IV.2008.00339
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 11. Januar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Gmünder
Bahnhofstrasse 7, 9630 Wattwil
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, leidet seit seiner Geburt an weitgehender Taubheit (Urk. 12/2-3, Urk. 12/174 Ziff. 1.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hat ihm mit Verfügung vom 7. Dezember 2000 mit Wirkung ab 1. Juli 2000 eine Viertelsrente zugesprochen (Urk. 12/90; vgl. auch Beschluss des hiesigen Gerichts vom 28. März 2001 im Prozess IV.2001.00013, Urk. 12/97, sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. Februar 2002, Urk. 12/100). Die am 26. September 2003 mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 gewährte halbe Härtefallrente (Urk. 12/120) wurde am 26. März 2004 mit Wirkung ab 1. Januar 2004 wieder auf eine Viertelsrente herabgesetzt (Urk. 12/123).
Am 2. Januar 2006 stellte X.___ ein Revisionsbegehren (Urk. 12/137). Die IV-Stelle sprach ihm daraufhin mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 5. April 2006 mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 12/144).
1.2 Am 20. Juni 2007 meldete sich der Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 12/156). Die IV-Stelle holte einen Arztbericht und einen Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung (Urk. 12/162-163) ein.
Mit Vorbescheid vom 8. Januar 2008 stellte sie die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 12/164). Dagegen erhob der Versicherte am 22. Januar 2008 Einwendungen (Urk. 12/166). Mit Verfügung vom 19. Februar 2008 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Hilflosenentschädigung (Urk. 12/168 = Urk. 2).
2.
2.1 Hiegegen erhob X.___ mit Eingabe vom 3. April 2008 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Entschädigung für leichte Hilflosigkeit (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1). In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 2).
In der Vernehmlassung vom 30. Mai 2008 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11).
2.2 Mit Gerichtsverfügung vom 9. Juni 2008 wurde die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung einstweilen gewährt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 13).
Aufforderungsgemäss (Urk. 13) reichte der Versicherte am 20. Februar 2009 Unterlagen betreffend die Auszahlung seiner Lebensversicherung ein (Urk. 15/1-2) und teilte dem Gericht gleichzeitig mit, dass die IV-Stelle in Aussicht genommen habe, ihm mit Wirkung ab 1. Oktober 2008 bei einem Invaliditätsgrad von nunmehr 84 % eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 14). Am 3. April 2009 (Urk. 18) reichte er die entsprechende Verfügung vom 26. März 2009 zu den Akten (Urk. 19).
Mit Verfügung vom 11. März 2009 hob das Gericht wegen Wegfalls der finanziellen Bedürftigkeit die Verfügung betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf und verneinte rückwirkend den Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 19. Februar 2008 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 IVG Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Abs. 1). Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
1.3 Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
1.4 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).
1.5 Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 Erw. 2.2.3).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 Erw. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 Erw. 9).
1.6 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (AHI 2000 S. 319 f. Erw. 2b). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. Erw. 6.1.1 und 6.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin vertrat die Auffassung, der Beschwerdeführer leide an keiner psychischen Erkrankung, die eine lebenspraktische Begleitung, mithin von Hilfeleistungen von durchschnittlich zwei Wochenstunden, erfordere. Er bewältige die Haushaltarbeiten mehrheitlich selbständig und eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe in den alltäglichen Lebensverrichtungen sei nicht ausgewiesen. Die Mutter erledige die Wohnungsreinigung, weil der er dies nicht gründlich genug tue. Er sei in der Lage zu kommunizieren, selbständig Termine zu vereinbaren und diese wahrzunehmen. Die Begleitung der Mutter bei diesen Terminen sei nicht regelmässig und erheblich. Die hypothetische Gefahr der sozialen Isolation genüge nicht, um die lebenspraktische Begleitung zu bejahen (Urk. 2 S. 2-3).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, sein psychischer Gesundheitszustand mit Depressionen, Isolationstendenzen und Suizidgefährdung habe sich in den letzten Jahren stets verschlechtert. Daher hätten die Angehörigen nach einem bestimmten Plan mit ihm Kontakt aufnehmen und zu ihm gehen müssen. Ohne Betreuung von aussen sei seine psychische Gesundheit in akuter Gefahr. Ohne die familiäre Betreuung müsste ein Heimaufenthalt erwogen werden (Urk. 1).
2.3 Unter den Parteien ist streitig, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit hat, weil er dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Andere Tatbestände der Hilflosigkeit und namentlich die Hilfsbedürftigkeit bei den alltäglichen Verrichtungen (vgl. vorstehend Erw. 1.2) wurden nicht geltend gemacht und sind auf Grund der Akten auch nicht erfüllt.
3.
3.1 Hausarzt Dr. med. Y.___, Allgemeinmedizin FMH, verneinte in seinem Bericht vom 3. August 2007 (Urk. 12/162) die Hilflosigkeit in allen Punkten, ausser bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte unter dem Titel „Fortbewegung“ (Ziff. 6) und der Begleitung bei Erledigungen und Kontakten ausserhalb der Wohnung unter dem Titel „lebenspraktische Begleitung“ (Ziff. 9), da der Beschwerdeführer unter den sprachlichen Kommunikationsschwierigkeiten der Gehörlosen im Alltag, bei den Ämtern und beim Einkauf leide.
3.2 Der neue Hausarzt Dr. med. Z.___, Allgemeinmedizin FMH, stellte in seinem im Rahmen der Rentenrevision eingeholten Bericht betreffend berufliche Integration/Rente vom 7. April 2008 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: weitgehende Taubheit, Rückzugstendenz bei gestörter Kommunikation sowie Rücken- und Kniebeschwerden (Urk. 12/174/2 Ziff. 1.1). Zudem führte Dr. Z.___ aus, der Beschwerdeführer sei nur partiell in alltäglichen Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen; im Haushalt sei er selbständig (Urk. 12/174 Ziff. 4.4). Er wies auf die soziale Isolation hin (Urk. 12/174 Ziff. 5.3).
Einen Bericht über die Hilflosigkeit holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. Z.___ nicht ein.
3.3 Der Beschwerdeführer selber wies in seiner Anmeldung zum Bezug von Hilflosenentschädigung vom 20. Juni 2007 allein auf seinen Bedarf an Dritthilfe für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte hin; die Art der Hilfe umschrieb er einerseits mit Haushalthilfe (Putzen) während etwa 2-3 Stunden pro Woche und andererseits mit dem Vereinbaren von Terminen und mit dem Begleiten zu Terminen (Urk. 12/156 Ziff. 5.1.6).
Die Mutter hielt dazu fest, sie betätige sich als Haushalthilfe und stehe dem Beschwerdeführer in gesellschaftlichen und kommunikativen Bereichen zur Seite (Urk. 12/154). Im Einwand zum Vorbescheid vom 22. Januar 2008 führte sie weiter aus, der Beschwerdeführer habe wegen seiner Hörbehinderung viele Kommunikationsprobleme und könne nicht mehr telefonieren. Mithin bedürfe er der lebenspraktischen Begleitung in verschiedenen Bereichen. Als Mutter sei sie seine Ansprechpartnerin. Sie führe die Gespräche mit der Gemeinde, dem RAV, der Arbeitslosenkasse und diversen Versicherungen, begleite den Beschwerdeführer an Besprechungen, löse Konflikte bei Missverständnissen und biete Hilfe bei der Stellensuche und im Haushalt an. Weiter führte sie aus, der Beschwerdeführer habe zunehmend Schwierigkeiten im Umgang mit Mitmenschen; viele hörende Kolleginnen und Kollegen hätten sich aus seinem Freundeskreis zurückgezogen. Um weiterer Isolation entgegen zu wirken, unternehme sie mit ihm regelmässig Ausflüge. Sie bezifferte ihren Aufwand betreffend Bewältigung von Alltagssituationen und Verrichtungen sowie von Kontakten ausserhalb der Wohnung mit weit über vier Stunden wöchentlich, zumal sie von Uznach anreise (Urk. 12/166).
3.4 Am 14. Dezember 2007 führte eine Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin unter Anwesenheit der Mutter eine Abklärung der Hilflosigkeit beim Beschwerdeführer zu Hause durch. Im Abklärungsbericht wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verständigungsprobleme in den letzten Jahren zurückgezogen habe. Die Verständigung sei für ihn sehr anstrengend und er ermüde schnell, wenn das Gegenüber die Gebärdensprache nicht beherrsche (Urk. 12/163 S. 1 f).
Ferner wurde einerseits unter dem Titel „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ und andererseits unter dem Titel „Bedarf die versicherte Person wegen einer Sinnesschädigung (z.B. Sehschwäche) oder eines körperlichen Gebrechens der Hilfe Dritter für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich im Verkehr sowohl mit dem ausgeliehenen Auto der Mutter als auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln selbständig bewege. Er schenke einmal monatlich in einer Disco Getränke aus. Da er aus gesundheitlichen Gründen das Hörgerät seit dem Jahr 2000 nicht mehr benutzen könne, komme es zu Verständigungsproblemen und Missverständnissen. Deshalb ziehe er sich vermehrt zurück in seine Wohnung, wo er nicht kommunizieren müsse. Er pflege Kontakt mit seinen Kollegen über Internet und SMS. Wegen der Kommunikationsprobleme organisiere die Mutter Arzt- und andere Termine und erledige diese stellvertretend. Unregelmässig begleite sie ihn auch an Vorstellungsgespräche. Zudem motiviere sie ihn, Ausflüge zu unternehmen oder sich im Gehörlosenbund zu engagieren (Urk. 12/163 S. 2 Mitte).
Mit Blick auf die lebenspraktische Begleitung stellte die Abklärungsperson zunächst fest, die Behinderung beruhe auf der Gehörlosigkeit und nicht auf einer geistigen oder psychischen Erkrankung (Urk. 12/163 S. 3 oben). Hinsichtlich des selbständigen Wohnens wurde ausgeführt, die Mutter reinige die Wohnung jede zweite Woche gründlich, da der Beschwerdeführer nur oberflächlich reinige. Dieser koche sich täglich eine Kleinigkeit, wobei er sich nach Ansicht der Mutter ungesund ernähre. Betreffend die Begleitung bei äusserhäuslichen Verrichtungen bestätigte die Abklärungsperson zur Hauptsache das bereits unter „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ Erhobene (Urk. 12/163/3).
Die Abklärungsperson gelangte daraufhin zum Schluss, eine lebenspraktische Begleitung von mindestens zwei Stunden pro Woche sei nicht ausgewiesen. Die Haushaltarbeiten könne der Beschwerdeführer selbständig erledigen und Arzt- und Zahnarzttermine könnte er sich via E-Mail organisieren (Urk. 12/163 S. 3 unten).
4.
4.1 Zu prüfen ist, ob eine leichten Hilflosigkeit zu bejahen ist, weil der Beschwerdeführer wegen seiner Behinderung nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistung Dritter, namentlich seiner Mutter, gesellschaftliche Kontakte pflegen kann und/oder weil er dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist.
Insoweit bleibt allerdings zu beachten, dass, sofern neben der Hilfe bei der Teilfunktion einer alltäglichen Lebensverrichtung - beispielsweise Hilfe bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte - zusätzlich lebenspraktische Begleitung erforderlich ist, die gleiche Hilfeleistung nur einmal berücksichtigt werden darf (Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, Rz 8048 und Rz 8055 in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung).
4.2 Aus ärztlicher Sicht sind beim Beschwerdeführer keine massgeblichen psychiatrischen Einschränkungen aktenkundig. Da der Anspruch auf lebenspraktische Begleitung jedoch nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen und geistigen Gesundheit beschränkt ist (BGE 133 V 455 Erw. 2.2.3), fällt eine leichte Hilflosigkeit angesichts der ausgewiesenen Gehörbehinderung seit der Geburt nicht von vornherein ausser Betracht.
4.3 Rz 8050-8052 KSIH nennt die verschiedenen Aspekte, die im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt werden können.
Rz 8050 KSIH betrifft die lebenspraktische Begleitung im Rahmen der Ermöglichung des selbständigen Wohnens (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV). Sie ist notwendig, damit der Alltag selbstständig bewältigt werden kann, und liegt vor, wenn die betroffene Person auf Hilfe bei mindestens einer der folgenden Tätigkeiten angewiesen ist: Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (z.B. nachbarschaftliche Probleme, Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten etc.) oder Anleitung zur Erledigung des Haushalts sowie Überwachung/Kontrolle.
Nach Rz 8051 KSIH ist bei ausserhäuslichen Verrichtungen (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV) die lebenspraktische Begleitung notwendig, damit die versicherte Person in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte zu verlassen (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen, Coiffeurbesuch etc.). Es muss sich um eine tatsächliche Begleitung handeln.
Gemäss Rz 8052 KSIH ist die lebenspraktische Begleitung notwendig, um der Gefahr vorzubeugen, dass sich die versicherte Person dauernd von sozialen Kontakten isoliert (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV) und sich dadurch ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert. Die rein hypothetische Gefahr einer Isolation von der Aussenwelt genügt nicht; vielmehr müssen sich die Isolation und die damit verbundene Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei der versicherten Person bereits manifestiert haben. Die notwendige lebenspraktische Begleitung besteht in beratenden Gesprächen und der Motivation zur Kontaktaufnahme (z.B. Mitnehmen zu Anlässen; Urteil des Bundesgerichts I 609/06 in Sachen M. vom 29. Oktober 2007, I 46/07, Erw. 3.5).
4.4 Nach Lage der Akten ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Hörbehinderung auf Hilfe angewiesen ist, die unter die lebenspraktische Begleitung fällt und die offenbar weitgehend seine Mutter leistet. Sie vereinbart Termine (Arzt, Coiffeur, Ämter, Arbeitgeber), begleitet den Beschwerdeführer wenigstens teilweise auch dorthin und nimmt Dolmetscheraufgaben war (vgl. Urk. 12/170 S. 2 Ziff. 4, Urk. 12/166). So war die Mutter auch anlässlich der Abklärung im Haus anwesend und hat mit der Abklärungsperson das Gespräch geführt (vgl. Urk. 12/163 S. 1 in fine), und die Abklärungsperson hat ihre Schlüsse mit der Mutter besprochen (Urk. 12/163 S. 3 in fine).
Seitens der Beschwerdegegnerin blieb unbestritten, dass die Mutter den Beschwerdeführer nicht zuletzt auch bei Bewerbungsgesprächen und bei Besprechungen beim RAV oder bei der Arbeitslosenkasse begleitet. Hiezu ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Dezember 2005 noch einen Invaliditätsgrad von 67 % ermittelte (Urk. 12/144). Dieser Invaliditätsbemessung legte sie eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % als Sekretariatsaushilfe zu Grunde (Urk. 12/141 S. 2-3), was der beim Schweizerischen Gehörlosenbund effektiv ausgeübten Tätigkeit entsprach (Urk. 12/140/4-5).
Dieses Arbeitsverhältnis wurde in der Folge offenbar aufgelöst, denn es ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer seitens der Arbeitslosenversicherung am 1. August 2006 eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet wurde und er im Zeitpunkt des Erlasses der hier angefochtenen Verfügung vom 19. Februar 2008 weiterhin Arbeitslosenentschädigung bezog (Urk. 9/6). Es erklärt sich ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung von selbst, dass das Wahrnehmen der Pflichten als Arbeitsloser, so die Beratungsgespräche beim RAV wie auch der Kontakt mit der Arbeitslosenkasse und möglichen Arbeitgebern, einen erheblichen Einsatz nach sich zog (vgl. beispielsweise Urk. 12/153, Urk. 12/167), zumal der Arbeitslose verpflichtet ist, monatlich 10 bis 12 Bewerbungen nachzuweisen und die damit erwirkten Bewerbungsgespräche zu bestreiten. Die Mutter hat denn auch im Detail ihre Hilfeleistungen dargetan und darüber hinaus nachvollziehbar geschildert, dass sie den Versicherten zu Arztterminen begleitet, ihn zu Freizeitaktivitäten motiviert und auf Reisen mitnimmt, um einer sozialen Isolation vorzubeugen (Urk. 12/166).
4.5 Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass die Begleitung der Mutter zum selbständigen Wohnen nicht notwendig ist, da die Gehörbehinderung weder das Kochen und die Ernährung an sich noch die Wohnungsreinigung beeinträchtigt.
Anders verhält es unter den gegebenen Umständen jedoch im Hinblick auf die Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und auf die Begleitung zur Vermeidung dauernder Isolation, worauf im Übrigen auch Dr. Z.___ im Bericht vom 7. April 2008 hinwies (Urk. 12/174/5 Ziff. 5.3). Dass diese Hilfeleistungen mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der anhaltenden Arbeitslosigkeit erheblich zugenommen haben, erklärt sich von selbst.
Die Abklärungsperson hat zu Unrecht vollständig ausser Acht gelassen, dass dem Versicherten mit Eintritt der Arbeitslosigkeit erhebliche Pflichten auferlegt wurden (Art. 17 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) und ein vermehrter Kontakt mit Ämtern und Versicherungen erforderlich wurde. Ins Gewicht fällt daneben die angesichts der Gehörbehinderung zweifelsohne notwendige Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen, namentlich im Zusammenhang mit den Freizeitaktivitäten, Kontakten mit Amtsstellen und Versicherungen wie auch mit Ärzten (vgl. vorstehend Erw. 4.3).
Im Abklärungsbericht wurde zu Unrecht nicht einmal die dort beschriebene Hilfeleistung stundenmässig quantifiziert. Wegen dieser Fehleinschätzung kann vorliegend nicht auf den Abklärungsbericht abgestellt werden. Vielmehr ist gestützt auf die übrige Aktenlage zu schliessen, dass die Mutter seit Eintritt der Arbeitslosigkeit dauernd und regelmässig lebenspraktische Begleitung im Durchschnitt von mindestens 2 Stunden erbringt, wie sie im Schreiben vom 22. Januar 2008 ausführte (Urk. 12/166).
Zusammenfassend ist daher im hier massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist und damit die Anspruchsvoraussetzungen auf eine leichte Hilflosenentschädigung erfüllt.
4.6 In zeitlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades wegen Angewiesenheit auf dauernde lebenspraktische Begleitung frühestens ab 1. Januar 2004 entstehen kann (BGE 133 V 450 E. 12 S. 471). Gemäss Art. 42 Abs. 4 Satz 2 IVG richtet sich der Anspruchsbeginn nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Weiter bleibt Art. 35 IVV zu beachten, wonach der Anspruch auf Hilflosenentschädigung am ersten Tag des Monats entsteht, in dem sämtliche Anspruchsvorsaussetzungen erfüllt sind, sowie Art. 48 Abs. 2 IVG betreffend die Nachzahlung von Leistungen für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate. Mithin finden die Regeln über die Entstehung des Rentenanspruches auf die Entstehung des Anspruches auf Hilflosenentschädigung sinngemäss Anwendung (vgl. dazu auch Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, S. 270).
Hier ist ein leistungsbegründender Umfang an notwendiger lebenspraktischer Begleitung mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, mithin mit der Eröffnung der Rahmenfrist zum Leistungsbezug am 1. August 2006 (Urk. 9/6) eingetreten. Der Beschwerdeführer hat sich am 20. Juni 2007 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Hilflosenentschädigung angemeldet (Urk. 12/156 Ziff. 7).
Damit ist die Entstehung des Anspruches auf Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit nach Ablauf des Wartejahres auf den 1. August 2007 zu datieren.
4.7 Hier sind lediglich die Verhältnisse zu prüfen, wie sei beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. Februar 2008 vorgelegen haben. Nicht zu beurteilen ist hingegen der Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung über den 1. Oktober 2008 hinaus. Ab diesem Zeitpunkt wurde ihm mit Verfügung vom 26. März 2009 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 84 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 19), so dass damit die seitens der Arbeitslosenversicherung geforderten Arbeitsbemühungen wie auch die Kontakte mit den Behörden der Arbeitslosenversicherung entfielen.
Es ist daher nicht auszuschliessen, dass mit der Zusprache der ganzen Invalidenrente die erforderliche lebenspraktische Begleitung wieder abgenommen hat, was jedoch in einem Revisionsverfahren zu beurteilen wäre.
4.8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2007 Anspruch auf eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit hat.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG) von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen.
Dem obsiegenden Beschwerdeführer steht sodann eine Prozessentschädigung zu, die auf Fr. 1’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Februar 2008 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2007 Anspruch auf eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Matthias Gmünder
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).