Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00332
IV.2008.00332

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Wyler


Urteil vom 17. November 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Pro Infirmis Thurgau-Schaffhausen
Beratungsstelle, E.___
Marktstrasse 8, Postfach, 8501 Frauenfeld

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Beim 1981 geborenen X.___ traten nach seiner Geburt eine isolierte Tachypnoe und ein Ikterus auf (Bericht des Spitals F.___ vom 26. Oktober 1981, Urk. 10/1). 1986 wurden sodann ein Asthma bronchiale allergicum und eine Rhinitis allergica bei Sensibilisierung auf Hausstaub und Hausstaubmilbe diagnostiziert (Bericht der Dermatologischen Klinik des Spitals G.___ vom 16. Oktober 1986, Urk. 10/3). Nachdem der Versicherte die Oberschule besucht hatte (Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen vom 19. August 2002, Urk. 10/11), absolvierte er von August 1999 bis Juli 2002 eine Lehre als Gemüsegärtner (Auskunft des Lehrbetriebs Y.___ vom 6. September 2002, Urk. 10/14), bei der er die Abschlussprüfung jedoch nicht bestand (Notenblatt der Lehrabschlussprüfung, Urk. 10/10). Am 19. August 2002 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/11). Die IV-Stelle holte in der Folge je einen Arbeitgeberbericht bei Y.___ (Urk. 10/14) und bei Z.___ (Arbeitgeberbericht vom 20. Februar 2003, Urk. 10/18) und einen Arztbericht bei Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, (Arztbericht vom 27./28. November 2002, Urk. 10/17) ein und gab bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag, welches dieser am 30. April 2003 erstattete (Urk. 10/24). Nach durchgeführten beruflichen Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 4. Juni 2004 die Mehrkosten für die Weiterausbildung in Form einer erstmaligen beruflichen Ausbildung (BBT-Anlehre) zum Gemüsebauassistenten bei der D.___ gut (Urk. 10/31). Nach erfolgreicher Absolvierung der beruflichen Massnahme schrieb die IV-Stelle das Gesuch betreffend berufliche Massnahmen am 16. Januar 2007 als erledigt ab (Urk. 10/79). Nachdem der Versicherte, vertreten durch die Pro Infirmis Thurgau-Schaffhausen, am 4. Oktober 2007 die IV-Stelle ersucht hatte, die Rentenfrage zu prüfen (Urk. 10/86), liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 10/89) und holte einen Arztbericht bei Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, ein (Arztbericht vom 20. Dezember 2007, Urk. 10/90). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 7. Januar 2008, Urk. 10/93, und Einwand vom 8. Februar 2008, Urk. 10/95) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Februar 2008 das Rentenbegehren des Versicherten ab (Urk. 2).

2.         Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch die Pro Infirmis Thurgau-Schaffhausen am 29. März 2008 Beschwerde und beantragte, es sei ihm ab August 2006 eine Rente zuzusprechen, eventualiter seien ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Am 4. April 2008 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Begründung der Beschwerde ins Recht (Urk. 5). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2008 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 9), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. Juni 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 12).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 18. Februar 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG beziehungsweise ab der 5. IV-Revision Art. 7 Abs. 1 ATSG, in deren Rahmen Art. 7 ATSG durch einen zweiten Absatz ergänzt wurde, gemäss welchem für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind und eine Erwerbsunfähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.).
1.3         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1     Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 27./28. November 2002 beim Beschwerdeführer ein allergisches Asthma bronchiale und einen intellektuellen Entwicklungsrückstand. Als Kleinkind habe der Beschwerdeführer gehäufte Infektionen der Atemwege gehabt, und im Alter von zehn Jahren sei eine Milbenallergie diagnostiziert worden. Seither inhaliere der Beschwerdeführer regelmässig Betastimmulatoren und topische Steroide. Der Beschwerdeführer zeige sich im Gespräch deutlich verlangsamt. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar. Zur Zumutbarkeit der angestammten Tätigkeiten äussert sich Dr. A.___ hingegen nicht (Urk. 10/17).
2.2     Dr. B.___ führte in seinem Gutachten vom 30. April 2003 aus, wohl als Folge einer perinatalen Hirnschädigung sei es beim Beschwerdeführer zu einer massiv verzögerten psychomotorischen, psychosexuellen, emotionalen sowie intellektuellen Entwicklung gekommen, wobei sich heute nicht mehr sicher feststellen lasse, welche Fähigkeiten und Fertigkeiten ursprünglich am stärksten betroffen gewesen seien. Jedenfalls seien die Beeinträchtigungen derart ausgeprägt gewesen, dass ein normaler Schulbesuch nicht möglich gewesen sei. Vermutlich habe man es unterlassen, im richtigen Moment eine wirksame heilpädagogische Therapie einzuleiten. Aus medizinisch-psychiatrischer Sicht handle es sich beim Beschwerdeführer heute um einen körperlich gesunden jungen Erwachsenen, der aufgrund des perinatalen Gehirnschadens vor allem in seiner psychomotorischen und emotionellen Entwicklung während Jahren zurückgeblieben sei. Im Vordergrund stehe heute nicht ein intellektuelles Manko, sondern vielmehr eine emotionale Retardierung erheblichen Ausmasses, präsentiere sich der Beschwerdeführer doch nicht wie ein junger Erwachsener, sondern wie ein 16- bis 17-jähriger Junge. Die sich durch alle Akten hindurch ziehende Diagnose einer „leichten Debilität“ sei heute nicht mehr haltbar. Auch zeigten sich bei der psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchung keine mnestischen oder kognitiven Defizite, welche die offensichtlich verminderte Leistungsfähigkeit des Versicherten an seinem jetzigen Arbeitsplatz hinreichend erklären könnten. Hier müssten andere Gründe für das leistungsmässige Ungenügen vorliegen. Es liege nicht ein intellektuelles oder hirnorganisches Problem vor, sondern eine neurotische Leistungshemmung. Ein Wechsel des Arbeitsplatzes erscheine dringend indiziert. Vor allem erscheine es ihm sinnvoll, wenn der Beschwerdeführer sich angesichts seiner Entwicklungshemmung von einem kompetenten Psychiater behandeln liesse. Da der Beschwerdeführer vor allem in seiner emotionalen und psychosexuellen Entwicklung schwer gehemmt sei und diesbezüglich einen „Rückstand“ von mehreren Jahren aufweise, wäre es sinnvoll, ihm für die Dauer von etwa zwei Jahren eine Teilrente zu entrichten, um seine weitere Entwicklung nicht zu gefährden (Urk. 10/24/15 f.).
2.3     Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 20. Dezember 2007 einen hirnorganischen Geburtsschaden CP mit deutlich verzögerter PM-Entwicklung und leicht-mittlerer geistiger Behinderung, einen somatischen Entwicklungsrückstand mit Kleinwuchs in der Adoleszenz und ein allergisches Asthma bronchiale und Heuschnupfen. Der Beschwerdeführer sei auf Dauer auf dem normalen Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen sei möglich (Urk. 10/90).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ auf den Standpunkt, dass aus ärztlicher Sicht kein invalidisierender Gesundheitsschaden gegeben sei (Urk. 9).
3.2         Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die praktische Arbeitserfahrung sowohl in der Ausbildungsstätte wie am heutigen Arbeitsplatz zeige deutlich, dass er in seiner Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Berücksichtige man die verminderte Belastbarkeit und das eingeschränkte Arbeitstempo, so sei ein Einkommen von Fr. 1'590.-- pro Monat, das sowohl vom Ausbildungsbetrieb D.___ wie auch vom jetzigen Arbeitgeber angegeben werde, realistisch. Die praktische Arbeitserfahrung sowohl in der Ausbildungsstätte wie am heutigen Arbeitsplatz zeigten deutlich, dass er in seiner Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt sei. Dieser Praxiserprobung sei mehr Gewicht beizumessen als der medizinisch-theoretischen Hypothese, welche eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit postuliere (Urk. 1).

4.
4.1     Dr. B.___ begutachtete den Beschwerdeführer umfassend und berücksichtigte sowohl die geklagten Beschwerden als auch die medizinische Aktenlage (Urk. 10/24). Er nahm beim Beschwerdeführer eine neuropsychologische Untersuchung mit zahlreichen Testverfahren vor und erläutert deren Resultate einleuchtend. Aus dem Gutachten von Dr. B.___ geht hervor, dass beim Beschwerdeführer keine mnestischen oder kognitiven Defizite vorliegen, welche seine verminderte Leistungsfähigkeit hinreichend erklären können, und er legt nachvollziehbar dar, dass beim Beschwerdeführer nicht ein intellektuelles oder hirnorganisches Problem, sondern eine neurotische Leistungshemmung vorliegt. Ob diese neurotische Leistungshemmung jedoch Krankheitswert hat und wie sie sich aus versicherungsmedizinischer Sicht auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt, legt Dr. B.___ nicht dar. Ohne diese neurotische Leistungshemmung nach einem international anerkannten Klassifikationssysstem einzuordnen, erachtet er sie immerhin als derart erheblich, dass er eine psychiatrische Behandlung und eine befristete Teilrente empfiehlt. Inwieweit der Beschwerdeführer aber konkret in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, legt Dr. B.___ nicht dar.
         Der Beschwerdeführer war im Begutachtungszeitpunkt im Jahr 2003 21,5 Jahre alt. Im Untersuchungszeitpunkt lag bei ihm eine emotionale Retardierung vor, er präsentierte sich wie ein 16- bis 17-jähriger Junge. Nachdem die abweisende Rentenverfügung erst etwa fünf Jahre nach Erstellung des Gutachtens ergangen ist, und sich der Beschwerdeführer im Untersuchungszeitpunkt aufgrund seiner emotionalen Retardierung noch wie ein 16- bis 17-jähriger Jugendlicher gezeigt hat, ist dieses Gutachten im heutigen Zeitpunkt keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage mehr. So ist nicht klar, ob der Beschwerdeführer sich emotional weiter entwickelt hat oder weiterhin auf dem Niveau eines 16- bis 17-jährigen stehen geblieben ist.
4.2     Eine aktuelle medizinische Stellungnahme zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers liegt lediglich von Dr. C.___ vor (Urk. 10/90). Dr. C.___ erachtet den Beschwerdeführer auf dem freien Arbeitsmarkt für zu 100 % arbeitsunfähig. Er begründet die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers jedoch nicht anhand von Diagnosen eines international anerkannten Klassifikationssystems. Es ist auch nicht nachvollziehbar, inwieweit sich der diagnostizierte somatische Entwicklungsrückstand mit Kleinwuchs in der Adoleszenz bei einem heute erwachsenen, 170 Zentimeter grossen Versicherten noch auf die Arbeitsfähigkeit auswirken soll. Aus dem Bericht von Dr. C.___ geht zudem nicht hervor, anhand welcher objektiver Befunde er die Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der Bericht von Dr. C.___ vermag daher die Frage der versicherungsmedizinischen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ebenfalls nicht zu beantworten.
4.3     Weitere aktuelle ärztliche Berichte zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers liegen nicht vor. Der Bericht von Dr. A.___ (Urk. 10/17) wurde bereits im November 2002 verfasst, also mehr als fünf Jahre vor Verfügungserlass, und vermag zudem keine nachvollziehbaren Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu machen. Die im Recht liegenden Arbeitgeberberichte (Arbeitgeberberichte von Y.___ und Z.___, Urk. 10/14 und Urk. 10/18, Abschlussbericht der beruflichen Massnahme, Urk. 10/76, Auswertung der Schnupperzeit bei H.___, Urk. 10/85), welche dem Beschwerdeführer nur eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestieren, bilden ebenfalls keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der versicherungsmedizinischen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Nach dem Gesagten kann anhand der vorliegenden Akten der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht zuverlässig beurteilt werden. Die angefochtene Verfügung ist demzufolge aufzuheben und die Sache zur Einholung eines neuen Gutachtens, welches sich über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu äussern hat und eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anhand von nachvollziehbaren Befunden und Diagnosen gemäss einem international anerkannten Klassifikationssystem ausweist, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.
5.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 500.-- anzusetzen.
5.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
5.3     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Thurgau-Schaffhausen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).