Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00335
IV.2008.00335

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi


Urteil vom 16. September 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Weber
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1964, absolvierte nach der Sekundarschule eine Lehre als Innendekorateur (Urk. 9/3/4 und Urk. 9/63/4). Von September 2000 bis November 2003 war er in Q.___ wohnhaft, wobei er zwischendurch einige Monate in der Schweiz als Bodenleger arbeitete (Urk. 9/3/3, Urk. 9/12). Vom 19. Januar bis 15. Oktober 2004 war er im Auftragsverhältnis für N.___ als Bodenleger-Akkordant tätig (Urk. 9/14). Am 14. Oktober 2004 zog er sich bei einem Treppensturz Kontusionen der rechten Flanke, des rechten Ellenbogens und des Schädels zu (Urk. 9/9/2). Am 5. Juni 2005 meldete sich der Versicherte erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie Arbeitsvermittlung (Urk. 9/3). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen wies die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass ein therapiefähiges Suchtgeschehen, welches bereits Folgeschäden mit Krankheitswert verursacht habe, vorliege, dessen allfälligen invalidisierenden Auswirkungen erst nach Durchlaufen der notwendigen und zumutbaren medizinischen Massnahmen/Suchtmittelabstinenz geprüft werden könnten, mit Verfügung vom 22. Dezember 2005 das Leistungsbegehren des Versicherten ab (Urk. 9/35). Mit Schreiben vom gleichen Tag hielt sie den Versicherten - unter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht gemäss Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - dazu an, sich einer längeren stationären Behandlungs- und Rehabilitationsmassnahme zu unterziehen, unter der Androhung, dass sie bei einer erneuten Anmeldung die Beurteilung der zumutbaren Arbeitsleistung so vornehmen würde, als ob eine solche Massnahme durchgeführt worden wäre (Urk. 9/36). Die dagegen vom Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Weber, mit Eingabe vom 31. Januar 2006 erhobene Einsprache wies die IV-Stelle nach Beizug weiterer Arztberichte (Urk. 9/46 und Urk. 9/48), Rücksprachen mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD [Urk. 9/54/3]) sowie Einholung einer Stellungnahme des Versicherten (Urk. 9/53) mit Entscheid vom 1. November 2006 ab (Urk. 9/56). Mit Schreiben vom gleichen Tag hielt sie ihn erneut dazu an, sich einer längeren stationären Behandlungs- und Rehabilitationsmassnahme zu unterziehen (Urk. 9/57).

2.       Mit Schreiben vom 10. April 2007 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und beantragte berufliche Eingliederung (Abklärung in Appisberg [Urk. 9/60]). Nachdem die IV-Stelle seinen Vertreter, Rechtsanwalt Alexander Weber, am 20. April 2007 um Mitteilung betreffend Wahrnehmung der Schadenminderungspflicht ersucht hatte, reichte er am 3. August 2007 diverse Arztberichte (Urk. 9/62) sowie das erneut ausgefüllte Anmeldeformular ein, worin er nebst beruflichen Massnahmen (Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit) eine Rente verlangte (Urk. 9/63). Die IV-Stelle zog daraufhin den undatierten Arztbericht des Psychiatriezentrums F.___, bei ihr eingegangen am 23. Oktober 2007 (Urk. 9/70, vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 9/1-81), sowie eine Stellungnahme des RAD (Urk. 9/71/2) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/72-79) wies sie unter Hinweis darauf, dass das Suchtproblem des Versicherten weiterhin im Vordergrund stehe und ein zusätzlicher invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nicht vorliege, mit Verfügung vom 27. Februar 2008 dessen Leistungsbegehren erneut ab (Urk. 9/81 = Urk. 2).

3.       Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte durch Rechtsanwalt Alexander Weber mit Eingabe vom 31. März 2008 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm eine ganze Rente auszurichten, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, und diese sei zu verpflichten, den beschwerdeführenden Anwalt für das Einspracheverfahren im Rahmen der beantragten Verbeiständung zu entschädigen; gleichzeitig ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Beschwerdeverfahren (Urk. 1). Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2008 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 8), wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Juni 2008 Rechtsanwalt Alexander Weber als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt und die unentgeltliche Prozessführung gewährt; ausserdem wurde ihm Frist zur Erstattung der Replik angesetzt (Urk. 10). Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 25. August 2008 (Urk. 12) an seinen Anträgen fest. Zusätzlich ersuchte er darum, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Honorarforderung des Psychiaters, Y.___, vom 18. Juli 2008 in der Höhe von Fr. 600.-- für dessen Bericht zuhanden des Gerichts zu zahlen. Nachdem die Beschwerdegegnerin am 2. September 2008 den Verzicht auf eine Duplik mitgeteilt hatte (Urk. 17), wurde mit Verfügung vom 3. September 2008 der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt (Urk. 18).

4.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
         Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 5.  März 2009, 8C_694/2008, Erw. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen T. vom 5. November 2002, I 758/01, Erw. 3.2, und P. vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 23. Oktober 2002, I 192/02, Erw. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 29. August 1994, I 130/93). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01, Erw. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 134 Erw. 2; BGE 124 V 268 Erw. 3c mit Hinweis, 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen).
1.2
1.2.1   Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a.       diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b.       die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
         Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
         a.       medizinischen Massnahmen;
abis.    Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Einglie- derung;
b.       Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe);
         d.       der Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3);
1.2.2   Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, haben gemäss Art. 14a IVG Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Abs. 1). Als Integrationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete:
         a.       Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation;
         b.       Beschäftigungsmassnahmen (Abs. 2).
1.3     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 373 E. 6b, 117 V 278 E. 2b, 400), wobei jedoch von der versicherten Peson nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 28 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Aus der Schadenminderungspflicht entspringt auch die Pflicht zur Mitwirkung an all jenen Massnahmen, welche auf direktem oder indirektem Weg der Schadenminderung dienen können (Mitwirkungspflicht).
1.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.7     Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, BGE 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
1.8     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.
2.1     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
         Im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ist eine neue Anmeldung ebenfalls nur dann zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben.
2.2     Die Beschwerdegegnerin wies das erste Begehren des Beschwerdeführers um berufliche Massnahmen vom 5. Juni 2005 mit Verfügung vom 22. Dezember 2005 ab (Urk. 9/35). Die dagegen vom Beschwerdeführer am 31. Januar 2006 erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 1. November 2006 ebenfalls ab (Urk. 9/56). Zur Begründung führte sie damals aus, dass beim Beschwerdeführer ein labiles, therapiefähiges Krankheitsgeschehen vorliege. Die allfälligen invalidisierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit könnten erst nach Durchlaufen der notwendigen und zumutbaren Massnahmen/Suchtmittelabstinenz geprüft werden (Urk. 9/56/3).
         Auf die Neuanmeldung vom 10. April 2007 (Urk. 9/60) trat die Beschwerdegegnerin ein und klärte die anspruchsbegründenden Voraussetzungen neu ab, wobei sie mitunter die Stellungnahme des RAD vom 3. Dezember 2007 beizog. Dieser kam zum Schluss, die Auflagen zur Schadenminderungspflicht seien für den Moment als ausreichend erfüllt anzusehen, ein invalidisierender Gesundheitsschaden sei aber nach wie vor nicht ausgewiesen (Urk. 9/71/2). Mit der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2008 (Urk. 2) verneinte die Beschwerdegegnerin dementsprechend wiederum einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers, wobei sie dies damit begründete, dass gemäss ihren Abklärungen dessen Arbeitsfähigkeit vor allem durch sein Abhängigkeitsverhalten begründet sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege.
         Die Beschwerdegegnerin hat somit eine Veränderung im anspruchsbegründenden Sachverhalt bejaht, was bei der gegebenen medizinischen Akten nicht zu beanstanden ist (vgl. Erwägung 4).
2.3     Zu prüfen bleibt, ob aufgrund der vorliegenden Arztberichte nunmehr ein Gesundheitsschaden, welcher einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere eine Rente, vermittelt, nachgewiesen ist.

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin macht geltend, beim Beschwerdeführer stehe ein Suchtproblem im Vordergrund. Seine Arbeitsunfähigkeit sei vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet. Es liege deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor (Urk. 2). Vor dem Unfall im Oktober 2004 habe der Beschwerdeführer ohne eigentliche Einschränkungen arbeiten können. Die attestierten somatischen Leiden seien kaum erst dann aufgetreten, da unter anderem die Hirnatrophie schleichend erfolge und nicht von heute auf morgen. Anderseits gehe aus den umfassenden Berichten des Psychiatriezentrums F.___ und der Klinik G.___ hervor, dass dem Beschwerdeführer durchaus eine Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten attestiert werden könne, wenn die Suchtproblematik bewältigt werden könne (Urk. 8).
3.2     Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er leide nicht nur an einer Alkoholstörung mit Krankheitswert, welche ihn erwerbsunfähig bleiben lasse. Vielmehr seien Diagnosen in psychiatrischer und somatischer Hinsicht aktenkundig. Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass er seit Jahren an einer zunehmenden Gehirnatrophie leide, die massgebend mitbestimme, dass seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht gesteigert werden könne (Urk. 1 Seite 4). Sie berücksichtige (zu Unrecht) nicht, dass er - auch im Sinne der wahrgenommenen und von ihr verlangten Schadenminderungspflicht - mehrere Alkoholentzugsversuche hinter sich habe, die er krankheitsbedingt teilweise abgebrochen habe. Sie habe die medizinischen Ursachen und Zusammenhänge nicht genügend geklärt (Urk. 1 Seite 5). Seit dem vorherigen rechtskräftig erledigten Verfahren habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert; die Gehirnatrophie sei progredient, was sich im konkreten Einsatz am Arbeitsplatz bei der REMAR (Schweiz) auch in erwerblicher Hinsicht manifestiere (Urk. 1 Seite 6).

4.
4.1     Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2004 bei einem Treppensturz Kontusionen der rechten Flanke, des rechten Ellenbogens und des Schädels zuzog. In der Folge litt er unter persistierendem intermittierendem Schwindel, Müdigkeit, Ohrensausen, Nacken-Schulter-Schmerzen sowie thorakolumbalen Schmerzen bei Anstrengung (Urk. 9/9/2). Das am 16. November 2004 im Spital H.___ durchgeführte CT des Schädels ergab keine Anhaltspunkte für eine akute traumatische intracranielle Läsion sowie ebenfalls keinen Nachweis von Schädelfrakturen, jedoch eine weit über das Altersmass hinausgehende, frontal betonte, globale, in erster Linie durch Äthylabusus verursachte Hirnatrophie (Urk. 9/9/13). Am 24. November 2004 wurde er von Z.___, FMH Neurologie, untersucht. Das von diesem am 24. November 2004 gemachte CT der Halswirbelsäule C3 bis Th1 zeigte eine leichte Streckhaltung, eine minimale mediane Protrusion C5/6 und eine diskrete Osteochondrose C4/5. Hinweise auf eine neurale Kompression fanden sich nicht. Z.___ betrachtete eine weitere internistische Behandlung (Leberabklärung) und Therapie sowie eine fachärztliche Behandlung des Alkoholabusus als dringend indiziert (Urk. 9/22/7). In der Folge stand der Beschwerdeführer bei A.___, FMH Allgemeine Medizin, und bei Y.___, FMH Psychotherapie, in Behandlung (Urk. 9/26 und Urk. 9/20/3-10). Nach einem weiteren Unfall am 21. Juli 2005 mit Sturz nach hinten führte Z.___ am 31. August 2005 ein CT der Brustwirbelsäule durch, welches eine wahrscheinlich alte Th6-Fraktur mit linksbetonter Höhenminderung bis zur Hälfte (keine Berstung), wahrscheinlich osteochondrotisch bedingte tiefe Deckplatteneinbrüche Th7 und Th8, eine etwas verstärkte thorakale Kyphose bei Th6 und eine leichte S-Skoliose, jedoch keine Diskushernie oder Protrusion, einen weiten Spinalkanal und normal weite Foramina zeigte (Urk. 9/22/9). Am 14. November 2005, 17. Januar 2006 sowie am 9. Februar 2006 wurde der Beschwerdeführer in der Klinik I.___, Abteilung Rheumatologie, untersucht (Urk. 9/48/7-11). Im dort am 23. November 2005 durchgeführten MRI der Brustwirbelsäule zeigte sich, dass alle dargestellten Frakturen der Brustwirbelkörper älteren Datums waren; eine frische Fraktur konnte nicht dargestellt werden (Urk. 9/48/10).
         Am 25. Januar 2006 fand ein Abklärungsgespräch in der Klinik G.___ in Ellikon statt, wobei dort ein Verdacht auf ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzkonsum (ICD-10 F10.25), erhoben wurde. Im Weiteren wurde festgestellt, dass die wahrscheinlich vorhandene Alkoholerkrankung mit den damit verbundenen körperlichen Folgeschäden vom Beschwerdeführer in ihrem Ausmass wenig bis kaum als gegeben anerkannt werde, weshalb zum jetzigen Zeitpunkt die Voraussetzungen zu einer stationären Alkoholentwöhnungsbehandlung als nicht gegeben erschienen (Urk. 9/46). Vom 6. bis 23. Mai 2006 war der Beschwerdeführer im Psychiatriezentrum K.___ hospitalisiert. Dort machte er einen somatischen Alkoholentzug. Am 23. Mai 2006 trat er in die Klinik G.___ ein. Der Austritt erfolgte mangels Abstinenz vorzeitig am 17. Juli 2006 (Urk. 9/52).
         Ab dem 16. November 2006 nahm der Beschwerdeführer die ambulanten Angebote der Fachstelle für Alkohol- und andere Suchtprobleme in Anspruch (Urk. 9/62/1 und Urk. 13/7). Vom 27. Dezember 2006 bis 17. Januar 2007 hielt er sich im Psychiatriezentrum F.___ auf, wobei er dort einen körperlichen Entzug durchführte und am dreiwöchigen Informations- und Motivationsprogramm teilnahm (Urk. 9/62/10-12). Nach einem Rückfall im April 2007 begab er sich vom 25. Juni 2007 bis 2. Juli 2007 zum erneuten somatischen Alkoholentzug ins Psychiatriezentrum F.___ (Urk. 9/62/17-19). Ab dem 1. Juni 2007 war er - im Rahmen eines Projektes des Vereins L.___ - an zwei Tagen pro Woche während zwei Stunden im Brockenhaus M.___ tätig, wobei er dort Hilfsarbeiten verrichtete. Die Teilnahme an diesem Projekt war bis Ende Juni 2008 befristet (Urk. 3/1).
4.2    
4.2.1   Z.___ führte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2. September 2005 aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig. Seine Tätigkeit als Bodenleger könne er beschwerdebedingt wahrscheinlich nicht mehr ausüben (Urk. 9/22/2). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm halbtags zumutbar; seit wann dies der Fall sei, sei noch abzuklären (Urk. 9/22/4). Im Übrigen verwies er auf seine Berichte an A.___ vom 7. Dezember 2004 und 2. September 2005 (Urk. 9/22/1).
         Im genannten Bericht an A.___ vom 7. Dezember 2004 hielt Z.___ fest, es liege beim Beschwerdeführer ein Status nach Treppensturz am 14. Oktober 2004 mit Commotio cerebri und Körperkontusionen, mit wahrscheinlich leichter Halswirbelsäulen-Distorsion und Schmerzen cervico-thorakal, mit leichten Schwindelbeschwerden bei Kopfbewegungen sowie mit Verlangsamung, vermehrtem Schlafbedürfnis und Konzentrationsstörungen nach dem Unfall vor. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für den Beruf wegen Gefahr bei Umgang mit Maschinen (Handfräse) und wegen des Kletterns auf Leitern (Urk. 9/22/7).
4.2.2   A.___ erhob in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 29. Juni/15. September 2005 einen Treppensturz mit Kontusion der rechten Flanke, des rechten Ellenbogens und des Schädels bei/mit persistierendem, intermittierendem Schwindel, Müdigkeit, Ohrensausen, persistierenden Nacken- und Schulterschmerzen und teilweise auch thorakalen Schmerzen bei körperlicher Anstrengung sowie einen Status nach Töffunfall im Alter von 18 Jahren mit wahrscheinlich Brustwirbelsäulen-Frakturen und chronischen Rückenschmerzen, welche nach mehrjährigen Therapien verschwunden seien (Urk. 9/26/1). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig (Urk. 9/26/2). In seiner bisherigen Tätigkeit sei er seit dem 4. (richtig: 14.) Oktober 2004 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/26/1). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm seit dem 14. Oktober 2004 halbtags zumutbar (Urk. 9/26/4).
4.2.3   Y.___ führte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 3. August 2005 unter dem Titel "Diagnose" ein Unfallgeschehen mit wahrscheinlicher Comotio cerebri und leichter Halswirbelsäulen-Distorsion mit persistierender Schmerzsymptomatik mit anschliessender Arbeitsunfähigkeit und konsekutiver depressiver Entwicklung, existentieller Problematik und konsekutiv verlängerter und anhaltender Trennung von seiner Ehefrau in Q.___ (Circulus vitiosus) sowie Überforderung im psychosozialen Rahmen, eine sekundäre Alkoholabhängigkeit sowie eine protrahierte Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) an. Der Beschwerdeführer sei aus ärztlich-psychiatrischer Sicht seit dem Unfallgeschehen mit Arbeitsunfähigkeit und konsekutiver depressiver Entwicklung bei verheerenden Folgen im psychosozialen Umfeld zu 80 % bis 100 % arbeitsunfähig. Der bisherige Verlauf zeige bereits eine gewisse Fixierung. Die psychotherapeutische Behandlung sei eher stützend. Die Prognose sei unsicher (Urk. 9/20/10).
4.2.4   B.___ hielt in seinem - im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatteten - psychiatrischen Gutachten vom 28. November 2005 fest, mit ziemlicher Sicherheit liege aus psychiatrischer Sicht eine chronische Alkoholabhängigkeit am ehesten vom Typ des täglich-regelmässigen Pegeltrinkens vor. Angaben in den IV-Akten und fast ungewollte Zwischenbemerkungen des Beschwerdeführers legten einen jahrelangen, zum Teil schweren Alkoholmissbrauch nahe, der inzwischen zu deutlichen somatischen Störungen geführt habe. Neben einer Leberzirrhose bestehe ein mittelgradiger hirnorganischer Abbau (ICD-10 F10.24, ICD-10 F10.74). Die Untersuchung lege alkohol-/hirnorganisch bedingte kognitive und affektive Störungen und Defizite offen, wobei es für den Beschwerdeführer subjektiv und uneinsichtig als ausgemacht gelte, dass alle Ausfälle auf das hochstilisierte Treppensturzereignis zurückgehen (Urk. 9/33/8). Auch wenn es überhaupt nicht in der Optik des Beschwerdeführers liege, müsse zur Abwehr einer zukünftigen infausten Prognose unbedingt eine längere Abstinenzzeit angestrebt werden. Trotzdem könne nicht mit Sicherheit eine erfolgreiche stationäre Behandlung und Rehabilitation angenommen werden. Der jahrelange schwere Alkoholabusus habe unter anderem zu einer mittelgradigen Hirnatrophie und diese zu einer invalidisierenden Gesundheitsstörung geführt, welche eindeutig die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers negativ beeinflusse. Der Beginn einer dauerhaft eingeschränkten Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht mit Sicherheit festlegen. Mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit hätten auch vor dem Treppensturz schon hirnbedingte psychische Probleme bestanden - die vielleicht sogar den Sturz wesentlich mitbedingt hätten -, welche aber aufgrund der unsteten Lebensweise des Beschwerdeführers immer wieder überdeckt worden seien (Urk. 9/33/9). Spätestens aber seit dem Treppensturzereignis sei das Ausmass der dauerhaft eingeschränkten Arbeitsfähigkeit sichtbar - wenn keine Remedur durch eine längerfristige stationäre Therapie und Rehabilitation geschaffen werden könne. Anteilsmässig liege gegenwärtig die im psychiatrischen Bereich eingeschränkte Arbeitsfähigkeit um 50 % (Urk. 9/33/10).
4.2.5   Die Ärzte der Klinik I.___, Abteilung Rheumatologie, diagnostizierten in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 16. Mai 2006 ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom bei Osteoporose (T-Score -2,5; Knochendichte 01/06), posttraumatischen Brustwirbelsäulenfrakturen (Keilwirbelbildung BWK6, Deckplattenimpression BWK7, BWK8 und BWK9, neu seit Oktober 2005 BWK10), einen Status nach Motorradunfall 1983, einen Status nach Treppensturz am 14. Oktober 2004, einen Status nach Sturz am 21. Juli 2005, eine leichte Skoliose, eine Hyperkyphose der Brustwirbelsäule sowie eine ausgeprägte Haltungsinsuffizienz sowie unter dem Titel "Nebendiagnosen" einen Status nach linksseitigen Rippenfrakturen 9 und 10, einen hochgradigen Verdacht auf aethyltoxische Leberzirrhose, einen bekannten Alkoholabusus sowie eine bekannte Hirnatrophie (MRI des Schädels 2004). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig, falls eine Alkoholabstinenz erzielt werden könne. Sicherlich seit seiner ersten Vorstellung am 14. November 2005 bis zur letzten Untersuchung vom 9. Februar 2006 sei der Beschwerdeführer in seinem Beruf als Bodenleger und Innendekorateur zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Aufgrund der rheumatologischen Diagnosen wäre eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Tätigkeit als Bodenleger bis maximal halbtags möglich. Unter Berücksichtigung der hinzukommenden Diagnosen wie Alkoholerkrankung und Hirnatrophie sei die tatsächliche Arbeitsfähigkeit deutlich geringer. Zur genauen Festlegung der Arbeitsfähigkeit wäre ein Gutachten sinnvoll (Urk. 9/48/5-6).
4.2.6   Im undatierten Bericht des Psychiatriezentrums F.___ an die Beschwerdegegnerin, bei dieser eingegangen am 23. Oktober 2007 (vgl. Inhaltsverzeichnis zu Urk. 9), wurden unter dem Titel "Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit" ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21), ein chronisches vertebrales Schmerzsyndrom bei Zustand nach wiederholten BWK-Frakturen, eine Hirnatrophie (MRI Schädel Mai 2007) und unter dem Titel "Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" ein Zustand nach Entzugskrampfanfällen im Mai 2006 und im April 2007 erhoben (Urk. 9/70/2). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch weitere suchtspezifische Behandlung verbessert werden. Bezüglich des chronischen paravertebralen Syndroms werde ein neurologisches Gutachten empfohlen (Urk. 9/70/4).
4.2.7   C.___ vom RAD führte in seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2007 aus, wie schon bei der letzten Beurteilung im 2005 stehe das Suchtproblem weiterhin im Vordergrund. Ein zusätzlicher invalidisierender Schaden liege nicht vor. Der Beschwerdeführer werde nur als leicht deprimiert und leicht antriebsgehemmt beschrieben, was sich mit dem fortbestehenden Suchtmittelkonsum und der damit verknüpften persönlichen Situation gut erklären lasse. Die Osteoporose mit mehrfachen Brustwirbelsäulenfrakturen, welche aber allesamt ausgeheilt seien, sei nicht invalidisierend. Trotz Hospitalisationen im 2006 und 2007 habe er nicht abstinent bleiben können. Er habe wieder fünf Liter Bier pro Tag getrunken. Die Klinik F.___ habe sich im Bericht, welcher am 12. Oktober 2007 erstellt worden sei, nur zur Situation bis 2. Juli 2007 (letzte Untersuchung) geäussert, so dass nicht klar sei, wie der Zeitraum zwischen dieser letzten Untersuchung und dem Berichtsdatum vom Oktober 2007 zu werten sei. Beschrieben sei nur die Situation innerhalb der Woche vom Eintritt bis zur Untersuchung. Festgehalten werde aber, dass der Zustand durch weitere suchtspezifische Behandlung verbessert werden könne. Alles in allem bemühe sich der Versicherte anscheinend, seinen Auflagen nachzukommen. Es liege in der Natur der Suchterkrankung, dass nicht bereits die ersten therapeutischen Interventionen zum Erfolg führen müssten. Rückfälle gehörten zumindest in der Anfangsphase und bei langjähriger Sucht dazu. Die Schadenminderungspflicht-Auflagen seien für den Moment als ausreichend erfüllt anzusehen. Weiteres werde der Verlauf zeigen. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden sei dennoch nach wie vor nicht ausgewiesen. Es gehe ganz vorwiegend um eine Suchtkrankheit, ohne dass bisher klare andere, zusätzliche Störungen hätten dargelegt werden können (Urk. 9/71/2).
4.2.8   In den Akten liegen im Weiteren die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte von A.___ vom 25. Juli 2007 (Urk. 13/1), von E.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Akupunktur - Traditionelle Chinesische Medizin FMH-ASA, vom 2. Juli 2008 (Urk. 13/2), Z.___ vom 20. August 2008 (Urk. 13/6) sowie von Y.___ vom 18. Juli 2008 (Urk. 13/9).
         A.___ diagnostizierte in seinem Bericht an den Beschwerdeführer vom 25. Juli 2008 ein chronisches Panvertebral-Schmerzsyndrom bei Osteoporose (T-score -2.5, Knochendichte im Januar 2006), einen Status nach Motorradunfall 1983, posttraumatische BWK-Frakturen (Keilwirbelbildung des BWK6 und Deckplattenimpression BWK7, BWK8 und BWK9, neu seit Oktober 2005 BWK10), einen Status nach Treppensturz am 14. Oktober 2004, einen Status nach Sturz am 21. Juli 2005, eine leichte Skoliose, eine Hyperkyphose der Brustwirbelsäule, eine ausgeprägte Haltungsinsuffizienz, einen intermittierenden Alkoholabusus, eine bekannte Hirnatrophie (CT des Schädels 2004), eine Hepatopathie, eine Anämie sowie eine Polyneuropathie. Schon das Rückenleiden habe zu einer Invalidisierung geführt, welche ihn vor allem auf seinem alten Beruf als Bodenleger nicht mehr arbeiten lasse. Seit dem Unfall sei er zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 13/1).
         E.___ bestätigte in seinem Bericht an den Beschwerdeführer vom 2. Juli 2008, dass dieser wegen starken Beschwerden und Schmerzen am Rücken viele Male in seiner Praxis gewesen ist und sich ambulant einer ganzheitlichen Schmerzbehandlung unterzogen hat. Auf eine solche sei er weiterhin angewiesen (Urk. 13/2).
         Z.___ gab in seinem Bericht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 20. August 2008 an, aus neurologischer Sicht sei die Manifestation der erheblichen diffusen Hirnatrophie eher geringfügig bis mässig bzw. nur diskrete Ataxie, jedoch kein Tremor, keine fokal neurologischen Ausfälle, keine Pallhypästhesie sowie kein Nystagmus. Auch bestünden keine sensomotorischen Ausfälle im Sinne von Paresen oder dergleichen. Im Gespräch sei der Beschwerdeführer wenig moduliert. Es sei jedoch ein guter Rapport möglich, eine Störung der Sprache liege nicht vor. Im Rahmen der Polyneuropathie bestehe eine starke Verminderung der Reflexe. Die Schädel-CT-Untersuchung vom 11. Juli 2008 habe keine Progredienz der Atrophie bzw. Erweiterung der inneren und äusseren Liquorräume - seit dem 21. Mai 2007 (Urk. 13/3) - gezeigt. Die EMG-Untersuchung vom 15. Juli 2008 habe ebenfalls keine Progredienz der Neuropathie ergeben. Gemäss seinen Angaben beginne der Beschwerdeführer eine Reha-Stelle bei der Institution L.___ in H.___ im Büro mit einem Beschäftigungsumfang von 12 Stunden pro Woche. Dieser Arbeitsversuch sei abzuwarten (Urk. 13/6).
         Y.___ hielt in seinem Bericht vom 18. Juli 2008 fest, der Beschwerdeführer sei durch die lang anhaltende Periode ohne eigentliche Arbeits- und Erwerbsfähigkeit verunsichert worden, und seine neurotisch-depressive Grundstimmung habe sich dadurch verstärkt. Wie bereits in seinem früheren Bericht vom 3. August 2005 beschrieben, betreibe der Beschwerdeführer aufgrund seines gestörten Selbstwertgefühles Alkoholabusus, um sich in der Aufnahme zwischenmenschlicher Beziehungen sicherer und stärker zu fühlen. Aus der Diagnose des sekundären Suchtverhaltens bzw. sekundären Alkoholabusus, welche er schon in seinem Bericht vom 3. August 2005 gestellt habe, gehe hervor, dass das Grundleiden, nämlich die Selbstwertstörung und die depressive Grundstimmung, die Ursache der Suchtentwicklung seien. Dem Beschwerdeführer sei dieser Mechanismus nicht bewusst und er habe keine Möglichkeit, das Suchtverhalten willentlich zu beeinflussen. Auch hätten sich die depressive Grundstimmung und die Selbstwertstörung in den letzten ein bis zwei Jahren durch die desolate existentielle Situation nicht verbessert, sondern allenfalls etwas verschlechtert (Urk. 13/9/3-4).
4.3    
4.3.1   Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach beim Beschwerdeführer kein invalidenversicherungsrechtlich relevantes Leiden besteht, auf die Stellungnahme von C.___ vom RAD vom 3. Dezember 2007 (Urk. 9/71/2).
         Diese Stellungnahme vermag nicht zu überzeugen, und zwar aus folgenden Gründen:
4.3.2   C.___ stellt sich auf den Standpunkt, dass die somatischen Leiden des Beschwerdeführers dessen Arbeitsfähigkeit nicht massgeblich beeinträchtigen. Dem kann nicht ohne Weiteres beigepflichtet werden.
         Wohl geht aus den vorliegenden Arztberichten, insbesondere von Z.___ vom 7. Dezember 2004 und 2. September 2005 (Urk. 9/22) und der Klinik I.___ vom 14. November 2005, 17. Januar 2006 und 16. Mai 2006 (Urk. 9/48) sowie den darin beschriebenen Ergebnissen der durchgeführten bildgebenden Untersuchungen (vgl. Erwägung 4.1) hervor, dass die Schmerzen und Beschwerden im geltend gemachten Ausmass, namentlich die persistierenden Rückenbeschwerden, aufgrund der objektiven somatischen Befunde nicht vollständig erklärt werden können. Dementsprechend wurde seitens der Klinik I.___ lediglich ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom erhoben (Urk. 9/48/5).
         Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass Z.___ dem Beschwerdeführer in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2. September 2005 für die bisherige Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und eine behinderungsangepasste Tätigkeit als lediglich halbtags zumutbar bezeichnet hatte mit dem Bemerken, es sei noch abzuklären, seit wann diese Angabe gelte (Urk. 9/22/4). Die Ärzte der Klinik I.___ hielten in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 16. Mai 2006 fest, aufgrund der rheumatologischen Diagnosen wäre eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der (bisherigen) Tätigkeit als Bodenleger bis maximal halbtags möglich. Zur Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass sich die rheumatologischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auswirken, äusserten sie sich nicht. Sie bemerkten lediglich, die Arbeitsfähigkeit sei unter Berücksichtigung der (zu den rheumatologischen) hinzukommenden Diagnosen wie Alkoholerkrankung sowie Hirnatrophie deutlich geringer; zur genauen Festlegung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung aller Diagnosen sei ein Gutachten sinnvoll (Urk. 9/48/6).
         Aufgrund dieser ärztlichen Feststellungen kann nicht einfach angenommen werden, die rheumatologischen Diagnosen seien nicht invalidisierend. Zur zuverlässigen Beurteilung ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit erscheinen vielmehr ergänzende medizinische Abklärungen erforderlich.
4.3.3   Gleiches gilt in Bezug auf die Frage, ob es sich beim Alkoholabhängigkeitssyndrom des Beschwerdeführers um ein Leiden mit Krankheitswert handelt.
         Alkoholismus wird, wie eingangs dargelegt, invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (vgl. Erwägung 1.1).
4.3.4   Wie erwähnt, war anlässlich des im Spital H.___ am 16. November 2004 durchgeführten MRI eine weit über das Altersmass hinausgehende, frontal betonte, globale, in erster Linie durch Äthylabusus verursachte Hirnatrophie festgestellt worden (Urk. 9/9/13). Ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dadurch beeinträchtigt wird, kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden.
         So hielt B.___ in seinem psychiatrischen Gutachten vom 28. November 2005 fest, die von ihm durchgeführte Untersuchung hätte alkohol-/hirnorganisch bedingte kognitive und affektive Störungen und Defizite offengelegt, die eindeutig die Arbeitsfähigkeit negativ beeinflussten (Urk. 9/33/8-9 [s. nachstehende Erwägung 4.3.5]). Im Bericht der Klinik G.___ vom 8. September 2006 wurde demgegenüber vermerkt, dass die kognitiven Leistungen in allen überprüften Bereichen formal unauffällig bis überdurchschnittlich gewesen seien und ein Verdacht auf Gedächtnisdefizite oder ein amnestisches Syndrom nicht habe bestätigt werden können (Urk. 9/62/8). Unter dem Titel "Befunde bei Eintritt" wurde allerdings festgehalten, dass die Aufmerksamkeit, Auffassung und Konzentration leicht gestört und die Erinnerungs- und Merkfähigkeit vor allem im Bereich Kurzzeitgedächtnis beeinträchtigt erschienen (Urk. 9/62/5). Z.___ stellte in seinem Bericht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 20. August 2008 aus neurologischer Sicht eine "eher geringfügige bis mässige" Manifestation der erheblichen diffusen Hirnatrophie im Sinne einer diskreten Ataxie fest (Urk. 13/6 Seite 2 und Urk. 13/3). Zur Arbeitsfähigkeit bemerkte er, es sei der Reha-Versuch beim Verein L.___ abzuwarten (Urk. 13/6 Seite 2).
         C.___ vom RAD setzte sich mit diesen, sich teilweise widersprechenden ärztlichen Auffassungen nicht auseinander. Dies wäre aber erforderlich gewesen (vgl. Erwägung 1.7).
4.3.5   Das Vorliegen eines psychischen Leidens mit Krankheitswert wurde von C.___ vom RAD mit der Begründung verneint, dass der Beschwerdeführer nur als leicht deprimiert und leicht antriebsgemindert beschrieben werde, was sich mit dem fortbestehenden Suchtmittelkonsum und der damit verknüpften schlechten persönlichen Situation gut erklären lasse.
         Dazu ist vorab festzuhalten, dass B.___ im genannten psychiatrischen Gutachten vom 28. November 2005 die Auffassung vertreten hatte, im psychiatrischen Bereich sei die Arbeitsfähigkeit um 50 % eingeschränkt (Urk. 9/33/10).
         Das Gutachten von B.___ basierte auf eigenen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten verfasst. Der Gutachter erhob detaillierte Befunde und setzte sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden sowie seinem Verhalten auseinander. Zudem legte er die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründete seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar.
         B.___ führte unter dem Titel "Psychostatus" einerseits an: "Klares Bewusstsein, allseitige Orientierung. Gedankengang im Wesentlichen inhaltlich und formal geordnet. Kein Anhalt für eine Ich-Störung, für Endogen-Psychotisches, für Alkoholpsychotisches. Keine überwertigen Ideen, keine sich psychisch auswirkende Entzugssymptomatik, keine Anzeichen für Alkoholintoxikation." Anderseits stellte er aber Auffälligkeiten sowohl im kognitiv-mentalen Bereich ("Grosse Datenunsicherheit, vieles kann nur so ungefähr "ca." angegeben werden. Auch lebensgeschichtliche Daten scheinen zu schwanken und sich zu verschieben [9 oder 10 Jahre verheiratet, nicht richtig verheiratet, 1 oder 2 Kinder der "Ehefrau", 15 oder 16 Monate in der Schweiz]. Im Weiteren fällt sehr bald auf, wie die vP sich wiederholt, im Kreise dreht, auf ein Thema fixiert bleibt. Dazu kommt eine auffällige Weitschweifigkeit, die vP erzählt und erzählt - z. T. konkrete Nachfragen des Untersuchers überhörend. Unfähigkeit, auf Anfragen und Angebote des Untersuchers einzugehen. Bei beharrlicher Nachfrage Tendenz, sich in abwehrende Beschwörungen zu verwickeln. Die konkrete Realität wird ausgeblendet und "ungeschehen" gemacht. Die reflektierende Übersicht über reale Zusammenhänge fehlt [...]." [Urk. 9/33/7-8]) als auch affektiv-emotionalen Bereich ("Wirkt gedämpft, deutlich antriebsgemindert, wie abgestellt. Vieles wird in einem leiernden, emotionslos wirkenden Stil vorgetragen. Eine gewisse Fahrigkeit, leichte Irritationen und zeitweise Ratlosigkeit sind unübersehbar. Dann scheint sich die vP in sistierende Beschwörungen zu versteigen, leicht hässig und kurz angebunden reagierend. Dabei in Gegenwart des Untersuchers ungeniert - distanzlos [...]."[Urk. 9/33/8]) fest. In der Tat erwecken Ablauf und Inhalt der vom Gutachter protokollarisch wiedergegebenen Gespräche zwischen ihm und dem Beschwerdeführer (Urk. 9/33/2-7) den Eindruck, dass dieser damals zumindest im kognitiv-mentalen Bereich erhebliche Defizite aufwies.
         Aufgrund des psychiatrischen Gutachtens von B.___ hatte D.___ vom RAD in der Stellungnahme vom 9. Dezember 2005 das Vorliegen eines invalidisierenden Leidens denn auch bejaht, gleichzeitig aber - zu Recht - darauf hingewiesen, dass die effektive Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erst beurteilt werden könne, nachdem die vom Gutachter vorgeschlagenen Massnahmen durchgeführt worden seien (Urk. 9/34/4).
         In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer bekanntlich vom 6. bis 23. Mai 2006 im Psychiatriezentrum K.___, vom 23. Mai bis 17. Juli 2006 in der Klinik G.___ und vom 27. Dezember 2006 bis 17. Januar 2007 sowie vom 25. Juni bis 2. Juli 2007 im Psychiatriezentrum F.___ auf.
         Wohl lassen die im Bericht des Psychiatriezentrums F.___ an die Beschwerdegegnerin vom Oktober 2007 unter den Titel "Angegebene Beschwerden" (Urk. 9/70/3) und "Psychostatus" (Urk. 9/70/7) gemachten Angaben nicht darauf schliessen, dass beim Beschwerdeführer ein psychisches Leiden mit Krankheitswert bestehen könnte, ebenso wenig diejenigen in ihren Berichten an A.___ vom 22. Januar 2007 (Urk. 9/62/11) und 11. Juli 2007 (Urk. 9/62/18). Gleiches gilt für die von der Klinik G.___ anlässlich des dortigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers erhobenen "Befunde bei Eintritt" (Urk. 9/62/5).
         Y.___ liefert in seinen Berichten an die Beschwerdegegnerin vom 3. August 2005 (Urk. 9/20) und an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2008 (Urk. 13/9), welche im Übrigen massgeblich auf den Angaben des Beschwerdeführers beruhen und eine kritische Auseinandersetzung damit vermissen lassen, ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine relevante psychische Problematik. Das Vorliegen einer depressiven Grundstimmung mit tiefer Selbstwertverunsicherung (Urk. 13/9 Seite 3) allein reicht für die Annahme einer solchen jedenfalls nicht aus.
         Sodann stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht (vgl. Erwägung 1.5) genügend nachgekommen ist. So unterzog er sich bislang offenbar weder einer regelmässigen medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung (vgl. Urk. 13/9/1) noch einer längeren stationären Therapie.
         Mit Blick auf die von B.___ in seinem Gutachten vom 28. November 2005 vorgenommene Beurteilung (Urk. 9/33) kann indessen gleichwohl nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass beim Beschwerdeführer ein invalidisierendes Leiden besteht, zumal es sich bei diesem (als ehemaligem Direktor der Klinik G.___) um einen ausgewiesenen Facharzt handelt, wohingegen C.___ über keinen Facharzttitel verfügt. Zudem bestehen durchaus Anhaltspunkte dafür, dass die von B.___ nachvollziehbar geschilderten Auffälligkeiten des Beschwerdeführers im kognitiv-mentalen Bereich nach wie vor bestehen, enthalten doch auch die Angaben, welche er gegenüber den Ärzten der Klinik G.___ (Urk. 9/62/3-4) und den Ärzten des Psychiatriezentrums F.___ (Urk. 9/62/11) zu seiner Vergangenheit gemacht hat, eklatante Widersprüche.
4.3.6   Es ergibt sich somit, dass der (somatische und psychische) Gesundheitszustand sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der vorliegenden Akten nicht zuverlässig beurteilt werden können, weshalb ergänzende medizinische Abklärungen nötig sind. Dabei erscheint angesichts der Komplexität sowie der multiplen Ursachen des Krankheitsbildes des Beschwerdeführers eine polydisziplinäre Abklärung in einem stationären Rahmen erforderlich.

5.
5.1     In erwerblicher Hinsicht machte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2008 geltend, der Beschwerdeführer habe in den letzten Jahren nie mehr durchgehend gearbeitet. Er wäre deshalb als Teilerwerbstätiger mit einem Teil Privatier-Tätigkeit zu qualifizieren, wobei er insbesondere im letzteren Bereich keine Einschränkungen hätte. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens müsste auf die Einkommen der letzten Jahre abgestellt werden, woraus hervorgehe, dass der Beschwerdeführer mit einem sehr tiefen Einkommen zufrieden war, was auch im hypothetischen Fall für den Gesundheitsfall anzurechnen wäre (Urk. 8 Seite 2).
         Der Beschwerdeführer führte dazu aus, es treffe zwar zu, dass er, bevor er in die Schweiz zurückgekehrt sei, längere Zeit als Auslandschweizer in R.___ (richtig wohl: in Q.___) gewesen und für das Ansehen der Schweiz im Ausland besorgt gewesen sei, womit er hierzulande keine Versicherungszeiten zurückgelegt habe. Doch könne ihm daraus kein moralischer Strick gar als Nichterwerbstätiger erwachsen; er sei in R.___ (richtig wohl: in Q.___) nach den dortigen Gepflogenheiten erwerbstätig gewesen (Urk. 12 Seite 11).
5.2     Die Rente der Invalidenversicherung ist grundsätzlich eine Erwerbsausfall-Versicherungsleistung. Versichert ist nicht der Gesundheitsschaden an sich, sondern der durch den Gesundheitsschaden verursachte Verlust der Erwerbsmöglichkeit (Art. 1a lit. b IVG, Art. 7 Abs. 1 ATSG, Art. 8 Abs. 1 ATSG). Umgekehrt deckt die Invalidenversicherung nur diejenigen Erwerbsverluste ab, die durch die Gesundheitsbeeinträchtigungen verursacht sind, nicht Einbussen, die auf andere Gründe (zum Beispiel wirtschaftliche, persönliche usw.) zurückzuführen sind. Der Invaliditätsgrad wird deshalb bei Erwerbstätigen so bestimmt, dass das Einkommen, welches der Versicherte ohne Gesundheitsbeeinträchtigung erzielen könnte, demjenigen Einkommen gegenüber gestellt wird, das er nach Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt bzw. bei zumutbarer Tätigkeit erzielen könnte (Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG). Die Erwerbsinvalidität hängt somit nicht von der Einbusse des mutmasslichen Potenzials bzw. des funktionellen Leistungsvermögens als solchem ab, sondern von der effektiven, gesundheitlich bedingten Einbusse im Erwerbseinkommen. Nützte der Versicherte im Gesundheitsfall sein wirtschaftliches Potenzial nicht voll aus, so ist dieser nicht verwertete Teil der Erwerbsfähigkeit nicht versichert. Denn wenn jemand vor Eintritt des Gesundheitsschadens aus gesundheitsfremden Gründen nur ein sehr geringes, nicht existenzsicherndes Einkommen erzielt hat und nach Eintritt des Gesundheitsschadens immer noch ein Einkommen in unveränderter Höhe erzielen könnte, so ist nicht der Gesundheitsschaden ursächlich für eine allfällige tatsächliche Einkommenseinbusse; kausal sind vielmehr die (nicht bei der Invalidenversicherung versicherten) wirtschaftlichen oder persönlichen Umstände, die bereits bei der gesunden Person die Erzielung eines höheren Einkommens verhindert haben (BGE 135 V 61 Erw. 3.4.1).
5.3     Den Auszügen aus dem Individuellen Konto des Beschwerdeführers (Urk. 9/12) ist zu entnehmen, dass er nach Abschluss seiner Lehre als Innendekorateur im Oktober 1984 (Urk. 9/3/4) bis Dezember 1988 bei der O.___ AG und von Januar 1989 bis Mai 1991 mit Unterbrüchen bei P.___ angestellt war. Die von ihm in dieser Zeit erzielten Jahreseinkommen schwankten zwischen rund Fr. 23'000.-- (1986) und rund Fr. 40'000.-- (1988). Von August 1991 bis Ende 1995 rechnete er als Selbständigerwerbender jährlich Fr. 7'080.-- ab. Ab Januar 1996 bis Mai 2001 deklarierte er gar kein Einkommen. In der Folge war er mit Unterbrüchen in der Schweiz erwerbstätig, wobei er von Juni bis Oktober 2001 Fr. 11'847.--, von Juli bis Dezember 2002 Fr. 595.--, von September bis Dezember 2003 Fr. 5'010.-- und von Januar bis Oktober 2004 rund Fr. 30'000.-- verdiente.
         Spätestens ab 1991 erzielte resp. deklarierte der Beschwerdeführer in der Schweiz somit ein nur sehr geringes Einkommen. In Q.___ durfte er gemäss seinen eigenen Angaben gar nicht arbeiten (Urk. 9/33/4). Er hat demnach vor Eintritt des Gesundheitsschadens (Oktober 2004) sein wirtschaftliches Potential jahrelang nicht voll ausgeschöpft, mithin sich freiwillig mit einem bescheidenen Einkommen begnügt. Darauf muss er sich behaften lassen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkte, ist für die Festlegung des Valideneinkommens des Beschwerdeführers deshalb dieses Einkommen massgebend. Hingegen besteht nach dem Gesagten kein Grund, ihn als Teilerwerbstätigen zu qualifizieren.

6.       Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorliegenden Akten eine zuverlässige Beurteilung des (somatischen und psychischen) Gesundheitszustandes sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht erlauben. Die Sache ist daher zur polydisziplinären Begutachtung (rheumatologisch, neurologisch, psychiatrisch, nötigenfalls neuropsychologisch) in einem stationären Rahmen, beispielsweise in einer Medizinischen Abklärungsstelle [MEDAS], an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Rahmen der neurologischen Begutachtung sollen insbesondere die MRI-Bilder des Schädels aus den Jahren 2004, 2007 und 2008 beigezogen und einem Neurologen zur Beurteilung unterbreitet werden. Die - vorzugsweise durch einen Psychiater mit dem Fachgebiet Sucht durchzuführende - psychiatrische Begutachtung soll unter Beizug der Krankengeschichte (Klinik G.___, Psychiatriezentrum F.___) sowie der Akten der Fachstelle für Alkohol- und andere Suchtprobleme Dübendorf vorgenommen werden und insbesondere auch über die Entstehung der Alkoholsucht und deren allfälligen Auswirkungen auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Aufschluss geben. Sollte es sich im Rahmen der Begutachtung als notwendig erweisen, soll eine neuropsychologische Abklärung erfolgen. Nach Durchführung der erforderlichen Untersuchungen sollen die Gutachter klare Befunde und Diagnosen erheben und sich darüber aussprechen, ob, in welchen Ausmass und seit wann sich diese im Einzelnen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit als Bodenleger auswirken und welche (anderen) Tätigkeiten dem Beschwerdeführer in welchem Ausmass und seit wann (noch) zumutbar sind, und zwar zum einen unter Mitberücksichtigung und zum anderen unter Ausserachtlassung der Alkoholsucht. Ausserdem sollen sie auch angeben, ob die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch medizinische Massnahmen verbessert werden kann und ob es ihm zumutbar ist, sich einer geeigneten Therapie, allenfalls in einem stationären Rahmen, zu unterziehen. Schliesslich sollen sie dartun, ob der Beschwerdeführer, allenfalls bei geeigneter therapeutischer und/oder medikamentöser Behandlung, psychisch stabil genug ist, den direkten Einstieg in eine Erwerbstätigkeit in der freien Wirtschaft oder in eine Massnahme beruflicher Art zu bewältigen oder nicht. Angesichts der Zielsetzung der 5. IV-Revision hat die Beschwerdegegnerin anschliessend primär die Frage der beruflichen Eingliederung des Beschwerdeführers (vgl. Erwägung 1.3) zu prüfen. Danach hat sie über dessen Rentenanspruch neu zu verfügen, unter Beachtung der Erwägungen in Ziffer 5.3.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde (teilweise [vgl. Erwägung 7 und 8]) gutzuheissen.

7.       Der Beschwerdeführer beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, Rechtsanwalt Alexander Weber für das Einspracheverfahren im Rahmen der beantragten Verbeiständung zu entschädigen (Urk. 1 Seite 2, Urk. 12 Seite 2).
         Die Beschwerdegegnerin führte dazu in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2008 aus, es sei zutreffend, dass der Beschwerdeführer mit der Aktenbestellung im Dezember 2007 auch den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gestellt habe und bisher noch kein Entscheid darüber ergangen sei. Es sei indessen nicht erst seit Abschaffung des Einspracheverfahrens üblich, dass sie bezüglich unentgeltlicher Rechtsvertretung in einem separaten Verfahren entscheide. Mangels Verfügung sei auf das Begehren nicht einzutreten (Urk. 8 Seite 2).
         Tatsächlich pflegt die Beschwerdegegnerin bezüglich unentgeltlicher Rechtsvertretung mit separater Verfügung zu befinden, was - unter Vorbehalt des Verbotes der Rechtsverzögerung - nicht zu beanstanden ist.
         Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin keine Rechtsverzögerung vor, und eine solche ist auch nicht ersichtlich, zumal sie mit Verfügung vom 18. September 2008 Rechtsanwalt Alexander Weber mit Wirkung ab 5. Dezember 2007 bis zum Erlass der materiellen Verwaltungsverfügung zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und ihn als solchen entschädigt hat (Urk. 22).
         In diesem Punkt ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten.

8.
8.1     Sodann stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Honorarforderung des Psychiaters Y.___ vom 18. Juli 2008 in der Höhe von Fr. 600.-- für dessen Bericht zuhanden des Gerichts zu zahlen (Urk. 12 Seite 2, Urk. 13/10).
8.2     Gemäss Art. 78 Abs. 3 IVV werden die Kosten von Abklärungsmassnahmen von der Versicherung getragen, wenn die Massnahmen durch die IV-Stelle angeordnet wurden oder, falls es an einer solchen Anordnung fehlt, soweit sie für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Eingliederungsmassnahmen bilden.
         Art. 45 Abs. 1 ATSG sieht vor, dass der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung übernimmt, soweit er die Massnahme angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Leistungsanspruches unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.
8.3     Der vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht von Y.___ vom 18. Juli 2008 (Urk. 13/9) ist nicht von der Beschwerdegegnerin angeordnet worden. Sodann erweist sich dieser Bericht für die Beurteilung des Anspruches des Beschwerdeführers nicht als unerlässlich. Wie dargelegt, erscheinen ergänzende medizinische Abklärungen - unter anderem - in psychischer Hinsicht erforderlich, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Den von Y.___ im Bericht vom 18. Juli 2008 gemachten Angaben kommt dabei nach dem Gesagten für diesen Verfahrensausgang keinerlei Bedeutung zu (vgl. Erwägung 4.3.5). Die Beschwerdegegnerin kann demnach nicht verpflichtet werden, die Kosten dieses Berichtes zu übernehmen (vgl. Urteil der II. Abteilung des Bundesgerichtes vom 24. April 2007 in Sachen B., I 1008/06, Erw. 3.3. ex contrario). In diesem Punkt ist die Beschwerde daher abzuweisen.

9.       Da es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung).
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Da der Beschwerdeführer somit weitestgehend obsiegt, sind die Kosten in der Höhe von Fr. 800.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

10.     Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
         Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Soweit die mit Eingabe vom 26. August 2008 (Urk. 14) geltend gemachten Aufwendungen diesen Betrag übersteigen, erweisen sie sich als unangemessen. Dies gilt insbesondere für die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Lesen von Entscheiden sowie dem Verfassen der Replik.
         Die Prozessentschädigung ist dem mit Verfügung vom 18. Juni 2008 (Urk. 10) zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellten Rechtsanwalt, Alexander Weber, Zürich, direkt zuzusprechen (§ 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 89 der kantonalen Zivilprozessordnung).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Verfügung vom 27. Februar 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Alexander Weber, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alexander Weber, unter Beilage einer Kopie von Urk. 21 und Urk. 22
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).