Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00340
IV.2008.00340

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Klemmt


Urteil vom 28. Dezember 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Schaffhauserstrasse 18, Postfach 305, 8042 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1975 geborene X.___ bestand 1995 die Matura Typ D, schloss einen Auslandsaufenthalt von 1996 bis 1997 in den USA mit dem Certificate of Proficiency in English ab und erwarb anschliessend im Rahmen diverser Praktika und Gelegenheitsjobs erste Arbeitserfahrungen (Urk. 12/1, 12/2 und 12/5), wobei sie in den Jahren 1998 und 1999 zeitweilig auch Arbeitslosenentschädigung bezog (vgl. Urk. 12/5). Nach einer letzten Beschäftigung von November 1999 bis Februar 2000 (vgl. Urk. 12/5, Urk. 12/7 S. 2) musste sie von der Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt werden (vgl. Urk. 12/2 S. 3, Urk. 12/9, Urk. 12/64 S. 4). Am 3. September 2001 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Angst- und Panikstörung sowie Auflösungszustände, welche seit April 1998 bestünden, bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 12/2). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2001 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach beruflichen und medizinischen Abklärungen (vgl. Urk. 12/4-5, Urk. 12/7-8) gestützt auf den ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Februar 2001 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 12/11).
         Auf einen Antrag der Versicherten vom 8. Januar 2002 auf IV-Berufsberatung (Urk. 12/13) trat die IV-Stelle gestützt auf medizinische Stellungnahmen der behandelnden Psychiaterin, wonach die Versicherte psychisch noch nicht genügend stabil zur Absolvierung einer Berufsausbildung sei (vgl. Urk. 12/16, Urk. 12/18), mit Verfügung vom 10. Januar 2002 nicht ein (Urk. 12/19; vgl. auch Urk. 12/17).
1.2     Von Januar bis März 2002 arbeitete die Versicherte mit einem Beschäftigungsgrad von 55 % in einem Restaurant mit geschützten Arbeitsplätzen (vgl. Urk. 12/15-16, Urk. 12/31 S. 3). Nach einem Kurzaufenthalt im Kriseninterventionszentrum der Y.___ im April 2002 wurde sie während mehreren Monaten im Z.___ ambulant behandelt (vgl. Urk. 12/31 S. 3). Die IV-Stelle bestätigte den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente nach Durchführung eines amtlichen Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 12/23-25, Urk. 12/31) mit Mitteilung vom 25. April 2003 (Urk. 12/33). Mit Verfügung vom 28. April 2003 lehnte sie zudem ein weiteres Gesuch der Versicherten um Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen mangels eines genügend stabilen Gesundheitszustandes ab (Urk. 12/34).
1.3     Ab 29. Oktober 2004 arbeitete die Versicherte in einem Verkaufsladen für Süssigkeiten im Stundenlohn entsprechend einem Beschäftigungspensum von rund 30 % (vgl. Urk. 12/38, 12/49 S. 5, 12/). Nach Durchführung eines weiteren Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 12/40-47) bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 22. September 2005 den Anspruch der Versicherten auf eine ganze Invalidenrente, wobei sie den Invaliditätsgrad von ursprünglich 100 % neu auf 81 % festsetzte (Urk. 12/48). Bereits am 9. Juni 2005 war zudem eine Berufsberatung bei der IV-Stelle eingeleitet worden, welche die zuständigen Sachbearbeiter der IV-Stelle zum Schluss führte, dass die Versicherte nicht mehr als zu 30 % arbeiten könne, und dass deshalb eine ausführliche berufliche Abklärung und Umschulung noch nicht möglich sei (vgl. Urk. 12/49).
1.4     Auf eigene Initiative hin meldete sich die Versicherte für eine fünfjährige, Ende Oktober 2006 beginnende berufsbegleitende Ausbildung zur Kindergärtnerin an der A.___ an und stellte bei der IV-Stelle einen Antrag auf Übernahme der Ausbildungskosten (vgl. Urk. 12/50, Urk. 12/51, Urk. 12/52). Per 19. Oktober 2006 löste sie zudem das Arbeitsverhältnis im Verkaufsladen für Süssigkeiten auf (Urk. 12/58, Urk. 12/59). Die IV-Stelle leitete am 4. September 2006 ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein (vgl. Urk. 12/54-56, Urk. 12/58-60) und ordnete eine gutachterliche Untersuchung der Versicherten an (Urk. 12/62). Im Rahmen der Untersuchung wurde bekannt, dass die Versicherte ihre Ausbildung zur Kindergärtnerin an der A.___ nach einem Semester aufgegeben hatte, weil die Ausbildung inhaltlich nicht ihren Vorstellungen entsprach, und dass sie in der 10. Woche schwanger war (vgl. Urk. 12/64 S. 5 f.). Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, schloss die IV-Stelle auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und setzte die laufende ganze Invalidenrente nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Hinweis darauf, dass sich die Versicherte nach Beendigung der Schwangerschaft erneut für den Bezug von beruflichen Massnahmen anmelden könne (vgl. Urk. 12/67), mit Verfügung vom 14. Februar 2008 aufgrund des neu errechneten Invaliditätsgrades von 43 % mit Wirkung ab 1. April 2008 auf eine Viertelsrente herab (Urk. 2).
2.         Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, mit Eingabe vom 3. April 2008 Beschwerde und stellte den Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2008 schloss die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Gerichtsverfügung vom 7. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
        
2.         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 131 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352).

3.
3.1     Die IV-Stelle begründet die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente damit, dass der psychiatrischen Expertise von Dr. B.___ volle Beweiskraft zukomme. Auch sei der Beurteilung von Dr. B.___, welche von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen sei, im Gegensatz zu derjenigen des behandelnden Arztes, welcher nach wie vor von einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit ausgehe, mehr Gewicht beizumessen, da letzterer in einem besonderen Vertrauensverhältnis zur Beschwerdeführerin stehe und davon ausgegangen werden könne, dass er in Zweifelsfällen wohl eher zu ihren Gunsten aussage (Urk. 2 S. 3 f., Urk. 11).
3.2     Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Im Wesentlichen macht sie geltend, die Gegenüberstellung der ärztlichen Beurteilungen aus dem Jahr 2001 und derjenigen aus den Jahren 2006/2007 weise zwar klar auf eine gewisse gesundheitliche Stabilisierung im zeitlichen Verlauf hin. Es stehe aber aufgrund der Atteste der behandelnden Ärzte fest, dass diese Verbesserung des Gesundheitszustandes noch nicht zu einer relevanten Steigerung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit geführt habe. Nach einigen fehlgeschlagenen Arbeitsversuchen habe sie eine Teilarbeitsfähigkeit im Rahmen eines 40%-Pensums in einem Verkaufsladen für Süssigkeiten erreichen können. Die im Herbst 2006 aufgenommene Ausbildung an der A.___ habe sie dagegen aufgrund der bekannten Ängste und Überforderungsgefühle abbrechen müssen. Das auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit schliessende Gutachten von Dr. B.___ basiere nicht auf den tatsächlichen Verhältnissen. Es frage sich, ob das komplexe psychische Beschwerdebild anlässlich eines zweistündigen Untersuchungsgesprächs umfassend erfasst und beurteilt werden könne, zumal die Ärzte und Therapeuten der C.___, wo sie während fast vier Monaten stationär behandelt worden sei, festgestellt hätten, dass sie ihrer Umgebung durch ihr Verhalten Anlass zu überhöhter Einschätzung ihrer Arbeitsfähigkeit geben könne. Die Gutachterin Dr. B.___ habe sich mit diesem Aspekt nicht auseinandergesetzt. Ihre Einschätzung entspreche einer anderen Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes und könne rechtsprechungsgemäss nicht Grundlage einer Rentenrevision bilden. Hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit zeige sich die Situation im Vergleich zu derjenigen im Jahr 2001 unverändert, weshalb die ganze Invalidenrente weiterhin geschuldet sei.

4.
4.1     Zu Recht sind sich beide Parteien darin einig, dass die strittige Frage, ob seit der Zusprechung einer ganzen Rente mit der Verfügung vom 21. Dezember 2001 (Urk. 12/11) eine den Leistungsanspruch beeinflussende Änderung eingetreten ist, aufgrund des Vergleiches der bei Erlass jener Verfügung bestehenden Verhältnisse mit dem der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Sachverhalt zu prüfen ist (Urk. 2 und Urk. 1 S. 9 ff. Ziff. 4).

4.2    
4.2.1   Laut Bericht von Dr. I.___ vom 28. September 2001 litt die Beschwerde-führerin seit Herbst 1998 unter einer Panikstörung. Zu Beginn der psychiatrischen Behandlung hätten Depersonalisations- und Derealisationssymptome im Vordergrund gestanden, welche die eigentlichen Angstattacken überdauert hätten. Daneben habe eine leichte depressive Symptomatik bestanden, und die Beschwerdeführerin sei nicht mehr in der Lage gewesen, das Haus allein zu verlassen. Dank der Medikation könne sie das Haus zur Zeit wieder allein verlassen. Sie sei aber noch recht instabil. Ihre Belastbarkeit werde auch durch ihre ängstlich vermeidenden und abhängigen Persönlichkeitszüge eingeschränkt. Momentan arbeite sie an zwei Nachmittagen pro Woche an einem geschützten Arbeitsplatz. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig, wobei die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit aktuell noch nicht beurteilbar sei. Bis auf Weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/7).
         Vom 27. April bis 17. August 2000 hielt sich die Beschwerdeführerin in der C.___ zur stationären psychiatrischen Behandlung auf. Im Bericht der Klinik vom 5./6. November 2001 werden als Diagnosen eine Panikstörung (ICD-10: F41.0), eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.10) sowie ängstlich vermeidende und abhängige Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) aufgeführt. Die Beschwerdeführerin sei in den Jugendjahren unauffällig gewesen, habe aber nach erfolgreichem Maturaabschluss keine Identitätsentwicklung im Ausbildungsbereich durchlaufen. In den letzten zwei Jahren sei es zu zunehmenden situativen und auch generalisierten Angstmustern sowie zunehmendem Versagenserleben, Gedankenkreisen und zu Ängsten, es zu nichts zu bringen, gekommen. Psychopathologisch liege eine Störung im frühen Entwicklungsalter im Kernbereich der Persönlichkeit vor, welche über lange Zeit gut kompensiert gewesen sei und angesichts erhöhter Anforderungen an die eigene Selbständigkeit und Lebensgestaltung zunehmend zum Vorschein gekommen sei. Der bisher noch nicht erfolgte Beginn einer beruflichen Entwicklung beziehungsweise die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bisher noch kein längeres Arbeitsverhältnis gehabt habe, sei auf ihre Entwicklungsdefizite und Identitätsproblematik zurückzuführen. Auf längere Frist sei bei Bearbeitung dieser Defizite eine günstige Entwicklung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten, eine Tätigkeit im von der Beschwerdeführerin favorisierten Bereich der Kinderbetreuung erscheine dannzumal durchaus als möglich. Es sei nun empfehlenswert, berufsfördernde Massnahmen zu ergreifen. Niederschwellige berufliche Einstiegsversuche seien in den verschiedensten Bereichen denkbar, wobei darauf zu achten sei, die Beschwerdeführerin nicht zu überfordern, nur in kleinen Schritten Erfolgserlebnisse zu suchen und Misserfolgserleben zu verhindern. Dies sei nicht ganz einfach, da die Beschwerdeführerin ihrer Umgebung Anlass zu überhöhter Einschätzung ihrer Arbeitsfähigkeit beziehungsweise Arbeitskraft geben könne. Während des stationären Aufenthalts sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 12/4 S. 4 ff.).
4.2.2   Aus den (Verlaufs-)Berichten von Dr. I.___ vom 24. Januar und 6. Februar 2002 (Urk. 12/16 und Urk. 12/18), von D.___, praktischer Arzt, vom 6. Januar 2003 und 4. April 2005 (Urk. 12/24 sowie Urk. 12/41) sowie von Dr. E.___ vom 18. April 2003 (Urk. 12/31) ergibt sich eine im zeitlichen Verlauf zunehmende Stabilisierung und deutliche Verbesserung der psychischen Verfassung, wobei vom 1. bis 5. April 2002 wegen depressiver Symptome und Agoraphobie nochmals ein stationärer Therapieaufenthalt im Kriseninterventionszentrum der Y.___ notwendig geworden war (vgl. Urk. 12/24). Auch den Berichten vom 8. Januar 2003 sowie vom 29. September und 27. Oktober 2006 von Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, welcher die Beschwerdeführerin hinsichtlich diverser somatischer beziehungsweise psychosomatischer Beschwerden behandelte, lässt sich im Verlauf eine Stabilisierung der beurteilten Symptome entnehmen (vgl. Urk. 12/25, Urk. 12/55-56).
4.2.3   Am 30. August 2007 führte Dr. B.___ ihre gutachterliche Untersuchung der Beschwerdeführerin durch und erliess gestützt darauf sowie auf die ihr zur Verfügung gestellten Akten das Gutachten vom 7. September 2007, auf welches die IV-Stelle bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. Februar 2008 abstellte. Der Expertise lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht eine regelrechte, unkomplizierte biographische Entwicklung durchgemacht hat. Offenbar im Zusammenhang mit einer Narkose anlässlich eines Schwangerschaftsabbruches seien 1997 erstmals Körperfühlstörungen mit Depersonalisationserleben aufgetreten, welche im späteren Verlauf im Zusammenhang mit ängstlichen Befürchtungen bis hin zu Panikattacken weiterhin aufgetreten seien. Nach dem viermonatigen Klinikaufenthalt im Jahr 2000, welcher eine entscheidende Besserung der Symptomatik bewirkt habe, seien die Depersonalisationserscheinungen nur noch selten aufgetreten. Es sei eine ängstliche Unsicherheit mit Versagensängsten und raschem Gefühl der Überforderung und gelegentlichen depressiven Verstimmungen im Sinne einer Dysthymia verblieben. Vor allem aber sei die Beschwerdeführerin bis anhin in ihrer Berufsidentität unsicher geblieben und habe sich trotz Tätigkeiten in verschiedensten Bereichen nicht für eine Ausbildung entscheiden können. In den letzten Monaten sei sie durch den unerwarteten Tod ihres Vaters belastet worden, wobei sie eine durchaus adäquate Trauerreaktion zeige und den Sterbensprozess ihres Vaters habe begleiten können, was für eine gewisse psychische Robustheit spreche. Zudem sei sie aktuell in der 10. Woche schwanger, weshalb sie etwas unsicher sei. Auch habe die Beschwerdeführerin über eine Vitalitätsstörung mit Müdigkeit und Hypersomnia berichtet, welche sie in Zusammenhang mit der Schwangerschaft gebracht habe. Die Beziehung zu ihrem in Holland wohnhaften Lebenspartner erscheine nicht belastet. Anlässlich der Begutachtung habe keine relevante aktuelle Psychopathologie festgestellt werden können. Eine Depression habe psychometrisch objektivierbar mittels Hamilton Depressionsskala (Gesamtpunktzahl 2) ausgeschlossen werden können. Die früher diagnostizierte Angststörung mit depressiver Symptomatik sei remittiert. Es bestehe zwar noch eine Dysthymia (ICD-10: F34.1), diese habe aber keine arbeitsmedizinische Relevanz. Auch die akzentuierten ängstlichen Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) der Beschwerdeführerin hätten keinen Krankheitswert. Es sei ihr aufgrund ihrer Ressourcen willensmässig uneingeschränkt zumutbar, trotz ihrer Dysthymie und ängstlichen Veranlagung zumindest seit Oktober 2006 zu 100 % in ihren bisherigen Tätigkeiten (Büro, Verkauf, Übersetzen, Hilfskraft Betreuung) zu arbeiten. Problematisch erscheine die persistierende berufliche Orientierungslosigkeit - die Beschwerdeführerin habe viele Interessen, engagiere sich aber für kein konkretes Ziel. Diese Problematik habe indes keine pathologische Bedeutung (Urk. 12/64).
         Einem Verlaufsbericht vom 11. Dezember 2007 von D.___, seit 2006 Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ist zu entnehmen, dass die Panikattacken seit rund einem Jahr nicht mehr aufgetreten sind und sich die depressiven Reaktionen in Grenzen gehalten hätten. Die begonnene Ausbildung an der A.___ habe sie wegen generalisierten Ängsten und Gefühlen der Überforderung - welche gehäuft auftreten würden, wenn sie an ihre Leistungsgrenzen stosse - abgebrochen. Auch der Tod des Vaters sowie die gegenwärtige Schwangerschaft hätten eine massiv destabilisierende Wirkung auf die Beschwerdeführerin. Deshalb sei davon auszugehen, dass die bisher erreichte Arbeitsfähigkeit von 30-40 % in Zukunft wohl kaum überschritten werden könne, da bei Überschreitung dieses Pensums in der Vergangenheit jeweils Ängste und Insuffizienzgefühle aufgetreten seien. Zum Gutachten von Dr. B.___ sei zu sagen, dass diese die Beschwerdeführerin wohl nicht lange genug gesehen habe, um die fluktuierenden Ängste/Panikattacken mitzubekommen, die erst unter Überforderung beziehungsweise in Momenten der Einsamkeit und Orientierungslosigkeit auftreten würden (Urk. 12/74).
4.3
4.3.1   Das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ ist in Kenntnis der Vorakten und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden ausgefertigt worden, leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält begründete Schlussfolgerungen. Es erfüllt damit sämtliche rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen (vgl. Erw. 2.5).
4.3.2   Ein Vergleich der Diagnosen und Befunde in den Berichten von Dr. I.___ vom 28. September 2001 sowie der C.___ vom 5. November 2001 mit denjenigen im Bericht von Dr. B.___ zeigt auf, dass die damals diagnostizierte Panikstörung und mittelgradige Depression (vgl. Urk. 12/4, Urk. 12/7) bei Erlass der angefochtenen Verfügung nicht mehr bestand (vgl. Urk. 12/64 S. 13). Dies wird auch vom zuletzt berichtenden, die Beschwerdeführerin seit 2000 behandelnden Psychiater D.___ bestätigt (Urk. 12/74). Eine kontinuierliche Verbesserung des Gesundheitszustandes im zeitlichen Verlauf wird auch durch die übrigen, nach Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom Dezember 2001 verfassten medizinischen Berichte ausgewiesen (vgl. Erw. 4.2.2) und entsprach im August 2006 auch der subjektiven Wahrnehmung der Beschwerdeführerin, welche damals ein Arbeitspensum von 40-60 % nach eigenem Befinden sehr gut meisterte und sich stabil genug fühlte, um eine Teilzeitausbildung zur Kindergärtnerin anzufangen und nebenbei noch einen Tag zu arbeiten (vgl. Urk. 12/50-51). Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Gegensatz zu früher zumindest im Zeitraum von Herbst 2006 bis Frühjahr 2007 keine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mehr in Anspruch nahm (vgl. Urk. 12/54 und Urk. 12/59-60; vgl. auch Urk. 12/64 S. 4), spricht für eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes, ebenso wie die Dr. B.___ berichteten umfangreichen sozialen und sportlichen Freizeitaktivitäten (vgl. Urk. 12/64 S. 6 f. und 10 f.). Ausserdem ist auch mit Blick auf die der Gutachterin angegebenen beruflichen Aktivitäten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren insbesondere im Rahmen von Praktika oder ähnlichen Engagements (vgl. Urk. 12/64 S. 5) beruflich umfangmässig stärker engagiert war, als dies allein aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 12/53; vgl. auch Urk. 12/49 S. 3) ersichtlich wird. Das aktuell im Vordergrund stehende Problem der Beschwerdeführerin scheint aufgrund ihrer Aussagen vor allem ihre fehlende Berufsausbildung zu sein (vgl. Urk. 12/64 S. 10).
         Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der weiterhin bestehenden Dysthymia beziehungsweise der zeitweise auch diagnostizierten leichten depressiven Störung nicht um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden handelt (vgl. auch Urk. 12/64 S. 16). Das gleiche gilt betreffend die akzentuierten ängstlichen und abhängigen Persönlichkeitszüge beziehungsweise die berufliche Orientierungslosigkeit der Beschwerdeführerin, wie Dr. B.___ einleuchtend ausgeführt hat (vgl. Urk. 12/64 S. 12 ff.). Die von der Beschwerdeführerin ferner beschriebenen leichten bedrückten beziehungsweise ängstlichen Symptome im Zusammenhang mit dem Tod ihres Vaters und ihrer Schwangerschaft entsprechen einer durchaus adäquaten Reaktion auf solche Situationen. Die von Dr. B.___ festgestellte Verbesserung der psychischen Gesundheit und 100%ige Arbeitsfähigkeit ist daher ohne Weiteres nachvollziehbar.
         Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Soweit sie auch unter Hinweis auf den Bericht vom 11. Dezember 2007 von D.___ geltend macht, sie habe die Ausbildung zur Kindergärtnerin wegen der bekannten Ängste und Überforderungsgefühle abbrechen müssen (vgl. Urk. 12/74), ist ihr zu entgegnen, dass ihre früheren Aussagen gegenüber Dr. B.___ eher zum Schluss führen, dass sie die Ausbildung mangels Interesse (vgl. Urk. 12/64 S. 5) und wegen daraus resultierender Einschränkung ihrer Freizeitaktivitäten abgebrochen hat (vgl. Urk. 12/64 S. 10 f.). Soweit D.___ in seinem Bericht vom 11. Dezember 2007 bezweifelt, dass Dr. B.___ die Beschwerdeführerin lange genug gesehen habe, um ihren Gesundheitszustand gesamthaft erfassen zu können, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass Dr. B.___ auf die medizinischen Vorakten abstellen konnte, wobei der durch diese dokumentierte Verlauf des Gesundheitszustandes ganz klar für eine deutliche Besserung des Gesundheitszustandes spricht. Zum anderen ist davon auszugehen, dass D.___ die beschriebenen Ängste/Panikattacken selber auch nicht erlebt hat, hat er doch in seinem Bericht darauf hingewiesen, dass diese nur in Momenten der Überforderung beziehungsweise Einsamkeit auftauchen würden. Zudem ist sein Bericht vom 11. Dezember 2007 widersprüchlich, da er zu Beginn festhielt, dass seit rund einem Jahr keine Panikattacken mehr aufgetreten seien (vgl. Urk. 12/74). Der Vorwurf, dass Dr. B.___ die Beobachtung der Ärzte und Therapeuten der C.___, dass die Beschwerdeführerin ihrer Umgebung durch ihr Verhalten Anlass zu überhöhter Einschätzung ihrer Arbeitsfähigkeit geben könne, nicht berücksichtigt habe (vgl. Urk. 12/74), ist ebenfalls nicht stichhaltig. Aus dem Gutachten ergibt sich nämlich, dass Dr. B.___ auf den Bericht vom 5. November 2001 der C.___ eingegangen ist (Urk. 12/64 S. 7 f.). Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass D.___ als langjährig behandelnder Arzt aufgrund des auftragsrechtlichen Vertrauensverhältnisses eher Gefahr lief, im Zweifelsfall zu Gunsten der Beschwerdeführerin auszusagen, als Dr. B.___, welche mangels früherer Kenntnis der Beschwerdeführerin ihren Gesundheitszustand unvoreingenommen beurteilen konnte. Aus dem Gesagten ergibt sich auch, dass keine Rede davon sein kann, dass Dr. B.___ lediglich den gleich gebliebenen Gesundheitszustand anders beurteilt hat.
         Abschliessend ergibt sich, dass gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Oktober 2006 auszugehen ist.
4.3.3   Der von der IV-Stelle vorgenommene Einkommensvergleich ist klar zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgefallen (vgl. Urk. 12/46, Urk. 12/49 S. 2, Urk. 12/66). Die sehr grosszügige Invaliditätsbemessung liegt aber noch innerhalb des Ermessensspielraums der Verwaltung, weshalb daran festgehalten werden kann. Ausgehend von dem von der IV-Stelle errechneten Invaliditätsgrad von 43 % hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Viertelsrente. Die angefochtene Verfügung besteht daher zu Recht und die Beschwerde ist abzuweisen.

5.      
5.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 13) sind diese einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.2     Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, ist nach Einsicht in die Kostennote vom 1. Dezember 2009 (Urk. 14) für ihre Bemühungen und Barauslagen mit Fr. 1'383.30 aus der Gerichtskasse zu entschädigen (inkl. MWSt).


Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, wird mit Fr. 1'383.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird  auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).