Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00347
IV.2008.00347

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Philipp


Urteil vom 22. Juni 2009
in Sachen
X.___

 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, 1978 geboren und 1989 in die Schweiz eingereist (Urk. 9/3), war nach einer Ausbildung zum Elektriker ab dem Jahre 2003 bei der ihm gehörenden Y.___ GmbH (Urk. 13/1-2) als Geschäftsführer tätig (Urk. 9/3/5). Am 15. Juni 2005 erlitt er als Motorradfahrer eine Kollision mit einem Auto, bei welcher er sich Kontusionen an Lenden(LWS)- und Halswirbelsäule(HWS), Schulter, Ellbogen, Handgelenk und Knie - alles rechts - zuzog (Urk. 9/11/85). Am 7. September 2006 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Wiedereinschulung, Rente) an (Urk. 9/3). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/8) erstellen, zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) (Urk. 9/11/1-86) sowie die Berichte von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 6. Oktober 2006 (Urk. 9/10/1-4 mit weiteren Berichten, Urk. 9/10/5-11) und von Dr. med. A.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Oktober 2006 (Urk. 9/12) bei. Sodann gab die Arbeitslosenkasse der UNIA am 21. August 2007 Auskunft über die von ihr erbrachten Leistungen (Urk. 9/19-21). Mit Vorbescheid vom 5. November 2007 (Urk. 9/28) teilte die IV-Stelle X.___ mit, sie werde sein Leistungsbegehren abweisen, wogegen dieser am 5. Dezember 2007 (Urk. 9/31) Einwand erhob. Am 8. Februar 2008 (Urk. 9/41) liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur seinen Einwand ergänzend begründen. Schliesslich wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. März 2008 (Urk. 2) ab.

2.
2.1     Dagegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Baur am 4. April 2008 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 15. Juni 2006, d.h. nach Ablauf der einjährigen Wartefrist seit dem Unfall vom 15. Juni 2005, eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten (Urk. 1).
2.2     Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2008 (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-52) um Abweisung der Beschwerde ersucht und der Beschwerdeführer am 15. Juli 2008 replicando an seinen Anträgen festgehalten hatte (Urk. 12), wurde - da die Beschwerdegegnerin sich dazu nicht mehr hatte vernehmen lassen - mit Verfügung vom 22. September 2008 (Urk. 16) der Schriftenwechsel geschlossen.
2.3     Mit Eingabe vom 20. März 2009 reichte der Beschwerdeführer die Bestätigung der B.___ AG, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. März 2009 ein (Urk. 18), wonach er sich dort seit 13. Februar 2009 zur stationären Behandlung befand.
2.4     Am 8. Mai 2009 (Urk. 20) legte die Beschwerdegegnerin die ihr vom Haftpflichtversicherer (Zürich-Versicherung) zugekommenen Observationsunterlagen (Urk. 21, 22) mit weiteren Akten (Urk. 23/1-95) auf und beantragte, die neu eingereichten Akten seien im hängigen Gerichtsverfahren zu berücksichtigen.
         Nachdem der Beschwerdeführer dazu am 2. Juni 2009 (Urk. 26) Stellung genommen hatte und der Beschwerdegegnerin das Doppel dieser Eingabe samt Kopien der Beilagen dazu (Urk. 27/1-4) zur Kenntnisnahme zugestellt worden war, erweist sich das Verfahren als spruchreif.
2.5     Mit Eingabe vom 10. Juni 2009 (Urk. 29/1) liess der Beschwerdeführer den Austrittsbericht der B.___ AG vom 20. Mai 2009 (Urk. 29/2) sowie den Austrittsbericht des Kantonsspitals C.___ vom 3. April 2009 (Urk. 29/3) auflegen.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung.
1.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung mangels Gesundheitsschadens im Sinne des Invalidenversicherungsgesetzes. Eine schwere Depression sei bisher fachärztlich nicht ausgewiesen (Urk. 2 S. 2). In der Beschwerdeantwort brachte sie ergänzend vor, aus den Arztberichten erhelle, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in seiner bisherigen Tätigkeit nicht eingeschränkt sei. Der Verdacht einer psychischen Einschränkung der Leistungsfähigkeit habe nicht erhärtet werden können. Im Gegenteil habe der behandelnde Psychiater Dr. A.___ auch in seinem aktuellsten Bericht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % im bisherigen Beruf des Beschwerdeführers attestiert. Demgegenüber sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nur Beschwerden geltend mache, die allesamt nicht objektiviert werden könnten. Trotz Konzentrations- und Augenproblemen sei er immer noch im Stande, im Raume Zürich und sogar darüber hinaus Auto zu fahren, was bestätigte, dass aus medizinisch-theoretischer Sicht zu Recht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als selbständiger Geschäftsführer im Bereich Personalvermittlung ausgegangen worden sei (Urk. 8).
         In der Eingabe vom 8. Mai 2009 (Urk. 20) machte die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf das Observationsmaterial der Zürich-Versicherung geltend, die neu aufgelegten Akten belegten eindrücklich, dass kein sozialer Rückzug vorliege. Es sei dem Beschwerdeführer sogar möglich gewesen, die Motorradfahrprüfung zu absolvieren und sich völlig locker mit dem Motorrad, mit einem Jeep und einer Luxuslimousine in der Öffentlichkeit zu präsentieren, obwohl er angegeben habe, an Schwankschwindel zu leiden. Anhand der Unterlagen sei gar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aggraviere oder simuliere, um zu einer Rente zu gelangen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer mit der Zürich-Versicherung einen aussergerichtlichen Vergleich in der Höhe von Fr. 33'500.-- geschlossen, wenngleich er anfänglich eine Schlusszahlung von Fr. 200'000.-- bis Fr. 300'000.-- gefordert habe. Somit seien sowohl der Haftpflichtversicherer als auch der Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass kein dauerhafter Gesundheitsschaden vorliege.
1.3     Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, er leide an einem schweren depressiven Zustand mit drohendem Verlauf der Chronifizierung (Urk. 1 S. 4). Die Beurteilung von Dr. A.___, der Beschwerdeführer sei vollständig arbeitsfähig, sei falsch und widerspreche der früheren Einschätzung des Psychiaters, welcher gegenüber der SUVA eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion diagnostiziert habe. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich zwischenzeitlich nicht verbessert. Ein noch einzuholender Bericht der behandelnden Psychiaterin med. pract. D.___ werde ergeben, dass der Beschwerdeführer infolge Schleudertraumas der HWS und depressiven Zustandes zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 6). Replicando liess der Beschwerdeführer ergänzen, sowohl aus dem Bericht von Dr. Z.___ als auch aus dem Telefonanruf von E.___, Physiotherapie F.___, gehe hervor, dass der Beschwerdeführer wegen des depressiven Zustandes nicht arbeitsfähig sei (Urk. 12 S. 2). Die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, weshalb die Sache nicht spruchreif sei. Selbst wenn der Beschwerdeführer aus rein somatischer Sicht arbeitsfähig wäre, stünde dieser Feststellung die schwerwiegende psychiatrische Problematik entgegen (Urk. 12 S. 3).
         Mit Eingabe vom 20. März 2009 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Auflage der Hospitalisationsbestätigung der B.___ AG vom 9. März 2009 zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 13. Februar 2009 bis auf Weiteres in stationärer Behandlung befinde (Urk. 18).
         Zu den von der Beschwerdegegnerin aufgelegten Observationsberichten Stellung nehmend führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 2. Juni 2008 aus, weil er das Mandat erst am 24. Januar 2008 übernommen habe, könne er sich kein Bild vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Observationen machen. Ihm gegenüber habe sich der Beschwerdeführer über seit dem Unfallereignis bestehende Kopf- und Nackenschmerzen beklagt (Urk. 26 S. 2). Wegen dessen psychischen Problemen habe er, Rechtsanwalt Baur, in der Folge den Kontakt zur Psychiaterin med. pract. D.___ hergestellt. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer vom 13. Februar bis zum 13. Mai 2009 in der B.___ AG aufgehalten, welche dem Beschwerdeführer anschliessend einen Platz für betreutes Wohnen vermittelt habe. Der Beschwerdeführer warte noch auf einen freien Platz. In Bezug auf die Observationsberichte liess der Beschwerdeführer anmerken, er habe nie gesagt, kein Motorrad oder Auto mehr lenken zu können. Aus dem Umstand, dass er Motorrad bzw. Auto gefahren sei, lasse sich nicht ableiten, dass er nicht an einem Gesundheitsschaden von invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz leide. Zudem gehe aus den Ermittlungsberichten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer irgendeiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre (Urk. 26 S. 3). Das in den Berichten gezeichnete Bild eines unbeschwerten Beschwerdeführers treffe jedenfalls seit Mandatsübernahme am 24. Januar 2008 nicht zu. Selbst wenn dem Beschwerdeführer eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen würde, bestehe finanziell ein „Scherbenhaufen“. Die Zusprechung einer IV-Rente stelle den letzten Rettungsanker dar (Urk. 26 S. 4).

2.      
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 4. März 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
2.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.5     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).

3.
3.1     Gemäss Arztzeugnis des Spitals G.___ vom 5. Juli 2005 (Urk. 9/11/85) erlitt der Beschwerdeführer beim Sturz mit dem Motorrad am 15. Juni 2005 Kontusionen an LWS, HWS, Schulter rechts, Ellbogen rechts, Handgelenk rechts sowie am rechten Knie. Zudem habe er Kopfschmerzen angegeben. Die Ärzte erhoben einen Wert von 15 auf der Glasgow-Koma-Skala (GCS) bei unauffälligem CT des Schädels. Auch die Röntgenuntersuchung der HWS, Schulter, LWS, Ellbogen, Handgelenk, Thorax, Hüfte und Knie visualisierte keine ossären Läsionen. Als Therapie empfahlen die Ärzte Analgesie und Mobilisation, attestierten vom 15. bis zum 19. Juni 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und verwiesen bezüglich Arbeitsaufnahme auf den Hausarzt.
3.2     Anlässlich der Erstellung des Polizeirapportes erklärte der Beschwerdeführer am 19. Juni 2005 (Urk. 9/11/82), nach dem Sturz seien im Spital G.___, das er um etwa 19 Uhr wieder verlassen habe, Prellungen an Schulter, Ellbogen und Handgelenk rechts sowie leichte Schürfungen am rechten Schienbein diagnostiziert worden. Er müsse während einiger Tage eine Halskrause tragen.
3.3     Die MR-Untersuchung der HWS sowie des cerviko-thorakalen Überganges vom 29. Juli 2005 (Bericht von PD Dr. med. H.___, Urk. 9/11/69) zeigte bei C2/3 und C3/4 Chondrosen. Signifikante neuroforaminale Einengungen oder solche des Duralsackes fehlten ebenso wie Signalalterationen der Wirbelkörper oder der paravertebralen Weichteile.
3.4     Mit ärztlichem Zwischenbericht vom Herbst 2005 (Urk. 9/11/57, Datum unleserlich) attestierte Dr. med. I.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 15. Juni 2005 und überwies den Beschwerdeführer aufgrund der persistierenden HWS- und Kopfschmerzen an die Klinik K.___.
3.5     PD Dr. med. J.___, Oberarzt Klinik K.___, erhob am 13. September 2005 (Urk. 9/11/62-63) bei der Untersuchung der HWS einen muskulären Hartspann paravertebral beidseits, eine mässige Druckdolenz vor allem im Bereich des zervikothorakalen Überganges und eine in Seitenneigung und Rotation nach links eingeschränkte und schmerzhafte HWS. Er erklärte, es liege ein protrahierter Verlauf nach HWS-Distorsion vor. Der Beschwerdeführer habe von persistierenden Kopf- und Nackenschmerzen erzählt, was die Einnahme von sechs bis acht Tabletten Ponstan täglich nötig mache. Aktuell habe er auf zwei Tabletten Brufen 600mg täglich umgestellt. Durch die bisherigen physiotherapeutischen Übungsbehandlungen seien die Beschwerden eher schlimmer geworden. Derzeit finde keine Therapie statt. PD Dr. J.___ bezeichnete den Schmerzmittelkonsum als beträchtlich.
3.6     Am 9. Dezember 2005 erklärte die Klinik K.___ zu Händen der SUVA (Urk. 9/11/55), keinen Zwischenbericht erstellen zu können. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr in der Klinik gewesen, obwohl er noch einen Termin gehabt hätte.
3.7     Der Beschwerdeführer informierte am 20. Dezember 2005 den Unfallversicherer (Urk. 9/11/53) dahingehend, dass er immer noch vollständig arbeitsunfähig und in Behandlung sowohl bei Dr. I.___ als auch im Spital F.___ sei, wohin er von der Klinik K.___ überwiesen worden sei. Er verspüre eine langsame Besserung, habe aber weiterhin Rücken- und Kopfschmerzen.
3.8     E.___, Physiotherapie F.___, unterrichtete am 23. März 2006 (Urk. 9/11/40) die SUVA, dass der Beschwerdeführer wegen der Schmerzen schwerst depressiv sei und dringend eine adäquate Therapie benötige.
3.9     Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 7. August 2006 (Urk. 9/11/14-17) präsentierte sich Dr. med. L.___, Facharzt für Chirurgie FMH, ein sehr ruhiger, zurückhaltender, leise und gleichförmig sprechender, seine Beschwerden betonend darstellender, manchmal weinerlich wirkender, ernster, sehr gross gewachsener, kräftiger, muskulöser, athletisch gebauter, sportlich wirkender Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand. Der Arzt konnte weder Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit noch Augensymptome erheben und gab an, der Beschwerdeführer sei konzentriert, wach, aufmerksam, aber ernst und gebe adäquat Antwort. Das Bewegungsmuster beim Gehen im Korridor, beim Treppensteigen sowie während des Gespräches im Sessel sitzend sei unauffällig gewesen. Insbesondere hätten sich freie spontane Bewegungen im Nacken-Hals-Bereich gezeigt. Der Beschwerdeführer habe seine Sitzposition problemlos ändern können. Dr. L.___ führte weiter aus, die Schulterkonturen seien symmetrisch; es bestünden keine offensichtlichen Atrophien. Der Beschwerdeführer sei sehr muskulös, das Muskelrelief sei erhalten und breitschultrig. In allen Gelenken der oberen Extremitäten bestehe freie Beweglichkeit (Urk. 9/11/15). Die Wirbelsäule sei im Lot und zeige eine physiologische Krümmung; die paravertebrale Muskulatur sei sehr kräftig. Nacken- und paravertebrale Muskulatur hätten sich indolent, normoton und unauffällig gezeigt.
         Gegenüber dem Kreisarzt beklagte der Beschwerdeführer Ausfälle der psychischen Stabilität und Schmerzen im Nackenbereich, welche über den Kopf bis zur Stirne und beiden Augen ausstrahlten. Die Beschwerden hätten über die Zeit eher zugenommen. Nach wenigen Monaten habe er Augensymptome bekommen, und nach einem halben Jahr sei er vergesslich geworden. Am meisten sei er durch die Kopfschmerzen gestört. Das Autofahren über kurze Strecken in der Region N.___ oder etwas weiter gehe knapp, wobei er Pausen einlegen müsse. Im Weiteren erklärte der Beschwerdeführer, die physiotherapeutische Betreuung habe ihm gut getan (Urk. 9/11/14-15).
         Dr. L.___ hielt zusammenfassend fest, es seien weder somatische Befunde noch wesentliche Einschränkungen festzustellen. Betreffend natürliche Kausalität notierte er, nach einem Unfall nähmen einerseits die Schmerzen ab; andererseits seien die sogenannt typischen HWS-Symtompe medizinisch nicht verifizierbar. Ob eine fachärztlich psychiatrische Diagnose zu stellen sei, sei heute noch nicht bekannt. Ein Zusammenhang einer psychischen Erkrankung zum Unfallereignis sei grundsätzlich nicht gegeben (Urk. 9/11/16). Endlich sei auf somatischer Ebene nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit nicht wieder aufgenommen habe. Dass eine psychisch-vegetative Symptomatik eine Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würde, erscheine aufgrund des Verlaufes kaum nachvollziehbar, sei aber fachärztlich abzuklären (Urk. 9/11/17).
3.10   Mit Bericht vom 18. August 2006 (Urk. 9/11/10-12) stellte Dr. med. M.___, Facharzt für Neurologie FMH, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, die Diagnose persistierender Kopf- und Nackenschmerzen bei Status nach Motorradunfall mit Schädeltrauma und HWS-Distorsion ohne neurologischen Hinweis auf radikuläre Läsionen oder Schädigung des Zentralnervensystems. Es bestehe der Verdacht einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21). Dr. M.___ beschrieb den Beschwerdeführer als wach und vollständig orientiert. Klinisch hätten keine kognitiven Auffälligkeiten erhoben werden können. Der Hirnnervenstatus sei regelrecht. Bei der Krafteinzelprüfung der Rumpf- und Extremitätenmuskulatur habe eine wechselnd ausgeprägte Minderinnervation die Untersuchbarkeit eingeschränkt, wobei höhergradige Paresen eindeutig hätten ausgeschlossen werden können (Urk. 9/11/11). Zusammenfassend hielt der Arzt fest, dass bei (kooperationsbedingt) etwas eingeschränkter Beurteilbarkeit keine Hinweise auf eine Schädigung zervikaler Nervenwurzeln oder eine Läsion im Bereich des Zentralen Nervensystems hätten festgestellt werden können. Eine sonographische Untersuchung der Gefässe sowie eine MRI-Untersuchung des Gehirnschädels hätten keine pathologischen Auffälligkeiten zu Tage gefördert. Aus seiner Sicht stehe aktuell die depressive Symptomatik im Vordergrund (Urk. 9/11/12).
3.11   Dr. Z.___, Hausarzt des Beschwerdeführers seit März 2006, diagnostizierte mit Arztbericht vom 6. Oktober 2006 (Urk. 9/10/1-4) persistierende Kopf- und Nackenschmerzen bei Status nach Motorradunfall mit Schädeltrauma und HWS-Distorsion sowie eine zunehmende depressive Verstimmung. Seit dem 15. Juni 2005 sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Als angegebene Beschwerden nannte der Arzt permanente Nackenverspannung, Hinterkopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, allgemeine Vergesslichkeit und chronische Schlafstörungen. In den letzten Monaten seien eine Beeinträchtigung des Antriebs und der Grundstimmung sowie eine allgemeine Resignation und das Gefühl der Perspektivlosigkeit hinzugekommen (Urk. 9/10/2). Dr. Z.___ erhob unauffällige somatische Befunde und hielt dafür, dass aus somatischer Sicht eine normale Arbeitsfähigkeit möglich wäre. Hauptgründe für die noch andauernde Arbeitsunfähigkeit seien in erster Linie die allgemeine Müdigkeit, Antriebslosigkeit und ausgeprägte Gedächtnisstörungen. Aktuell wie künftig seien die psychischen Beschwerden limitierend. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig (Urk. 9/10/2). Betreffend die medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit notierte der Hausarzt des Beschwerdeführers, dass alle physischen Funktionen sehr oft ausgeführt werden könnten (Urk. 9/10/3). Einzig die psychischen Funktionen bezeichnete er als eingeschränkt (Urk. 9/10/4).
3.12   Am 23. Oktober 2006 (Urk. 9/12) führte Dr. A.___ unter dem Titel Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit depressiver reaktiver Stimmung nach Motorradunfall (persistierende Nackenschmerzen), ICD-10: F43.21, auf (Urk. 9/12/3). Befunde erhob der Psychiater wie folgt: „Wach und allseits orientierter Patient, spricht leise. Keine Auffassungs- oder Merkfähigkeitsstörung. Gedächtnis unauffällig. Keine Hinweise auf inhaltliche Denk- oder Wahrnehmungsstörungen. Leichte depressive Gefühlslage. Vermindertes Selbstwertgefühl, Antrieb und Ausdauer normal. Im Affekt bedrückt und verzweifelt aufgrund seiner Situation und Zukunftsperspektive. Psychomotorisch ruhig, nicht suizidal“ (Urk. 9/12/4). In Bezug auf die medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit bezeichnete Dr. A.___ sämtliche psychischen Funktionen als nicht eingeschränkt und die bisherige Tätigkeit als ganztags zumutbar, wobei die Beurteilung der physischen Funktionen vom Hausarzt vorzunehmen sei (Urk. 9/12/5-6).
         Dr. A.___ nannte am 28. Dezember 2006 (Urk. 9/39) erneut die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21). Es sei wichtig, dass der Beschwerdeführer möglichst schnell ein Arbeitstraining besuchen könne, wobei eine psychiatrische Behandlung im Sinne einer Psychotherapie zur Begleitung der Reintegration (Depression, Verluste, Familie, Angstperspektive) angezeigt sei.
3.13   Mit Bericht vom 8. Oktober 2007 (Urk. 9/24/3-8) nannte Dr. A.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F54). Unter Befunde notierte er Folgendes: wach, allseits orientiert, kooperativ, jammernd, keine Auffassungs- oder Merkfähigkeitsstörung, Konzentration und Gedächtnis sind unauffällig. Keine vorhandenen Wahnideen, Sinnesstäuschungen oder Ich-Störungen. Antrieb ruhig. Im Affekt bedrückt (Angstperspektive keine Arbeit zu finden, finanzielle Problematik, Schulden). Psychomotorisch ruhig, Suizidalität verneint. Der Zustand sei besserungsfähig (Urk. 9/24/4). Der Psychiater erklärte, aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Berufstätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/24/8).
3.14   Im Bericht vom 24. Oktober 2007 (Urk. 9/25/1-6) nannte Dr. Z.___ unveränderte Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, Benommenheit und Schlafstörungen bei unauffälligem somatischen Befund. Grundsätzlich bestehe (aus seiner Sicht) weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Eine Einschränkung sei nur aus psychischen Gründen gegeben, weshalb der Psychiater über die weitere Arbeitsfähigkeit zu entscheiden habe (Urk. 9/25/5).
3.15   Der Austrittsbericht der B.___ AG vom 20. Mai 2009 (Urk. 29/2), in welcher sich der Beschwerdeführer vom 13. Februar bis zum 13. Mai 2009 aufgehalten hatte, führte die Diagnosen der mittelschweren depressiven Episode (ICD-10: F33.2) sowie der Persönlichkeitsstörung mit narzistischen und asthenischen Zügen (ICD-10: F61) an (Urk. 29/2 S. 5). Der Psychostatus des Beschwerdeführers wurde als wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert, in der Kontaktaufnahme leicht zurückhaltend, im Verlauf offener beschrieben. Konzentration und Mnestik seien deutlich herabgesetzt gewesen. Der formale Gedankengang habe sich kohärent, teilweise diskret verlangsamt gezeigt. Der Beschwerdeführer habe Grübeltendenzen im Zusammenhang mit Zukunftsängsten angegeben. Der inhaltliche Gedankengang habe keine Anhaltspunkte für Wahngedanken ergeben. Ebenso hätten Hinweise für Zwänge, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen gefehlt. Der Beschwerdeführer habe affektiv deprimiert-bedrückt und ängstlich gewirkt mit ausgeprägten Schuld- und Insuffizienzgefühlen bei leicht reduzierter Schwingungsfähigkeit. Bei innerer Unruhe sei er im Antrieb gehemmt gewesen. Zudem habe ein ausgeprägter sozialer Rückzug bestanden. Suizidalität sei glaubhaft verneint worden (Urk. 29/2 S. 2). Während den Testungen habe sich der Beschwerdeführer freundlich und kooperativ, jedoch sehr zurückhaltend gezeigt. Die Stimmung sei deutlich zum depressiven Pol hin verschoben gewesen. Zudem habe er über starke Müdigkeit geklagt und sei sichtlich erschöpft gewesen. Zu Beginn der jeweiligen Tests habe er sich relativ gut konzentrieren können und die Instruktionen im Allgemeinen gut verstanden, im Verlaufe sei jedoch ein Konzentrationsabfall zu beobachten gewesen. Er habe eine mittelmässig Motivation gezeigt. Die Ärzte hielten im Weiteren fest, das Ergebnis des Aufmerksamkeits-Belastungstests habe auf eine Beeinträchtigung im Bereich Konzentration und Aufmerksamkeit hingewiesen. Jenes im Symbol-Zahl-Lerntest könne ein Defizit im Bereich Merkfähigkeit/ Strategiebildung andeuten. Im Planungs- und Problemlösungsverhalten habe der Beschwerdeführer normgerechte Werte gezeigt. Auffallend sei seine Unsicherheit in Bezug auf seine eigenen Kompetenzen gewesen (Urk. 29/2 S. 4).
         Unter dem Titel „Hospitalisationsverlauf“ ist dem Bericht zu entnehmen, dass klinisch eine schwere depressive Symptomatik mit depressiver Grundstimmung mit schwerer Anhedonie, Schlafstörungen, Insuffizienzerleben und Isolationstendenz erhoben wurde. Insbesondere habe eine massive Beeinträchtigung in den Bereichen Konzentration und Aufmerksamkeit im bisherigen ambulanten Setting - aufgrund dessen habe sich keine ausreichende Compliance, insbesondere bezüglich Medikamenteneinnahme erreichen lassen (Urk. 29/2 S.1) - als auch im aktuellen stationären Aufenthalt die Behandlung erschwert (Urk. 29/2 S. 5).
         Im Austrittszeitpunkt attestierten die Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 29/2 S. 5).

4.
4.1     Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei aufgrund des erlittenen HWS-Distorsionstraumas und des depressiven Zustandes zu 100 % arbeitsunfähig (Erw. 1.3), lässt sich entgegen seinen Vorbringen nicht auf die medizinische Aktenlage stützen.
4.2     Durch den Sturz mit dem Motorrad erlitt der Beschwerdeführer Kontusionen insbesondere der rechten Körperhälfte, ohne dass irgendwelche ossäre Läsionen festzustellen gewesen wären (Erw. 3.1). Im Weiteren wurde beim Beschwerdeführer ein Wert von 15 auf der Glasgow-Koma-Skala erhoben, welcher üblicherweise von einem voll orientierten Patient erzielt wird (vgl. Marco Mumenthaler, Heinrich Mattle, Neurologie, 11. Auflage, Stuttgart 2002, S. 224; http:/www.intensivcareunit.de/gsc.html, besucht am 11. Juni 2009). Sollte folglich der Beschwerdeführer durch den Sturz ein Schädelhirntrauma erlitten haben, so handelte es sich dabei jedenfalls höchstens um ein solches leichter Art. Die unmittelbar nach dem Unfallereignis erhobenen Befunde lassen somit nicht auf eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes schliessen, wofür im Weiteren die Tatsache spricht, dass der Beschwerdeführer noch gleichentags aus dem Krankenhaus entlassen wurde (Erw. 3.2). Zudem erwähnte er anlässlich der Erstellung des Polizeirapportes am 19. Juni 2005 - mithin vier Tage nach dem Sturz - lediglich Prellungen an Schulter, Ellbogen und Handgelenk, ohne Kopf-, Nacken oder Rückenschmerzen nur mit einem Wort zu erwähnen (Erw. 3.2). Endlich ergab auch ein MRI der HWS keine signifikante Einengung des Neuroforamens oder des Duralsackes. Signalalterationen der Wirbelkörper oder der paravertebralen Weichteile fehlten ebenso (Erw. 3.3).
         Stellte schliesslich Kreisarzt Dr. L.___ ein unauffälliges Bewegungsmuster, freie spontane Bewegungen im Nacken-Hals-Bereich, einen kräftigen, muskulösen und athletisch gebauten Körper sowie eine indolente, normoton und unauffällige Nacken- und Paravertebralmuskulatur fest (Erw. 3.9), so ist durchaus einsichtig, dass er die Nichtwiederaufnahme der Arbeitstätigkeit durch den Beschwerdeführers als aus somatischer Sicht nicht nachvollziehbar bezeichnete. Zudem fand Dr. M.___ anlässlich der neurologischen Untersuchung vom 18. August 2006 weder Hinweise einer radikulären Läsion noch solche einer Schädigung des Zentralnervensystems (Erw. 3.10). Dass der Beschwerdeführer infolge physischer Beschwerden arbeitsunfähig sein sollte, ergibt sich ebenso wenig aus dem Bericht seines Hausarztes, welcher ebenfalls unauffällige somatische Befunde erhob und eine normale Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht als möglich erachtete (Erw. 3.11). So bezeichnete Dr. Z.___ die psychischen Beschwerden - und nicht Kopfschmerzen, wie der Beschwerdeführer noch beim Kreisarzt vorgebracht hatte (Erw. 3.9) - als limitierend. Bemerkenswert ist im Übrigen, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber seinem Hausarzt über eine permanente Nackenverspannung beklagte (Erw. 3.11), obgleich Dr. L.___ zwei Monate zuvor den Beschwerdeführer als muskulös bezeichnet und die Nacken- und paravertebrale Muskulatur als normoton und indolent beschrieben hatte (Erw. 3.9). Wenn endlich Dr. Z.___ noch im Oktober 2007 an seiner Einschätzung festhielt, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe nur aus psychischen Gründen (Erw. 3.14), ist daraus nur zu schliessen, dass es an einer somatischen Beeinträchtigung fehlte.
         Es ergibt sich, dass schon kurze Zeit nach dem Unfall keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht mehr gegeben war.
4.3     An einer invalidenversicherungsrechtlich zu beachtenden Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus psychischen Gründen fehlt es ebenso.
4.3.1   Nachdem der Neurologe und Psychiater Dr. M.___ keine kognitiven Auffälligkeiten erhoben, indes die Verdachtsdiagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion gestellt und die depressive Symptomatik als im Vordergrund stehend bezeichnete hatte (Erw. 3.10), bestätigte der behandelnde Psychiater Dr. A.___ im Oktober 2006 die Verdachtsdiagnose, hielt aber dafür, dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit dadurch nicht eingeschränkt und ihm die bisherige Tätigkeit ganztags zumutbar sei (Erw. 3.12). Im Oktober 2007 diagnostizierte er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung unter gleichzeitiger Bestätigung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (Erw. 3.14). Hatte bereits Kreisarzt Dr. L.___ am 7. August 2006 weder Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörungen noch Vergesslichkeit festgestellt, sondern den Beschwerdeführer als wach, konzentriert und aufmerksam beschrieben (Erw. 3.9), konnte auch Dr. M.___ keine kognitiven Auffälligkeiten erheben (Erw. 3.10), beschrieb Dr. A.___ mit Ausnahme einer leichten depressiven Gefühlslage und eines verminderten Selbstwertgefühls im Oktober 2006 keinerlei pathologische Befunde (Erw. 3.12), erwies sich der von ihm erhobene Befund im Oktober 2007 als durchwegs unauffällig (Erw. 3.13) und ist darüber hinaus die Diagnose einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion beim Andauern der Symptome zu ändern, damit vorübergehender Natur und folglich in der Regel nicht invalidisierend (vgl. Urteil des Bundesgerichtes in Sachen A., vom 26. Januar 2007, I 510/2006, Erw. 6.3), so ist die Einschätzung des behandelnden Psychiaters in keiner Weise zu beanstanden. Seine Berichte beruhen auf eigenen Untersuchungen, berücksichtigen die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und sind nachvollziehbar begründet, weshalb auf sie abgestellt werden kann (Erw. 2.4). Vor diesem Hintergrund zielt das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den Eindruck erhalten, Dr. A.___ habe ihm nicht helfen können, und er habe dessen Behandlung im Übrigen nicht mehr bezahlen können (Urk. 1 S. 5), völlig ins Leere.
         Hatten sowohl Dr. Z.___ (Erw. 3.11) als auch Dr. A.___ (Erw. 3.13) den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als besserungsfähig bezeichnet und sind die aufliegenden Berichte nachvollziehbar und sind keinerlei Anhaltspunkte für die Gesundheit in relevanter Weise einschränkende Beschwerden dokumentiert, so verzichtete die Beschwerdegegnerin zu Recht auf weitere Abklärungen.
4.3.2   Daran, dass ein die Erwerbsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden auch in psychischer Hinsicht nicht ausgewiesen ist, ändert weder die telefonische Benachrichtigung des Unfallversicherers durch E.___ (Erw. 3.8) noch der Hinweis von Dr. Z.___, es bestehe nur aus psychischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit (Erw. 3.11). Mangelt es einerseits E.___ an den dafür nötigen ärztlichen Kenntnissen, verwies Dr. Z.___ andererseits ausdrücklich auf die Einschätzung des Psychiaters. Dass dieser indes von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht ausging, wurde soeben dargelegt.
4.3.3   Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer etwas zu seinen Gunsten aus dem neu aufgelegten Austrittsbericht der B.___ AG abzuleiten. Abgesehen davon, dass dieser Bericht mehr als ein Jahr nach der strittigen Verfügung vom 4. März 2008 erstellt wurde, über die medizinische Situation im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum keine zusätzlichen Anhaltspunkte liefert und damit schon deshalb nicht zu berücksichtigen wäre, vermag er nicht zu überzeugen und auch nicht die Anforderungen an einen beweiskräftigen Arztbericht (Erw. 2.4) zu erfüllen: War der Beschwerdeführer zu Beginn der Tests jeweils fähig, die Instruktionen zu verstehen und sich relativ gut zu konzentrieren, ergab der eine Test lediglich einen Hinweis auf eine Beeinträchtigung in Konzentration und Aufmerksamkeit und liess ein anderer Test nur die Aussage zu, im Bereich Merkfähigkeit/Strategiebildung könne ein Defizit vorliegen (Erw. 3.15), so ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer an einer massiven kognitiven Beeinträchtigung leiden soll. Dass er schliesslich vollständig arbeitsunfähig sein soll, ist mit Blick auf den Psychostatus (bei Eintritt; eine Beschreibung desselben bei Austritt ist dem Bericht nicht zu entnehmen) gleichsam nicht einsichtig. War zudem die Motivation des Beschwerdeführers mittelmässig und die Behandlung gemäss Bericht aufgrund massiver Beeinträchtigung in den Bereichen Konzentration und Aufmerksamkeit erschwert (Erw. 3.15), so erweist sich der aufliegende Bericht vollends als untauglich. Anlass, an der Einschätzung von Dr. A.___ zu zweifeln, ergibt sich damit keiner.
4.3.4   Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass nicht erst die Observationsberichte (Urk. 21 und 22), welche erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufwerfen, keinerlei Veranlassung liefern, nicht auf die Einschätzung des Psychiaters Dr. A.___ abzustellen. Bereits die der Beschwerdegegnerin im Verfügungszeitpunkt vorgelegenen Akten deuten auf ein inkonsistentes Verhalten des Beschwerdeführers hin. So konnte keiner der Ärzte kognitive Auffälligkeiten feststellen (Erw. 3.9 - 3.13), obgleich sich der Beschwerdeführer verschiedentlich über Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen beklagte (Erw. 3.9, 3.11), und der Neurologe Dr. M.___ wies darauf hin, dass die Beurteilbarkeit kooperationsbedingt eingeschränkt sei (Erw. 3.10). Auch aus dieser Sicht drängt sich keine Korrektur auf.
4.4     Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder an einem physisch noch psychisch relevanten Gesundheitsschaden leidet, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 1’000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage der Doppel von Urk. 29/1-3
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).