Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00334
IV.2008.00334

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekretärin Erni


Urteil vom 21. September 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
lic. iur. Y.___, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1964, war vom 18. Juni 2004 bis zum 10. März 2006 als Service-Aushilfe beim Restaurant-Bar-Café Z.___ in W.___ tätig (Urk. 9/7; Urk. 9/13/1-7). Diese Stelle kündigte sie zugunsten einer festen Arbeitsstelle mit einem Pensum von 100 % (Urk. 9/13/8). Von Januar 2005 bis Mai 2006 bezog sie Taggelder der Arbeitslosenkasse, wobei von einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % ausgegangen wurde (Urk. 9/11). Aufgrund eines im April 2006 diagnostizierten Mammakarzinoms meldete sich die Versicherte am 27. Juli 2006 zum Bezug von Hilfsmitteln (Perücke) an (Urk. 9/1). Daraufhin teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten am 3. Oktober 2006 mit, dass sie die Kosten für Perücken übernehme (Urk. 9/6).
         Am 12. März 2007 meldete sich die Versicherte zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 9/7).
         Die IV-Stelle holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 9/14; Urk. 9/15), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/13), einen Bericht der Arbeitslosenkasse sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/12) ein.
         Am 19. November 2007 erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid (Urk. 9/19), zu welchem sich die Versicherte nicht vernehmen liess. Mit Verfügung vom 21. Februar 2008 verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 10 % den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 9/22 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 21. Februar 2008 (Urk. 9/22) erhob die Versicherte am 1. April 2008 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1), es seien ihr Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen, eventuell Invalidenrente) zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) und es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3). Weiter ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 3).
         Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2008 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Gerichtsverfügung vom 9. Juni 2008 wurden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, das Gesuch um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels abgewiesen und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
         Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413 f.).
1.2     Der Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ergibt sich aus der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Februar 2008 (Urk. 9/22 = Urk. 2), mit welcher der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde. Die Beschwerdeführerin hat in der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 9/7) keine beruflichen Massnahmen beantragt und die Beschwerdegegnerin hat folglich weder im Vorbescheid vom 19. November 2007 (Urk. 9/19) noch in der Verfügung vom 21. Februar 2008 (Urk. 9/22) den Anspruch auf berufliche Massnahmen geprüft respektive darüber entschieden. Somit fehlt es in Bezug auf die beruflichen Massnahmen am entsprechenden Streitgegenstand, so dass diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
         Es ist der Beschwerdeführerin unbenommen, sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug von beruflichen Massnahmen anzumelden und eine anfechtbare Verfügung zu verlangen.
         Streitgegenstand bildet demzufolge lediglich der Rentenanspruch.
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit (oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
1.6     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2009 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
1.7         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zumutbar sei (Urk. 8; Urk. 9/22). Sie stellte einem Valideneinkommen von Fr. 44'213.-- ein Invalideneinkommen von Fr. 39'728.-- gegenüber und ermittelte einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 10 % (Urk. 9/22).
2.2     Die Beschwerdeführerin bestritt, dass sie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 3).
2.3     Strittig und zu prüfen ist demnach, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit und dem Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin verhält.

3.
3.1     PD Dr. med. A.___, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe FMH, gab am 25. April 2006 an, es bestehe Verdacht auf ein Mammakarzinom links bei 2 Uhr mit suspekten axillären Lymphknoten (Urk. 9/14/27; Urk. 9/14/34).
3.2     Nach Bestätigung des Verdachts auf Brustkrebs (vgl. Spitalberichte in Urk. 9/14/7-9 und Urk. 9/14/14) wurde die Beschwerdeführerin am 4. Mai 2006 operiert (vgl. Operationsberichte in Urk. 9/14/15 und Urk. 9/14/16). Im Bericht des Kreisspitals B.___ vom 17. Mai 2006 wurde der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 4. Juni 2006 attestiert (Urk. 9/14/28-29). In den Akten finden sich zahlreiche weitere medizinische Berichte betreffend Nachkontrollen, Histologie, Laborbefunde, Chemotherapie, Radiotherapie etc. (vgl. Urk. 9/14/12-13; Urk. 9/14/18-26; Urk. 9/14/30-33; Urk. 9/14/35), welche jedoch zur Frage der Arbeitsfähigkeit nichts beizutragen vermögen und somit für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht relevant sind.
3.3     Dr. med. C.___, Facharzt für Medizinische Onkologie FMH, berichtete am 21. September 2006 zuhanden der Beschwerdegegnerin, dass aufgrund der intensiven Chemotherapie mit einer Perückentragdauer von über einem Jahr zu rechnen sei (Urk. 9/5).
         Im Bericht vom 8. März 2007 führte Dr. C.___ aus, er habe die Beschwerdeführerin am 4. März 2007 für eine klinische Nachkontrolle gesehen. Sie fühle sich deutlich leistungsfähiger. Die Arbeitsunfähigkeit bezifferte Dr. C.___ auf 100 % bis zum 31. März 2007 sowie auf 50 % ab dem 1. April 2007 (Urk. 9/14/17).
3.4     Dr. med. D.___, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe FMH, nannte in ihrem undatierten Bericht (Urk. 9/14/1-6; bei der Beschwerdegegnerin eingegangen am 11. Juni 2007) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Mammakarzinom links sowie eine Tumorektomie links mit Sentinel links und axillärer Lymphonodektomie links, bestehend seit Mai 2006 (Ziff. 2.1). Dr. D.___ bezifferte die Arbeitsunfähigkeit von Mai 2006 bis Juni 2007 mit 100 % (Ziff. 3). Die Krankheit sei aktuell in Remission (Ziff. 4.3). Die Beschwerdeführerin könne wegen der axillären Lymphknotenentfernung mit dem linken Arm nicht mehr schwer tragen, heben und arbeiten (Ziff. 4.7). Aus medizinischer Sicht sei eine Umschulung zu prüfen (Ziff. 6.2).
3.5     Am 6. September 2007 führte Dr. C.___ aus, er habe die Beschwerdeführerin zuletzt am 4. März 2007 ambulant gesehen und untersucht. Er wiederholte, dass die Arbeitsunfähigkeit damals 100 % betragen habe und sie davon ausgegangen seien, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2007 noch zu 50 % arbeitsunfähig sein würde (Urk. 9/15).

4.
4.1     Aus den im Recht liegenden Arztberichten (vgl. insbesondere Urk. 9/14/21) ergeben sich folgende invalidenrechtlich relevanten Diagnosen:
         Mammakarzinom links mit
- Tumorektomie links mit Sentinel Lymphonodektomie links und axillärer Lymphonodektomie links (4. Mai 2006)
- adjuvanter Chemotherapie (4. Juli 2006 bis 19. Oktober 2006)
- Radiotherapie (22. November 2006 bis 9. Januar 2007)
- adjuvanter antihormoneller Therapie mit Nolvadex (seit 6. November 2006)
- Chemotherapie-induzierter Alopezie.
         Die Operation sowie die anschliessenden Therapien sind gemäss den medizinischen Akten planmässig und ohne Komplikationen verlaufen.
4.2     Die von Dr. C.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis Ende März 2007 erscheint angesichts der Operation, der Chemotherapie und der Radiotherapie als nachvollziehbar. Des Weiteren ist unter Berücksichtigung der von Dr. D.___ geschilderten Einschränkungen und der Beurteilung von Dr. C.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Service-Aushilfe auszugehen. Zu prüfen bleibt indessen die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit.
4.3     Dr. D.___ gab im Rahmen der medizinischen Beurteilung zuhanden der Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführerin seien Arbeiten über Kopfhöhe, das Heben über Brusthöhe sowie das Heben und Tragen von Lasten über 25 kg nicht zumutbar. Auch mittelschwere Lasten (bis 25 kg) solle sie nur selten und leichte Lasten (bis 9 kg) nur manchmal heben und tragen (Urk. 9/14/1-6 Ziff. 6.1). Weitere Einschränkungen gehen weder aus dem Bericht von Dr. D.___ noch aus den anderen medizinischen Akten hervor. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beurteilung von Dr. med. E.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) als überzeugend, wonach eine volle Arbeitsfähigkeit in leichten, angepassten Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg sowie ohne Armvorhalte und Überkopfarbeiten bestehe (vgl. Urk. 9/16 S. 3).
         Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten.

5.
5.1     Die Beschwerdeführerin hat zu Beginn des Jahres 2006 ihre Stelle als Service-Aushilfe zugunsten einer 100 %-Stelle gekündigt (Urk. 9/13/8). Zu dieser Anstellung und insbesondere zur Höhe des dabei erzielten Lohnes liegen keine Angaben vor. Nach empirischer Erfahrung kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin im Gastgewerbe tätig wäre, und das mit einem Pensum von 100 %. Zur Bestimmung des Valideneinkommens ist auf den bisherigen Lohn als Service-Aushilfe abzustellen. Nach Angaben des früheren Arbeitgebers wurde der Beschwerdeführerin im Jahr 2006 ein Stundenlohn von Fr. 22.85 inklusive Ferienentschädigung, Feiertagsentschädigung und 13. Monatslohn bezahlt (Urk. 9/13/1-7 Ziff. 2.10). Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Gastgewerbe von 42.1 Stunden für das Jahr 2006 (Die Volkswirtschaft 7/8-2009, S. 90 Tab. B9.2) ergibt sich ein Einkommen von rund Fr. 192.40 pro Tag (Fr. 22.85 x 42.1 : 5), entsprechend Fr. 4'184.70 pro Monat (Fr. 192.40 x 21.75). Unter Einbezug von einem Monat Ferien ist das Valideneinkommen auf rund Fr. 46’032.-- pro Jahr zu beziffern (Fr. 4'184.70 x 11). Die genaue Ermittlung und Berücksichtigung der Feiertage kann angesichts des klaren Resultats der Berechnung des Invaliditätsgrades (vgl. nachfolgende Ziffer 5.3) unterbleiben.
5.2     In Anbetracht des medizinischen Zumutbarkeitsprofils rechtfertigt es sich, das Invalideneinkommen gestützt auf die Lohnstatistik gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu ermitteln, und zwar anhand des über den Durchschnitt aller Wirtschaftszweige von Frauen mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielten Lohnes, der sich im Jahr 2006 auf Fr. 4’019.-- pro Monat belief (LSE 2006, Überblick, S. 25, Tab. TA 1, Total, Niveau 4), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2009, S. 90 Tab. B9.2) rund Fr. 50’277.-- im Jahr ergibt (Fr. 4’019.-- : 40 x 41.7 x 12).
         Die Tatsache, dass bei der Beschwerdeführerin der Einsatz des linken Armes eingeschränkt ist und nur leichte Arbeiten in Wechselbelastung möglich sind, grenzt das in Frage kommende (Lohn-) Spektrum in einem Masse ein, welches es rechtfertigt, vom so ermittelten Tabellenlohn einen Abzug vorzunehmen. Die Frage, welcher Abzug vom Tabellenlohn vorliegend angemessen ist, kann indessen offen bleiben, da sie keinen Einfluss auf den Rentenanspruch hat. Ausgehend vom maximalen Leidensabzug von 25 %, welcher vorliegend indes nicht gerechtfertigt wäre, wäre als Invalideneinkommen Fr. 37’708.-- (Fr. 50'277.-- x 0.75) einzusetzen.
5.3     Bei einem Valideneinkommen von Fr. 46’032.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 37’708.-- beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 8’324.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 18 % entspricht. Somit liegt der Invaliditätsgrad selbst bei Annahme des maximalen Leidensabzugs klar unter dem anspruchsbegründenden Minimum von 40 % und es besteht kein Rentenanspruch.
         Der anspruchsverneinende Entscheid erweist sich deshalb als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

6.       Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.





Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).