IV.2008.00344

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 5. Januar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Astrid Künzli Berli
Villa Bianchi
Brunnenstrasse 27, Postfach 1112, 8610 Uster 1

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1971, ist Mutter zweier 2000 und 2003 geborener Kinder (Urk. 9/2 Ziff. 3.1) und arbeitete seit 1997 als kaufmännische Angestellte bei verschiedenen Ämtern (Urk. 9/21 Ziff. 2.1). Am 9. Februar 2006 meldete sie sich erstmals wegen eines Nierenleidens bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 9/2 Ziff. 7.2 und 7.8). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische Berichte (Urk. 9/1, Urk. 9/9, Urk. 9/12-13), Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 9/6-7) sowie Arbeitgeberberichte (Urk. 9/8, Urk. 9/14) eingeholt hatte, wies sie mit Verfügung vom 13. April 2006 das Leistungsbegehren ab, da das Wartejahr noch nicht abgelaufen war (Urk. 9/16).
         Am 8. Juni 2007 meldete sich die Versicherte erneut zum Rentenbezug an (Urk. 9/17 Ziff. 7.8). Die IV-Stelle holte in der Folge weitere Arztberichte (Urk. 9/20, Urk. 9/22, Urk. 9/24-25), einen neuen IK-Auszug (Urk. 9/19) sowie Arbeitgeberberichte (Urk. 9/21, Urk. 9/23) ein und führte eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 9/26). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/29-30, Urk. 9/37) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 5. März 2008 mit Wirkung ab 1. Dezember 2006 eine Viertelsrente zu (Urk. 9/45 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 5. März 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 3. April 2008 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer dem Invaliditätsgrad von 77 % entsprechenden Rente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2008 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf am 18. Juni 2008 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2008 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 28 Abs. 2ter IVG wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.4     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     In ihrer Verfügung vom 5. März 2008 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden in einem Pensum von 15 % als kaufmännische Angestellte arbeiten würde und zu 85 % im Haushaltsbereich tätig wäre (Urk. 2 S. 3). Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2008 anerkannte die Beschwerdegegnerin sodann, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall aufgrund der erfolgten Trennung vom Vater ihrer Kinder wieder 50 % arbeiten würde (Urk. 8 Ziff. 3). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit ging die Beschwerdegegnerin sodann davon aus, dass an den Dialysetagen weder im Haushalt noch im Erwerbsbereich eine Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne, an den dialysefreien Tagen hingegen keine Einschränkung für die kaufmännische Tätigkeit anzunehmen sei (Urk. 8 Ziff. 4). Gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht hielt die Beschwerdegegnerin an einer Einschränkung von 54.1 % im Aufgabenbereich fest (Urk. 8 Ziff. 5).
2.2     Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, gemäss dem Bericht von Dr. Z.___ vom 7. Dezember 2007 sei ihr wegen der Dialyse und der anschliessenden Regenerationszeit sowie der chronischen Allgemeinzustandsverschlechterung und anhaltenden Müdigkeit zufolge der medikamentösen Behandlung maximal ein Pensum von 10 % zumutbar. Sie sei demnach an mindestens drei Tagen pro Woche weder fähig, ihren Haushalt zu führen, noch einer Arbeit nachzugehen (Urk. 1 S. 3). Nachdem in der Praxis eine Restarbeitsfähigkeit von 10 % als nicht verwertbar erachtet werde, sei das Invalideneinkommen mit Fr. 0.-- zu beziffern und es ergebe sich ein Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1 S. 5). Im Haushaltsbereich sei sodann von einer Einschränkung von insgesamt 77 % auszugehen (Urk. 1 S. 6).
2.3     Strittig und zu prüfen ist somit der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. Unbestritten und aufgrund der Akten auch ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 50 % arbeitstätig wäre.

3.
3.1     Der Hausarzt Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 27. Februar 2006 eine präterminale Niereninsuffizienz sowie einen Status nach einer basalen Pneumonie links im Dezember 2005 (Urk. 9/9/1 lit. A). Seit dem 2. Dezember 2005 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/9/1 lit. B).
3.2     Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Nierenkrankheiten und Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 25. Juni 2007 fest, die Beschwerdeführerin leide an einer chronischen Niereninsuffizienz mit renaler Anämie sowie renaler Hypertonie und sei deswegen dialysepflichtig. Seit dem 9. Juni 2006 werde sie regelmässig dreimal pro Woche während dreieinhalb Stunden dialysiert. Die effektive Arbeitsunfähigkeit betrage mindestens 50 % (Urk. 9/20/7).
         Am 22. August 2007 führte Dr. Z.___ sodann aus, die Behandlung in der Dialysestation während dreier halber Tage pro Woche entspreche einer Arbeitsunfähigkeit von zirka 50 %. Dies insbesondere deshalb, da der Allgemeinzustand nach der Dialyse eingeschränkt und während einiger Stunden reduziert sei (Urk. 9/24/2, vgl. auch Urk. 9/25).
         Ergänzend hielt Dr. Z.___ am 14. September 2007 fest, unmittelbar nach der Dialysebehandlung sei die Beschwerdeführerin für körperlich und geistig anspruchsvolle Arbeiten während mehrerer Stunden nicht einsatzfähig. Dies bedeute, dass sie effektiv nur an den „Nichtdialyse-Tagen“ einer Arbeit nachgehen könne (Urk. 9/22/6).
         Ebenso führte Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 21. Dezember 2007 aus, die Beschwerdeführerin müsse dreimal pro Woche, jeweils am Montag-, Mittwoch und Freitagmorgen, dialysiert werden. Nach der Dialyse sei der Allgemeinzustand derart reduziert, dass sie sich hinlegen müsse und bis zirka 16 Uhr weder einer Arbeit nachgehen könne noch im Haushalt arbeitsfähig sei. Somit sei die Beschwerdeführerin an diesen Tagen als zu praktisch 100 % arbeitsunfähig zu betrachten, was Haushaltsarbeiten oder berufliche Tätigkeiten anbelange (Urk. 9/36/1 Ziff. 3 = Urk. 3/3 Ziff. 3).
3.3     Die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte (Urk. 9/9/3-5, Urk. 9/12, Urk. 9/13, Urk. 9/20/10-13) enthalten keine für die Beurteilung der vorliegend strittigen Fragen relevanten Angaben, so dass auf deren detaillierte Wiedergabe verzichtet werden kann.

4.
4.1     Aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte steht fest und wurde im Übrigen auch von der Beschwerdegegnerin anerkannt (Urk. 8 Ziff. 4), dass die Beschwerdeführerin an einer präterminalen Niereninsuffizienz bei chronischer Nierenerkrankung Stadium V leidet (vgl. Urk. 9/1 S. 1, Urk. 9/9/1 lit. A, Urk. 9/9/3, Urk. 9/12 lit. A, Urk. 9/13 lit. A, 9/20/7, Urk. 9/22/1). Weiter ergibt sich aus den Arztberichten, dass die Beschwerdeführerin aus diesem Grund seit Juni 2006 dialysepflichtig ist, sich während drei Vormittagen pro Woche (montags, mittwochs und freitags) einer dreieinhalbstündigen Dialysebehandlung unterziehen muss und in der Folge auch für den restlichen Tag nicht in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder Aufgaben im Haushalt zu erledigen. Der medizinische Sachverhalt ist daher als dahingehend erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin ihrer Tätigkeit als kaufmännische Angestellte und ihren Aufgaben im Haushalt an drei Tagen pro Woche (jeweils montags, mittwochs und freitags) aufgrund der notwendigen Dialysebehandlung nicht nachkommen kann.
4.2     Nunmehr ist vorab zu ermitteln, wie es sich mit der zeitlichen Aufteilung von Erwerbs- und Haushaltbereich im Gesundheitsfall (Statusfrage) und nach Eintritt des Gesundheitsschadens verhält.
         Dabei ist unbestrittenermassen von einer je hälftigen Beanspruchung im Erwerbs- und im Haushaltbereich auszugehen.
4.3     Geht man - vereinfachend - von einer standardisierten 40-Stunden-Woche aus, so entspricht das Erwerbspensum von 50 % einer Arbeitszeit von 20 Stunden, mithin 4 Stunden pro Arbeitstag (20 : 5). Da die Haushaltführung die gleiche Beanspruchung mit sich bringt, sind auch dafür 20 Stunden einzusetzen, die sich allerdings auf 7 Wochentage verteilen (6 x 3 Stunden + 1 x 2 Stunden).
         Daraus resultiert das folgende Zeitbudget im Gesundheitsfall:

      Tag
      h Erwerb
      h Haushalt
      Total
      Montag
      4
      3
      7
      Dienstag
      4
      3
      7
      Mittwoch
      4
      3
      7
      Donnerstag
      4
      3
      7
      Freitag
      4
      3
      7
      Samstag
      0
      3
      3
      Sonntag
      0
      2
      2
      Total
      20
      20
      40

4.4     Aufgrund der ärztlichen Angaben steht fest, dass die Beschwerdeführerin am Montag, Mittwoch und Freitag nicht einsatzfähig ist. Damit entfallen 12 Stunden mögliche erwerbliche Betätigung (3 x 4) und 9 Stunden Haushaltführung (3 x 3).
         Verfügbar sind somit im Erwerbsbereich noch Dienstag und Donnerstag mit je 4 Stunden, total also 8 Stunden, im Haushaltbereich Dienstag, Donnerstag, Samstag mit je 3 und Sonntag mit 2 Stunden, total also 11 Stunden.

5.
5.1     Im Folgenden ist zunächst die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich zu ermitteln.
         Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
5.2     Zur Beurteilung der Beeinträchtigungen im Haushaltsbereich wurde die Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2007 zu Hause besucht. Der Haushaltsabklärungsbericht vom 19. Oktober 2007 (Urk. 9/26) enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. In Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis (Kreisschreiben für Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz 3095) wurden darin die Haushaltstätigkeiten in sieben Aufgaben eingeteilt und anschliessend nach deren prozentualen Gewichtung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. In der Folge machte sich die Abklärungsperson ein Bild über die örtlichen und räumlichen Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin und klärte für jeden der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab. Die Berichtstexte sind nachvollziehbar begründet sowie angemessen detailliert und die Aussagen der Beschwerdeführerin wurden dabei erwähnt und berücksichtigt. Der Abklärungsbericht erfüllt demnach die genannten Kriterien vollumfänglich, so dass darauf abgestellt werden kann.
         Daran vermögen auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Diese machte in ihrer Beschwerde geltend, bezüglich des Ausmasses der Einschränkungen sei von höheren Werten auszugehen (Urk. 1 S. 5 f.), ohne indes ihre Ausführungen näher zu begründen. Die von ihr geltend gemachten Einschränkungen finden zudem auch keine Stütze im Bericht von Dr. Z.___ vom 21. Dezember 2007, welcher zwar in den Bereichen Haushaltsführung, Einkauf und weitere Besorgungen und Verschiedenes eine höhere Einschränkung erkannte, hingegen in den im Übrigen höher gewichteten Bereichen Wohnungspflege und Kinderbetreuung von einer geringeren Einschränkung der Beschwerdeführerin ausging (Urk. 9/36/2 = Urk. 3/3 S. 2). Ebenso wie die Beschwerdeführerin begründete auch Dr. Z.___ seine abweichende Einschätzung der Einschränkungen im Haushaltsbereich nicht.
         Im Übrigen liegt die von der Abklärungsperson festgehaltene Einschränkung von 54.1 % nur wenig über der aufgrund der ärztlichen Angaben ermittelten Verfügbarkeit im Haushaltsbereich von 11 von total möglichen 20 Stunden, was einer Einschränkung von 45 % entspricht (vgl. vorstehend Erw. 4.4). Insgesamt liegen somit keine Gründe vor, weshalb vom detailliert und sorgfältig erstellten Haushaltsabklärungsbericht abgewichen werden sollte.
         Gemäss dem Abklärungsbericht kann die Beschwerdeführerin bei der Erledigung der Haushaltsarbeiten auf die Hilfe des Lebenspartners, der Mutter sowie der Gotte zurückgreifen (Urk. 9/26 S. 6 unten), so dass sich im Haushaltsbereich insgesamt ein Invaliditätsgrad von 54.1 % ergibt (Urk. 9/26 Ziff. 6.7). Bei einem Anteil des Haushaltsbereiches von 50 % entspricht dies einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 27.05 % (54.1 % x 0.5).

6.
6.1     Es ist nun im Weiteren aufgrund eines Einkommensvergleiches der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich zu ermitteln.
         Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG ist dieser aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
6.2     Für die Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3.b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen, wobei eine natürlich Vermutung gilt, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre. Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Daher ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (AHI 2000 S. 303; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3.b).
         Die Beschwerdeführerin arbeitete von März 1997 bis zur Geburt des zweiten Kindes Mitte August 2003 in einem Pensum von 40 % (Urk. 9/8 Ziff. 1 und 9, Urk. 9/14 Ziff. 1 und 4). Ab 1. März 2004 arbeitete sie aushilfsweise noch während drei Stunden pro Woche beim Amt A.___ (Urk. 9/14 Ziff. 11, Urk. 9/21/3 Ziff. 2.9) und erhöhte dieses Pensum ab 1. Juli 2006 beim Amt B.___ um weitere drei Stunden pro Woche (Urk. 9/23 Ziff. 2.9 und 2.10, vgl. auch Urk. 9/17 Ziff. 6.5). Die Beschwerdeführerin war demnach nie in einem Pensum von 50 % arbeitstätig, wozu sie im Gesundheitsfall nach der Trennung von ihrem Ehemann gezwungen gewesen wäre. Nachdem keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass eine entsprechende Erhöhung des Pensums bei den aktuellen Arbeitgebern möglich gewesen wäre, kann für die Berechnung des Valideneinkommen nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt werden. Vielmehr ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Die Beschwerdeführerin absolvierte bereits die Ausbildung zur Verwaltungsangestellten in einer Stadtverwaltung und arbeitete seither ausschliesslich für öffentliche Verwaltungen bzw. Ämter (vgl. Urk. 9/17 Ziff. 6.2, 6.3 und 6.5), so dass die branchenspezifischen Tabellenlöhne massgebend sind. Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2009 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Gemäss der Tabelle T1 der LSE 2006 erzielten Frauen für Arbeiten mit Berufs- und Fachkenntnissen (Anforderungsniveau 3) in der öffentlichen Verwaltung im Jahre 2006 durchschnittlich einen monatlichen Verdienst von Fr. 6'200.--. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahre 2006 von 41.7 Stunden resultiert damit für das Jahr 2006 ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 6'463.50 (Fr. 6'200.-- : 40 x 41.7), mithin Fr. 77'562.-- pro Jahr (Fr. 6'463.50 x 12). Nachdem die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall lediglich zu 50 % erwerbstätig wäre, ist von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 38'781.-- (Fr. 77'562.-- x 0.5) auszugehen.
6.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1).
         Nachdem die Beschwerdeführerin weiterhin als kaufmännische Angestellte in der öffentlichen Verwaltung arbeitet, ist auch für die Ermittlung des Invalideneinkommens vom durchschnittlichen Tabellenlohn für Frauen, die Arbeiten mit Berufs- und Fachkenntnissen ausüben, auszugehen. Dieser belief sich im Jahre 2006 auf insgesamt Fr. 6'463.50 monatlich (vgl. vorstehend Erw. 5.2).
         Die der Beschwerdeführerin zumutbare Arbeitstätigkeit von 8 Stunden pro Woche (vgl. vorstehend Erw. 4.4) entspricht einem Pensum von 20 %. Das Invalideneinkommen beträgt damit monatlich Fr. 1'292.70 (Fr. 6'463.50 x 0.2), mithin rund Fr. 15'512.-- (Fr. 1'287.30 x 12) pro Jahr.
6.4     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
         Aufgrund der erschwerten Arbeitsbedingungen, wonach es der Beschwerdeführerin nur an festgelegten Tagen möglich ist, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, anerkannte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % (Urk. 8 Ziff. 6). Nachdem die Beschwerdeführerin an den dialysefreien Tagen in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht weiter eingeschränkt ist, trägt dieser Abzug den Gegebenheiten des vorliegenden Falles angemessen Rechnung.
         Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % ergibt sich somit ein Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 13'961.-- (vgl. vorstehend Erw. 6.3; Fr. 15'512.-- x 0.9).
6.5     Bei einem Valideneinkommen von Fr. 38'781.-- (vorstehend Erw. 6.2) sowie einem Invalideneinkommen von Fr. 13'961.-- (vorstehend Erw. 6.4) resultiert damit eine Einkommenseinbusse von Fr. 24’820.--, was im Erwerbsbereich einem Invaliditätsgrad von 64 % entspricht. Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 50 % ergibt dies gewichtet einen Teilinvaliditätsgrad von 32 % (64 % x 0.5).

7.       Der Gesamtinvaliditätsgrad berechnet sich mittels Addition der Teilinvaliditätsgrade. Demnach resultiert bei einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 32 % und einem solchen von 27.05 % im Haushaltsbereich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 59.05 %, was einen Anspruch auf eine halbe Rente begründet. Die angefochtene Verfügung vom 5. März 2008 ist damit aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Dezember 2006 Anspruch auf eine halbe Rente hat.

8.
8.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.2     Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. März 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2006 Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Astrid Künzli Berli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).