Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00346
IV.2008.00346

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtssekretär Trüssel


Urteil vom 29. November 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Thomas Schildknecht
Ingenieurbüro Schildknecht
Vordere Büelstrasse 5a, 9246 Niederbüren

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 4. März 2008 hob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die dem Versicherten A.___ ab 1. März 2000 zugesprochene Viertelsrente (Urk. 9/26, Urk. 9/30) rückwirkend per 31. Dezember 2003 auf und stellte für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Januar 2007 eine Verletzung der Meldepflicht fest (Urk. 9/67 = Urk. 2). Die Rückforderungsverfügung über einen Betrag von Fr. 46'524.-- erging am 26. März 2008 (Urk. 9/68).
2.       Dagegen erhob der Versicherte am 4. April 2008 Beschwerde und beantragte, die Invalidenrente sei per 1. Januar 2007 unter Rückzahlung der für das Jahr 2007 erhaltenen Beträge aufzuheben (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Ferner sei sinngemäss festzustellen, dass die Renten für die Jahre 2004 bis 2006 gerechtfertigt gewesen seien und nicht mehr zurückbezahlt werden müssten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2008 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 14. Juli 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
         Im Rahmen der Referentenaudienz vom 24. November 2010 schloss sich die IV-Stelle im Ergebnis den Anträgen des Versicherten an (Protokoll S. 3).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Strittig war zu Verfahrensbeginn die Ermittlung des Invalideneinkommens. Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen unter Einbezug der Gewinnausschüttungen der B.___ in den Jahren 2004 und 2005 (vgl. Urk. 2 S. 2). Im Rahmen der Referentenaudienz vom 24. November 2010 gelangte die Beschwerdegegnerin zur Einsicht, dass es sich bei diesen Beträgen - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1) - nicht um Erwerbseinkommen handelt, sie somit bei der Ermittlung des Invalideneinkommens nicht zu berücksichtigen sind.
         Dementsprechend schloss sie sich dem vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgenommenen Einkommensvergleich an.

2.       Der genannte Einkommensvergleich erweist sich als zutreffend, womit der damit resultierende Invaliditätsgrad von rund 41 % zu bestätigen ist.

3.       Aus diesem Grund kann dem Antrag des Beschwerdeführers gefolgt werden und in Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 4. März 2008 dahin abzuändern, dass ab 1. Januar 2007 kein Rentenanspruch mehr besteht, und die Verfügung vom 26. März 2008 ist dahin abzuändern, dass die im Jahr 2007 ausgerichteten Leistungen im Gesamtbetrag von Fr. 11'484.-- zurückgefordert werden.

4.       Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 200.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.       Bei diesem Ausgang steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 135.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1’100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. März 2008 dahin abgeändert, dass ab 1. Januar 2007 kein Rentenanspruch mehr besteht, und es wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. März 2008 dahin abgeändert, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wird, der Beschwerdegegnerin die im Jahr 2007 ausgerichteten Leistungen im Gesamtbetrag von Fr. 11'484.-- zurückzuerstatten.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Thomas Schildknecht, unter Beilage einer Kopie des Protokolls S. 3
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie des Protokolls S. 3
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).