Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00337
IV.2008.00337

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, VorsitzendeSozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Fromm


Urteil vom 30. Dezember 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Stünzi
Stünzi Weber Ruzek Rechtsanwälte
Seestrasse 162a, Postfach,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1968, absolvierte eine Lehre als kaufmännische Angestellte und war von 1998 bis 2002 als selbständig Erwerbende im Reinigungsdienst tätig. Seit Ende 2002 konnte sie aufgrund starker Schmerzen in beiden Knien, den Schultern und den Fingerendgelenken sowie aufgrund einer Depression nicht mehr arbeiten. Seit 2003 wird sie von der Sozialbehörde unterstützt.
         Am 22. Februar 2005 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an mit der Begründung, sie sei aufgrund ihrer Beschwerden bis auf Weiteres arbeitsunfähig (Urk. 9/6). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 9/3) erstellen und zog verschiedene Arztberichte bei, unter anderem von Dr. med. Y.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 24. Februar 2003 (Urk. 9/8) und von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. September 2005 (Urk. 9/11). Ausserdem liess sie ein Gutachten durch Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 1. Oktober 2007 erstellen (Urk. 9/28).
         Mit Vorbescheid vom 27. November 2007 kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens an (Urk. 9/30). Mit Schreiben vom 21. Januar 2008 liess die Versicherte dagegen Einwand erheben (Urk. 9/36). Mit Verfügung vom 10. März 2008 wurde das Rentenbegehren abgewiesen (Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 10. März 2008 liess X.___ am 2. April 2008 durch Rechtsanwalt Hans Stünzi, Horgen, Beschwerde erheben und die Zusprechung einer halben Rente beantragen. Eventualiter sei ihr eine Viertelsrente zuzusprechen. Ausserdem sei ihr die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2008 stellte die IV-Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 13. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Hans Stünzi zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 10. März 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4     Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 131 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründet die rentenabweisende Verfügung damit, dass die Versicherte an keinem objektivierbaren Gesundheitsschaden leide, dass es sich bei den Ursachen für die körperlichen Einschränkungen, namentlich der schwierigen Ehe und weiteren psychosozialen Belastungsfaktoren sowie dem Dekonditionierungssyndrom, um invaliditätsfremde Faktoren handle (Urk. 2). Des Weiteren führt sie im Rahmen der Vernehmlassung aus, dass der Rheumatologe Dr. A.___ festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit im Reinigungsbereich noch zu 60 % arbeitsfähig sei. Dieses Gutachten überzeuge zwar in der Anamneseerhebung und der Befundfeststellung, jedoch sei es in der Schlussfolgerung ungenau. Es sei versicherungsrechtlich nicht möglich, die Schmerzstörung und die Dekonditionierung als Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen. Deshalb sei gestützt auf die Ausführungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 8).
2.2     Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen aus, dass gemäss Dr. Z.___ und entgegen den Aussagen im Gutachten von Dr. A.___ die gescheiterte Ehe und ihre psychische Situation keinen Einfluss auf die somatischen Beschwerden hätten. Sofern den Schlussfolgerungen im Gutachten nicht gefolgt werden könne, sei zur Klärung der unterschiedlichen ärztlichen Aussagen ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 4 f.).

3.      
3.1     Im medizinischen Bericht von Dr. Y.___ vom 24. Februar 2003 wurden bei der Beschwerdeführerin Polyarthralgien, eine Periarthropathia humeroscapularis tendopathica Typ Supraspinatus in der Schulter rechts und eine Periarthropathia genu beidseits diagnostiziert. Ihr wurde deshalb Dehn- und Kräftigungsgymnastik verordnet sowie eine Anleitung in medizinischer Trainingstherapie zur Konditionierung der Gelenk- und Rumpfmuskulatur mitgegeben (Urk. 9/8).
3.2     Dr. Z.___, der die Versicherte zwischen Januar 2003 und Juni 2004 behandelt hatte, hielt mit Bericht vom 21. September 2005 nach einem einmaligen Gespräch mit der Versicherten fest, dass keine psychischen Symptome vorhanden seien, und attestierte ihr aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit. Die belastende Ehe habe zwischen 2002 und 2004 zu wiederholten depressiven Reaktionen geführt, die unter psychiatrischer Behandlung gebessert hätten. Seit der Trennung von ihrem Ehemann sei der psychische Zustand stabil (Urk. 9/11).
3.3     Im rheumatologischen Gutachten vom 1. Oktober 2007 berichtete Dr. A.___ von seitens der Versicherten angegebenen Schmerzen am ganzen Körper, neuerdings auch nachts. Sie sei wie "gerädert" am Morgen, sie sei chronisch erschöpft. Die Schmerzen bestünden vor allem in den Fingern, im Ellbogen, in den Schulter- und Kniegelenken. Der Gutachter diagnostizierte eine diskrete Fehlhaltung der Wirbelsäule, eine Haltungsschwäche und einen Verdacht auf eine erhebliche psychosomatische Begleitkomponente als Folge einer problematischen psychosozialen Überlastungssituation. Bezüglich der Kniegelenke seien keine degenerativen Veränderungen erkennbar. Hinweise auf eine entzündlich-rheumatische Affektion seien ebenfalls nicht gegeben. Aus rheumatologischer Sicht sei die Versicherte seit der Trennung von ihrem Ehemann im Jahre 2001 in ihrer angestammten Tätigkeit als Haushaltshilfe und Hotelangestellte noch zu 60 % arbeitsfähig. Die Einschränkung sei die Folge der Schmerzen und des muskulären Dekonditionierungssyndroms. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit innerhalb eines Jahres werde als theoretisch möglich erachtet. Zumutbar seien Arbeiten ohne Heben und Tragen von Gewichten bis 10 kg sowie nicht repetitiv und ausschliesslich sitzend oder stehend zu verrichtende Arbeiten. Dr. A.___ hielt ausserdem fest, dass die Schmerzen in direktem Zusammenhang mit der aufgrund der schwierigen Ehe auftretenden Belastungssituation stünden. Psychosomatische Faktoren seien zweifellos mitverantwortlich an der zunehmenden Chronifizierung der Schmerzen  (Urk. 9/28).
3.4     Der Regionale Ärztliche Dienst ging in seiner Stellungnahme von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus. Die als katastrophal bezeichnete Ehe, deren Auflösung sowie weitere psychosoziale Belastungsfaktoren seien invaliditätsfremd und könnten bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden (Urk. 9/29 S. 3 f.).

4.      
4.1     In somatischer Hinsicht decken sich die Befunde im eingeholten rheumatologischen Gutachten mit denjenigen des behandelnden Arztes Dr. Y.___. Obwohl in der Diagnosestellung voneinander leicht abweichend, konnten beide Ärzte keine Zeichen einer entzündlichen Arthritis erkennen, auch konnten keine grösseren degenerativen Befunde weder an den Knien noch am Rücken erhoben werden. Beide Ärzte gehen davon aus, dass die multiplen, von der Versicherten geklagten muskulo-skelettalen Beschwerden letztlich in somatischer Hinsicht durch eine Dekonditionierung, einen Trainingsmangel und deshalb durch eine dadurch verursachte Überlastung zu erklären sind. Beide Ärzte befürworten denn auch eine Trainingstherapie zum Aufbau der Gelenk- und der Rückenmuskulatur (Urk. 9/4, 9/28/1). In diesem Punkt erweist sich das Gutachten als nachvollziehbar.
4.2     Nicht zu überzeugen vermag das Gutachten jedoch - und in diesem Punkt ist dem RAD Recht zu geben - hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.
         Dr. A.___ führte aus, dass die Schmerzen auch in direktem Zusammenhang mit der Belastungssituation aufgrund der als katastrophal bezeichneten Ehe und deren Auflösung stünden. Psychosomatische Faktoren seien zweifellos mitverantwortlich an der zunehmenden Chronifizierung der Schmerzen. Der Arzt hielt dafür, dass die Versicherte zwingend psychologisch betreut werden müsse. Durch soziale und psychologische Betreuung dürfte eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Der Gutachter beschrieb denn auch eine distanzierte, chronisch erschöpfte Versicherte, die an Gewicht verloren habe. Aufgrund von Depressionen sei sie im Jahre 2003 bereits einmal mit dem Antidepressivum Cipralex behandelt worden. Im Mai 2006 habe Cipralex erneut eingesetzt werden müssen und sei erhöht worden (Urk. 9/28 S. 2).
         Damit liess der Gutachter offensichtlich psychiatrisch relevante Elemente in die Beurteilung einfliessen und die Arbeitsfähigkeit mitbestimmen. 
         Grundsätzlich ist es nicht Aufgabe des rheumatologischen Gutachters, den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Dr. A.___ hält in seiner Schlussfolgerung betreffend die Arbeitsfähigkeit zwar ausdrücklich fest, dass diese aus „rheumatologischer Sicht“ eingeschränkt sei. Jedoch sind aus dem Gutachten zahlreiche obgenannte Hinweise ersichtlich, die auf eine relevante psychische Problematik bei der Beschwerdeführerin hindeuten. Insofern hat es die Beschwerdegegnerin unterlassen, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin umfassend abzuklären, worauf aber - entgegen der Ansicht des RAD - nicht verzichtet werden kann. Die letztmalige psychiatrische Beurteilung durch Dr. Z.___ lag zum Zeitpunkt des Gutachtens bereits zwei Jahre zurück und Dr. Z.___ hatte die Versicherte schon damals längere Zeit nicht mehr gesehen. Es erscheint daher notwendig, dass durch eine interdisziplinäre Begutachtung vollständig abgeklärt wird, ob bei der Beschwerdeführerin allenfalls eine psychische Störung besteht, welche zu einer zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt und bejahendenfalls, ob diese invalidenversicherungsrechtlich relevant ist, indem sie nicht überwindbar ist (vgl. BGE 131 V 60, 130 V 398 ff.). Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.3     Die angefochtene Verfügung vom 10. März 2008 ist demnach aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen die erforderliche Begutachtung veranlasse und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge.

5.      
5.1     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2     Der mit Verfügung vom 13. Juni 2008 bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Hans Stünzi, macht mit seiner Honorarnote vom 7. Dezember 2009 (Urk. 12) einen Aufwand von 4,67 Stunden sowie Auslagen in Höhe von Fr. 47.10 geltend, wofür ihm beim gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'055.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. März 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Hans Stünzi, Horgen, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'055.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Stünzi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).