IV.2008.00342

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 15. Juni 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Urteil vom 28. November 2005 wurde die von X.___, geb. 1955, gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 23. November 2004 erhobene Beschwerde vom hiesigen Gericht in dem Sinne gutgeheissen, dass es die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung (ergänzender Z.___-Bericht) an die Beschwerdegegnerin zurückwies (Urk. 9/74). In der Folge wurde der Versicherte erneut polydisziplinär begutachtet (Z.___-Gutachten vom 14. November 2006, Urk. 9/84). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 7. Juni 2007 die erneute Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/87) und hielt daran mit Verfügung vom 19. Februar 2008 fest (Urk. 9/100 = Urk. 2).

2.         Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 3. April 2008 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter seien weitere fachärztlichen Abklärungen zu veranlassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 1).
         Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2008 Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 8), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 12. Juni 2008 geschlossen (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 (5. IV-Revision) sind nach den allgemeinen übergangsrechtlich Grundsätzen vorliegend nicht anwendbar (vgl. BGE 132 V 215 Erw. 3.1.1). Bei den nachfolgend zitierten Normen handelt es sich demnach um die bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
         Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2000, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.5     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 19. Februar 2008 damit, dass gestützt auf die neuste Z.___-Abklärung in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Aufgrund des durchgeführten Einkommensvergleichs mit Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % ergebe sich eine Invalidität von 20 % (Urk. 2).
2.2         Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass dem komplexen Krankheitsbild auch anlässlich der neusten Untersuchung nur ungenügend Beachtung geschenkt worden sei. Insbesondere habe man bei der Beurteilung der gesundheitlichen Situation die Einschätzung von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 2).

3.      
3.1         Vergleichsbasis für das vorliegende Verfahren ist noch immer die in Rechtskraft erwachsene rentenabweisende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. März 2003 (Urk. 9/26), welche sich in medizinischer Hinsicht auf das Z.___-Gutachten vom 14. Januar 2003 stützte (Urk. 9/24). Zu prüfen ist, ob seither eine anspruchsrelevante Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist.
         Im Z.___-Gutachten vom 14. Januar 2003 wurden mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit unspezifische Weichteilschmerzen, Restbeschwerden nach Malleolarfraktur rechts lateral (1996), Dupuytren-Kontrakturen der proximalen Mittelfingersehnen, linksbetont, diffuse idiopathische skelettale Hyperostose (DISH) der Wirbelsäule (radiologisch) sowie eine leichtgradige bilaterale Coxarthrose (radiologisch) diagnostiziert. Ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert würden eine Somatisierungsstörung mit Verdeutlichungstendenz und höchstwahrscheinlichem Ursprung in der Kündigung als Bauhandlanger; eine arterielle Hypertonie, wahrscheinlich "essentiell" (200/125 mmHg, theoretisch behandelt) bei erhöhtem Sympathikotonus (Tachykardie von 132 pro Minute) vorliegen (Urk. 8/35 S. 15 f.). Aus rheumatologischer Sicht sei festzuhalten, dass die diffusen Weichteilschmerzen am ganzen Körper trotz mehrfacher aufwändiger Untersuchungen keiner körperlichen Erkrankung hätten zugeordnet werden können. Auch könne keine Erkrankung aus dem Formenkreis des Rheumatismus festgestellt werden, welche dieses Schmerzsyndrom erklären würde, und differentialdiagnostisch scheine am ehesten eine somatoforme Schmerzstörung beziehungsweise eine Schmerzverarbeitungsstörung vorzuliegen (Urk. 8/35 S. 23). In der angestammten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von weniger als 20 % auszugehen, hingegen bestehe in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/24 S. 17).
3.2     Die für das Z.___-Gutachten vom 14. November 2006 verantwortlich zeichnenden Fachärzte diagnostizierten - mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit - ein Weichteilschmerzsyndrom infolge Insertionsrenopathien und muskulärer Dysbalance lumbal (seit 1996) und cervicobrachial (seit 2004); eine Arthralgie des rechten Sprunggelenks seit 1996; eine Dupuytren'sche Kontraktur IV. Strahl beidseits, links mehr als rechts; diffuse idiopathische skelettale Hyperostose (DISH) der mittleren und unteren BWS und mittleren LWS seit 2003; eine Diskushernie L5/S1 mit Verdacht auf intermittierendes radikuläres Reizsyndrom links; ein zervikaler Bandscheibenschaden C3/4 und C5/6 ohne Radikulopathie; Osteochondrose und Spondylarthrose L4/S1 (radiologisch); Präarthrose des OSG lateral nach Malleolarfraktur 10/96; Tinnitus und Hörminderung links seit 1991. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit würden psychische und Verhaltensfaktoren bei Weichteilschmerzsyndrom und Arthralgien sowie eine arterielle Hypertonie, medikamentös kompensiert seit 1996, vorliegen (Urk. 9/84 S. 41).
         Seitens des Bewegungsapparates hätten wiederum eine Reihe der Vordiagnosen bestätigt werden können, insbesondere das Weichteilschmerzsyndrom. Die radiologisch eindeutig nachgewiesenen degenerativen Veränderungen im HWS-Bereich und im LWS-Bereich sowie die Hyperostose der mittleren/unteren BWS seien vom Beschwerdebild unabhängig zu sehen. Dementsprechend gingen von ihnen auch nur geringe funktionelle Einschränkungen aus (Urk. 9/84 S. 40 f.). Der Kontrast zwischen den ausgeprägten subjektiven Beschwerden und der ausgeprägten subjektiven Beeinträchtigung des Beschwerdeführers und diesem Befund würde sich durch die Ergebnisse der psychiatrischen Untersuchung erklären. Die vormals wiederholt gestellten Diagnosen einer Somatisierungsstörung oder auch einer somatoformen Schmerzstörung habe nicht bestätigt werden können; insbesondere würden die Kriterien der auslösenden Belastungssituation oder eines anhaltenden intrapsychischen Konfliktes nicht vorliegen, so dass auch nicht von einer depressiven Störung oder einer Anpassungsstörung gesprochen werden könne. In Übereinstimmung mit den früheren Z.___-Abklärungen könne aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (Urk. 9/84 S. 44 f.).
         In der angestammten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aufgrund der rheumatologischen Befunde nur noch ein Pensum von 25 % zuzumuten. Tätigkeiten, welche auf die körperlichen Beeinträchtigungen Rücksicht nehmen würden, seien dem Beschwerdeführer ohne Einschränkung zuzumuten. Dabei handle es sich um leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ohne Rückenbelastung in Wechselhaltung (Urk. 9/84 S. 48).
3.3     Das vorliegende Gutachten vom 14. November 2006 legt den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar; insbesondere berücksichtigt es in ausführlicher Weise die medizinischen Vorakten (Urk. 9/84 S. 2 ff.). Zum aktuellsten Bericht von Dr. A.___ vom 2. April 2008 (Urk. 3/7) ist anzumerken, dass dieser in der Schlussfolgerung mit dem Bericht vom 10. Februar 2005 übereinstimmt, welcher bei der Erstellung des Z.___-Gutachtens vom 14. November 2006 vorgelegen hat (Urk. 9/84 S. 21). Auch gestützt auf die Einschätzung von Dr. A.___ hat sich die gesundheitliche Situation somit nach der Begutachtung nicht verschlechtert. Da das Gericht aber in Bezug auf Berichte von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), kann auch der neuste Bericht von Dr. A.___ die Ergebnisse der Begutachtung nicht in Frage stellen.
         Gleiches gilt für die neusten Berichte des Psychiatrie-Zentrums B.___ vom 23./24. Juli 2007 (Urk. 3/5 f.). Zum einen äussern sie sich nicht zur verleibenden Arbeitsfähigkeit, zum andern enthalten sie keine neuen diagnostischen Erkenntnisse, welche nicht schon bei Erstellung des Gutachtens vom 14. November 2006 bekannt gewesen wären.
         In rheumatologischer Hinsicht setzt sich das aktuelle Z.___-Gutachten - wie im Urteil vom 28. November 2005 gefordert (Urk. 9/ 74 S. 8) - eingehend mit den vorhandenen Röntgenaufnahmen auseinander und legt insbesondere dar, wie die objektiven Befunde die Klinik erklären können, oder eben nicht (Urk. 9/84 S. 38 ff.). Auch der psychiatrische Teil des Gutachtens ist bezüglich der Begründung sehr ausführlich und nachvollziehbar und genügt den gestellten Anforderungen (Urk. 9/84 S. 57).
         Insgesamt kann somit auf die Ergebnisse des Z.___-Gutachtens vom 14. November 2006 abgestellt werden, wonach in einer leidensangepassten Tätigkeit unverändert von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.

4.         Bezüglich des Valideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin zutreffenderweise vom Durchschnitt der Jahre 1993 bis 1995 aus, in welchen der Beschwerdeführer noch einer vollständigen Erwerbstätigkeit nachgehen konnte, und ermittelte aufgerechnet per 2005 ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 61'472.-- (Urk. 9/85, Urk. 9/54, Urk. 2). Für das Jahr 2004 ist von einem Einkommen von rund Fr. 60'863.-- auszugehen (Urk. 9/85 S. 2).
         Gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE; vgl. BGE 129 V 472 Erw. 4.2.1) betrug der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten im Jahre 2004 Fr. 4'588.-- (LSE 2004, S. 53, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft, 4-2009, S. 90) ergibt sich ein Einkommen von rund Fr. 4'771.50, was einem Jahreseinkommen von Fr. 57'258.-- entspricht. Davon ist mit der Verwaltung aufgrund des Alters des Beschwerdeführers sowie der Tatsache, dass er keine schweren Arbeiten mehr verrichten kann, ein Abzug von 15 % (vgl. BGE 134 V 322 Erw. 5.2) vorzunehmen, was zu einem zumutbaren Invalideneinkommen von rund 48'669.-- und einer Invalidität von lediglich rund 20 % führt ([Fr. 60'863.-- - Fr. 48'669.--] x 100 / Fr. 60'863.-- = 20.03). Selbst wenn man den gemäss Rechtsprechung maximal zulässigen leidensbedingten Abzug von 25 % berücksichtigte, ergäbe sich noch immer ein zumutbares Invalideneinkommen von rund Fr. 42'943.--, was nach wie vor zu einer rentenausschliessenden Invalidität (rund 29 %) führen würde ([Fr. 60'863.-- - Fr. 42'943.--] x 100 / Fr. 60'863.-- = 29.44).

5.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).