IV.2008.00345

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 1. Juli 2008
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
c/o Gamma Hug Christe Stehli
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     G.___, geboren 1956, war vom 3. August bis 1. Oktober 2004 in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Betriebsarbeiter bei der Stadt Z.___ angestellt (Urk. 11/14 Ziff.  1, 2 und 6).
1.2     Am 11. September 2004 erlitt der Versicherte einen Unfall. Mit Verfügung vom 31. Mai 2005 stellte der Unfallversicherer die erbrachten Versicherungsleistungen auf den 28. Februar 2005 ein (Urk. 11/11/3).
1.3     Am 9. September 2005 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Rente, Urk. 11/7 Ziff.  7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 11/16, Urk. 11/26, Urk. 11/29-30), einen Bericht der Psychiatrischen Poliklinik, Universitätsspital T.___ (T.___, Urk. 11/32), und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 11/5) ein und zog Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 11/11). Weiter gab die IV-Stelle bei Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, ein rheumatologisches Gutachten in Auftrag, das am 13. Juli 2006 erstattet wurde (11/36).
         Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 11/49-55) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Februar 2008 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 11/59 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 21. Februar 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 4. April 2008 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zur ergänzenden psychiatrischen Abklärung und zur neuen Entscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Überdies seien ihm die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen (Urk. 1 S. 2 Ziff.  1 und 3). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG) in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt. Darauf wird, mit nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen.
1.2         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.      
2.1         Vorliegend ist insbesondere strittig, ob ein psychischer Gesundheitsschaden, welcher für die Invalidenversicherung relevant sein könnte, vorliegt.
2.2     Nach Auffassung des Beschwerdeführers fänden sich in den medizinischen Akten verschiedene Hinweise für eine invalidisierende psychische Erkrankung (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff.  4). Dr. med. B.___ vom Regionalärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin, RAD, habe in seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2006 zu Recht darauf hingewiesen, dass die offenen Fragen in psychiatrischer Hinsicht mit einem Gutachten zu klären seien. Dr. med. C.___ vom RAD habe eine psychiatrische Begutachtung in nicht nachvollziehbarer Weise hingegen als unnötig erachtet (Urk. 1 S. 6 Ziff.  5 Mitte).
2.3     Die Beschwerdegegnerin brachte in der Vernehmlassung vor, der Beschwerdeführer habe an keinerlei psychotherapeutischen Massnahmen Teil genommen. Die letzte Behandlung im Medizinischen Zentrum D.___ sei im Jahr 2005 erfolgt. In der Psychiatrischen Poliklinik des T.___ habe eine einmalige Sitzung stattgefunden. Der psychiatrische Aspekt habe daher keinen wesentlichen Einfluss auf den Gesamtzustand, weshalb sich weitere Abklärungen erübrigen würden (Urk. 10 Ziff.  3).

3.      
3.1     Am 11. September 2004 wurde der Beschwerdeführer auf dem Fussgängerstreifen von einem Auto von hinten angefahren (Urk. 11/11/47 Ziff.  4 und 6).
         Nach einem Bericht des damaligen Hausarztes des Beschwerdeführers zuhanden des Unfallversicherers vom 10. November 2004 habe der Beschwerdeführer durch den Unfall eine Kontusion/Distorsion der Halswirbelsäule und des Thorax links sowie eine Distorsion des linken Kniegelenks erlitten (Urk. 11/11/30).
3.2     Am 31. Mai und 4. Juni 2005 fanden im Medizinischen Zentrum D.___ zwei Vorgespräche statt (Urk. 11/29/5 oben).
         Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. F.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, Medizinisches Zentrum D.___, nannten im Bericht vom 13. Juni 2005 als Diagnosen eine autonome somatoforme Schmerzstörung, eine mittelgradige depressive Episode, Störung durch Tabak und einen Status nach einem Suizidversuch (Urk. 11/29/5).
         Der Beschwerdeführer gebe an, dass er seit zirka Dezember 2004 extrem nervös und reizbar sei. Die Stimmung sei traurig. Er grüble ständig. Am 6. April 2005 habe er einen Selbstmordversuch unternommen (Urk. 11/29/5 Mitte). Kognitiv bestünden deutliche Hinweise für Auffassungs-, Konzentrations-, Merkfähigkeits- oder Gedächtnisstörungen. Anhaltspunkte für psychotische Erlebensweisen wie Wahn, Wahrnehmungs- oder Ich-Störungen bestünden nicht (Urk. 11/29/6 Mitte).
         Beim Beschwerdeführer sei eine ambulante tagestherapeutische Rehabilitationsbehandlung indiziert. Eine Rehabilitationsbedürftigkeit sei wegen deutlicher somatischer, emotionaler, kognitiver und psychosozialer Beeinträchtigungen gegeben (Urk. 11/29/6 Mitte). Das ambulante Therapiekonzept des Medizinischen Zentrums D.___ sei dem Beschwerdeführer erläutert worden (Urk. 11/29/6 unten).
         Auf dem Formular (Arztbericht) der Beschwerdegegnerin findet sich mit Datum vom 24. Januar 2006 folgende von Dr. E.___ unterzeichnete Notiz: Der Beschwerdeführer sei seit Juni 2005 nicht mehr im Medizinischen Zentrum D.___ in Behandlung gewesen. Aktuelle Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seien daher nicht möglich (Urk. 11/29/1 lit. A).
3.3     Dr. med. H.___, Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie, nannte im Bericht vom 5. November 2005 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: eine autonome somatoforme Schmerzstörung, eine Depression mit Ein- und Durchschlafstörung, eine Rückenkontusion im Bereich des Übergangs der Brust- zur Lendenwirbelsäule und eine Kontusion des linken Kniegelenks bei einer rezidivierenden Schmerzsymptomatik an der linken oberen und unteren Extremität (Urk. 11/26 S. 1 lit. A). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe seit dem 22. März 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 11/26 S. 1 lit. B).
         Der Beschwerdeführer berichte über eine ausgeprägte Nervosität, Schlafstörungen, eine Unkonzentriertheit und über eine Störung des Kurzzeitgedächtnisses. Daneben bestehe eine wiederholte Schwäche und eine Leistungsintoleranz (Urk. 11/26 S. 2 lit. D.4).
         Nach dem Bericht von Dr. H.___ vom 9. März 2006 sei der Beschwerdeführer bei wiederholten Panikattacken, einer Depression und chronischen Rücken- und Schulterschmerzen stark eingeschränkt belastungsfähig (Urk. 11/30/3).
3.4     In der Folge wurde der Beschwerdeführer für eine psychiatrische Abklärung an die Psychiatrische Poliklinik des T.___ überwiesen, wo am 15. März 2006 eine einmalige Sitzung stattfand (Urk. 11/32 S. 1).
         Im Bericht vom 4. April 2006 stellten die Ärzte des T.___ die Diagnose einer depressiven Episode, mittelgradig bei psychosozialer Belastung (Urk. 11/32 S. 1 lit. A).
3.5     Dr. A.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, erstellte am 13. Juli 2006 gestützt auf die Akten der Beschwerdegegnerin und die Untersuchung vom 3. Juli 2006 im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein rheumatologisches Gutachten über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Urk. 11/36 S. 1).
         Die Gutachterin stellte in rheumatologischer Hinsicht im Wesentlichen ein chronisches Panvertebralsyndrom bei diskreten degenerativen Veränderungen und einem Status nach diskreter Keilwirbelbildung des Brustwirbelkörpers 10 (unfallbedingt) sowie eine diskrete Gonarthrose links fest (Urk. 11/36 Ziff.  4).
         Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter ab sofort zu 80 % arbeitsfähig. Zu vermeiden sei das Heben von Gewichten von über 20 kg. Die mit grosser Wahrscheinlichkeit unfallbedingte diskrete Keilwirbelbildung von Brustwirbelkörper 10 habe keine Konsequenzen für die angegebenen Beschwerden. Beim Beschwerdeführer bestehe eine Dekonditionierung, weshalb eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit für die nächsten drei bis sechs Monate attestiert werde. Die Zeit solle für ein aktives Muskeltraining genutzt werden (Urk. 11/36 Ziff.  5). Die von Dr. E.___, Medizinisches Zentrum D.___, diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung habe einen negativen Einfluss auf das gesamte psychische und physische Befinden des Beschwerdeführers. Sie, Dr. A.___, empfehle vor dem Muskeltraining ein psychiatrisches Gutachten erstellen zu lassen (Urk. 11/36 Ziff.  5 unten).
3.6     Dr. B.___, RAD, führte in einer Stellungnahme vom 10. Mai 2006 aus, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seien unfallfremde, nämlich psychische Faktoren respektive die somatoforme Schmerzstörung, an den aktuellen Einschränkungen massgeblich beteiligt. Es werde eine verlässliche rheumatologische und psychiatrische Beurteilung benötigt (Urk. 11/48 S. 4).
         In einer Stellungnahme vom 28. August 2006 führte Dr. C.___, RAD, nach Vorliegen des rheumatologischen Gutachtens von Dr. A.___ aus, aufgrund der vorliegenden Arztberichte würden sich keine sicheren Anhaltspunkte für eine relevante pathologische Krankheitsverarbeitung ergeben, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erklären würde. Auf die Einschätzung im Gutachten könne abgestellt werden. Entsprechend bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Betriebsarbeiter eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/48 S. 5 oben).

4.       Aus rheumatologischer Sicht besteht angesichts des Gutachtens von Dr. A.___ kein zusätzlicher Abklärungsbedarf. Die überdies durchgeführte kardiologische Abklärung vom 1. bis 2. Dezember 2005 ergab, dass die geklagten Herzbeschwerden des Beschwerdeführers funktioneller Natur sind und diese im Zusammenhang mit der Verarbeitungsstörung nach dem Unfall und der seither bestehenden reaktiv depressiven Entwicklung stehen (Urk. 11/30/9).
         Dagegen bleibt unklar, ob der Beschwerdeführer an einem psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert leidet. In Anbetracht der von Dr. E.___ und Dr. F.___, Medizinisches Zentrum D.___, und der von den Ärzten der Psychiatrischen Poliklinik des T.___ gestellten Diagnose einer autonomen somatoformen Schmerzstörung und einer depressiven Episode bestehen ernst zu nehmende Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung. Sowohl Dr. A.___ (Urk. 11/36 Ziff.  5 unten) als eingangs auch der RAD empfahlen eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers. Da weder Dr. E.___ und Dr. F.___ noch die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik des T.___ sich zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht äusserten, ist eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs nicht möglich. Die Sache ist somit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Frage einer psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert und einer allfälligen invalidisierenden Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit fachärztlich - am besten in Form eines psychiatrischen Gutachtens - abkläre und sie hernach über den Anspruch neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.

5.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
         In Anwendung dieser Kriterien ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.

6.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006, ist das Verfahren kostenpflichtig und die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
         Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
         Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gegenstandslos.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 21. Februar 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).