (Urk. 5 S. 2 Ziff. 3.3).
2.2 Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, der Versicherte leide unter instabilem emotionalen Gleichgewicht, Schlaflosigkeit, Unruhe und habe Mühe, seinen täglichen Pflichten nachzukommen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Die Annahme der IV-Stelle, es handle sich um sekundäre Reaktionen bei spezifischen Lebenssituationen, treffe nicht zu und lasse gänzlich ausser Acht, dass die POS-spezifischen Schwierigkeiten, wie Konzentrations- und Hyperaktivitätsstörung, weiterhin vorhanden seien und die Situation erschweren würden (Urk. 1 S. 2 f. Ziff. 3).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die psychotherapeutische Behandlung durch Dr. B.___ über den 31. Dezember 2007 hinaus leistungspflichtig ist.
3.
3.1 In ihrem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Bericht vom 1. Oktober 2003 diagnostizierte Dr. med. C.___, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH, ein POS seit Dezember 2002 (Urk. 6/4 lit. A). Sie hielt fest, der Versicherte habe massive Wutanfälle und werfe mit Gegenständen. Er habe immer viel Bewegung gebraucht; in der Spielgruppe und im Kindergarten habe er anfänglich starke Trennungsprobleme gehabt und sei durch sein jähzorniges Verhalten aufgefallen. Ferner sei er vergesslich und habe Konzentrationsschwierigkeiten (Urk. 6/4/2 lit. D.3). Unter der Voraussetzung, dass die kinderpsychiatrische Behandlung weitergeführt werde, bestehe eine günstige Prognose (Urk. 6/4/2 lit. D.7).
3.2 Dr. B.___, seit 28. März 2007 behandelnde Ärztin des Versicherten (Urk. 6/16 lit. D.1), erstattete am 19. November 2007 Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/16). Darin diagnostizierte sie ein POS seit Dezember 2002 (Urk. 6/16 lit. A). Sie führte aus, seit der endgültigen Entscheidung des Vaters des Versicherten, die Frau zu heiraten, mit der der Versicherte grosse Akzeptanzschwierigkeiten habe, hätten sich die Konzentrationsschwierigkeiten mit Auswirkungen auf die Schulleistungen stärker bemerkbar gemacht. Der Versicherte leide unter einem instabilen, emotionalen Gleichgewicht, Schlaflosigkeit, Unruhe und habe grosse Mühe seinen täglichen Pflichten nachzukommen (Urk. 6/16 lit. D. 3-6).
Als erstes Therapieziel werde eine positive Einstellung des Versicherten gegenüber der unvermeidlichen Realität angestrebt. Dazu gehöre auch eine Begegnung des Versicherten mit seinem Vater. Danach sei das Treffen aller Kinder mit dem Vater und der Stiefmutter ruhiger verlaufen. Da das Kind sehr positiv auf die unterstützende Psychotherapie reagiere, sei mit weiteren Verbesserungen zu rechnen. Falls sich die Beziehung zu seinem Vater und zu seiner Stiefmutter weiterhin verbessere und stabilisiere, werde die Beziehung zu seinen Geschwistern ebenfalls in die Analyse und Therapie miteinbezogen; der Versicherte habe Eifersuchtsgefühle gegen seinen Bruder (Urk. 6/16 lit. D.7).
3.3 Mit Stellungnahme vom 29. November 2007 stützte sich Dr. med. D.___, Praktischer Arzt FMH, RAD, auf die Ausführungen von Dr. B.___ im Bericht vom 19. November 2007 und hielt fest, dass nicht die Problematik und Symptomatik des POS im Vordergrund stünde, sondern die sekundären Reaktionen bei spezifischer Lebenssituation (Urk. 6/17 S. 1 unten).
In einer weiteren Stellungnahme vom 24. Januar 2008 verwies Dr. D.___ auf seine Ausführungen vom 29. November 2007 und führte aus, die anstehende Behandlung betreffe nicht das Geburtsgebrechen, sondern die Beziehung zwischen dem Versicherten und dem Vater, die dadurch verbessert werden soll (Urk. 6/27 S. 1 unten).
4.
4.1 In seiner Rechtsprechung (unter anderem BGE 122 V 113) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass Ziffer 404 GgV-Anhang gesetzmässig ist. Demnach sind die rechtzeitig vor Vollendung des 9. Altersjahres erhobene Diagnose und der vor demselben Zeitpunkt liegende Behandlungsbeginn Anspruchsvoraussetzungen für medizinische Massnahmen gemäss der erwähnten Ziffer. Auf diese beiden Voraussetzungen kann nicht verzichtet werden. Sie beruhen auf der empirischen Erfahrung, dass ein erst später diagnostiziertes und behandeltes Leiden nicht mehr auf einem angeborenen, sondern einem erworbenen POS beruht, welches nicht von der Invaliden-, sondern von der Krankenversicherung zu übernehmen ist. Erfolgen Diagnose und Behandlungsbeginn erst nach dem vollendeten 9. Altersjahr, besteht die unwiderlegbare Rechtsvermutung, dass ein erworbenes und kein angeborenes POS vorliegt. Damit entfällt auch der nachträgliche Beweis, dass die Möglichkeit der Diagnosestellung vor Vollendung des 9. Altersjahres bestanden habe. Selbst wenn es, objektiv betrachtet, an sich möglich gewesen wäre, rechtzeitig eine Diagnose zu stellen, dies aber im konkreten Einzelfall - aus welchen Gründen auch immer - nicht geschah, hat die Invalidenversicherung unter Ziffer 404 GgV-Anhang keine medizinischen Massnahmen zu übernehmen (Urteile des Bundesgerichts in Sachen K. vom 6. Dezember 2006, I 223/06, in Sachen B. vom 24. Januar 2007, I 446/06).
Das POS ist ein komplexes Leiden. Damit die Voraussetzungen für dessen Diagnose erfüllt sind, müssen kumulativ eine Reihe von Symptomen nachgewiesen sein (BGE 122 V 113 Erw. 2f; Rz 404.5 des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, KSME, in der ab 1. November 2005 gültigen Fassung): Störungen des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigungen der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, des Antriebes, des Erfassens (perzeptive, kognitive oder Wahrnehmungsstörungen), der Konzentrations- sowie der Merkfähigkeit. Bei allen diesen Symptomen handelt es sich um nicht leicht fass- und messbare Elemente. Obwohl sie zu einem Geburtsgebrechen gehören können, treten sie nicht schon bei Säuglingen, sondern erst in den nachfolgenden Lebensjahren in unterschiedlicher Schwere und zu unterschiedlichen Zeitspannen auf. In vielen Fällen, in welchen schlussendlich ein POS diagnostiziert wird, sind anfänglich nur einzelne der genannten Symptome augenfällig und führen bereits zu Behandlungen, welche mangels ausdrücklicher POS-Diagnose von der Krankenkasse oder gegebenenfalls von der Invalidenversicherung, jedoch nicht unter Ziffer 404 GgV-Anhang, übernommen werden (Urteil vom 19. August 2004, I 508/03).
4.2 Der Versicherte leidet unbestrittenermassen unter dem Geburtsgebrechen Ziffer 404 GgV-Anhang, womit er gemäss Art. 13 IVG grundsätzlich Anspruch auf die zu dessen Behandlung notwendigen medizinischen Massnahmen hat. Insbesondere gilt es festzuhalten, dass die beim Geburtsgebrechen Ziffer 404 GgV-Anhang zusätzlich verlangte Bedingung, dass die Krankheit mit bereits gestellter Diagnose vor Vollendung des 9. Altersjahres behandelt worden sein muss, vorliegend eindeutig erfüllt ist. Weiter steht ausser Frage, dass die psychotherapeutische Behandlung eine nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft anerkannte Behandlung ist, welche grundsätzlich geeignet erscheint, die psychischen Komponenten des Geburtsgebrechens Ziffer 404 GgV-Anhang zu behandeln. Die Beschwerdegegnerin hat deren Kosten denn auch bereits für die Dauer vom 1. Dezember 2003 bis zum 31. Dezember 2007 übernommen (vgl. Urk. 6/6).
4.3 Als Grundsatz von Art. 13 IVG gilt, dass die medizinischen Massnahmen der Behandlung von Gesundheitsschäden dienen müssen, die eine Folge des Geburtsgebrechens darstellen (KSME Rz 11)
Dr. B.___ führte in ihrem Bericht vom 19. November 2007 aus, als erstes Therapieziel werde eine positivere Einstellung des Versicherten zur unvermeidlichen Realität angestrebt. Dazu gehöre eine Begegnung des Versicherten mit seinem Vater in der Therapiesitzung. Obwohl dies lange habe vorbereitet werden müssen und zu Beginn grosser Widerstand von beiden Seiten bestanden habe, habe das erste Treffen bereits stattgefunden und eine Aussprache ermöglicht. Danach sei das Treffen aller Kinder mit dem Vater und der Stiefmutter etwas ruhiger verlaufen. Da diese Massnahme zu positiven Konsequenzen in Bezug auf die emotionale Lage des Versicherten geführt habe, habe der Vater zu weiteren gemeinsamen Sitzungen eingewilligt. Daher sei durch die unterstützende Psychotherapie mit weiteren Verbesserungen zu rechnen. Wenn sich die Beziehung zu seinem Vater und zu seiner Stiefmutter weiter verbessere und stabilisiere, werde die Beziehung zu seinen Geschwister ebenfalls in die Analyse und Therapie miteinbezogen. Ferner habe der Versicherte Eifersuchtsgefühle gegen seinen Bruder. Weiter führte Dr. B.___ aus, die Therapie werde als ruhige Basis dienen, um die Symptome der Konzentrations- und Hyperaktivitätsstörung zu behandeln (Urk. 6/16 lit. D.7).
Es ist unbestritten und in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin nach der Lage der Akten erwiesen, dass der Versicherte weiterhin an einer Konzentrations- und Hyperaktivitätsstörung leidet. Jedoch dient die vorliegende medizinische Massnahme nicht der direkten Beseitigung der Konzentrations- und Hyperaktivitätsstörung. Der psychotherapeutischen Behandlung kommt im vorliegenden Fall die Wirkung zu, zwischenmenschliche Probleme zwischen dem Versicherten, dem Vater, der Stiefmutter und den Geschwistern zu lösen. Wie Dr. B.___ ausführte, soll durch die Therapie ein familiäres Gleichgewicht herbeigeführt werden (Urk. 6/16 lit. D.7), welches dann zur Behandlung der Konzentrations- und Hyperaktivitätsstörung diene.
4.4 Ausnahmsweise erstreckt sich der Anspruch auf medizinische Massnahmen auch auf die Behandlung sekundärer Gesundheitsschäden (vgl. zum Ganzen Erw. 1.2). Bejaht wurde der qualifizierte adäquate Kausalzusammenhang beispielsweise zwischen Prader-Willi-Syndrom (Ziffer 462 GgV-Anhang) und morbider Adipositas, weil diese eine fast zwangsläufige Konsequenz des Prader-Willi-Syndroms sei (AHI 2001 S. 79 Erw. 3b). Gleich entschieden wurde im Falle einer Versicherten, welche an einer angeborenen Leukopenie (Ziffer 322 GgV-Anhang) und einer Gingivitis litt, dies mit der Begründung, Infektionen der Schleimhäute stellten unmittelbare Folgen der Leukopenie dar und könnten mittelbar zu Zahnfleischentzündungen führen, welche wiederum Parodontose verursachen könnten, sodass aufgrund dieser Verkettung das Risiko von weiteren Folgen des Grundleidens derart immanent zu diesem selbst sei, dass der natürliche Kausalzusammenhang besonders eng sei und die Adäquanz augenfällig erscheine (Pra 1991 Nr. 214 S. 906 Erw. 4a). Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht hielt fest, dass die Häufigkeit des sekundären Leidens nicht das allein entscheidende Kriterium für die Bejahung eines qualifizierten adäquaten Kausalzusammenhangs darstellt (Urteil der Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 14. Oktober 2004, I 438/02; vgl. Erw. 1.3).
In Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin ist vorliegend ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang zwischen den familiären, zwischenmenschlichen Problemen und dem Geburtsgebrechen zu verneinen. Die zwischenmenschliche Problematik müsste beinahe die zwangsläufige Konsequenz des Grundleidens darstellen. Dies trifft jedoch nicht zu. Vielmehr seien die Entscheidung des Vaters, seine Lebensgefährtin zu heiraten, und die seit fünf Jahren bestehenden Kommunikationsprobleme zwischen Vater und Sohn sowie die gegenseitige Nicht-Akzeptanz beziehungsweise -Toleranz Ausschlag für die zwischenmenschlichen Probleme gewesen (Urk. 6/16 lit. D.3-6).
Bei dieser Ausgangslage steht fest, dass die Invalidenversicherung gestützt auf Art. 13 IVG die in Frage stehende psychotherapeutische Behandlung nicht zu übernehmen hat.
4.5 Im Folgenden ist ein auf Art. 12 IVG gestützter Anspruch zu prüfen.
Art. 12 IVG setzt voraus, dass prognostisch erstellt ist, dass ohne die vorbeugende Behandlung in naher Zukunft eine bleibende Beeinträchtigung eintreten würde. Gleichzeitig muss ein ebenso stabiler Zustand herbeigeführt werden können, in welchem vergleichsweise erheblich verbesserte Voraussetzungen für die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit bestehen. Daraus folgt, dass eine therapeutische Vorkehr, deren Wirkung sich in der Unterdrückung von Symptomen erschöpft, nicht als medizinische Massnahme im Sinne des Art. 12 IVG gelten kann, selbst wenn sie im Hinblick auf die schulische und erwerbliche Eingliederung unabdingbar ist. Denn sie ändert am Fortdauern eines labilen Krankheitsgeschehens nichts und dient dementsprechend nicht der Verhinderung eines stabilen pathologischen Zustandes. Deswegen genügt auch eine günstige Beeinflussung der Krankheitsdynamik allein nicht, wenn eine spontane, nicht kausal auf die therapeutische Massnahme zurückzuführende Heilung zu erwarten ist, oder wenn die Entstehung eines stabilen Defekts mit Hilfe von Dauertherapie lediglich hinausgeschoben werden soll (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 29. Juni 2007, I 501/06 Erw. 5.2 mit Hinweisen).
Es ist unbestritten, dass die zwischenmenschlichen Probleme den Versicherten in der Schule einschränken. Dr. B.___ führte in ihrem Bericht vom 19. November 2007 aus, der Versicherte reagiere sehr positiv auf Psychotherapie. Erklärtes Ziel, sei das Schaffen einer Grundlage, um später die Symptome der Hyperaktivitäts- und Konzentrationsstörung zu behandeln (Urk. 6/16 lit. D.7). Dies lässt jedoch noch nicht den Schluss zu, dass von einem hinreichend wahrscheinlichen Eingliederungserfolg gesprochen werden kann. Dieser ist vorliegend auch nicht medizinisch-prognostisch voraussehbar. Ferner soll durch die Therapie eine Grundlage für die Behandlung der unter Ziffer 404 GgV-Anhang fallenden Symptome geschaffen werden; damit ist die Therapie indirekt auf die Behandlung des Leidens ausgerichtet, welche die Invalidenversicherung von Gesetzes wegen nicht zu übernehmen hat (vgl. Erw. 1.4).
4.6 Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass die Kosten für die medizinischen Massnahmen weder gestützt auf Art. 13 IVG noch Art. 12 IVG von der Invalidenversicherung zu übernehmen sind, so dass der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 500.-- anzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- A.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).